- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SHHB- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers9 Dr. K. Auf die Revision der Kläger wird das Schlußurteil des 6. Sie.schuldeten ihm vielmehr noch insgesamt 10?o955p-^ DM, die Josef fi|p ihnen vorgestreckt habe» Das ausgezahlte Auseinandersetzungsguthaben von 15*035,— DHL sei ebenfalls durch Schulden auf-gezehrt worden, und aus den gleichzeitig' erlangton Hausgrundstücken seien Einkünfte nicht vor 1959 zu erzielen. Abgesehen von 54,— DM monatlich, welche die Witwe als Beute erhalte, seien die Kläger daher auf die geltend gemachten Ansprüche wegen des entzogenen Unter-haltsanspruchs angewiesen. Die Beklagten haben-um Abweisung der Klage mit der Begründung gebeten, der Erblasser der Kläger habe jährlich weniger als 15.825,— DM für den Unterhalt seiner Familie aufgewandt. Das Landgericht hat den Erstbeklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Witwe eine Rente in wechselnder Höhe (zwischen 527,66 DM und 562,66 DM) sowie an die Kinder 15.708,50 DM und 17.162,50 DM zu zahleno Dem Zweitbeklagten ist eine gesamtschuldnerische Mithaftung in jeweils geringerer, den Begrenzungen des Straßenverkehrsgesetzes angepaßter Höhe auferlegt worden» Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klagen der beiden Kinder abgewiesen, die vom Erstbeklagten an die Witwe zu zahlende Rente dagegen erhöht, und zwar auf 546,— DM monatlich für die Zeit vom 4- Februar bis 51. Februar 1958 verneint das vorliegende Schlußurteil - abgesehen von einmalig zuerkannten 699»10 DM nebst 4 $ Zinsen - einen Rentenanspruch der Witwe; zugleich befindet es über die Kosten des Rechtsstreits. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die klagende Witwe ihren Anspruch auf Zahlung von 600,— DM monatlich in dem genannten Zeitraum weiter, desgleichen ihren von 4 # auf 10 # erhöhten Zinsanspruch, während die beiden anderen Kläger eine Abänderung der Kostenentscheidung entsprechend ihren gegen das Teilurteil gerichteten Revisionsanträgen in der Sache VX ZR 25/61 erstreben. In dem Streit um die Beteiligung der Kläger an dem Bauunternehmen hat es das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß die Auseinandersetzung auf der Grundlage der Steuerbilanz zu dem 31. Bis dahin hat es die Kläger als Beteiligte an einer Liquidationsgesellschaft angesehen, die Anspruch auf die Hälfte der Gewinne haben, die sich ergeben, wenn für den ge-schäftsführenden Gesellschafter Josef Bd^ ein rechnerischer Unternehmerlohn von jährlich 18.000,— DM vorweg abgesetzt wird. Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, diese Gewinne festgestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der beiden Kinder übersteigen, während sie die der Witwe zu zahlende Rente bis zu dem 4. Das Teilurteil ist auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten teilweise aufgehoben worden (VI ZR 25/61), weil dem Berufungsgerieht in der Beurteilung der Beziehungen zwischen den Klägern und Josef B^i nicht in vollem Umfang beigetreten werden konnte. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt worden, es müsse zwar bei der Feststellung des Tatrichters bewenden, daß die Kläger mit Josef RgHBl ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft und ihre Abfindung nach Maßgabe der Steuerbilanz zu dem 31« Dezember 1953 ernstlich und wirksam vereinbart haben. Schließlich ist noch beanstandet worden, daß das Berufungsgericht den Zinsanspruch der Kläger, soweit er von 4 # auf 10 # erhöht worden ist, ohne sachliche Prüfung aberkannt hat. Sie treffen daher in gleicher Weise auf die nunmehr vom Berufungsgericht entschiedene Präge zu, ob und in welcher Höhe die klagende Witwe für den noch offenen Zeitraum vom 1. Schlußurteil, soweit die Kläger es mit der Revision angegriffen haben,auf das Rechtsmittel hin aufgehoben und die Sache in diesem Umfang ebenfalls zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war»
2213 008 VI_ZR 24/61 Verkündet an 9- Januar 1962 Krieglp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io 2. 3o der y/itwe Christian i Elisabeth gebe NflHBIH^HP,’Straße9 des Diplo-Ing» Josef ebendort , in G der Studentin Maria ebendort 9 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen o Karl U HHIB in N®straße 2o Kurt in sHHIIR ebendort9 Beklagten, Berufungskläger9 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SHHB- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers9 Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14« Dezember i960 insoweit aufgehoben, als es die Klägerin zu 1) mit ihrem Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 1953 bis 3. Februar 1958 teilweise abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Bauunternehmer Christian Bfliv verunglückte am 28. Oktober 1953 in Aachen tödlich. Durch rechtskräftiges Urteil steht fest-, daß die Beklagten - der Zweitbeklagte begrenzt auf den damals geltenden Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - der Witwe und den beiden Kindern des Getöteten insbesondere den Unterhalt ersetzen müssen, auf den sie bei Lebzeiten des Verunglückten Anspruch gehabt hätten. Die Parteien streiten nunmehr über die Höhe dieser Ansprüche. Christian betrieb mit seinem Bruder Josef in unter dem Namen »Gebr. B^H^" ein im Handelsregister nicht eingetragenes Bauunternehmen. Die Kläger haben behauptet, Josef Bf|^^ habe die Gesellschaft mangels einer Verpflichtung mit ihnen nicht fortgesetzt, sondern das Geschäft als Einzelkaufmann übernommen. Die Auseinandersetzung sei, obwohl sie erst am 4. Februar 1958 schriftlich niedergelegt worden sei, auf der Grundlage der Steuerbilanz vom 31« Dezember 1953 spätestens zu dem März 1954 durchgeführt worden. Seither seien sie, die Kläger, an dem Unternehmen mit seinen Gewinnen nicht mehr beteiligt. Sie.schuldeten ihm vielmehr noch insgesamt 10?o955p-^ DM, die Josef fi|p ihnen vorgestreckt habe» Das ausgezahlte Auseinandersetzungsguthaben von 15*035,— DHL sei ebenfalls durch Schulden auf-gezehrt worden, und aus den gleichzeitig' erlangton Hausgrundstücken seien Einkünfte nicht vor 1959 zu erzielen. Abgesehen von 54,— DM monatlich, welche die Witwe als Beute erhalte, seien die Kläger daher auf die geltend gemachten Ansprüche wegen des entzogenen Unter-haltsanspruchs angewiesen. Ihr Erblasser habe im Durch- schnitt jährlich nach Abzug der Steuern 31.000,— DM verdient, wovon mindestens 27.000,— DM für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen verblieben seien. Es sei daher gerechtfertigt, für die Witwe eine Hente von monatlich 600,— DM und für die beiden Kinder im Hinblick auf ihr Studium Kapitalbeträge von 20.496,— DM und 19.944?— EM zu verlangen. Die Beklagten haben-um Abweisung der Klage mit der Begründung gebeten, der Erblasser der Kläger habe jährlich weniger als 15.825,— DM für den Unterhalt seiner Familie aufgewandt. Der hiervon auf die Kläger entfallene und ihnen durch das Unfallereignis entzogene Anteil werde durch höhere, im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnende Einkünfte aus dem Erbe ausgeglichen. Insbesondere sei den Klägern die Beteiligung an dem Bauunternehmen zugefallen. Das Gesellschaftsverhältnis sei von ihnen fortgesetzt und die Auseinandersetzung nur zu dem Schein vorgenoomen worden. Im Falle der Ernst-lichkeit sei sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie dann nur die Schädigung der Beklagten bezweckt haben könne. Jedenfalls hätten die Kläger sich wegen ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht auf die ungewöhnliche und äußerst ungünstige Auseinandersetzung nach Maßgabe einer Steuerbilanz einlassen dürfen. Sie hätten vielmehr in erster Linie versuchen müssen, an dem Unternehmen beteiligt zu bleiben, weil zwischen den Brüdern mündlich verein- bart gewesen sei, daß der Überlebende die Gesellschaft mit den Hinterbliebenen des Erstversterbenden fortsetzen müsse. 4 - Das Landgericht hat den Erstbeklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Witwe eine Rente in wechselnder Höhe (zwischen 527,66 DM und 562,66 DM) sowie an die Kinder 15.708,50 DM und 17.162,50 DM zu zahleno Dem Zweitbeklagten ist eine gesamtschuldnerische Mithaftung in jeweils geringerer, den Begrenzungen des Straßenverkehrsgesetzes angepaßter Höhe auferlegt worden» Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klagen der beiden Kinder abgewiesen, die vom Erstbeklagten an die Witwe zu zahlende Rente dagegen erhöht, und zwar auf 546,— DM monatlich für die Zeit vom 4- Februar bis 51. Dezember 1958, und von dann ab bis zu dem 6» Juni 1981 auf 421,— DM monatlich. Für den noch offen gebliebenen Zeitraum vom 1. November 1955 bis 3. Februar 1958 verneint das vorliegende Schlußurteil - abgesehen von einmalig zuerkannten 699»10 DM nebst 4 $ Zinsen - einen Rentenanspruch der Witwe; zugleich befindet es über die Kosten des Rechtsstreits. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die klagende Witwe ihren Anspruch auf Zahlung von 600,— DM monatlich in dem genannten Zeitraum weiter, desgleichen ihren von 4 # auf 10 # erhöhten Zinsanspruch, während die beiden anderen Kläger eine Abänderung der Kostenentscheidung entsprechend ihren gegen das Teilurteil gerichteten Revisionsanträgen in der Sache VX ZR 25/61 erstreben. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Schätzung des Landgerichts beigetreten, daß der Verunglückte jährlich 20.000,— DM für den Unterhalt seiner Familie aufge- wandt haben würde. Es hat der klagenden Witwe grundsätzlich den geforderten Anteil von 600 s— DM monatlich zugebilligt, weil dies der bisherigen Lebenshaltung entspreche. Hiervon hat es zunächst die Rente der Beruf sgenossenschaft, für gewisse Zeit die Zinsen der ausgezahlten Lebensversicherungssummen und ab 1„ Januar 1959 die anteiligen Einkünfte aus den Hausgrundstücken abgesetzt, die seit dem Tode des Erblassers aus den Betriebsvermögen des Bauunternehmens ausgeschieden und als Privateigentum der Erben behandelt worden sind«, In dem Streit um die Beteiligung der Kläger an dem Bauunternehmen hat es das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß die Auseinandersetzung auf der Grundlage der Steuerbilanz zu dem 31. Dezember 1953 ernstlich und wirksam vereinbart, daß sie aber erst am 4. Pebruar 1958 (Tag der schriftlichen Erklärung) tatsächlich durchgeführt worden ist. Bis dahin hat es die Kläger als Beteiligte an einer Liquidationsgesellschaft angesehen, die Anspruch auf die Hälfte der Gewinne haben, die sich ergeben, wenn für den ge-schäftsführenden Gesellschafter Josef Bd^ ein rechnerischer Unternehmerlohn von jährlich 18.000,— DM vorweg abgesetzt wird. Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, diese Gewinne festgestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der beiden Kinder übersteigen, während sie die der Witwe zu zahlende Rente bis zu dem 4. Pebruar 1958 weiter mindern. Da der Umfang der Minderung noch von den zu entrichtenden Steuern abhing, hat das Oberlandesge- 6 rieht zunächst durch Teilurteil über die Rentenansprüche vom 4. Februar 1958 ab befunden und die beiden anderen xvläger mit der Klage abgewiesen. Das vorliegende Schlußurteil betrifft den noch offen gebliebenen Zeitraum vom 1. November 1953 bis 3. Februar 1958, für den der klagenden Witwe unter Verneinung weitergehender Ansprüche insgesamt 699?10 DM nebst 4 # Zinsen zugebilligt worden sind« Das Teilurteil ist auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten teilweise aufgehoben worden (VI ZR 25/61), weil dem Berufungsgerieht in der Beurteilung der Beziehungen zwischen den Klägern und Josef B^i nicht in vollem Umfang beigetreten werden konnte. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt worden, es müsse zwar bei der Feststellung des Tatrichters bewenden, daß die Kläger mit Josef RgHBl ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft und ihre Abfindung nach Maßgabe der Steuerbilanz zu dem 31« Dezember 1953 ernstlich und wirksam vereinbart haben. Mit der Darlegung, daß diese Bilanz als solche die Kläger nicht benachteiligt habe, sei aber die entscheidende Frage nicht beantwortet, ob die Kläger durch die Vereinbarung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben. Es müsse geprüft werden, ob es ihnen nicht rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, an dem Unternehmen in angemessener Form beteiligt zu bleiben, oder wenigstens eine dem wahren wirtschaftlichen Wert der Beteiligung entsprechende Abfindung auf der Grundlage einer ord- nungsgemäßen Abschichtungsbilanz zu erlangen« Wenn sich ergebe, daß die Kläger bei zu demutbarer, pflichtgemäßer ’»»ahrung ihrer Belange auf die eine oder andere Weise eine nennenswerte Besserstellung hätten erreichen können, seien die Beklagten befugt, ihnen dies nach § 254 Aba. 2 BGB entgegenzuhalten, ohne daß dadurch der Bestand der getroffenen Vereinbarung berührt v/erde. Bei dieser müsse es, nachdem ihre Wirksamkeit festgestellt ist, vielmehr in jeder Hinsicht verbleiben. Es gehe deshalb andererseits auch nicht an, einen faktischen Portbestand der Beteiligung über den gewollten Endzeitpunkt hinaus anzunehmen und auf diesem Wege Unter-nehmensgewinne zur Ausgleichung heranzuziehen, welche die vereinbarte Abfindung weit überschreiten, von den Klägern nicht beansprucht und von Josef nicht zugestanden worden sind. Schließlich ist noch beanstandet worden, daß das Berufungsgericht den Zinsanspruch der Kläger, soweit er von 4 # auf 10 # erhöht worden ist, ohne sachliche Prüfung aberkannt hat. Die vorstehenden Gründe beziehen sich auf die Gestaltung des Verhältnisses der Kläger zu dem Bauunternehmen schlechthin. Sie treffen daher in gleicher Weise auf die nunmehr vom Berufungsgericht entschiedene Präge zu, ob und in welcher Höhe die klagende Witwe für den noch offenen Zeitraum vom 1. November 1955 bis 3. Pebruar 1958 Rente beanspruchen kann. Sie ergreifen ferner die jetzt vorliegende Entscheidung über, die Kosten des Rechtsstreits. Daher mußte auch das r t Schlußurteil, soweit die Kläger es mit der Revision angegriffen haben,auf das Rechtsmittel hin aufgehoben und die Sache in diesem Umfang ebenfalls zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war» Dr«, Kleinewefers Bundesrichter Dr«. K.£. Dr. Bode Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen« Dr» Kleinewefers H«. Meyer Dr. Pfretzschner