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BGH · vi ZR 24/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 24/63

Zur Frage, ob bei Gebäudeschäden, die durch Kanalisationsarbeiten einer Gemeinde entstanden sind, eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. storben und_von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern, den Klägerinnen zu 1) bis 3), beerbt worden - der Beklagten mit, an seinem V/ohnhaus hätten sich Risse gebildet und das sei nach seiner Ansicht auf die Ausschachtungsarbeiten aus dem Jahre 1953 zurückzuführen. Damals sei vereinbart worden, daß das Schadensersatzgespräch erst wieder aufgenommen werden solle, v/enn sich nach dem Vergipsen der Risse eine Vergrößerung oder ein Andauern des Schadens zeige. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Pcotstellungsanspruchs abgewiesen, weil es der Meinung ist, dieser Anspruch sei verjährt* Es hat den Anspruch der Klägerinnen als Deliktsanspruch gewertet und daher angenommen, daß er der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB unterliege. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Malermeister L^pp^ spätestens im April 1956 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung die Einrede der Verjährung durchgreift, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB spätestens im April 1956 zu laufen begann. punkt Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hatte, entnimmt es dem eigenen Vorbringen des l^PP^, vor allem der Tatsache, daß er sich schon im März 1956 an die Beklagte gewandt und ihr mitgeteilt hat, an seinem Haus hätten sich Risse gezeigt und das sei nach seiner Ansicht auf die Ausschachtungsarbeiten aus dem Jahre 1955 zu- Die Revision macht demgegenüber geltend, daß Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden könne, in dem mit genügender Sicherheit fest-stche, daß der Schaden auf das Verhalten des Schädigers ursächlich zurückzuführen sei. Die Frist des § 852 BGB beginnt nicht erst zu laufen, wenn der Geschädigte völlige Gewißheit davon hat, daß sein Schaden auf das Verhalten eines anderen zurückzuführen ist. Solche Anhaltspunkte ergaben sich hier aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ausschachten der Straße und dem Auftreten der Risse am Hause des Bezeichnend ist, daß auch selbst sich schon im März 1956 an die Beklagte gewandt Bas Berufungsgericht hat daher mit Hecht angenommen, daß die Verjährungsfrist spätestens im April 1956 zu laufen begann, also abgelaufen war, als im November I960 die Klage einreichte. 2. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Besprechungen zwischen dem Ingenieur J und Selbst durch Vergleichsverhandlungen, die die Parteien miteinander führen, wird die Verjährung - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Haftung nach dein Stras-sonverkehrsgesets (§ 14 Abs. 2 StVG) - weder gehemmt noch unterbrochen (Urteil des BGH vom 20. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Klägerinnen gegenüber der Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben können. Es hat entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß dieser Einv/and schon begründet sein kann, wenn der Schuldner, sei ec auch unabsichtlich, den Geschädigten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1 und Urteil des BGH vom 7. 452 = VRS 13, 81)o Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz ausdrücklich erwöhnt, ist aber der Meinung, daß seine Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Der Ingenieur sollte für die Beklagte nur ein Gutachten über die Ursache der Senkungsschäden erstatten* Er hatte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keine Verhandlungsvollmacht„ Seine Unterredung mit Dpppp diente vielmehr nur der Vorbereitung des Gutachtens. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte sich auf Vergloichsverhandlungen nur eingelassen, wenn das Gutachten zu einem für sie ungünstigen Ergebnis gekommen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat L^ppp aber verhindert, daß die zuständigen Organe der Beklagten sich damals schlüssig werden konnten, ob es ratsam sei, außergerichtliche Verhandlungen über eine Schadensersatzleistung zu führen. Gipst und das Haus neu angestrichen«, Der kostspielige lleuan-strich finde seine Erklärung darin, daß gehofft habe, die Risse würden später nicht mehr auftreten. sicht gehabt habe, das von der Beklagten erbetene Gutachten binnen kurzem anzufertigen, und daß er, bei den Vor- Sie steht nicht in Widerspruch zu der als richtig unterstellten Behauptung, daß Gipsmarken angebracht und beobachtet werden sollten, denn diese Maßnahmen waren keine Voraussetzungen für die Erstattung des Gutachtens, sondern sollten ersichtlich der Prüfung dienen, ob die Schäden Zunahmen oder ob die_vermutete Senkung des Hauses zu dem Stillstand gekommen war. Schließlich hat das Berufungsgericht für die Frage, ob die Klägerinnen gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten den Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung erheben können, zutreffend darauf abgestellt, wie die Beklagte sich während des Laufs der Verjährungsfrist verhalten hat. Daher hat es die Tatsache, daß die Beklagte im Jahre I960 nach der neuerlichen Schadensmeldung des Lehmitz nicht sogleich die Verjährungscin-rede erhoben, sondern den Ingenieur Jf^ wiederum mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, mit Recht für unerheblich gehalten. Mai I960, das ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geschrieben worden ist, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Der Beklagten war es nicht verwehrt, zunächst die sachlichen Voraussetzungen des gegen sie erhobenen Anspruchs durch ein Gutachten klären zu lassen. Daß sie sich erst nach Erstattung des Gutachtens auf die Verjährung berufen hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf, daß sie gegen Treu und Glauben verstoße. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm die Besserstellung, die zunächst durch das Ausbleiben der Vorjährungoeinrede eingetreten war, gewahrt bleibe (vgl« die Urteile des BGH vom 11. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, denn die Revision macht mit Recht geltend, daß bei dem gegebenen Sachverhalt auch hätte geprüft werden müssen, ob die Klägerinnen von der Beklagten eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung im weiteren Sinne beanspruchen können. Die Einrede der Verjährung würde daher nicht durchgreifen, wenn den Klägerinnen eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder dem des enteignungsgleichen Eingriffs zustande. Daher ist anzunehmen, daß es sich auch bei dem Anlegen der für die Kanalisationsarbeiten erforderlichen Gräben um eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten handelte. Der Bundesgerichtshof hat daher in einem Palle, in dem Holz, das aus Y/aldungen eines Truppenübungsplatzes gekauft.worden war und dort lagerte, infolge von Schießübungen der Streit-^ kriiftc durch einen Waldbrand vernichtet wurde, einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen gewährt. Ferner ist ein enteignungsgleicher Eingriff für den Pall bejaht worden, daß ein Schützenpanzer der amerikanischen Streitkräfte auf einer Übungofahrt von der Fahrbahn abgekommen und gegen ein Gasthaus gestoßen war (Urteil des BGH vom 14. In diesem Urteil wird ausgeführt, für die Annahme eines "Eingriffs" genüge es, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts ausgehen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 14 StVG § 852 BGB § 13 GVG
RißKlägerinnenBerufungsgerichtGutachtenhausenEingriffSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
nein
 nein
0?9
GG Art» H
Zur Frage, ob bei Gebäudeschäden, die durch Kanalisationsarbeiten einer Gemeinde entstanden sind, eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren ist.
BGHo Urt. Vo 60 November I964 - vi ZR 24/63 - OLG Celle
LG Lüneburg
VI_ZR_24/61
Verkündet am 6, November 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o Frau Elisabeth
2.	Frl. Elisabeth
3.	Erl. Ursula
 sämtlich wohnhaft
 str,
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen, —
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gemeinde	Kreis	vertreten	durch	den
 Verwaltungsaus schuß,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr o Uüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die beklagte Gemeinde ließ im Juli 1953 in der J| ctraße Kanalisationsarbeiten ausführen, die sie durch einen ihrer Bediensteten, den Gemeindediener	beaufsichtigen
 ließ. Zur Verlegung der Kanalisationsrohre wurde vor dem Hause dos Malermeisters Albert	in e^ner Entfernung von
1,60 bis 1,70 m ein 2,20 m tiefer Graben ausgehoben. Im März 1956 teilte	-	er	ist im Verlauf des Rechtsstreits ver-
storben und_von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern, den Klägerinnen zu 1) bis 3), beerbt worden - der Beklagten mit, an seinem V/ohnhaus hätten sich Risse gebildet und das sei nach seiner Ansicht auf die Ausschachtungsarbeiten aus dem Jahre 1953 zurückzuführen. Die Beklagte beauftragte den Ingenieur J^^ damit, ein Gutachten über die Ursachen der Rißbildung zu erstatten. Nachdem J^^ das Haus besichtigt hatte, schrieb er unter dem 14. April 1956 an	folgenden	Brief:
"Für die Anfertigung meines Gutachtens für o.a. Schäden benötige ich dringend eine Bauzeichnung des Gebäudes. Ich bitte, mir diesselbe baldmöglichst zuzusenden.
Außerdem bitte ich Sie, das Fundament an einer Stelle so weit aufzugraben, daß sich die Tiefe einwandfrei feststellen läßt. Nach dem Aufgraben wollen Sie mir bitte Mitteilung geben, damit ich eine Untersuchung an Ort und Stelle vornehmen kann.”
kam dem Wunsch des Ingenieurs	eine Bauzeich-
nung zu liefern und das Fundament des Hauses teilweise freizulegen, nicht nach. Er vergipste bald darauf die Risse und gab dem Haus einen neuen Anstrich.
Im Frühjahr I960 brachen die mit Gips verstrichenen Risse
 
wieder auf. Daraufhin richtete	am 26. April I960 an
 die Beklagte folgendes Schreiben:
"Y/ic der Gemeinde bereits bekannt, haben sich an meinem Gebäude nach der Kanalisation Bisse und Senkungen gebildet. Nach einer Ihrerseits vorgeschlagenen Ausbesserung, sollte ich mich melden, falls sich wieder Risse bilden würden. Ich hatte gehofft, daß der Schaden behoben, und gab dem Gebäude einen neuen Anstrich. Aber zu meinem Bedauern muß ich feststellen, daß sich alle Risse neu gebildet haben_und bitte die Gemeinde um StellungnahmeM. Hierauf antwortete die Beklagte durch ihren Gemeindedirektor unter dem 5. Mai I960:
"Ihr Schreiben vom 26.4.1960 habe ich am 3.5.1960 dem Rat vorgelegt. Der Rat bittet Sie, Herr	unserem
 Sachverständigen Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu untersuchen, wie Ihnen am 14.4.1956 durch den Ingenieur Herrn Gerhard	mitgeteilt	wurde."
Nachdem der Ingenieur	sein	Gutachten erstattet hatte,
 lohnte die Beklagte mit einem Schreiben vom 10. August I960 jede Haftung für Senkungsschäden an dem Hause J^m^straße Hr. ab.
hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt und zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Senkungen des Hauses und die dadurch entstandenen Risse seien auf eine unsachgemäße Ausführung der Ausschachtungsarbeiten zurückzuführen. Er hat beantragt,
1,	die Beklagte zu verurteilen, die Straßenfront des Hauses J^m^straße ^in	bis	zur	Tiefe	des
 gewachsenen Bodens fachund sachgerecht zu unterfangen;

4 -
2o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden einschließlich der sich ergebenden Wertminderung zu erstatten, der sich daraus er-
gibt, daß das Haus J straße^	sich	wegen unsach-
gemäßen Schachtarbeiten gesenkt hat und möglicherweise noch senkt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sie hat bestritten, daß die Schäden durch die Schachtarbeiten verursacht worden seien und hat geltend gemacht, die Schadenser-satzansprliche seien verjährt.
berufen, daß der Lauf der Verjährungsfrist durch die Abreden
 ihm getroffen habe. Damals sei vereinbart worden, daß das Schadensersatzgespräch erst wieder aufgenommen werden solle, v/enn sich nach dem Vergipsen der Risse eine Vergrößerung oder ein Andauern des Schadens zeige.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil dem Peststellungsbegehren (Klageantrag Nr. 2) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Peststellungs-klagc abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben nach dem Tode des Albert L^^^ die Klägerinnen als seine Erben den Rechts- • streit fortgesetzt.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gegenüber der Verjährungseinrede hat sich L
darauf
 gehemmt worden sei, die der Ingenieur J
im April 1956 mit
L. -
~ 5 -
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Pcotstellungsanspruchs abgewiesen, weil es der Meinung ist, dieser Anspruch sei verjährt* Es hat den Anspruch der Klägerinnen als Deliktsanspruch gewertet und daher angenommen, daß
 er der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB unterliege. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Malermeister L^pp^ spätestens im April 1956 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Es nimmt daher an, die Verjährungsfrist habe spätestens im April 1956 zu laufen begonnen . und sei, da sie im April 1959 endete, jedenfalls abgelaufen gewesen, als L«ii, November I960 die Klage einreichte. Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den die Klägerinnen der Verjährungseinrede des Beklagten entgegengesetzt haben, hält das Berufungsgericht nicht füi*-:-begrtindet.
II.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung die Einrede der Verjährung durchgreift, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB spätestens im April 1956 zu laufen begann. Daß	in diesem Zeit-
punkt Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hatte, entnimmt es dem eigenen Vorbringen des l^PP^, vor allem der Tatsache, daß er sich schon im März 1956 an die Beklagte gewandt und ihr mitgeteilt hat, an seinem Haus hätten sich Risse gezeigt und das sei nach seiner Ansicht auf die Ausschachtungsarbeiten aus dem Jahre 1955 zu-
 
rückzuführen.	hatte den Hergang der Arbeiten vor sei-
nem Hause beobachtet und wußte, daß die Beklagte dem Gemeindediener	einem	Nichtfachmann,	die	Bauaufsicht übertragen
 hatte. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß dem Malermeister	die	Umstände,	aus	denen er die Ersatzpflicht der
 Beklagten herleitet, schon zu jener Zeit bekannt waren und daß er mithin spätestens im April 1956 zu demindest auf Feststellung der Schadenoersatzpflicht der Beklagten habe klagen können.
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden könne, in dem mit genügender Sicherheit fest-stche, daß der Schaden auf das Verhalten des Schädigers ursächlich zurückzuführen sei. Hier sei aber zunächst noch ungewiß gewesen, ob das Ausschachten der Straße die Ursache für den Schaden an dem Hause gewesen sei. Die Überzeugung davon, daß dieser ursächliche Zusammenhang besteht, habe	erst
 durch das Gutachten des Dipl.-Ing. K^J^vom 30. September I960 gewinnen können. Die Verjährungsfrist habe daher erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.
Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Frist des § 852 BGB beginnt nicht erst zu laufen, wenn der Geschädigte völlige Gewißheit davon hat, daß sein Schaden auf das Verhalten eines anderen zurückzuführen ist. Ausreichend ist vielmehr, daß aus dem ihm bekannten Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für diesen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Solche Anhaltspunkte ergaben sich hier aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ausschachten der Straße und dem Auftreten der Risse am Hause des	Bezeichnend	ist,	daß	auch
 selbst sich schon im März 1956 an die Beklagte gewandt
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und die Ansicht vertreten hat, daß die Schäden an seinem Hause auf den Auoschachtungsarbeiten beruhten. Er hatte schon damals die Möglichkeit, die Verantwortung der Beklagten durch eine Klage klären zu lassen. Sah er hiervon ab, obwohl er gewichtige Anhaltspunkte für die Verantwortung der Beklagten hatte, so konnte das den Beginn der Prist des § 852 BGB nicht aufhalten. Baß die Beklagte ihre Haftung bestritt und ein Sachverständigengutachten einholen wollte, enthob den Malermeister 1nicht der Notwendigkeit, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Hecht angenommen, daß die Verjährungsfrist spätestens im April 1956 zu laufen begann, also abgelaufen war, als im November I960 die Klage einreichte.
2.	Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Besprechungen zwischen dem Ingenieur J und
 Selbst durch Vergleichsverhandlungen, die die Parteien miteinander führen, wird die Verjährung - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Haftung nach dein Stras-sonverkehrsgesets (§ 14 Abs. 2 StVG) - weder gehemmt noch unterbrochen (Urteil des BGH vom 20. März 1959 - VI ZH 80/58 -VcrsR 1959» 513)- Das gilt erst recht, wenn wie es hier der Fall war, oine Partei nur mit dem Gutachter der Gegenpartei Gespräche geführt hat. Auch in einem solchen Palle ist keiner dor Gründe gegeben, aus denen das Gesetz eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung vorsieht.
3.	Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Klägerinnen gegenüber der Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben können.
nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben.
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V
 
Es hat entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß dieser Einv/and schon begründet sein kann, wenn der Schuldner, sei ec auch unabsichtlich, den Geschädigten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1 und Urteil des BGH vom 7. Mai 1957 - VI ZR 16/56 - in VersR 1957? 452 = VRS 13, 81)o Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz ausdrücklich erwöhnt, ist aber der Meinung, daß seine Voraussetzungen hier nicht gegeben seien.
Unstreitig ist, daß zwischen den Parteien keine Ver-glcichcverhandlungen geführt worden sind. Der Ingenieur sollte für die Beklagte nur ein Gutachten über die Ursache der Senkungsschäden erstatten* Er hatte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keine Verhandlungsvollmacht„ Seine Unterredung mit Dpppp diente vielmehr nur der Vorbereitung des Gutachtens.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte sich auf Vergloichsverhandlungen nur eingelassen, wenn das Gutachten zu einem für sie ungünstigen Ergebnis gekommen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat L^ppp aber verhindert, daß die zuständigen Organe der Beklagten sich damals schlüssig werden konnten, ob es ratsam sei, außergerichtliche Verhandlungen über eine Schadensersatzleistung zu führen. J^^habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, seinen Auftrag ein Gutachten zu erstatten nicht ausführen können, weil L^P^P der mündlichen und schriftlichen Aufforderung, eine Bauzeichnung zu beschaffen und das Fundament teilweise freizulegen, nicht nachgekommen sei. Er sei auch der Auflage des	die	Risse	mit	Gipsbändern	zu	versehen,	nicht	nach-
gekommen und habe bis zu dem Jahre I960 nichts mehr von sich hören lassen. Stattdessen habe er die Risse vollständig ver-
 
Gipst und das Haus neu angestrichen«, Der kostspielige lleuan-strich finde seine Erklärung darin, daß	gehofft habe,
 die Risse würden später nicht mehr auftreten. Das bringe er auch in seinem Schreiben vom 26. April I960 an die Beklagte zu dem Ausdruck, in dem es heiße; "Ich hatte gehofft, daß der Schaden behoben, und gab dem Gebäude einen neuen Anstrich,"
So erscheine es auch einleuchtend, warum er weder das Fundament freigelegt, noch	die	Bauzeichnung übergeben habe;
er habe geglaubt, es werde kein v/eiterer Schaden auftreten und. habe deshalb A_bstand davon genommen, seinen Schadensersatzanspruch weiterzuverfolgen. Demnach habe	durch	sei-
ne Passivität verhindert, daß vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Vergleichsverhandlungen auf genommen wurden. Nicht aber hätten die Organe der Beklagten Anlaß dazu gegeben, daß die Klage nicht innerhalb der DreiJahresfrist des § 852 BGB erhoben worden sei.
Die Behauptung der Klägerinnen, der Sachverständige Janz habe damals erklärt,	solle sich wieder melden, wenn
 die Gipsmarken Risse zeigten, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Die Revision will hieraus folgern,
^PP habe erst nach der erforderlichen Beobachtungszeit das Fundament ausgraben und habe so lange auch mit der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs warten sollen. Diese Deutung steht jedoch im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf das Schreiben des Ingenieurs jpp| vom H. April 1956, in dem er L^jpp bittet, "baldmöglichst" die Bauzeichnung zu übersenden sowie das Fundament an einer Stelle aufzugraben und sodann Nachricht zu geben,' damit eine Untersuchung an Ort und Stelle stattfinden könne. Es folgert hieraus, Lpp habe hiernach eindeutig klar sein müssen, daß	die Ab-

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sicht gehabt habe, das von der Beklagten erbetene Gutachten binnen kurzem anzufertigen, und daß er,	bei	den	Vor-
bereitungen für das Gutachten in dem geschildertem Umfang habe mitv/irken sollen. Diese Folgerung ist naheliegend, jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht nicht in Widerspruch zu der als richtig unterstellten Behauptung, daß Gipsmarken angebracht und beobachtet werden sollten, denn diese Maßnahmen waren keine Voraussetzungen für die Erstattung des Gutachtens, sondern sollten ersichtlich der Prüfung dienen, ob die Schäden Zunahmen oder ob die_vermutete Senkung des Hauses zu dem Stillstand gekommen war. Sie hinderten nicht, daß der Sachverständige die Ursachen der bis dahin aufgetretenen Schäden alsbald in seinem Gutachten klärte.
Schließlich hat das Berufungsgericht für die Frage, ob die Klägerinnen gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten den Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung erheben können, zutreffend darauf abgestellt, wie die Beklagte sich während des Laufs der Verjährungsfrist verhalten hat. Daher hat es die Tatsache, daß die Beklagte im Jahre I960 nach der neuerlichen Schadensmeldung des Lehmitz nicht sogleich die Verjährungscin-rede erhoben, sondern den Ingenieur Jf^ wiederum mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, mit Recht für unerheblich gehalten. Ebenso wenig kann das Schreiben der Beklagten vom 5. Mai I960, das ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geschrieben worden ist, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Der Beklagten war es nicht verwehrt, zunächst die sachlichen Voraussetzungen des gegen sie erhobenen Anspruchs durch ein Gutachten klären zu lassen. Daß sie sich erst nach Erstattung des Gutachtens auf die Verjährung berufen hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf, daß sie gegen Treu und Glauben verstoße. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, daß
 ihm die Besserstellung, die zunächst durch das Ausbleiben der Vorjährungoeinrede eingetreten war, gewahrt bleibe (vgl« die Urteile des BGH vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 - Vers?. 1961, 595 = VRS 21, 1 und vom 6. November 1962 - VI ZR -30/62 -VcrsR 1963, 90 = VRS 24, 81).
Auch im übrigen enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Deliktsanspruchs keinen Rcchtsfeh-lor „
III. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, denn die Revision macht mit Recht geltend, daß bei dem gegebenen Sachverhalt auch hätte geprüft werden müssen, ob die Klägerinnen von der Beklagten eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung im weiteren Sinne beanspruchen können. Diese Prüfung vielt erforderlich, weil Ansprüche aus Aufopferung sowohl bei rechtmäßigen wie bei rechtswidrigen Eingriffen nicht der kurzen Verjährung nach § 852 BGB unterliegen, sondern nach § 195 BGB in 30 Jahren verjähren (EGHZ 9, 209)* Sind Ansprüche aber aus unerlaubter Handlung und aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt herzuleiten, so unterliegt jeder Anspruch seiner eigenen Verjährung. Die Einrede der Verjährung würde daher nicht durchgreifen, wenn den Klägerinnen eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder dem des enteignungsgleichen Eingriffs zustande.
Ein solcher Anspruch auf Entschädigung kann hier gegeben sein. Allerdings kann nicht von einer Aufopferung im engeren Sinne gesprochen werden, denn unter diesem Begriff werden nur Beeinträchtigungen nicht vermögenswerter Rechtsgüter, vor allem also des Lebens, der Gesundheit und der Freiheit erfaßt. Kommt, wie im vorliegenden Palle, ein Eingriff in Vermögens-
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werte Rechte in Betracht, so ist er nach den Grundsätzen der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs zu beurteilen (BGHZ 13, 88 /”91_7 und 23, 157_/~161_7). Ob den Klägerinnen unter diesem Gesichtspunkt eine Entschädigung zu gewähren ist, hängt einmal davon ab, ob ihr Schaden durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff entstanden ist und zu dem anderen davon, ob ihnen mit dieser Schädigung ein ausgleichsfähiges ßonderopfer, also ein sie ungleich treffendes besonderes Opfer zuin Y/ohle der Allgemeinheit auf erlegt wurde» Beide Prägen sind zu bejahen, wenn die Behauptungen der Klägerinnen über die Entstehung des Schadens zutreffen, wenn es also richtig ist, daß die Schäden an ihrem Hause auf die von der Beklagten durchgeführten Kanalisationsarbeiten zurückzuführen sind» Davon ist bei der weiteren Prüfung auszugehen.
Eine Kanalisation einzurichten und zu unterhalten ist Teil der öffentlichen Gemeindeverwaltung; sie gehört als Akt der Dasoinsvorsorge zur schlichthoheitlichen Verwaltung (Urteil des BGII vom 26. Juni 1961 - III ZB 72/60 - LM Nr. 81 zu § 13 GVG). Daher ist anzunehmen, daß es sich auch bei dem Anlegen der für die Kanalisationsarbeiten erforderlichen Gräben um eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten handelte.
Fraglich ist dagegen, ob von einem Eingriff im enteig-nungsrochtlichen Sinne gesprochen werden kann, wenn diese Arbeiten zu Schäden an einem der anliegenden Häuser führen, wenn es sich also nicht um eine gewollte Beeinträchtigung fremden Eigentums, sondern um eine ungewollte Folge einer hoheitlichen Tätigkeit handelt. Der BGH hat anfangs solche nicht gewollte, "zufällige“ Beeinträchtigungen als Folgen eines hoheitlichen Eingriffs nicht für ausreichend gehalten; er hat das Vorliegon eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs vielmehr
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nur bejahen zu können geglaubt, wenn es sich um eine gewollte (gezielte) Beeinträchtigung eines Vermögenswerten Rechtsguteo handelte (vgl. BGHZ 12, 52 £"51J und 23, 235 /~240_/)* An diesem Erfordernis hat er indessen in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. So wird in dem Urteil BGHZ 37,
44 ausdrücklich gesagt, daß es für die Annahme eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne in jedem Palle ausreiche, wenn eine hoheitliche Maßnahme unmittelbare - nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts, mithin auf das Eigentum in allen seinen Ausstrahlungen habe. Der Bundesgerichtshof hat daher in einem Palle, in dem Holz, das aus Y/aldungen eines Truppenübungsplatzes gekauft.worden war und dort lagerte, infolge von Schießübungen der Streit-^ kriiftc durch einen Waldbrand vernichtet wurde, einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen gewährt. Ferner ist ein enteignungsgleicher Eingriff für den Pall bejaht worden, daß ein Schützenpanzer der amerikanischen Streitkräfte auf einer Übungofahrt von der Fahrbahn abgekommen und gegen ein Gasthaus gestoßen war (Urteil des BGH vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 - NJW 1964, 104 = VersR 1964, 277). In diesem Urteil wird ausgeführt, für die Annahme eines "Eingriffs" genüge es, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts ausgehen. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist auch dann, wenn Kanalisationsarbeiten zu Schäden an einem Hause führen, ein enteignungsgleicher Eingriff zu bejahen, denn auch solche Schäden sind eine unmittelbare Auswirkung der hoheitlichen Maßnahme.
Daß in einem solchen Palle dem Eigentümer des beschädigter: Hauses ein Sonderopfer abverlangt wird, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings müssen alle Straßenanlieger dulden, daß bei
H -
Arbeiten an der Kanalisation vor ihrem Hause ein Graben ausgehoben wird. Insoweit handelt es sich um ein Opfer, das alle Anlieger in gleichem Maße trifft. Wenn diese Arbeiten aber an einem der Häuser Senkungsschaden verursachen, so wird dem Eigentümer dieses Hauses ein ihn ungleich stärker treffendes besonderes Opfer auferlegt, das es rechtfertigt, ihm als Ausgleich hierfür eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
Ob auch in dem hier zu entscheidenden Palle eine Entschädigung zusubilligen ls.t, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, denn diese Entscheidung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen, vor allem eine Klärung der Frage, ob.die Schäden an dom Hause der Klägerinnen in der Tat auf die Aus-schachtungsarbeiten zurückzuführen sind. Das ist zwischen den Parteien nach v/ie vor streitig und muß durch den Tatrichter geklärt werden. Daher war die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Hanobeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr.Nüßgens
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