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BGH

Gericht: BGH

Dor VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1962 wurde die damals 3-jährige Klägerin beim Spiel auf der Straße von einem Wurfpfeil ins rechte Auge getroffen, der dem damals 12-jährigen Sohn Hans-Joachim des Beklagten gehörte. Die Klägerin hat behauptet, der damals ebenfalls 6-jährige Sohn Dieter des Beklagten R^l habe ihrem Bruder Christian den Pfeil weggenommen und auf sie geworfen. Mit der Klage hat sie vom Beklagten - und dem Vater R^P - v/egen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Zum Schadensumfang hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe eine schwere PrellungsVerletzung am rechten Auge erlitten und 10 Tage lang in der Augenklinik stationär behandelt werden müssen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 16. Juni 1964 gegenüber dem Beklagten liydd das Schmerzensgeldbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger getroffen. Dezember 1964 hat das OberHandesgericht die Höhe dos vom Beklagten zu leistenden Schmerzensgeldes auf 1 200 DH Mit der vorliegenden Revision wendet sich der Beklagte gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzens- 1. lie Revision des Beklagten (im folgenden: Beklagter) gegen das Teilurteil vom 16. 1. las Berufungsgericht hat für die Höhe des Schmerzens geldes auf das Ausmaß der Körperverletzung der Klägerin sowie ihre Folgen, auf das Verschulden des Beklagten und die Vermögensverhältnisse der Parteien abgestellt. Zu den Vermögensverhältnissen der Parteien hat es erwogen* daß der Beklagte für seinen Sohn haftpflichtversichert ist und daß der Klägerin mit fünf noch minderjährigen Geschwistern, von denen erst eines verdient, das Armenrecht bewilligt wurde. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht bei den Vermögensverhältnissen des Beklagten die von diesem freiwillig genommene Haftpflichtversicherung beachtet hat. Daß auch dss Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung bei Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers von Bedeutung ist, hat bereits der große Zivilsenat (aaX) S.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HöheBerufungsgerichtAugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2069 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1.	Februar 1966 Kriegl,
 Justizhauptsekr-
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
YI.ZRJ4/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 dos Arbeiters Herbert W Am	p.
in Rl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
.die minderjährige Erika. S	in
 Am	fß gesetzlich vertreten durch ihre Eltern,
 den Arbeiter Rudolf	und	Frau	Hildegard	geb.	Sf
 ebenda.,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Dor VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Ile Revision des Beklagten W^^HB gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 20. Februar 1962 wurde die damals 3-jährige Klägerin beim Spiel auf der Straße von einem Wurfpfeil ins rechte Auge getroffen, der dem damals 12-jährigen Sohn Hans-Joachim des Beklagten	gehörte.	Hans-Joachim	hatte	den	Unglücks-
wurf selbst nicht getan. Unmittelbar vor dem Unfall hatte er seinen Pfeil dem 6-jährigen Bruder Christian der Klägerin gegeben.
Die Klägerin hat behauptet, der damals ebenfalls 6-jährige Sohn Dieter des Beklagten R^l habe ihrem Bruder Christian den Pfeil weggenommen und auf sie geworfen. Mit der Klage hat sie vom Beklagten	-	und	dem	Vater	R^P	-	v/egen Verletzung
 ihrer Aufsichtspflicht gesamtschuldnerisch die Zahlung eines
 
angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, daß er - gesamtschuldnerisch neben	-	zu dem	Er-
satz des UnfallSchadens verpflichtet sei.
Zum Schadensumfang hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe eine schwere PrellungsVerletzung am rechten Auge erlitten und 10 Tage lang in der Augenklinik stationär behandelt werden müssen. Nach der Operation des Turchschlags sehe die Pupille entrundet aus; noch heute sei die Sicht des verletzten Auges zeitweise stark getrübt; nach vsie vor befinde sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung.
Ri
 Bor Beklagte	hat	- ebenso wie der Beklagte
- um Abweisung der Klage gebeten.
Ba.s Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten - ebenso v/ie gegen den Beklagten R^d ~ abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 16. Juni 1964 gegenüber dem Beklagten liydd das Schmerzensgeldbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte	Revi-
sion unter VI ZR 196/64 mit dem Ziel eingelegt, das landgerichtliche Urteil v/ieder herzustellen.
lurch das \/oitere jetzt angegriffene Urteil vom 1. Dezember 1964 hat das OberHandesgericht die Höhe dos vom Beklagten	zu	leistenden	Schmerzensgeldes	auf	1	200	DH
festgesetzt und außerdem die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.
« 4 *“
Mit der vorliegenden Revision wendet sich der Beklagte	gegen	die	Höhe	des	zuerkannten	Schmerzens-
geldes. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Knt s chei dungsgründ e:
1. lie Revision des Beklagten	(im	folgenden:
 Beklagter) gegen das Teilurteil vom 16. Juni 1964 weist das Urteil des Senats vom heutigen Tag unter VI ZR 196/64 zurück. Auf seine Begründung wird Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Senat nur noch über die Angriffe der zugelassenen Revision gegen die im Berufungsurteil vom 1. Dezember 1964 erkannte Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden.■
II.	1. las Berufungsgericht hat für die Höhe des Schmerzens geldes auf das Ausmaß der Körperverletzung der Klägerin sowie ihre Folgen, auf das Verschulden des Beklagten und die Vermögensverhältnisse der Parteien abgestellt.
Zu Art und Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung hat es der Bescheinigung des Augenarztes Dr.	vom 26. März 1962 entnommen, daß die Klägerin $ine schwere Prell-verletzung auf dem rechten Auge erlitten hat. 1er Durchschlag, in dem sich die Regenbogenhaut eingeklemmt hatte, mußte operativ geschlossen werden, so daß ein Teil der Regenbogenhaut fehlt und daher die Pupille teilweise entrundet aussieht. lurch den Augenarzt Tr.	sachverständig beraten
 hat es sich davon überzeugt, daß sich dieser Zustand und die
 
bei der Abheilung entstandenen Narben an der Hornhaut und im Augenhintergrund nicht mehr ändern werden. Sie haben aber keine wesentliche funktionelle Einbuße zur Folge. Die Sehschärfe des verletzten Auges ist erhalten geblieben. lie Klägerin ist lediglich leicht behindert durch Blendungserscheinungen infolge Fehlens des normalen Pupillenspiels durch die Ausschneidung der Regenbogenhaut.
Dos Verschulden des Beklagten hält das Berufungsgericht für gering. Es verweist auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. Juni 1964» in dem ihm leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt ist, v/eil er sich nicht hinreichend um die Kinderspiele in der Nachbarschaft gekümmert und die Möglichkeit der Beteiligung seines sonst gut erzogenen Sohnes nicht bedacht habe.
Zu den Vermögensverhältnissen der Parteien hat es erwogen* daß der Beklagte für seinen Sohn haftpflichtversichert ist und daß der Klägerin mit fünf noch minderjährigen Geschwistern, von denen erst eines verdient, das Armenrecht bewilligt wurde.
2. Damit hat das Berufungsgericht entsprechend BGHZ 18,
149 die wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht bei den Vermögensverhältnissen des Beklagten die von diesem freiwillig genommene Haftpflichtversicherung beachtet hat. Daß auch dss Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung bei Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers von Bedeutung ist, hat bereits der große Zivilsenat (aaX) S. 165/166} ausgesprochen. Bei der insoweit wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es allein darauf
 an, ob der Schädiger den Schaden selbst zu tragen hat oder durch eine Haftpflichtversicherung ganz oder teilweise frei-gestellt wird. Daher macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Zwangshaftpflichtversicherung handelt.
3- Die dem Tetrichter vorbehaltene Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist damit einer Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.
III.	Nach alldem ist die ..Revisionunbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Bund es rieht er Heinrich Meyer ist erkrankt.
Engels
 Dr. Nüßgens