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BGH

Gericht: BGH

Der auf demselben Wege befindliche Beklagte fuhr mit seinem "Opel Olympia^-Personen-wagen links an dem Kläger vorbei und führte das Einbiegen ohne anzuhalten aus. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine Geschwindigkeit während des Oberholvorgangs bis zur Höchstleistung seines Fahrzeuges gesteigert in der schließlich auch verwirklichten Absicht, den schon einige Meter vor ihm liegenden und allmählich wieder zur rechten Straßenseite lenkenden Wagen des Klägers seinerseits rechts zu überholen. Er hat die Darstellung des Klägers mit dem Hinweis bestritten, daß er mit seinem wesentlich älteren und schwächeren Wagen gar nicht in der Lage gewesen wäre, den nach eigener Angabe mit etwa 100 bis 110 km/st fahrenden Kläger einzuholen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Unfall allein dadurch verschuldet, daß er unzulässig mit einer nur um 10 km/st höheren Geschwindigkeit zu überholen versucht habe, dabei jenseits der nicht unterbrochenen weißen Linie vor einer Straßenkuppe gefahren sei und nunmehr in dem Bestreben, rasch die rechte Fahxbahnhälfte zurückzugewinnen, den Wagen des Beklagten geschnitten und gerammt habe, wie schon aus den Beschädigungen beider Fahrzeuge zu ersehen sei* Das Berufungsgericht hat - übereinstimmend mit den Landgericht - festgestellt, daß der Beklagte seine Geschwind jgkeit erhöht und den Kläger rechts zu überholen versucht hat, als dieser sich bereits einige Meter links vor ihm befand. Die Feststellung der Fahrweise des Beklagten beruht auf den als glaubhaft erachteten Aussagen von drei Insassen des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs. Gewiß ist es denk- und naturgesetzlich richtig, daß die Verringerung des Abstandes der beiden Fahrzeuge unmittelbar vor dem Unfall ihren Grund ebenso in einer Verzögerung des "Borgward" wie in einer Beschleunigung des "Opel^-Wagens hätte haben können. Die Verteidigung des Beklagten ging stets dahin, daß nicht er seine Geschwindigkeit erhöht, sondern der Kläger die seine nach dem Einholen ermäßigt habe. Hierüber sind die Zeugen ersichtlich befragt worden; denn die Ehefrau des Klägers hat ausdrücklich bekundet, der ’’Borgward” habe beim Einbiegen zur rechten Straßenseite seine Überholgeschwindigkeit beibehalten, diese sei auf keinen Fall Baß der Kläger Anlaß gehabt hätte, seine Geschwindigkeit nach dem Einholen des Beklagten herabzu demindern, und daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen habe, ist der Revision nicht zuzugeben. Sie wiederholt in dieser Hinsicht die Behauptung des Beklagten, daß die Spitzengeschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht ausgereicht hätte, den viel stärkeren und neueren Wagen des Klägers einzuholen. Berufungsgericht hat indessen mit Hecht darauf hingewiesen, daß mangels exakter Feststellbarkeit der wirklich gefahrenen Geschwindigkeiten alle Berechnungen entfallen miissen, die sinnvoll nur auf der Grundlage präzise ermittelter Werte angestellt werden können« Zu diesen gehört auch die Frage, ob mit dem ’’Opel Olympia’1 in der gegebenen Lage noch eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen war. Lie Revision meint, daß die insoweit benötigten Werte feststellbar seien, da der Kläger seine Geschwindigkeit mit 100 km/st angegeben habe und sich hieran festhalten lassen müsse, die Spitzengeschwindigkeit des vom Beklagten gefahrenen Wagentyps nur ebenso hoch liege und sich allein hieraus schon ergebe, daß mit ihm der ’’Borgward” nicht einzuholen war. So schnell sind die beiden Wagen nicht etwa auf der ganzen, rund 1CC0 m langen Strecke gefahren, in deren Bereich sich das Einholen des "Opel” durch den HBorgwardn abgespielt hat. Beide Fahrzeuge sind vielmehr auf diesem Wege bis zu dem Erreichen ihrer Endgeschwindigkeiten beschleunigt worden, und zwar der Wagen des Beklagten aus der mäßigen Geschwindigkeit beim Einbiegen in die .Bundesstraße, der des Klägers sogar aus dem Stand. Wenn hierdurch sein Überschuß abgesunken ist, so deshalb, weil umgekehrt der Beklagte darauf bestanden hat, seinen Wagen "auszufahren" (die Revision räumt 100 km/st ein), wobei zu seinen Gunsten lediglich offen ist, ob er sich hierzu schon vor oder erst nach dem Erkennen der Überholungsabsicht des Klägers entschlossen hat. Dann hat er dieses aber erneut betätigt, um seinen Wagen zu beschleunigen, und zwar unvermindert auch dann noch, als er sich vom Kläger bereits auf das rechte Bankett gedrängt fühlte, und obwohl er sah, daß er durch seine Fahrweise den Kläger zu dem verbotswidrigen Verbleiben auf der gefährlichen linken Straßenseite nötigteo Die mit dem erneuten Durchtreten des Gaspedals zwangsläufig bewirkte Wiederaufnahme der Beschleunigung des ’’Opel1'-Wagens Aus den - alsbald reparierten - Beschädigungen an der Tür des '’Opel-Olympia1' hat das Berufungsgericht deshalb keine Schlüsse auf den Unfallhergang gezogen, weil sich nach dem übereinstimmenden Urteil der Sachverständigen Grote und Schaefer nicht feststellen ließ, ob sie von dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge herrührten. Oktober 1961)» Dieser Antrag hatte sich dadurch erledigt, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten ausweislich der Entscheidungsgründe als richtig, freilich auch als unerheblich angesehen hat, Vi^eil eben eine Geschwindigkeit des "Borgward" von genau 100 krn/st nicht exakt feststehe. Wenn der Beklagte die Befragung des Sachverständigen nicht nur vorsorglich und begrenzt auf die Frage der Höchstgeschwindigkeit wünschte, sondern ohne Einschränkung auch hinsichtlich der Schlüsse aus den ünfallspuren, hätte er dies wenigstens in allgemeiner Form angeben müssen (vgl. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Abstand der beiden Fahrzeuge höchstens sechs Meter betragen hat, als der Kläger mit dem Einbiegen nach rechts begann.

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Volltext der Entscheidung

2180 007
VI_J2R_ 24/62
Verkündet am 7« Dezember 1962 Krieg!, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen den Kiirschnermeister Albert S
Kläger und. Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode,
 Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hielt am 12. April I960 gegen 22.4-5 rJhr mit seinem Personenwagen "Borgward Isabella" an der Einmündung der von Eisingen kommenden Straße in die Bundesstraße 27, um sich zu vergewissern, ob er ohne Gefahr in diese nach links (in Richtung Höchberg, Kreis Würzburg) einbiegen konnte. Der auf demselben Wege befindliche Beklagte fuhr mit seinem "Opel Olympia^-Personen-wagen links an dem Kläger vorbei und führte das Einbiegen ohne anzuhalten aus. Der Kläger folgte ihm und wollte ihn auf der Bundesstraße überholen. Kr gab Lichtzeichen und fuhr auf die linke Straßenseite hinüber.
Im weiteren Verlauf kam es zu einer seitlichen Berührung der beiden schnell fahrenden Wagen. Der Kläger verlor die Gewalt über sein mit fünf Personen besetztes Fahrzeug; dieses lief an der linken Straßenböschung hoch, fuhr von dort quer über die Straße, wo es sich über-schlug, und kam an der gegenüberliegenden Böschung entgegen seiner Fahrtrichtung zu dem Stehen. Alle Insassen wurden verletzt, der Wagen schwer beschädigt. Der Beklagte fuhr ohne anzuhalten weiter. Kin Polizeibeamter, der auf derselben Straße in einiger Entfernung bei der Aufnahme eines anderen Unfalls beteiligt und durch das Geräusch aufmerksam geworden war, versuchte vergeblich, den an ihm vorüberfahrenden Beklagten zu dem Halten zu veranlassen. Es gelang ihm jedoch, den Beklagten etwa eine Stunde später, als dieser den Unfallort auf seinen Rückweg erneut passierte, nach einer Verfolgung zu stellen.
 
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine Geschwindigkeit während des Oberholvorgangs bis zur Höchstleistung seines Fahrzeuges gesteigert in der schließlich auch verwirklichten Absicht, den schon einige Meter vor ihm liegenden und allmählich wieder zur rechten Straßenseite lenkenden Wagen des Klägers seinerseits rechts zu überholen. Er hat den Beklagten auf Zahlung von 4*007,13 DM Schadensersatz in Anspruch genommen, ferner Ausgleich seines mindestens 2.000 DM betragenden Verdienstausfalls sowie ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Darstellung des Klägers mit dem Hinweis bestritten, daß er mit seinem wesentlich älteren und schwächeren Wagen gar nicht in der Lage gewesen wäre, den nach eigener Angabe mit etwa 100 bis 110 km/st fahrenden Kläger einzuholen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Unfall allein dadurch verschuldet, daß er unzulässig mit einer nur um 10 km/st höheren Geschwindigkeit zu überholen versucht habe, dabei jenseits der nicht unterbrochenen weißen Linie vor einer Straßenkuppe gefahren sei und nunmehr in dem Bestreben, rasch die rechte Fahxbahnhälfte zurückzugewinnen, den Wagen des Beklagten geschnitten und gerammt habe, wie schon aus den Beschädigungen beider Fahrzeuge zu ersehen sei*
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat ihm auf seine Berufung hin vier Fünftel dieser Ansprüche zugebilligt und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsfrage:
Das Berufungsgericht hat - übereinstimmend mit den Landgericht - festgestellt, daß der Beklagte seine Geschwind jgkeit erhöht und den Kläger rechts zu überholen versucht hat, als dieser sich bereits einige Meter links vor ihm befand. Hierin ist die wesentliche Unfallursache, in der verfrühten Bewegung des Klägers zur rechten Straßen Seite hinüber eine schuldhafte Mitverursachung gesehen worden. Die Feststellung der Fahrweise des Beklagten beruht auf den als glaubhaft erachteten Aussagen von drei Insassen des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs. Als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung könnte sie von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung zuwiderliefe, erhebliche Tatsachen außer acht gelassen hätte oder auf Verfahrensverstößon beruhte. Das Urteil läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen dieser Mängel erkennen«
Gewiß ist es denk- und naturgesetzlich richtig, daß die Verringerung des Abstandes der beiden Fahrzeuge unmittelbar vor dem Unfall ihren Grund ebenso in einer Verzögerung des "Borgward" wie in einer Beschleunigung des "Opel^-Wagens hätte haben können. Das haben die Vorinstanzen indessen nicht übersehen. Die Verteidigung des Beklagten ging stets dahin, daß nicht er seine Geschwindigkeit erhöht, sondern der Kläger die seine nach dem Einholen ermäßigt habe. Hierüber sind die Zeugen ersichtlich befragt worden; denn die Ehefrau des Klägers hat ausdrücklich bekundet, der ’’Borgward” habe beim Einbiegen zur rechten Straßenseite seine Überholgeschwindigkeit beibehalten, diese sei auf keinen Fall
 
verringert worden. Sie Mat hinzugefügt, der Wagen sei plötzlich vorgefahren, worauf auch im Urteil des Landgerichts (S. 15 = Bl. 91 SA) ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die sofort im Anschluß gehörten Eheleute Thoma haben gesagt, daß der Wagen des Beklagten "nachkam und überholte" bzw. "rechts vorführ". Auch diese Formulier besagen sachlich dasselbe; es besteht daher kein Anlaß zu der Annahme, daß nunmehr zwischen einer Verzögerung des Klägers und einer Beschleunigung des Beklagten nicht unterschieden worden wäre* Las Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben denn auch alle drei Aussagen dahin gewürdigt, daß damit eine Steigerung der Geschwindigkeit des "Opel” erwiesen und die Möglichkeit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit beim Kläger ausgeräumt sei. Es trifft mithin weder zu, daß die Zeugen in dieser Hinsicht nichts bekundet hätten, noch daß die denkgesetzlich notwendige Unterscheidung von den Vorinstanzen nicht beachtet worden wäre.
Las Berufungsgericht hat den Aussagen nicht vertrau weil sie schlechthin, sondern weil sie in den wesentlichen Punkten stets gleich geblieben seien. Lamit sind gewisse Abweichungen, auf welche die .Revision hinweist - so hinsichtlich des Scheinwerferlichts vor und des Geräusches bei dem Zusammenstoß - nicht verkannt. Lurch sie brauchte sich das Berufungsgericht, selbst wenn insoweit Unstimmigkeiten beständen, an der Feststellung der Beschleunigung des "Opel"-\Vagens als der Grundursache des Unfalls nicht gehindert zu sehen. Insoweit hat keine Abweichung Vorgelegen, wohl aber - wie das Urteil darlegt - Übereinstimmung mit der unmittelbar nach dem Unfall gegebenen Schilderung des Klägers. Lie allein ent-
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gegenstehende Bekundung des den Beklagten begleitenden Kraftfahrers Hüller ist aus Gründen als unglaubhaft angesehen worden, die Revisionsangr.iff en unzugänglich sind«
Baß der Kläger Anlaß gehabt hätte, seine Geschwindigkeit nach dem Einholen des Beklagten herabzu demindern, und daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen habe, ist der Revision nicht zuzugeben. Der Kläger war allerdings gegen Ende des Iberholvorganges in bedrohliche Nähe der Straßenk.uppe und über die vorher beginnende, nicht unterbrochene weiße Linie hinaus geraten, ’wobei offen ist, inwieweit ihn die Fahrweise des Beklagten dazu gezwungen haben könnte. Er mag auch, obv;ohl insoweit nichts festgestellt ist, das Blaulicht des jenseits der Kuppe stehenden Bolizeifahrzeuges wahrgenommen haben. Alles dies hätte aber nicht eine Verminderung seiner Geschwindigkeit und damit eine Verlängerung der gefährlichen Blockierung beider Fahrbahnhälften nahegelegt, sondern im Gegenteil das möglichst rasche Zurückgewinnen der rechten Straßenseite. In der Tat hat es das Berufungsgericht ja auch dem Kläger angelastet, daß er in dem letzteren Bestreben den Beklagten gefährdet und dadurch zu dem Unfall beigetragen hat. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte ist deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, allein aus der Verkehrslage heraus kein Beweisanzeichen für das behauptete Verhalten des Klägers zu gewinnen.
Desgleichen bemüht die Revision sich vergeblich, die bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichts als objektiv unmöglich darzutun. Sie wiederholt in dieser Hinsicht die Behauptung des Beklagten, daß die Spitzengeschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht ausgereicht hätte, den viel stärkeren und neueren Wagen des Klägers einzuholen. Das
 
Berufungsgericht hat indessen mit Hecht darauf hingewiesen, daß mangels exakter Feststellbarkeit der wirklich gefahrenen Geschwindigkeiten alle Berechnungen entfallen miissen, die sinnvoll nur auf der Grundlage präzise ermittelter Werte angestellt werden können« Zu diesen gehört auch die Frage, ob mit dem ’’Opel Olympia’1 in der gegebenen Lage noch eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen war. Lie Revision meint, daß die insoweit benötigten Werte feststellbar seien, da der Kläger seine Geschwindigkeit mit 100 km/st angegeben habe und sich hieran festhalten lassen müsse, die Spitzengeschwindigkeit des vom Beklagten gefahrenen Wagentyps nur ebenso hoch liege und sich allein hieraus schon ergebe, daß mit ihm der ’’Borgward” nicht einzuholen war. Liese Erwägung könnte durchgreifen, wenn bereits aus einer Rechnung mit annähernd richtigen Zahlen ein zwingendes Sirgebnis zu gewinnen wäre, wie etwa, daß der Beklagte den Kläger unter solchen Umständen nicht über eine größere Entfernung hinweg eingeholt haben könne. Hier handelt es sich jedoch, und zwar gerade nach dem Standpunkt der Revision, um die Überbrückung eines ganz geringen, jedenfalls nur wenige Meter betragenden Abstandes. Lie Revision schließt daraus mit Recht, daß schon eine geringfügige Verzögerung des “Borgwerd” den Zusammenstoß herbeiführen konnte. La es insoweit nur auf die relative' Bewegung der Fahrzeuge zueinander ankommt, gilt dasselbe für einen geringen Geschwindig-keitsüberschuß des "Opel”. Ob er diesen entwickeln konnte oder nicht, ließ sich, wie das Berufungsgericht zu Recht erwogen hat, nur bei exakt gemessenen Werten feststellen, die unstreitig nicht vorliegen. Lie tatsächliche Spitzengeschwindigkeit des ’’Opel Olympia”
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hätte nur durch einen alsbald durchgefiihrten Fahrversuch ermittelt werden können. .Die auf 95 bis 105 kro/st lautende Schätzung des Sachverständigen ist lediglich auf den Typ und das Baujahr bezogen; sie läßt bereits eine Mehrgeschwindigkeit von 5 koi/st zUo Die Angabe des Klägers, er sei 100 km/st gefahren, ist unstreitig ebenfalls eine Schätzung. Selbst wenn ihr - wie die Revision will - Geständniswirkung beizulegen wäre, könnte sie darum den Kläger nur innerhalb eines gewissen Toleranzbereichs festlegen. Damit vergrößert sich der Spielraum, innerhalb dessen der bestrittene Überholungsvorgang technisch denkbar war, noch weiter.
War er demnach aber möglich, so läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß er tatsächlich stattge±*unden hat, aus Rechtsgründen, nicht beanstanden. Fragen der Beweislast ergeben sich - entgegen der Meinung der Revision - insoweit nicht.
Im übrigen stellt die Revision zu Unrecht allein auf die um 100 km/st liegenden Geschwindigkeiten unmittelbar vor dem Zusammenstoß ab. So schnell sind die beiden Wagen nicht etwa auf der ganzen, rund 1CC0 m langen Strecke gefahren, in deren Bereich sich das Einholen des "Opel” durch den HBorgwardn abgespielt hat. Beide Fahrzeuge sind vielmehr auf diesem Wege bis zu dem Erreichen ihrer Endgeschwindigkeiten beschleunigt worden, und zwar der Wagen des Beklagten aus der mäßigen Geschwindigkeit beim Einbiegen in die .Bundesstraße, der des Klägers sogar aus dem Stand.
Barnus folgt, daß die Beschleunigung des "Eorgward" anfänglich wesentlich stärker gewesen sein muß; denn er war zunächst auf die Geschwindigkeit des immer
 
schneller davonfshrenden "Opel" zu bringen und mußte dann dessen inzwischen gewonnenen Vorsprung einholen * Deshalb geht es nicht an, die annähernd bekannten Geschwindigkeiten und ihre freilich nicht erhebliche Differenz im Zeitpunkt der Fahrzeugberührung rückschauend für den gesamten Vorgang des Einholens zu unterstellen wie die Revision dies tut, um eine zu demindest nach der ^rtlichkeit verkehrswidrige Fahrweise des Klägers darzulegen. Auch die Revision nimmt an, daß der Kläger seine Geschwindigkeit nicht zu hoch treiben wollte.
Wenn hierdurch sein Überschuß abgesunken ist, so deshalb, weil umgekehrt der Beklagte darauf bestanden hat, seinen Wagen "auszufahren" (die Revision räumt 100 km/st ein), wobei zu seinen Gunsten lediglich offen ist, ob er sich hierzu schon vor oder erst nach dem Erkennen der Überholungsabsicht des Klägers entschlossen hat.
Auch im ersteren Fall mußte er aber davon absehen, seine Beschleunigung bie zu dem Erreichen der Höchstgeschwindigkeit fortzusetzen, sobald er sah, daß der Kläger ihn überholen wollte. Das hat er zunächst auch getan; er hält selbst die Bekundung seines Beifahrers Hüller für richtig, daß er in diesem Augenblick den Fuß vom Gaspedal genommen habe. Dann hat er dieses aber erneut betätigt, um seinen Wagen zu beschleunigen, und zwar unvermindert auch dann noch, als er sich vom Kläger bereits auf das rechte Bankett gedrängt fühlte, und obwohl er sah, daß er durch seine Fahrweise den Kläger zu dem verbotswidrigen Verbleiben auf der gefährlichen linken Straßenseite nötigteo Die mit dem erneuten Durchtreten des Gaspedals zwangsläufig bewirkte Wiederaufnahme der Beschleunigung des ’’Opel1'-Wagens
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bis zur Spitzengeschwindigkeit - und zwar während des Überholvorganges - hätte das Berufungsgericht als weiteren Hinweis auf die Bichtigkeit der entsprechenden Zeugenwahrnehmungen verwerten können.
Aus den - alsbald reparierten - Beschädigungen an der Tür des '’Opel-Olympia1' hat das Berufungsgericht deshalb keine Schlüsse auf den Unfallhergang gezogen, weil sich nach dem übereinstimmenden Urteil der Sachverständigen Grote und Schaefer nicht feststellen ließ, ob sie von dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge herrührten. Ursprünglich hatte der Beklagte einen solchen Zusammenhang verneint. Wenn er nicht bestand, mußten die Beschädigungen. allerdings eine andere Ursache haben. Baß das Berufungsgericht dies als möglich angesehen hat, stellt jedoch entgegen der Meinung der Revision keine unzulässige Ausweitung des Prozeßstoffes dar; ein zweiter Unfall (Gegenschlagen der Tür) ist nicht festgestellt, sondern nur als nicht ausschließbar erachtet worden. Nachdem die Sachverständigen den behaupteten Zusammenhang- auf ’
Grund der polizeilich gesicherten Spuren als nicht erweislich ansafeen, konnte das Berufungsgericht auch davon absehen, sich diese Spuren von dem Polizei-Hauptwachtmeister Beimlinger nochmals schildern zü lassen.
Ber Beklagte hatte auch nicht beantragt, den Sachverständigen Schaefer mündlich zu seinem Gutachten hinsichtlich der Unfallspuren zu hören. Ber Beklagte hatte nur "vorsorglich11, d.h. wenn das Gericht nicht ohnehin zu^ diesem Schluß kommen sollte, durch Befragen des Sachverständigen klarstellen wollen, daß der an der Leistungsgrenze fahrende ,r0pelir den 100 km/st zurücklegenden "Borgward11 nicht einholen konnte (Schriftsatz vom
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 23. Mai 1961, wiederholt in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1961 und in der Anschlußberufung vom 3. Oktober 1961)» Dieser Antrag hatte sich dadurch erledigt, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten ausweislich der Entscheidungsgründe als richtig, freilich auch als unerheblich angesehen hat, Vi^eil eben eine Geschwindigkeit des "Borgward" von genau 100 krn/st nicht exakt feststehe. Wenn der Beklagte die Befragung des Sachverständigen nicht nur vorsorglich und begrenzt auf die Frage der Höchstgeschwindigkeit wünschte, sondern ohne Einschränkung auch hinsichtlich der Schlüsse aus den ünfallspuren, hätte er dies wenigstens in allgemeiner Form angeben müssen (vgl. BGHZ 24, 9> 14)«
Die von der Revision hervorgehobene, schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger ist bejaht worden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Abstand der beiden Fahrzeuge höchstens sechs Meter betragen hat, als der Kläger mit dem Einbiegen nach rechts begann. Damit ist die von der Revision behauptete Möglichkeit, daß er noch geringer gewesen sein könnte, berücksichtigt. Die weitere Meinung der Revision, daß dem Kläger auch das s t ä n d i g e Fahren jenseits der geschlossenen, Leitlinie hätte zur Last gelegt werden müssen, trifft nicht zu. Es ist weder erwiesen, daß der Kläger die erst rund 160 m vor der Kuppe beginnende Trennlinie schon bei Beginn des Überholens überfahren hat,, noch daß er in diesem Zeitpunkt damit rechnen mußte, dazu im Verlauf seines Vorhabens gezwungen zu sein.
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Die Abwägung der demnach zutreffend erfaßten Gesamt-umstände muß dem Berufungsgericht als tatrichterliche Aufgabe überlassen bleiben»
Damit ist die Revision unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr. Kleinewefers	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Dr,	Pfretzschner