Behandlung des praktischen Arztes Dr» N; und versorgte sich im übrigen, auch unter Anwendung von Antibiotika, selbst» Innerhalb eines Monats ertaubte er auf dem rechten Ohr» Vom 6»-15« Dezember 1958 wurde er in der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik des St» Josefs-Krankenhauses in G stationär behandelt und vom Facharzt Dr, H an der Kiefernhöhle rechts operiert» Einem solchen Eingriff hatte sich der Kläger bereits vor Jahrzehnten einmal unterzogen» Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und Ersatz von Vermögensschäden sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld gefordert, dessen angemessene Höhe er selbst mit 18»000 DM, mindestens aber mit 10»000 DM bezeichnet hat» Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet ist» Die Vorinstanzen haben bisher nur über das Schmerzensgeld befunden» Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt» Die Parteien streiten in erster Linie über den Umfang der Unfallfolgen» Gegen die Annahme der Unfallbedingtheit der Kiefernhöhlenoperation und der Ertaubung hat sich der Beklagte mit der Begründung gewandt, der Kläger habe diese Leiden selbst verschuldet, weil er das Krankenhaus zu früh verlassen habe. Auch ein Pehlgebrauch von Antibiotika komme als Ursache in Betracht, Jedenfalls liege in diesen Verhaltensweisenvein erhebliches Mitverschulden0 Zur Bemessung des Schmerzensgeldes hat er geltend gemacht, es habe sich um eine Gefälligkeitsfahrt für den Kläger gehandelt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Zahlung eines 4 000 DM nebst Zinsen übersteigenden Schmerzensgeldes gewandt hat, zurückgewiesen und den Beklagten auf die ,?■ Anschlußberufung des Klägers weiter verurteilt, 4 $ Zinsen von 12,000 DM seit Klagezustellung zu zahlen. I» Die Revision stellt die von beiden Vorinstanzen bejahte Ersatzpflicht des Beklagten ( §§ 847, 823 BGB) dem Grunde nach nicht in Abrede» Sie wendet sich nur gegen die Höhe ödes zugebilligten Schmerzensgeldes» Bei seiner Bemessung hat das Berufungsgericht außer den unstreitigen Verletzungen eine Jochbogenfraktur mit Schläfenbeinverletzung, die Ertaubung des rechten Ohres und die im Dezember 1958 durchgeführte Kiefern-hohlenoperation berücksichtigt» Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat es verneint» a) Wie die Revsion nicht verkennt, hatte sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände eine freie Überzeugung darüber zu verschaffen, ob die Taubheit des rechten Ohres auf den Unfall zurück- Zeitpunkt eingetreten ist» Eine Auswirkung des vorzeitigen Verlassene des Krankenhauses auf die Ertaubung hat es nicht festzustellen vermocht» Der Verwendung von Antibiotika durch den Kläger hat es keine Bedeutung zugemessen» die der Beklagte aber nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe» In einer Hilfserwägung hat es die Unfallbedingtheit selbst bei Unterstellung einer toxischen Schädigung bejaht» Die Toxine müßten rechts auf 03.p1 vorgeschädigtes Ohr eingöwirkt haben, so hat es im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr» K erwogen, weil sonst die Rückbildung der Höreinbuße auf dem linken, im Gegensatz zu dem rechten Ohr nicht erklärlich sei» Für eine Schädigung des rechten Ohrs vor dem Unfall fehle aber jeder Anhalt» c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt der Ertaubung nicht selbst festgestellt, sondern den Sachverständigen überlassen» Unter Würdigung des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers hierzu; ist es "zu dem Nachteil des Klägers" davon, ausgegangen, daß er die Ertaubung erst am 21» Tage nach dem Unfall bemerkt hat und diese, wie aus den weiteren'Ausführungen folgt, auch dann erst eingetreten ist» Gerade im Hinblick auf den Zeitpunkt hat es sich durch die erwähnten Sachverständigen erneut beraten lassen (Ergänzungsgutachten vom 25o Mai 1962)» Ob das Berufungsgericht gehalten war, sich ausdrücklich mit dem Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen, die Ertaubung sei nicht am 21», sondern erst am 26» oder 27» lag nach dem Unfall eingetreten, mag dahinstehen» Nach den Ausführungen der Sachverständigen kommt es nämlich ersichtlich auf den von der Revision jetzt betonten Unterschied nicht an» Etwas anderes ist auch nicht der vom Beklagten vorgelegten gutachtlichen Beurteilung des Eacharztes Br» 0: vom 18» Be- d) Bas Berufungsgericht brauchte gegen die Unfallursächlichkeit auch nichts aus dem Umstande herzuleiten, daß der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung am 2» August 1958 die Taubheit nicht als Unfallfolge erwähnt hat» Selbst wenn man mit der Revision folgert, der Kläger habe selbst einen Zusammenhang zwischen Unfall und Ta.ubhcit nicht gesehen, böte dieser Umstand keinen hinreichenden Anhalt für die Verneinung der Unfallursächlichkeit» Immerhin hätte der Kläger bei der Untersuchung durch Prof» Ihre Ansicht wird nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof» Br» Bc " gestützt» Hiernach konnte es zu einer Ertaubung infolge zu frühen Verlassens des Krankenhauses nur kommen, wenn sich durch Erschütterungen ein Thrombus gelöst und die sacho nur im Zusammenwirken mit anderen Ereignissen den Schadenserfolg herbeiführt, entspricht allgemeiner Auffassung (Esser, Schuldrecht 2» Aufl» § 60, 9)» Die Adäquanz ist aber auch dann zu bejahen, wenn eine Handlung, die nicht notwendig zu dem Erfolg führt, wie hier das Verhalten des Beklagten, eine Gefahrenlage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes. . Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Einnahme von großen Dosen dieser Medikamente, die nach dem Urteil der Sachverständigen allein ursächlich geworden sein könnte, lasse sich nicht feststellen, selbst im Rahmen des § 287 ZPO rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist, mag dahinstehen0 Jedenfalls konnte das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr» K< ent- Mit solcher Y/ürdigung hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO» Es oblag seiner nach freier Überzeugung zutreffenden Entscheidung, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich war» Daß es hierbei von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, kann der Revision nicht zugegeben worden» a) Wie bereits begründet, besteht für die (Mit-) Ursächlichkeit des vorzeitigen Verlassens des Krankenhauses nur eine medizinische Möglichkei to Mangels ausreichender Anhaltspunkte konnte das Berufungsgericht sie daher nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigeno Im übrigen ist der Gehörschaden nach den Feststellungen des Berufungsurteils erst am 21o Tag nach dem Unfall eingetreten» Bann kann dem Kläger aber kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er mit ihm bei Verlassen des Krankenhauses nicht rechnete» L/b) DiesemErwägungen tragen das Berufungsurteil auch, soweit es ein mitwirkendes Verschulden in der Eigenbehandlung mit Antibiotika nicht sieht» Hach der Hilfserwägung des Berufungsgerichts ist der Gehörschaden toxisch mitverursacht, hat sich zur Bauerschädigung aber nur entwickelt, weil eine durch den Unfall bedingte. Bern Kläger könnte wegen des Medikamentengobrauchs aber nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er den (latenten) Gehörschaden kannte oder kennen mußte» Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte; auch die Revision zeigt solche nicht auf» Es hat die vorn Kläger beantragte Beweiserhebung über diese Verletzung mit der Begründung abgelehnt, daß sie keine nennenswerten Auswirkungen auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben könne, und hebt hervor, daß insoweit eine physische Beeinträchtigung vom Kläger selbst kaum bemerkt und irgendeine nachteilige Polge nicht behauptet worden sei. Bei seinem Hinweis, der Beklagte selbst billige dem Kläger für die geringfügigen unstreitigen Verletzungen 4 000 DM Schmerzensgeld zu, geht das Berufungsgericht nicht von einem ihm vorgegebenen Maßstab aus, sondern rechtfertigt es-seine Bemessung zusätzlich auch vom Gesichtspunkt des Beklagten aus. Beim der schließlich als angemessen suerkannte Geldbetrag erweist sich als von vornherein geschuldete Ben steht nicht entgegen, daß bereits bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ein langes Zuwarten des Geschädigten auf die Entschädigung zu beachten ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 291, § 847 Auch eine mit unbeziffertem Klageantrag geltend gemachte Schmerzensgeldforderung (angemessenes Schmerzensgeld) ist grundsätzlich ab Rechtshängigkeit zu verzinsen» BGH, Ort. vom 5. Januar 19«5 - VI ZR 24/64 - OLG ^ankfur BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES "N YI_ZR_24/64. URTEIL Verkündet am 5» Januar 1965 Fieser, Justo-Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns JE , H (Holland), Y/ . 18, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» , Karlsruhe - gegen den Arzt Dr. E - Prozeßbevollmächtigter , D , Kreis Y,' Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr» ., Karlsruh 2 Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br, Hauß, Heinr« Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr« Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12« November 1963 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt « Von Rechts wegen Tatbestand: Am 2. Juli 1958 lud der Beklagte den Kläger, einen praktischen Arzt, und dessen Ehefrau nach einer Konsultation zu einer Probefahrt mit seinem neuen Personenkraftwagen ein« Auf der Fahrt von D in Richtung W stieß er vor der Spielburg in Yl< mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen« Hierbei wurde der Klüger erheblich verletzt« Der Kläger wurde in das Krankenhaus in V/< ge- bracht, das er am 9« Juli 1958 gegen den Rat der ihn behandelnden Arzte verließ« Er begab sich in ambulante ~ 3 - Behandlung des praktischen Arztes Dr» N; und versorgte sich im übrigen, auch unter Anwendung von Antibiotika, selbst» Innerhalb eines Monats ertaubte er auf dem rechten Ohr» Vom 6»-15« Dezember 1958 wurde er in der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik des St» Josefs-Krankenhauses in G stationär behandelt und vom Facharzt Dr, H an der Kiefernhöhle rechts operiert» Einem solchen Eingriff hatte sich der Kläger bereits vor Jahrzehnten einmal unterzogen» Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und Ersatz von Vermögensschäden sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld gefordert, dessen angemessene Höhe er selbst mit 18»000 DM, mindestens aber mit 10»000 DM bezeichnet hat» Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet ist» Die Vorinstanzen haben bisher nur über das Schmerzensgeld befunden» Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt» Die Parteien streiten in erster Linie über den Umfang der Unfallfolgen» Unstreitig hat der Kläger einen Oberarmbruch rechts, Platzwunden am linken Fußrücken sowie an der linken Augenbraue und einen Bruch des oberen V/adenboinköpfchens erlitten» Die weiter von ihm behaupteten Verletzungen -Riiipcnbruch rechts, Schläfenriß mit Verletzungen der Schlagader, Schädelbasisbruch, Fraktur des Jochbogens sowie des rechten Schläfenbeins- - hat der Beklagte bestritten, Ebenso hat er die vom Kläger vorgetragene Unfallbedingtheit der Ertaubung des rechten Ohres, für deren Eintritt der Kläger zunächst den 21,, später den 2.-3. Tag nach dem Unfall angegeben hat, und der Kiefernhöhlenoperation im Dezember 1958 in Abrede gestellt. Gegen die Annahme der Unfallbedingtheit der Kiefernhöhlenoperation und der Ertaubung hat sich der Beklagte mit der Begründung gewandt, der Kläger habe diese Leiden selbst verschuldet, weil er das Krankenhaus zu früh verlassen habe. Auch ein Pehlgebrauch von Antibiotika komme als Ursache in Betracht, Jedenfalls liege in diesen Verhaltensweisenvein erhebliches Mitverschulden0 Zur Bemessung des Schmerzensgeldes hat er geltend gemacht, es habe sich um eine Gefälligkeitsfahrt für den Kläger gehandelt. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12,000 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Zahlung eines 4 000 DM nebst Zinsen übersteigenden Schmerzensgeldes gewandt hat, zurückgewiesen und den Beklagten auf die ,?■ Anschlußberufung des Klägers weiter verurteilt, 4 $ Zinsen von 12,000 DM seit Klagezustellung zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: I» Die Revision stellt die von beiden Vorinstanzen bejahte Ersatzpflicht des Beklagten ( §§ 847, 823 BGB) dem Grunde nach nicht in Abrede» Sie wendet sich nur gegen die Höhe ödes zugebilligten Schmerzensgeldes» Bei seiner Bemessung hat das Berufungsgericht außer den unstreitigen Verletzungen eine Jochbogenfraktur mit Schläfenbeinverletzung, die Ertaubung des rechten Ohres und die im Dezember 1958 durchgeführte Kiefern-hohlenoperation berücksichtigt» Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat es verneint» II» Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden» 1» Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Unfallbedingtheit der Ertaubung des rechten Ohres bejaht» a) Wie die Revsion nicht verkennt, hatte sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände eine freie Überzeugung darüber zu verschaffen, ob die Taubheit des rechten Ohres auf den Unfall zurück- 6 geht, ohne an Bev/eislastregeln und an die strengeren Vorschriften des § 286 ZPO über die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein» Nach feststehender Rechtsprechung ist nach § 287 ZPO auch über den hier unter den Parteien streitigen-,lUrsachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung zu befinden (BGHZ 4? 192, 196; 7> 2879 295)o Bas Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Wertung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175/176; 6, 62)„ Bie Entscheidung des Berufungsgericht ist durch solche Rechtsfehler nicht beeinflußte Baß sich das Berufungsgericht dieser freieren Stellung nicht bewußt gewesen ist, hindert nicht, seine nach der strengeren Bestimmung des § 286 ZPO zu Lasten des Beklagten getroffenen Feststellungen im Revisionsverfahren nur unter den milderen Erfordernissen des § 287 ZPO rechtlich nachzuprüfen. b) In Übereinstimmung mitudem'Landgericht hat das Berufungsgericht den Gutachten und mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen Prof» B und Br, K entnommen, daß alle Anzeichen für die Unfallbedingtheit der Ertaubung sprechen» Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der Kläger den Gehörschaden nicht schon in den ersten Tagen, ~ 7 - sondern erst am 21o Tage nach dem Unfall bemerkt hat? und der Schaden auch erst zu diesem. Zeitpunkt eingetreten ist» Eine Auswirkung des vorzeitigen Verlassene des Krankenhauses auf die Ertaubung hat es nicht festzustellen vermocht» Der Verwendung von Antibiotika durch den Kläger hat es keine Bedeutung zugemessen» In erster Linie hat es eine toxische Schädigung verneint» Im Anschluß an die Ausführungen der Sachverständigen hat es eine toxische Wirksamkeit nur bei Einnahme übergroßer Dosen angenommen? die der Beklagte aber nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe» In einer Hilfserwägung hat es die Unfallbedingtheit selbst bei Unterstellung einer toxischen Schädigung bejaht» Die Toxine müßten rechts auf 03.p1 vorgeschädigtes Ohr eingöwirkt haben, so hat es im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr» K erwogen, weil sonst die Rückbildung der Höreinbuße auf dem linken, im Gegensatz zu dem rechten Ohr nicht erklärlich sei» Für eine Schädigung des rechten Ohrs vor dem Unfall fehle aber jeder Anhalt» c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt der Ertaubung nicht selbst festgestellt, sondern den Sachverständigen überlassen» Unter Würdigung des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers hierzu; ist es "zu dem Nachteil des Klägers" davon, ausgegangen, daß er die Ertaubung erst am 21» Tage nach dem Unfall bemerkt hat und diese, wie aus den weiteren'Ausführungen folgt, auch dann erst eingetreten ist» Gerade im 8 Hinblick auf den Zeitpunkt hat es sich durch die erwähnten Sachverständigen erneut beraten lassen (Ergänzungsgutachten vom 25o Mai 1962)» Ob das Berufungsgericht gehalten war, sich ausdrücklich mit dem Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen, die Ertaubung sei nicht am 21», sondern erst am 26» oder 27» lag nach dem Unfall eingetreten, mag dahinstehen» Nach den Ausführungen der Sachverständigen kommt es nämlich ersichtlich auf den von der Revision jetzt betonten Unterschied nicht an» Etwas anderes ist auch nicht der vom Beklagten vorgelegten gutachtlichen Beurteilung des Eacharztes Br» 0: vom 18» Be- zember 1961 zu entnehmen» d) Bas Berufungsgericht brauchte gegen die Unfallursächlichkeit auch nichts aus dem Umstande herzuleiten, daß der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung am 2» August 1958 die Taubheit nicht als Unfallfolge erwähnt hat» Selbst wenn man mit der Revision folgert, der Kläger habe selbst einen Zusammenhang zwischen Unfall und Ta.ubhcit nicht gesehen, böte dieser Umstand keinen hinreichenden Anhalt für die Verneinung der Unfallursächlichkeit» Immerhin hätte der Kläger bei der Untersuchung durch Prof» E: am 51» Juli und am 1» August 1958 auch seinen Gehörschadcn in einen Zusammenhang mit dem Unfall gestellt» c) Ohne Erfolg stellt die Revision die Ursächlichkeit deshalb in Abrede, weil der Kläger das Krankenhaus vorzeitig verlassen hat» Ihre Ansicht wird nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof» Br» Bc " gestützt» Hiernach konnte es zu einer Ertaubung infolge zu frühen Verlassens des Krankenhauses nur kommen, wenn sich durch Erschütterungen ein Thrombus gelöst und die das Ohr versorgenden Blutgefäße verstopft hat; ein solcher Thrombus könne aber nur aus einer Wirbelarterie herrühren,•die nach den neuesten Forschungen bei einem Unfallaufprall durch Verschiebung zweier Halswirbel geschädigt worden sei» Damit steht nicht einmal fest auch das Berufungsgericht trifft keine dahingehende . Feststellung daß das vorzeitige Verlassen des Krankenhauses eine Bedingung für den Gehörschaden gesetzt hat« Der Sachverständige hat lediglich eine medizinisch denkbare Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs aufgezeigt, für dessen Vorliegen er aber keinerlei Anhaltspunkte hat» Zudem würde selbst bei Unterstellung dieser Möglichkeit die adäquate Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht in Frage gestellt» Der Sachverständige setzt für diese Art des Entstehens der Gehörschädigung vielmehr gerade einen Unfall voraus» Entgegen der Meinung der Revision ist die ursprüngliche Adäquanz durch das Verhalten des Klägers auch nicht unterbrochen worden» Daß ihr nicht entgegensteht, wenn die Erstur-. sacho nur im Zusammenwirken mit anderen Ereignissen den Schadenserfolg herbeiführt, entspricht allgemeiner Auffassung (Esser, Schuldrecht 2» Aufl» § 60, 9)» Die Adäquanz ist aber auch dann zu bejahen, wenn eine Handlung, die nicht notwendig zu dem Erfolg führt, wie hier das Verhalten des Beklagten, eine Gefahrenlage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes. Verhalten eines anderen, hier des Klägers, einen schädigenden Erfolg herbeiführt (BGH VersR 1959, 195; larenz, Schuldrecht I 6» Aufl» § 14 III b S» 155/156; Esser aaO 10 § 64 2 d; § 60 9 a)o Das Verhalten des Klägers kann daher recht lieh?'nur unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB von Belang sein \vgl» RGZ 168, 86; Esser aaO § 60, 8 e; 9 c; § 64, 2 d). f) Der Zurechnung der Ertaubung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger sich mit verschiedenen Antibiotika behandelt hat» . Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Einnahme von großen Dosen dieser Medikamente, die nach dem Urteil der Sachverständigen allein ursächlich geworden sein könnte, lasse sich nicht feststellen, selbst im Rahmen des § 287 ZPO rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist, mag dahinstehen0 Jedenfalls konnte das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr» K< ent- nehmen, daß eine unterstellte toxische Einwirkung als Ursache für die Bauerschädigung des Ohres nur bei dessen Vorschädigupg in Betracht komme» Diese? ist aber, wie bereits begründet, durch den Unfall hervorgerufen worden» Mit solcher Y/ürdigung hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO» Es oblag seiner nach freier Überzeugung zutreffenden Entscheidung, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich war» Daß es hierbei von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, kann der Revision nicht zugegeben worden» 2» Im rechtlichen Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an der Ertaubung nicht berücksichtigt» Ob der Begründung 11 des Berufungsurteils im einzelnen gefolgt werden kann, mag dahinstehen» Sein Ergebnis wird jedenfalls von folgenden JErwägungen getragen; a) Wie bereits begründet, besteht für die (Mit-) Ursächlichkeit des vorzeitigen Verlassens des Krankenhauses nur eine medizinische Möglichkei to Mangels ausreichender Anhaltspunkte konnte das Berufungsgericht sie daher nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigeno Im übrigen ist der Gehörschaden nach den Feststellungen des Berufungsurteils erst am 21o Tag nach dem Unfall eingetreten» Bann kann dem Kläger aber kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er mit ihm bei Verlassen des Krankenhauses nicht rechnete» L/b) DiesemErwägungen tragen das Berufungsurteil auch, soweit es ein mitwirkendes Verschulden in der Eigenbehandlung mit Antibiotika nicht sieht» Hach der Hilfserwägung des Berufungsgerichts ist der Gehörschaden toxisch mitverursacht, hat sich zur Bauerschädigung aber nur entwickelt, weil eine durch den Unfall bedingte. Vorschädigung des rechten Ohrs vorlag,, Bern Kläger könnte wegen des Medikamentengobrauchs aber nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er den (latenten) Gehörschaden kannte oder kennen mußte» Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte; auch die Revision zeigt solche nicht auf» -12 - d) Damit wird der Erwägung der Revision der Boden entzogen, das grob »schuldhafte Verhalten des Klägers müsse zur Übernahme des vollen Risikos für alle nach der Entlassung eingetretenen Verschlechterungen des Ziistandes führen» 3» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Unfallbedingtheit der Jochbogenfraktur mit Schläfenbeinverletzung und der Kieferhöhlenoperation angenommen» a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung rechtsfehlerfei in erster Linie aufgrund der Aussage des Zeugen Dr» H, gewonnen, der den Kläger im Dezember 1958 behandelt hat» Sein Operationsbericht vom 4° April 1959 und seine schriftliche Aussage stellen anhand von Röntgenaufnahmen einen Bruch der Schläfenbein-schuppe sowie eine - Infraktion des Jochbogens fest» Im Rahmen des § 287 ZPO konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision von der Einholung eines Obergutachtens absehen» Insoweit bestanden auch keine Differenzen zwischen der schriftlichen Aussage des Prof» Dr» K vom 23o Dezember I960 und der Stellungnahme des Dr» H o Einen Unterschied gab es nur hinsichtlich eines vom Kläger behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten Schläfenrisses mit Schlagaderverletzung» b) Zu Unrecht vermißt die Revision eine Erörterung dos Berufungsgerichts darüber, ob das vorzeitige Verlassen des Krankenhauses und die Eigenbehandlung mit Antibiotika die Öystenbildung allein hervorgerufen oder sich mitursächlich ausgewirkt haben» 13 - Aufgrund der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr» H und in Übereinstimmung mit der Äußerung des Dr» 0: hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die erlittenen Verletzungen zu Schleimhautrissen und Blutungen in der Kiefernhöhle führten, woraus sich, eine Cyste entwickelt habe. Die Operation sei erst einige Monate nach dem Unfall nötig gewesen, weil die Cyste sich in einem längeren Zeitraum entwickle» Es war kein hinreichender Anlaß für die Annahme vorhanden, daß die Cyste bei längerem Verbleiben im Krankenhaus nicht aufgetreten wäre» Gegen eine solche Annahme sprachen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem zeitlichen Verlauf ihrer Bildung und der Umstand, daß sie und die sie auslösenden Verletzungen weder im Krankenhaus noch bei den späteren Untersuchungen durch Prof» E: am 31» Juli und am 1» August 1958 und Prof» Br am 31» August 1958 diagnostiziert und behandelt worden sind» Entsprechendes gilt hinsichtlich der Eigenbehand£mngi\ mit Antibiotika» Die von der Revision aufgezeigte bloße Denkmöglichkeit bot keine Veranlassung zu einer weiteren Auseinandersetzung» Im übrigen mangelt es hinsichtlich beider Umstände an dem erforderlichen Verschulden des Klägers» Der Beklagte trägt selbst nicht vor, daß der Kläger die die Cystenbildung auslösenden Verletzungen kannte oder um sie hätte wissen müssen» -14- 4= Die Rügen gegen die dem tatrichterlichen Ermessen vorbehaltene Höhe des Schmerzensgeldes greifen ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den nach der Entscheidung BGHZ 18, 149 erheblichen Grundlagen im einzelnen auseinandergesetzt, ohne dabei einem Becht3irrtum zu erliegen. Allerdings ist es fehlsam, daß das Berufungsgericht den vom Kläger behaupteten Rippenbruch überhaupt berücksichtigt, obgleich es ihn als nicht erwiesen ansieht. Dieser Mangel ist aber für die Entscheidung nicht ursächlich, Denn das Berufungsgericht hätte das Schmerzensgeld ohne Berücksichtigung des Rippenbruchs nicht geringer bemessen. Es hat die vorn Kläger beantragte Beweiserhebung über diese Verletzung mit der Begründung abgelehnt, daß sie keine nennenswerten Auswirkungen auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben könne, und hebt hervor, daß insoweit eine physische Beeinträchtigung vom Kläger selbst kaum bemerkt und irgendeine nachteilige Polge nicht behauptet worden sei. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht den behaupteten Rippenbruch im Verhältnis zu den sonstigen Unfallfolgen für zu unerheblich erachtet hat, als daß es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes praktisch ins Gewicht fiele. Bei seinem Hinweis, der Beklagte selbst billige dem Kläger für die geringfügigen unstreitigen Verletzungen 4 000 DM Schmerzensgeld zu, geht das Berufungsgericht nicht von einem ihm vorgegebenen Maßstab aus, sondern rechtfertigt es-seine Bemessung zusätzlich auch vom Gesichtspunkt des Beklagten aus. 15 - III. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung auch Stand, soweit es eine 4 /*-ige Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs ab Rechtshängigkeit ausgesprochen hat« Der Kläger hat die Höhe des Schmerzensgeldes von Anfang an in das Ermessen des Gerichts gestellt® In der Klageschrift hat er lOoOOO DM als Mindestbetrag,späterhin>d8,Q0Q . als "angemessen" genannt® Ob bei einem derartigen Klageantrag eine Zinspflicht ab Rechtshängigkeit ( § 291 BGB) oder erst ab Verkündung oder gar Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entsteht, wird von der herrschenden Auffassung im ersten Sinne beantwortet (OLG Neustadt NJW I960, 2058; OLG Nürnberg VersR 1962, 626; OLG Celle NJW 1963? 1205; Staudinger-Werner 11® Aufl® § 291-, 8; Palandt-Danckelmann § 291? 1; Mann NJW I960, 825; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. Tz" 1525; Geigel, Der Haftpflichtprozoß 12® Aufl® Bern® 6, 17; a.A. OLG Köln NJW I960, 388; Palandt-Gramm § 847, 5 e). Allerdings genügt auch nach der zweiten Meinung eine Konkretisierung durch den Verletzten selbst (vgl® Urteil des erkennenden Senats vom 2® April 1963 - VI ZR 164/62). Der Senat folgt der herrschenden Meinung® Die aus der Unterscheidung zwischen Geldwert - und Geldsummenschuld hergeleiteten Gründe der Gegenmeinung (vgl. OLG Köln aaO) vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 291 BGB spricht von einer Geldschuld schlechthin. Es ist nicht zu erkennen, daß die erwähnte Differenzierung für die gesetzliche Regelung von Bedeutung war ur£ diese nur die Geldsummenschuld erfassen sollte. 16 Bedeutung hat die Unterscheidung aus anderen Erwägungen lediglich im Zusammenhang mit Geldentwertung und Währungsumstellung erlangt (vgl. Mann IJJW I960, 388)„ Es fehlt ein sachlich rechtfertigender Grund, den Zinsanspruch nur bei bestimmtem Antrag - oder auch bei unbestimmtem Antrag mit anderweitiger Konkretisierung - zu gewähren, bei unbestimmtem aber grundsätzlich zu versagen. Eine Anwendung des § 291 BGB entspricht vielmehr dem ihm zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken, daß der Schuldner den Rechtsstreit auch insoweit auf seine Gefahr führt (vgl. Staudinger-V.'erner aaO t 291, 2), Zudem stimmt sie mit dem Sinn des Klagebegehrens überein, der auf die Zubilligung ernes ang Angemessen, a«n *.us men Betrages gerichtet ist, sich des Schadens hinreichend, ist der auf den lug der Urtoilsfüllung abgestellte Be- ■'•io aoer nur, wenn j u-i :erhebung an verzinst wird (wussov/ aaO). Beim der schließlich als angemessen suerkannte Geldbetrag erweist sich als von vornherein geschuldete Ben steht nicht entgegen, daß bereits bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ein langes Zuwarten des Geschädigten auf die Entschädigung zu beachten ist. Denn dieser Gesichtspunkt berücksichti, .e nichtvem ö'-ensrechtlichen Beeinträchtigungen, di; sich nicht mit dem wirtschaftlichen Schaden mangelnder chkext decken. -17 - IV„ Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Pr„ Hauß Heinr» Meyer Pr« Pfretzschner Pr» Küßgens