Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richtor Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzschner und Dr.Nüßgcns für Rocht erkannt: Dezember 1965 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Ara 60 Juni I960 beurkundete der Beklagte als Notar einen Kaufvertrag, durch den der Kläger und seine Schwester aufgrund der Vereinbarung vom 16. Der Vertrag wurde vom Kläger und vom Beklagten -von diesem mit dem Zusatz Notar - sowie einige Tage später auch von unterzeichnet. Dort war er als persönlich haftender Gesellschafter an der Firma Otto & Co. KG beteiligt, die sich I960 nur noch mit der Finanzierung der Strumpffabrik Helmut BflMP GmbH und der Handschuhfabrik Helmut KG befaßte. Die treuhänderische Verwaltung durch Herrn S^chtsanwalt und Notar Dr. Ernst WfliBI zu ist mit Wirkung vom März ds.Js* Soweit Herr Günther im Jahre 1961 Teilbeträge zu Lasten seines Kontos im Einvernehmen mit Herrn Helmut abverfügt hat, sind diese Entnahmen durch Einbehalten der Zinsen auf das Kapital solange aufzustocken, bis DM 140.000 wieder aufgefüllt sind (Konto-Auszug nach dom kontostand per 31* August 1961 liegt bei und ist ein Bestandteil dieses Vertrages,).. 3* einer Vereinbarung vom 8, Dezember 1961 zwischen üdHfc dem Kläger und dessen damaliger Verlobten und jetzigen Ehefrau Helge BflHHP aus Wi® trat der Kläger dieser die damals auf 124«587>78 DM festgestellte Darle-hensfordorung mit Zinsen gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Nennwerts ab; die Abtretungsempfängerin trat außerdem an Stelle des Klägers in den Vertrag vom 14« Juni I960 und den "Nachtrag” vom 24, Oktober 1961. Dezember 1961 zugestellter Klage beim Landgericht Darmstadt die Zahlung von rund 60*000 DM gefordert mit der Begründung, der Beklagte habe während seiner sonstigen Tätigkeit für den Kläger Beträge in dieser Höhe vorgelegt. Durch Urteil vom 9» Dezember 1964 ist der Kläger zur Zahlung von 48.134,44 DM verurteilt worden. Juni 1963 bei Gericht eingegangenen und am 29« Juni 1963 zugestelltcn Klage hat der Kläger im ersten Hechtzug vom Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrags von 10.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dom 29o Juni 1963 verlangt. Er, der Kläger, habe Bedenken gegen die Anlage des Geldes bei RflBBP gehabt, weil er der Auffassung gewesen sei, ein solcher Vertrag müsse in notarieller Form geschlossen werden, und weil er 3UHHP nicht gekannt habe. Er habe gesagt, er müsse für das Darlehen Sicherheiten haben, da es sein letztes Vermögen sei und er kein Der Beklagte hafte ihm nach § 667 DGB auf Zahlung, aber auch auf Erfüllung und müsse ihn unter Anrechnung der Rückzahlungen so stellen, als ob der Vertrag mit der zustande gekommen, wäre. Die mit dem Vertrag vom 24. Sie sei aber auch ein Schlag ins Wasser gewesen, weil der Beklagte schon 1 1/2 Jahre vorher pflichtwidrig über.das Darlehen verfügt habe und keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, über die RBMB eine Verfügung habe treffen können. Oktober 1961 habe er angenommen,, daß das Darlehen in die K^B geflossen sei. Erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 31« Oktober 1961 habe er von der anderweiten Verwendung des Darlehens Kenntnis erlangt. Per Kläger sei mit solcher Verfügung über die 150.000 BM einverstanden gewesen, weil das Geld wegen unvorhergesehener Verzögerung Von Bauarbeiten in der K®pnoch nicht habe untergebracht werden können und er nicht damit einverstanden gewesen sei, daß es bei nur 1^-igar Verzinsung auf dem Notar-Anderkontö geblieben wäre. Oktober 1961 ergebe sich eine solche Kenntnis aus dem Inhalt des Vertrages, dem beiliegenden Kontoauszug.vom August 1961 und der Tatsache, daß der Kläger vorher von R®®® und nicht von der KP® Rückzahlungen und Zinsen erhalten habe. Per Kläger sei auch nicht aktiv-legitimiert, da er etwaige Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten habe. Verwaltung dos Beklagten aufgehoben, und der Beklagte habe jede weitere Tätigkeit für den Kläger in den noch laufenden Sachen aufgekündigt. Damit sei der Beklagte aus seiner Verpflichtung, das Geld bei der KflV anzulegen oder für eine solche Anlage Sorge zu tragen, entlassen worden; schon deshalb bestehe ein Anspruch auf Erfüllung nicht. Das Darlehen sei auf die Strumpffabrik umgestellt worden-, um den Beklagten, der zu diesem Unternehmen in keinen Rechtsbeziehungen gestanden habe, auszuschalten. Juni I960 könne der Kläger sich nicht berufen; denn er habe sie im Vertrag vom 24. Die mangelnde Absicherung sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen, da kein Gläubiger der eine Einbuße erlitten habe. Da seine damalige Verlobte BflHK den Gegenwert bezahlt habe, wie Urkunde und Vortrag des Klägers im Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt zeigten, habe er keine Forderung mehr gegen die Strumpffabrik Helmut RflHB GmbH gehabt, mit der er im Konkurs habe ausfallen können» Im August I960 habe er im Einverständnis des Klägers 10.000 DH als Vorschuß für die Notar- und Rechtsanwaltsgebühren der Vertretung in sieben Strafverfahren und fast einhundert Zivilund SteuerSachen einbehalten. Mit der Berufung hat der Kläger die Klage erweitex’t und die Zahlung eines Botrages von 100.850,09 DM nebst Zinsen gefordert, der dem Guthaben entspricht, das ihm nach seinem Vorbringen bei der Strumpffabrik RflH^ GmbH bei Konkurseröffnung am 17. Der Beklagte hat hilfsweise mit der ihm gegen den Kläger durch Urteil des Landgerichte Darmstadt vom 9» Dezember 1964 in Höhe von 48.134,44 DM nebst Zinsen zuorkannton Forderung auf gerechnet. 1. Zutreffend geht das Berufungsgerieht davon aus, daß der Beklagte, ein Anwaltsnotar, im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 14. Bei der zun Abschluß dieses Vertrages führenden und ihn vollziehenden Tätigkeit war der Beklagte nicht mehr als Notar tätig. Juni I960, waren nicht dazu bestimmt, Amtsgeschäfte der in den §§ 22 bis 25 RNotO bezeichnetcn Art vorzubereiten oder auszuführen: Es handelte sich nicht um Vorbereitung und Ausführung einer Urkundstätigkeit des Beklagten als Notar (§§ 22 bis 24 RNotO); sie gingen auch über die in § 25 RNotO umschriebenen Geschäfte nicht unerheblich hinaus. 2* In dor Abgrenzung zwischen notarischer und anwaltlicher Tätigkeit spricht die gesetzliche Vermutung für die Annahme, daß der Beklagte als Rechtsanwalt tätig geworden ist* Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, daß die hier für den Beklagten vorgesehene Tätigkeit nicht aus dem Berufskreis eines Rechtsanwalts herausfällt (vgl. Es zählt zu den typischen anwaltlichen Aufgaben, kraft Rechtsund Sachkunde bei Formulierung und Abschluß von Verträgen beratend und gestaltend tätig zu sein* Hier hat der Beklagte bei der inhaltlichen Gestaltung und der Passung der Vereinbarung vom 14* Juni 5 I960 mitgewirkt* Darüber hinaus sollte er für die ver- 1. Nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte schuldhaft seine Pflicht verletzt, darüber zu wachen und sicher zu stellen, daß RÜBB das Darlehen nur für den im Vertrag vom 14. Daß der Kläger mit solcher Verwendung vorher einverstanden war,hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. 2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht trotzdem einen Schadensersatzanspruch - ebenso wie einen Herausgabe- und Erfüllungsanspruch - mit der Begründung, der Kläger habe die anderweitige Verfügung später durch Vertrag vom 24. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hatte der Kläger spätestens bei Abschluß des Vertrages vom 24» Oktober 1961 erfahren, daß der Darlehensbetrag nicht der KflP, sondern den übrigen Unternehmen zugeflossen war* Ohne Recht3irrtura bewertet der Tatrichter bei diesen Gregebenheiten das Verhalten des Klägers dahin, damit sei sein Wille fzu dem Ausdruck gekommen, das Darlehen endgültig der Strumpffabrik zu belassen* Das Berufungsurteil weist darauf hin, daß der Kläger Volles Vertrauen in BlHIIto und die Strumpffabrik gesetzt habe; seit 15 Monaten habe er Zinsen auf das Darlehen erhalten; mit Erfolg habe er Teilbeträge zurückgerufen. begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung rechts-wirksam werde, und erfordere deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des genehmigunga-bediirftigen Rechtsgeschäfts bewußt sei oder jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechne. Oktober 1961 auch die schwebende Unwirksamkeit (§ 177 BGB) und die Genehmigungsbedürftigkeit der weisungswidrigen Verfügung des Beklagten über den Darle-honsbetrag gekannt habe, stelle das Berufungsgericht aber nicht fest. Das Berufungsgericht ist su Recht nicht davon ausgegangen, der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und Rössler sei deshalb schwebend unwirksam, weil sich der Beklagte - und - Zutreffend hat es darauf abgestellt, ob die im Innenverhältnis zu dem Kläger weisungswidrige Durchführung von diesem in dem Sinne "genehmigt” Worden ist, daß er die nicht berechtigte Abweichung gegen sich gelten lassen will, als ob sie seinen Weisungen entsprochen habe. y/ußtc, daß der Darlehensbetrag woisungswidrig nicht für die K|^, sondern für die übrigen Unternehmen verwendet war, hat das Berufungsgericht festgestellt. Der Tatrichter ist davon überzeugt, daß der Kläger den in Rummer 2 des Vertrages vom 24. Auf die Kenntnis des Klägers von der abredewidrigen Verfügung weisen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Antwortbriefe, der Ehefrau Freda HflIB vom 7. IIIo Zutreffend erblickt das Berufungsgericht eine weitere schuldhafte PflichtVerletzung des Beklagten darin, daß er bei Beratung und Durchführung des Vertrages von 14« Juni I960 nicht für eine Sicherung der Darlehensforderung Sorge getragen hat. 1. Soweit die Pflicht dahin ging, für eine Sicherung durch die Kzu sorgen, ist ihre Verletzung nach der rochtoirrtumsfreion Ansicht des Berufungsgerichts nicht schadensursächlich geworden. Zutreffend weist es darauf hin, es habe dem Beklagten als Anwalt bekannt sein müssen, daß es nicht zu vorantworten war, den Benshoimer Firmen, dio über kein Grundvermögen verfügten, ohne jede Sicherheit ein Darlehen über 150.000 DM zu gewähren. Der Vermögensstand der Strumpffabrik war nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 19* Dezember 1962 nicht so, daß die Rückzahlung des Darlehens oder die Überführung in die KflP gesichert war. b) Die Haftung des Beklagten für dieses schuldhafte Verhalten läßt das Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung entfallen, der Kläger habe die anderv/eite Verfügung in voller Kenntnis des Umstandes, daß keine Sicherheiten gegeben waren, uneingeschränkt genehmigt, ohne das Fehlen von Sicherheiten zu rügen oder nachträglich selbst Sicherheiten zu verlangen« schluß des neuen Vertrages keine Sicherheiten habe bieten wollen oder können oder sich geweigert hätte das Darlehen auf die umzustelleh, so soll - abgesehen von der Frage, wovon bei einer solchen VerfahrensJ-öge auszugehen ist - damit offensichtlich gesagt sein, der Kläger selbst habe von einem Verlangen nach Sicherheiten abgesehen, obwohl nichts dafür spreche, daß er sie nicht erhalten hätte. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt worden, der Kläger habe die weisungswidrige Verfügung ohne Sicherheiten genehmigt. Er hat aber die aus dem Pohlen von Sicherheiten hier erwachsenden Gefahren nicht gesehen. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Kläger habe nicht daran gezweifelt, daß die Strumpffabrik das Darlehen werde zurückzahlen können. Dieser mußte eine solche Gefährdung nicht.nur aufgrund allgemeiner Erfahrungen erkennen, sondern, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, auch aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Firmen, denen das Darlehen zugeführt wurde. Deshalb reicht zur Annahme einer "Genehmigung" hier nicht aus, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Fehlen von Sicherheiten kannte und sich aufgrund seiner vom Berufungsgericht bejahten wirtschaftlichen Erfahrung über *!die Bedeutung ihres Fehlens völlig klar" war. In diesem Zusammenhang wird auch von Belang sein, ob zur damaligen Zeit die Möglichkeit bestand, Sicherheiten zu erhalten und.ob der Kläger sich um solche bemüht hat. 1. Bas Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß durch die Genehmigung der weisungswidrigen Verfügung auch etwaige Schadensersatzansprüche aus §§ 623 Abs. 2 BGB, 263, 266 StGB und 826 BGB entfallen. In tat sächlicher Hinsicht zieht das Berufungsgericht hierbei in Erwägung, daß der Beklagte den Kläger bei Abschluß des Vertrages am 14. haftungsrechtlich deshalb aus, weil der Kläger sich diese nicht berechtigte Abweichung später zu eigen gemacht hat (Genehmigung), wie bereits ausgeführt ist. 2. Soweit die Klage (hilfsweise) darauf gestützt ist, daß der Beklagte sich von 10.000 DM hat zu- Das Berufungsgericht erachtet - von seinem Standpunkt aus hilfsweise - die einzig wegen Verletzung des anwaltlichen Auftragsverhältnisses erwachsenen Schadensersatzansprüche zutreffend für verjährt, soweit sie den im ersten Rechtszug geltend gemachten Betrag von 10.000 DM nebst Zinsen übersteigen. Hierzu stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß die treuhänderische Verwaltung des Beklagten - wenn nicht schon im Frühjahr 1961 oder mit dem Vertrag vom 24- Oktober 1961 - jedenfalls im Dezember 1961 mit Erhebung der Klage des Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt beendet war. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger während des Revisionsverfahrens seine Revision insoweit zurückgenommen hat, als mit ihr das Berufungsurteil in Höhe eines 15.400 DM übersteigenden Betrages angefochten war»
BUNDESGERICHTSHOF
2089 051
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 24/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Landwirts Günther Bad ®
Verkündet «m
20. Februar 1968
Kriegl,
Justizhauptsekretür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klägers.» Berufungsklägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigtet
Rechtsanwälte Profo und Dr, fli
gegen
den Rechtsanwalt Br. jur Al^Bstraße
Ernst
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richtor Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzschner und Dr.Nüßgcns
für Rocht erkannt:
1. Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm (Westf.) vom 21. Dezember 1965 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.
Mai 1964 in Höhe von 10.000 DM nebst 4 #
Zinsen seit dem 29. Juni 1963 zurückgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.
2. Im übrigen wird die Revision zurückgewie-sen.
3« Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an;das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4. Dem Kläger werden 9/10 der Kosten der bisherigen Berufungsinstanz und 5/6 der Kosten der Revisions ins tanz auf erlegt.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
f
Ara 60 Juni I960 beurkundete der Beklagte als Notar einen Kaufvertrag, durch den der Kläger und seine Schwester aufgrund der Vereinbarung vom 16. März I960 den Ka§-flHI in für 280.000 BM verkauften. Entsprechend
der Vereinbarung vom 16. März I960 sollte der Kaufpreis auf ein Notar-Anderkonto des Beklagten gezahlt werden.
Der Beklagte sollte von dem Erlös mehrere im Vertrag be-zoichnetc Verbindlichkeiten erfüllen und den Rest an den Kläger ausfolgen.
Am 14. Juni I960 suchte der Beklagte den Kläger in der Haftanstalt Si^|^ auf, um zu erfahren, was der Kläger mit dem Geld anfangen wollte. Er riet ihm, das Geld verzinslich anzulegon, und legte ihm einen vorbereiteten Vertrag nachstehenden Inhalte vors
"Zwischen
a.d. Berg-
jur. Ernst
dem Kaufmann Günther und
dem Kaufmann Helmut RI straBe, RhflBstraße I , und
dem Rechtsanwalt und Notar Br zu
wurde folgender Vertrag geschlossen:
HerrnSfl^ steht aus dem Verkauf des ,'Kafl■■■■fe,, in Efli^paufgrund der Verhandlung vom 16. März I960 mit seiner Schwester, der Ehefrau Eucie Schfl^-RofliB geb. zu ErflBHiB ein größerer Be-
trag zu.
Hiervon stellt Herr SflBP Herrn RflHB eine Betrag von
150.000 BM
unter treuhänderischer Verwaltung des Rechtsanwalts imd Notars Br. Ernst zu darlchns-
weise mit der Maßgabe zur Verfügung, daß dieser Betrag ausschließlich für die Verpflichtungen der Firma KMB Kunststoff-Fabrik Kurt BexflHB KG in aus laufender Pro-
duktion verwandt werden muß«
Bas Darlehen ist vom Tage der Hergabe ab mit 9 # jährlich zu verzinsen und für beide Teile für drei Jahre unkündbar. Von diesem Zeitpunkt an ist es mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zu dem Kalenderjahresschluß kündbar, also erstmalig zu dem 31. Dezeftber 1963.
Im übrigen gelten für äße Darlehen die gesetzlichen Vorschriften.
Si^Mp' U.6.I960.”
Der Vertrag wurde vom Kläger und vom Beklagten -von diesem mit dem Zusatz Notar - sowie einige Tage später auch von unterzeichnet.
Der Beklagte und Hössler kannten sich aus der Zeit, als die Nordwestdeutsche Strumpffabrik - die
späteren Q^^-Werke - in Mleitete. v/ar et-
wa im Jahre 1934 nach BeflÜ verzogen. Dort war er als persönlich haftender Gesellschafter an der Firma Otto & Co. KG beteiligt, die sich I960 nur noch mit der Finanzierung der Strumpffabrik Helmut BflMP GmbH und der Handschuhfabrik Helmut KG befaßte. Bei
der Strumpffabrik war Geschäftsführer und Mit-
inhaber, bei der Handschuhfabrik persönlich haftender Gesellschafter. Bei der Kunststoffabrik Kurt Ber®-
KG, die ihren Sitz zunächst in
danach kurze Zeit in BeflHBi und etwa ab Mitte 1961 in Di^BH^^ei hatte, war er persönlich haf-
tender Gesellschafter. Der Beklagte war an der Handschuh-fabrik mit einer Einlage von 65.000 DM und bei der mit einer Einlage von 10.000 DM beteiligt.
In der ersten Hälfte des Juli I960 überwies der Beklagte entgegen den Darlehensvereinbarungcn 93.188,37 DM an Kn(|H^’ und die ebenso wie der Klä-
ger Mandanten des Beklagten gewesen waren und auf dessen Hat bei RflB Geld angelegt hatten und jetzt auf Rückzahlung drängten, weil sie ihr Geld anderweit anlegen wollten. Über den Rest von 56.811,63 DM gab der Beklagte R^I^P zv/ei Schecks, deren Gegenwert dieser über die Otto & Co. KG der Strumpffabrik zufließen ließ.
Anfang August I960 überwies 10.000 DM als Hono-
rar an den Beklagten auf dessen Anforderung zurück. Über das Darlehen des Klägers führte bis zu dem 31. August 1961 die Firma Otto & Co. KG ein Konto über zunächst
15.0-000 DM, dann 140.000 DM, das mit 9 # verzinst wurde, ab 1. September 1961 die Strumpffabrik Helmut GmbH, damals über 132.143,14 DM. Der Kläger erhielt in den Jahren I960 bis 1962 Rückzahlungen und Zinsgutschriften teils durch die Otto RflBBP & Co. KG, teils durch die Strumpffabrik Helmut RflHBI GmbH. Die Zinsen wurden zunächst an den Beklagten gezahlt, der sie an den Kläger weiterleitete? etwa ab Anfang 1961 an den Kläger unmittelbar. Ferner bezog der Kläger Waren von der Strumpffabrik und der Handschuhfabrik, mit denen sein Konto belastet wurde. Mit der K|B selbst oder dem Kaufmann als Vertreter der liegt kein Schriftverkehr wegen
des Darlehens vor.
Am 24. Oktober 1961 schloß der Kläger mit dem Kaufmann R^IBP folgenden Vertrag:
MIn Ergänzung zu dem am 14. Juni I960 abgeschlossenen Vertrag werden folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen:
1
Die treuhänderische Verwaltung durch Herrn S^chtsanwalt und Notar Dr. Ernst WfliBI zu ist mit Wirkung vom März ds.Js*
erloschen.
Der im Vertrag vom 14. Juni I960 genannte Betrag von 130.000 DM muß tatsächlich
140,000 DM lauten, weil Herr Dr. E.Wf davon DM 10.000 erhalten hat. Soweit Herr Günther im Jahre 1961 Teilbeträge
zu Lasten seines Kontos im Einvernehmen mit Herrn Helmut abverfügt hat, sind
diese Entnahmen durch Einbehalten der Zinsen auf das Kapital solange aufzustocken, bis DM 140.000 wieder aufgefüllt sind (Konto-Auszug nach dom kontostand per 31* August 1961 liegt bei und ist ein Bestandteil dieses Vertrages,)..
Dieses Darlehen steht nicht mehr der wie von Herrn Dr. E.W0IP ausdrücklich am 14. Juni I960 verlangt, zur Verfügung, sondern allein Herrn Helmut RJBBP für die Strumpffabrik Helmut GmbH, Be(
Bergstraße, Rlf^Bstraße ■,
Das Darlehen wird unverändert mit 9 $> jährlich verzinst in monatlichen Beträgen rückwirkend und ist unkündbar für beide Teile für 6 Jahre, also ehestens zu dem 31« Dezember 1967......
Im übrigen gelten für das Darlehen die gesetzlichen Vorschriften,H
3* einer Vereinbarung vom 8, Dezember 1961 zwischen üdHfc dem Kläger und dessen damaliger Verlobten und jetzigen Ehefrau Helge BflHHP aus Wi® trat der Kläger dieser die damals auf 124«587>78 DM festgestellte Darle-hensfordorung mit Zinsen gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Nennwerts ab; die Abtretungsempfängerin trat außerdem an Stelle des Klägers in den Vertrag vom 14« Juni I960 und den "Nachtrag” vom 24, Oktober 1961. ein.
Der Beklagte hatte vom Kläger mit am 6. Dezember 1961 zugestellter Klage beim Landgericht Darmstadt die Zahlung von rund 60*000 DM gefordert mit der Begründung, der Beklagte habe während seiner sonstigen Tätigkeit für den Kläger Beträge in dieser Höhe vorgelegt. Durch Urteil vom 9» Dezember 1964 ist der Kläger zur Zahlung von 48.134,44 DM verurteilt worden. Das Verfahren schwebt in der Berufungsinstanz.
Im August 1962 wurde über das Vermögen der Strumpffabrik Helmut GmbH, der Otto & Co. KG
und der Handschuhfabrik Helmut RdMlP das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Eine Konkursquote ist nicht zu erwarten. Die Kflp ist nicht in Konkurs gefallen; wäre sie DarlehensSchuldnerin, so wäre das Darlehen nicht verloren.
Der Beklagte ist auf seinen Antrag nv 29* Oktober 1963 aus seinem Amt als Notar entlassen worden.
Mit der äm 21. Juni 1963 bei Gericht eingegangenen und am 29« Juni 1963 zugestelltcn Klage hat der Kläger im ersten Hechtzug vom Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrags von 10.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dom 29o Juni 1963 verlangt. Er hat behauptet, der Beklagte habe ihm in der Haftanstalt in Si^|^ davon abgeraten, für das Geld einen Bauernhof zu kaufen. Er, der Kläger, habe Bedenken gegen die Anlage des Geldes bei RflBBP gehabt, weil er der Auffassung gewesen sei, ein solcher Vertrag müsse in notarieller Form geschlossen werden, und weil er 3UHHP nicht gekannt habe. Er habe gesagt, er müsse für das Darlehen Sicherheiten haben, da es sein letztes Vermögen sei und er kein
r
Risiko Gingehen wolle. Der Beklagte habe dieso Bedenken zerstreut, indem er erklärt habe, ein notarieller Vertrag sei rechtlich nicht mehr wert, das Geld sei hundertprozentig sicher angelegt« Er selbst sei an dem Unternehmen R0IHB beteiligt. Das Darlehen stehe, unter seinertrou-händoriachen Verwaltung als Notar und als solcher dürfe er Amtspflichten nicht verletzen. Er unterstehe dem Land-gerichtspräsidenten. Diese Zusicherungen hätten ihn bewogen, den Vertrag zu unterschreiben. Er sei nur mit einer Investition seiner Gelder in der einverstanden ge-
wesen.
Der Beklagte habe die Gelder vorsätzlich treuv/id-rig verwendet. Von Anfang an habe er beabsichtigt, mit dem Geld die illiquiden Firmen der R^B^^-Gruppe zu sanieren. Da er im März 1959 als Kommanditist in die Handschuhfabrik eingetreten sei und mit RBHB in ständiger Geschäftsverbindung gestanden habe, sei ihm am 1$. Juni I960 bekannt gev/esen, daß bei der schlechten Geschäftslage der Unternehmen RBHBB eine Darlehenshingabe an nicht zu verantworten gewesen sei.
Der Beklagte hafte ihm nach § 667 DGB auf Zahlung, aber auch auf Erfüllung und müsse ihn unter Anrechnung der Rückzahlungen so stellen, als ob der Vertrag mit der zustande gekommen, wäre. Schließlich habe er ihn nach § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit § 263 StGB schadlos zu stellen. Selbst wenn der Kläger mit der Darlehenshingabe an die Strumpffabrik einverstanden gewesen sei, hafte der Beklagte wegen Verletzung der Pflicht, ihn richtig zu beraten. Im Hinblick auf die schon I960 bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Strumpffabrik habe der
Beklagte das Darlehen keinesfalls ohne Sicherheit hingeben dürfen.
Auf die Haftung seien die Vereinbarungen mit vom 24. Oktober 1961 und mit seiner damaligen Verlobten vom 8. Dezember 1961 ohne Einfluß. Die mit dem Vertrag vom 24. Oktober 1961 beabsichtigte Aufhebung des Treuhandvertrages sei mangels Mitwirkung des Beklagten nicht wirksam geworden. Im übrigen sei diese Vereinbarung als Scheinvertrag nichtig. Sie sei aber auch ein Schlag ins Wasser gewesen, weil der Beklagte schon 1 1/2 Jahre vorher pflichtwidrig über.das Darlehen verfügt habe und keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, über die RBMB eine Verfügung habe treffen können. Am 24. Oktober 1961 habe er angenommen,, daß das Darlehen in die K^B geflossen sei. Die Überweisungen der Zins- und Tilgungs-betrüge hätten als Absender außer der K^B KO zwar die Firma Otto & Co. KO und die Strumpffabrik Helmut
HBHB GmbH auf gewiesen. Er habe aber angenommen, diese beiden Firmen hätten für Rechnung der bezahlt;
er habe als Besitzer aller genannten Firmen an-
gesehen. Erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 31« Oktober 1961 habe er von der anderweiten Verwendung des Darlehens Kenntnis erlangt. RflBB^ habe ihm bei Abschluß des Vertrages am 24. Oktober 1961 die tatsächlichen Umstände verschwiegen.
Mit der Abtretung vom 8. Dezember 1961 habe er nur die Darlehonsforderung nach Österreich transferieren wollen; das habe nicht durchgeführt werden können. Durch diese Abtretung seien im übrigen nur Ansprüche gegen RBIHP übertragen worden, und zudem nur treuhänderisch. Der Darlehensanspruch habe ihm weiterhin zugestanden.
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So seien auch sämtliche Zahlungen weiterhin ah ihn. go*- . leistet worden. Per Kaufpreis sei nur zu dem Schein vereinbart worden; Fräulein IHfllBfchabc ihn nicht bezahlt. Per abv/eichende Vortrag vor dem Landgericht Parmstadt beruhe auf ungenauer Information. Seine jetzige Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche gegen den Beklagten in der Urkunde vom 24. September 1964 abgetreten. Biese Ansprüche aus Abtretung mache er aber nur hilfsweise geltend.
Per Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Br hat vorgetragen: Per Barlehensnehmer habe ihn
angewiesen, die Zahlungen an Kn(|^, Wrp|p und Ha®-für HflHH Rechnung zu leisten und den Rest an ihn zu überweisen. Per Kläger sei mit solcher Verfügung über die 150.000 BM einverstanden gewesen, weil das Geld wegen unvorhergesehener Verzögerung Von Bauarbeiten in der K®pnoch nicht habe untergebracht werden können und er nicht damit einverstanden gewesen sei, daß es bei nur 1^-igar Verzinsung auf dem Notar-Anderkontö geblieben wäre. Er habe insbesondere von der Verwendung für die Strumpffabrik genau gewußt. Für die Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 24. Oktober 1961 ergebe sich eine solche Kenntnis aus dem Inhalt des Vertrages, dem beiliegenden Kontoauszug.vom 51. August 1961 und der Tatsache, daß der Kläger vorher von R®®® und nicht von der KP® Rückzahlungen und Zinsen erhalten habe.
Per Kläger sei auch nicht aktiv-legitimiert, da er etwaige Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten habe.
Per Vertrag vom 24. Oktober 1961 sei wirksam. Per Kläger sei befugt gewesen, über den Barlehensbetrag zu verfügen; denn er habe im März 1961 die treuhänderische
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Verwaltung dos Beklagten aufgehoben, und der Beklagte habe jede weitere Tätigkeit für den Kläger in den noch laufenden Sachen aufgekündigt. Seit März 1961 hätten der Kläger und ihre Rechtsbeziehungen ohne Ein-
schaltung des Beklagten geregelt. Damit sei der Beklagte aus seiner Verpflichtung, das Geld bei der KflV anzulegen oder für eine solche Anlage Sorge zu tragen, entlassen worden; schon deshalb bestehe ein Anspruch auf Erfüllung nicht.
Das Darlehen sei auf die Strumpffabrik umgestellt worden-, um den Beklagten, der zu diesem Unternehmen in keinen Rechtsbeziehungen gestanden habe, auszuschalten. Hierzu sei RflMHP als damals allein Verfügungsberechtigter und persönlich haftender Gesellschafter der H0I befugt gewesen. Auf die Zweckbestimmung des Darlehensver-tragos vom 15. Juni I960 könne der Kläger sich nicht berufen; denn er habe sie im Vertrag vom 24. Oktober 1961 abgeändert. Es sei dem Kläger verwehrt, sich jetzt von den Verträgen vom 24. Oktober 1961 und 8. Dezember 1961 zu distanzieren, nachdem er sich im Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt auf sie berufen habe. Durch sie soi der ursächliche Zusammenhang zwischen einer etwaigen zu dem Ersatz verpflichtenden Handlung des Beklagten und dem Schadenseintritt unterbrochen. Ohne seine Ausschaltung hätte der Beklagte spätestens im Oktober 1961 die Überführung des Darlehens in die durchgesetzt. Der
Kläger habe das aber verhindert; er habe das Darlehen der Strumpffabrik aus eigenem Entschluß zur Verfügung gestellt, weil er zu Vertrauen gefaßt habe. Die
mangelnde Absicherung sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen, da kein Gläubiger der eine Einbuße
erlitten habe.
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Der Kläger habe aber auch keinen Schaden gehabt»
Da seine damalige Verlobte BflHK den Gegenwert bezahlt habe, wie Urkunde und Vortrag des Klägers im Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt zeigten, habe er keine Forderung mehr gegen die Strumpffabrik Helmut RflHB GmbH gehabt, mit der er im Konkurs habe ausfallen können» Im August I960 habe er im Einverständnis des Klägers 10.000 DH als Vorschuß für die Notar- und Rechtsanwaltsgebühren der Vertretung in sieben Strafverfahren und fast einhundert Zivilund SteuerSachen einbehalten.
Der Beklagte hat sich ferner auf Verjährung berufen. Br hat die Echtheit der Abtretungsurkunde vom 24. September 1964 bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die Klage erweitex’t und die Zahlung eines Botrages von 100.850,09 DM nebst Zinsen gefordert, der dem Guthaben entspricht, das ihm nach seinem Vorbringen bei der Strumpffabrik RflH^ GmbH bei Konkurseröffnung am 17. August 1962 zustand. Vorsorglich hat er sein Klagebegehren darauf gestützt,.daß der Beklagte
10.000 DM für eigene Rechnung zu Lasten des Darlehens entnommen habe. Der Beklagte hat hilfsweise mit der ihm gegen den Kläger durch Urteil des Landgerichte Darmstadt vom 9» Dezember 1964 in Höhe von 48.134,44 DM nebst Zinsen zuorkannton Forderung auf gerechnet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgte der Kläger zunächst seinen im Berufungsvorfahren gestellten Zahlungsantrag weiter. Schließlich nahm er die Revision insoweit zurück,
als mit ihr das Berufungsurteil in Höhe eines 15.400 DM übersteigenden Betrages angefochten war. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent Scheidung sgründes
In Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung des Beklagten.
I.
1. Zutreffend geht das Berufungsgerieht davon aus, daß der Beklagte, ein Anwaltsnotar, im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 14. Juni I960 nicht als Notar tätig geworden ist. Allerdings gehörte es zu seinen notarischen Aufgaben, den nach dem Vertrag vom 16. März I960 auf sein Notar-Anderkonto zu nehmenden Kauf er lös zu verwahren, aus ihm bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen und den Rest an den Kläger auszuzahlen. Diese letzte Bf licht wurde aber durch den Vertrag vom 14. Juni I960 abgelöst. Bei der zun Abschluß dieses Vertrages führenden und ihn vollziehenden Tätigkeit war der Beklagte nicht mehr als Notar tätig. Gegen die Annahme einer notarischen Tätigkeit spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 RNotO. Diese Tätigkeiten, insbesondere Abschluß und Ausführung des Darlohensvertrages vom 14. Juni I960, waren nicht dazu bestimmt, Amtsgeschäfte der in den §§ 22 bis 25 RNotO bezeichnetcn Art vorzubereiten oder auszuführen: Es handelte sich nicht um Vorbereitung und Ausführung einer Urkundstätigkeit des Beklagten als Notar (§§ 22 bis 24 RNotO); sie gingen auch über die in § 25 RNotO umschriebenen Geschäfte nicht unerheblich hinaus.
- H -
2* In dor Abgrenzung zwischen notarischer und anwaltlicher Tätigkeit spricht die gesetzliche Vermutung für die Annahme, daß der Beklagte als Rechtsanwalt tätig geworden ist*
Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, daß die hier für den Beklagten vorgesehene Tätigkeit nicht aus dem Berufskreis eines Rechtsanwalts herausfällt (vgl. § 3 BRAO? Kalsbach BRAO § 3 Bern. 1 IIj vgl. BGHZ 18, 340). Es zählt zu den typischen anwaltlichen Aufgaben, kraft Rechtsund Sachkunde bei Formulierung und Abschluß von Verträgen beratend und gestaltend tätig zu sein* Hier hat der Beklagte bei der inhaltlichen Gestaltung und der Passung der Vereinbarung vom 14* Juni 5 I960 mitgewirkt* Darüber hinaus sollte er für die ver-
tragsgemäße Verwendung des Barlehensbetrages Sorge tragen ("treuhänderische Verwaltung"). Daß er sich in Ausführung seiner Aufgaben pflichtwidrig verhalten hat, spricht nicht dagegen, daß die verlotzten Pflichten ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oblagen*
Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus § 1 RAGebO nichts anderes. Wenn nach § 1 Abs* 2 RAGebO die Gebührenordnung nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt als " Treuhänder.. * oder in einer ähnlichen Stellung" tätig wird, so sind damit diese Tätigkeiten nur aus dem Kreis der Berufeausgaben des Rechtsanwalts im Sinne der Rephtsanwaltsgebührenordnunp ausgeachieden (vgl* Riedel-Corves-Süeobaur BRAGobO § 1, 19; vgl. auch § 32 "Treuhänder" der "Richtlinien für die Ausübung des Rechtsan-waltsberufs" i.d*P* der Sodenor-Beschlüsse der BRA-Kam-mcr-Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände - vom 11. Mai 1957). Dieser Annahme stoht auch nicht entgegen, daß es dem Beklagten als Anwaltsnotar verboten war, Darlehen zu vermitteln*
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II.
1. Nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte schuldhaft seine Pflicht verletzt, darüber zu wachen und sicher zu stellen, daß RÜBB das Darlehen nur für den im Vertrag vom 14. Juni I960 angeführten Zweck verwende. In nicht berechtigter Abweichung von dem ihm erteilten Auftrag (vgl. § 665 BGB) zahlte er einen Betrag an.drei Gläubiger der Strumpffabrik und den Best an Rössler ohne jede Zweckbindung Tand Überwachung in Kenntnis dessen, daß RflHIB den ihm gezahlten Betrag nicht für Verpflichtungen der bBB aus laufender Produktion verwenden würde. Daß der Kläger
mit solcher Verwendung vorher einverstanden war,hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
Schon deshalb wurde der Beklagte zu dem Ersatz allen aus der Abweichung vom Auftrag entstehenden Schadens verpflichtet (BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - VI ZR 55/55 = ' VersR 1956, 591)* Ohne .Belang ist daher, ob der Beklagte damals den Zusammenbruch der drei R^BB^Unternchmen vorausschcn konnte.
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2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht trotzdem einen Schadensersatzanspruch - ebenso wie einen Herausgabe- und Erfüllungsanspruch - mit der Begründung, der Kläger habe die anderweitige Verfügung später durch Vertrag vom 24. Oktober 1961 genehmigt, dessen Wirksamkeit es weder als Scheingoschäft noch mangels Mitwirkung des Beklagten in Präge stellt. Zumindest müsse sich der Kläger so behandeln lassen, ,als ob er die Abweichung genehmigt hätte.
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Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hatte der Kläger spätestens bei Abschluß des Vertrages vom 24» Oktober 1961 erfahren, daß der Darlehensbetrag nicht der KflP, sondern den übrigen Unternehmen zugeflossen war* Ohne Recht3irrtura bewertet der Tatrichter bei diesen Gregebenheiten das Verhalten des Klägers dahin, damit sei sein Wille fzu dem Ausdruck gekommen, das Darlehen endgültig der Strumpffabrik zu belassen* Das Berufungsurteil weist darauf hin, daß der Kläger Volles Vertrauen in BlHIIto und die Strumpffabrik gesetzt habe; seit 15 Monaten habe er Zinsen auf das Darlehen erhalten; mit Erfolg habe er Teilbeträge zurückgerufen. Als Grund der Abänderung des Darlohensvertrages bezeichnet es, mit Vereinbarung einer neuen Zweckbestimmung habe man die Einwirkungsmöglich-keit des Beklagten ausschalten wollen*
3* Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung
stand.
a) Die nichtberochtigte Abweichung von erteilten Weisungen kann vom Auftraggeber genehmigt werden {RGZ 114, 268, 271; 106, 31; Staudinger-Nipperdey 11. Aufl*
§ 665, 22)* Die Genehmigung kann ausdrücklich erfolgen oder, wie es meist bezeichnet wird, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten. Das letztere hat das Berufungsgericht hier angenommen. Die tatrichterliche Würdigung ist möglich, ohne daß ein in der Revisionsinstanz nachprüfbarer Fehler erkennbar ist*
b) Die Revision macht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum zu §§ 177, 182, 184 BGB geltend, auch eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setze
begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung rechts-wirksam werde, und erfordere deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des genehmigunga-bediirftigen Rechtsgeschäfts bewußt sei oder jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechne. Daß der Kläger spätestens am 24. Oktober 1961 auch die schwebende Unwirksamkeit (§ 177 BGB) und die Genehmigungsbedürftigkeit der weisungswidrigen Verfügung des Beklagten über den Darle-honsbetrag gekannt habe, stelle das Berufungsgericht aber nicht fest. Aus der bloßen Kenntnis der abredewidrigen Verfügung ergebe sich noch nicht das weiter erforderliche Wissen der daraus folgenden Rechtsunwirksamkeit.
Dom kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist su Recht nicht davon ausgegangen, der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und Rössler sei deshalb schwebend unwirksam, weil sich der Beklagte - und -
bei der Durchführung pflichtwidrig nicht an die vereinbarte Zweckbindung gehalten haben. Zutreffend hat es darauf abgestellt, ob die im Innenverhältnis zu dem Kläger weisungswidrige Durchführung von diesem in dem Sinne "genehmigt” Worden ist, daß er die nicht berechtigte Abweichung gegen sich gelten lassen will, als ob sie seinen Weisungen entsprochen habe. Ergibt sein Verhalten, daß er sich nachträglich die weisungswidrige Ausführung zu eigen macht, dann vermag er im Innenverhältnis zu dem Auftragnehmer keine Rechte aus der vertragswidrigen Ausführung herzuleiten. In diesem Sinne ist die "Genehmigung” der weißungswidrigen Ausführung zu verstehen. So hat man den Auftraggeber die Berufung auf eine grundlose Abweichung auch verwehrt, wenn er ihre Vorteile in Anspruch nimmt (RGZ 57,
3925 Palandt-Gramm 27. Aufl. § 665, 3 c; RGRK 11. Aufl. § 665, 3). Daß der Kläger spätestens am 14. Oktober 1961 davon
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y/ußtc, daß der Darlehensbetrag woisungswidrig nicht für die K|^, sondern für die übrigen Unternehmen verwendet war, hat das Berufungsgericht festgestellt.
c) Diese Feststellung greift die Revision allerdings mit Verfahrensrügen an. Sie kann damit aber keinen Erfolg haben.
Der Tatrichter ist davon überzeugt, daß der Kläger den in Rummer 2 des Vertrages vom 24. Oktober 19.6 t genannten, dem Vertragstext beigefügten und zu. seinem Bestandteil erklärten Kontoauszug vom 31. August 1961, der von der Otto R09& Co. KG stammte, damals gesehen hat. Das Berufungsgericht weist darauf hin, zu dieser Zeit habe kein Anlaß mehr zu der Annahme, bestanden, die Otto & Co. KG verwalte das Darlehen für die KUFA;
denn deren Sitz sei, dem Kläger bekannt, nicht mehr in Benshoim gewesen. Auf die Kenntnis des Klägers von der abredewidrigen Verfügung weisen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Antwortbriefe, der Ehefrau Freda HflIB vom 7. November 1961 und des Beklagten vom 31. Oktober 1961 an, den Kläger hin, in denen die Nic'htverwen-dung der Gelder, für die begründet wird«
Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze und läßt keine Erfahrungs-sätzc außer acht. Die von der Revision nach § 286 ZPO erhobenen Rügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, sind nicht begründet.
IIIo
Zutreffend erblickt das Berufungsgericht eine weitere schuldhafte PflichtVerletzung des Beklagten darin, daß er bei Beratung und Durchführung des Vertrages von 14« Juni I960 nicht für eine Sicherung der Darlehensforderung Sorge getragen hat.
1. Soweit die Pflicht dahin ging, für eine Sicherung durch die Kzu sorgen, ist ihre Verletzung nach der rochtoirrtumsfreion Ansicht des Berufungsgerichts nicht schadensursächlich geworden. Nach den nicht angc-griff enen-. Feststellungen dos Berufungsurtoils hätte der Kläger bei Zuwendung des Darlehens an die KBP keinen Schaden erlitten.
v 2. a) Das Berufungsgericht entnimmt dem Gebot sorg-
fältigen Handelns mit Hecht auch die Pflicht des Beklagten, bei der weisungswidrigen Verfügung für die Hergabe ausreichender Sicherheit durch die Stumpffabrik oder die Otto rBHB § Co. KG zu sorgen. Zutreffend weist es darauf hin, es habe dem Beklagten als Anwalt bekannt sein müssen, daß es nicht zu vorantworten war, den Benshoimer Firmen, dio über kein Grundvermögen verfügten, ohne jede Sicherheit ein Darlehen über 150.000 DM zu gewähren. Der Vermögensstand der Strumpffabrik war nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 19* Dezember 1962 nicht so, daß die Rückzahlung des Darlehens oder die Überführung in die KflP gesichert war. Gleiches gilt von der Otto RBHB & Co. KG, die eine reine Finanzierungsgesellschaft war. Die gebotenen Sicherheiten konnten nicht durch die treuhänderische Verwaltung des Beklagten ersetzt werden; sie schützte nicht gegen Verlust im Konkurs der Unternehmen Hösslers.
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b) Die Haftung des Beklagten für dieses schuldhafte Verhalten läßt das Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung entfallen, der Kläger habe die anderv/eite Verfügung in voller Kenntnis des Umstandes, daß keine Sicherheiten gegeben waren, uneingeschränkt genehmigt, ohne das Fehlen von Sicherheiten zu rügen oder nachträglich selbst Sicherheiten zu verlangen«
r Diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken*
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon.aus, daß der Beklagte auch bei der weisungswidrigen Verfügupg für die Hergabe von Sicherheiten durch die Strumpffabrik und die Otto-HflHlB^ Go. KG sorgen mußte« Für die Ursächlichkeit seines Unterlassens ist demnach zu fragen, wie sich das spätere Verhalten des Klägers, besonders soweit es in der Vereinbarung vom 24* Oktober 1961 zutage, trat, ausgewirkt hätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß für Sicherheiten dieser Gesellschaften gesorgt hätte» Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger Sicherheiten, wären sie bestellt gewesen, bei dieser Vereinbarung aufgegeben hätte; Wenn das Berufungsurteil ausführt, der Kläger habe nicht behauptet, daß ihm bei Ab-
schluß des neuen Vertrages keine Sicherheiten habe bieten wollen oder können oder sich geweigert hätte das Darlehen auf die umzustelleh, so soll - abgesehen von der
Frage, wovon bei einer solchen VerfahrensJ-öge auszugehen ist - damit offensichtlich gesagt sein, der Kläger selbst habe von einem Verlangen nach Sicherheiten abgesehen, obwohl nichts dafür spreche, daß er sie nicht erhalten hätte. Diese Fragestellung trifft aber, nicht den Kern. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger Sicherheiten, hätte der’Beklagte pflichtgemäß !für sic' gesorgt, 'preisgegeben hätte.
r
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Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt worden, der Kläger habe die weisungswidrige Verfügung ohne Sicherheiten genehmigt. Allerdings hat er sie in dom oben gekennzeichneten Sinne "genehmigt" und sich zu ei-!gen gemacht. Er hat aber die aus dem Pohlen von Sicherheiten hier erwachsenden Gefahren nicht gesehen. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Kläger habe nicht daran gezweifelt, daß die Strumpffabrik das Darlehen werde zurückzahlen können. Diese, vom Kläger irrtümlich beurteilte Gefahr hat sich gerade im weiteren Verlauf verwirklicht. Ihr gegenüber nicht Vorsorge getroffen zu haben, ist aber gerade der Vorwurf gegenüber dem Beklagten. Dieser mußte eine solche Gefährdung nicht.nur aufgrund allgemeiner Erfahrungen erkennen, sondern, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, auch aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Firmen, denen das Darlehen zugeführt wurde. Deshalb reicht zur Annahme einer "Genehmigung" hier nicht aus, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Fehlen von Sicherheiten kannte und sich aufgrund seiner vom Berufungsgericht bejahten wirtschaftlichen Erfahrung über *!die Bedeutung ihres Fehlens völlig klar" war. Aus seinem Wissen über die allgemeine Bedeutung von Sicherheiten folgt noch nicht die Kenntnis, daß Sicherheiten bei Kreditgewährung an diese Unternehmen KflBBP aus besonderen Gründen geboten waren. Hie?~ Ub’err befand er sich nach den eigenen Feststellungen dos Berufungsgerichts im Irrtum.
Boi diesen Gegebenheiten kann nicht von einer wirksamen Genehmigung gesprochen worden. Die Lage ist nicht anders, wie wenn die Zuführung des Darlehensbeträges an die in Konkurs gegangenen Unternehmen von vorn-
herein weisungsgenäß gewesen wäre. Auch dann bliebe der
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weitere Vorwurf gegenüber dem Beklagten bestehen, daß er in Hinblick auf die besondere wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen für Sicherheiten zu sorgen hatte«
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Geschäftsund Wirtschaftsleben erfahren und ihm deshalb allgemein die Bedeutung des Fehlens von Sicherheiten "völlig klar1’ war, kann allerdings im Rahmen des § 254 BGB Bedeutung gewinnen. In diesem Zusammenhang wird auch von Belang sein, ob zur damaligen Zeit die Möglichkeit bestand, Sicherheiten zu erhalten und.ob der Kläger sich um solche bemüht hat.
IV«
Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine Rechtfertigung des Klageanspruchs unter anderen rechtli chen Gesichtspunkten.
1. Bas Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß durch die Genehmigung der weisungswidrigen Verfügung auch etwaige Schadensersatzansprüche aus §§ 623 Abs. 2 BGB, 263, 266 StGB und 826 BGB entfallen. In tat sächlicher Hinsicht zieht das Berufungsgericht hierbei in Erwägung, daß der Beklagte den Kläger bei Abschluß des Vertrages am 14. Juni I960 über die Absicht anderweitiger Verwendung getäuscht öder jedenfalls nach Vertragsschluß den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis in seinen Willen auf genommen hat« Der damit jedenfalls subjektiv entscheidende Umstand, daß der Beklagte v/ci-sungswidrig nicht zu Gunsten der KO, sondern letztlich der Strumpffabrik verfügen wollte, scheidet
haftungsrechtlich deshalb aus, weil der Kläger sich diese nicht berechtigte Abweichung später zu eigen gemacht hat (Genehmigung), wie bereits ausgeführt ist.
Die Überlegungen zu III sind hier dagegen ohne Belang, weil sich die dort erwogenen Pflichtverletzungen nicht als Verstoß der erörterten Schutzgesetze darstcllen.
2. Soweit die Klage (hilfsweise) darauf gestützt ist, daß der Beklagte sich von 10.000 DM hat zu-
rücküberweisen lassen, erachtet das Berufungsgericht sie ohne Rephtsirrtum für unbegründet. Es sieht diesen Betrag als Vorschuß auf Honorarforderungen an, womit sich nach seiner Feststellung der Beklagte schließlich einverstanden erklärt hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände. V.
V.
Das Berufungsgericht erachtet - von seinem Standpunkt aus hilfsweise - die einzig wegen Verletzung des anwaltlichen Auftragsverhältnisses erwachsenen Schadensersatzansprüche zutreffend für verjährt, soweit sie den im ersten Rechtszug geltend gemachten Betrag von 10.000 DM nebst Zinsen übersteigen. Nach § 51 BRAO verjähren solche Ansprüche spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages. Hierzu stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß die treuhänderische Verwaltung des Beklagten - wenn nicht schon im Frühjahr 1961 oder mit dem Vertrag vom 24- Oktober 1961 - jedenfalls im Dezember 1961 mit Erhebung der Klage des Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt beendet war. Die den Betrag von 10.000 DM nebst Zinsen übersteigende Klageforderung ist aber erst mit am
12. Juli 1965 eingereichtem und am 14. Juli I965 zugestell-tem Schriftsatz rechtshängig geworden (vgl* § ‘281 ZPO).
VI. v
■i •
Soweit das Berufungsurteil die Abweisung der bis
10.000 DM nebst Zinsen reichenden Klage bestätigt, kann co aus den Gründen zu III keinen Bestand.haben. Der Senat konnte insoweit nicht abschließend befinden, weil hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen und Erörterungen erforderlich sind. Offen ist, ob und in welchem Unfange sich § 254 BGB auf diesen Teil der Klageforderung auswirkt. Entscheidungserheblich kann weiterhin die Abtretung vom 8. Dezember 1961 und die vom Beklagten erklärte Aufrechnung werden. Daher war insoweit das Berufungsurtoil * auf-zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Im übrigen ist die Revision unbegründet und mit der Kostonfolge aus §§ 92, 97 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger während des Revisionsverfahrens seine Revision insoweit zurückgenommen hat, als mit ihr das Berufungsurteil in Höhe eines 15.400 DM übersteigenden Betrages angefochten war»
Engels
Hanebeck Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens