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BGH · V ZR 24/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 24/61

Sieht ein noch nicht erfüllter Erbauseinandersetzungsvertrag die reale Aufteilung des zu dem Nachlaß gehörenden landader fortwirtschaftlichen Grundbesitzes unter die Mitorben vor und ist er von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt, so wird dadurch, daß der eine Miterbe seinen Erbteil an einen Nichtlandwirt veräußert, der Anspruch eines anderen Miterben auf Auflassung des ihm zugeteilten Grundbesitzes in seinem Fortbestand nicht berührt, In der Sache verneint das Berufungsgericht einen Auf-lassungsahsprüch des Klägers in Richtung gegen den Beklagten, weil der allerdings zunächst gültige Auseinandersetzungsvertrag von 1955 durch den Personenwechsel infolge dar Erbteilsübertragung und durch die Versagung der landv/irt-sDhaftsgerichtlichen Genehmigung für den Erwerb des Beklagten hinsichtlich der Geländezuteilung an die Brbteilsver-äußerer (Heinrich und Emil nachträglich unwirk- Palls die Erbteilsübertragungen und die zugrundeliegenden Erbteilskaufverträge wirksam sind* wie in diesem.Hechts-zug zugunsten des Hevisionsklägors unterstellt werden muß, kommt kein Berichtigungsanspruch, sondern der unmittelbar eingeklagte Auf lassungsanspruch in Betracht * Seine Vernein nung durch das Berufungsgericht verquickt einmal die Präge der Dichtigkeit von (Teil-)Rechtsgeschäften als solchen mit der Präge des Wegfalls einer Einzelverpflichtung aus einem wirksam entstandenen und wirksam bleibenden Rechtsgeschäft, und zu dem andern den Auseinandersetzungsvertrag von 1955 zwischen den Brüdern Koppenberg mit dem Vertrag von 1958 zwischen dem Kläger und dem Beklagteno Aus zugehen ist von dem im Jahr 1955 zwischen den drei Brüdern geschlossenen Erbauseinanderset zungsvertrag o Er stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (BGH Urteil vom 26» Februar 1953, IV 2R 207/52, BNot2 55, 406 = nur Leitsatz in LU BGB § 2040 Er» 2; Kipp/Cöing, Erbrecht, 11 o Bearb. § 118 III 1)o Er hat zu dem Inhalt, daß sich die aus den drei Brüdern bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthand gegenüber dem jeweils dafür bestimmten lliterben verpflichtete, die ihm darin zugeteiltbn- Grundflächen zu Alleineigentum zu übertragen, also das umstritten Gelände an den Kläger und das übrige Gelände an seine beiden Miterben auf zulassen o Dieser schuldreöhtliehe Vertrag wurde landwirtschaftlich genehmigt; eine Genehmigung auch der ihm entsprechenden Erfüllungsgeschäfte (Auflassungen) erübrigte sich deshalb (Art» IV Abs« 1, 2 KRG Hri 45)« Infolgedessen war der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 154 BGB), noch wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig (§ 306 BGB); auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich; er wurde daher voll wirksam« Durch die Übertragung der Erbteile der Brüder Heinrich und Emil - teils unmittelbar, teils über Heinrich - auf den Beklagten hat jener Vertrag von 1955 aeine Rechtswirksam-keit nicht verloren« Zu Unrecht will das Berufungsgericht dies auf Grund von § 139 BGB daraus entnehmen, daß der Bebeklagte als Nichtlandwirt die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Erwerb der auf seine Erbteile entfallenden Grundflächen rechtskräftig versagt bekommen habe und die schuldrecht liehe Grundstückszuteilung an den einen Mit erben nicht ohne die Zuteilungen an die übrigen Miterben gewollt gewesen sei. Durch die Erbteileübertragungen ist der die Zuteilungen an die Erbteilsveräußerer (Heinrich und Emil Koppenberg) betreffende Teil des Auseinandersetzungsvertrags von 1955 nicht nachträglich genehmigungsbedürftig geworden mit der Folge, daß die Genehmigungsversagung ihn unwirksam gemacht (und diese Unwirksamkeit sich über § 139 BGB auch auf den die Zuteilung an den Kläger betreffenden Vertragsteil ausgedehnt) hätte; ein derartiges nachträgliches Unwirksamwerden von anfänglich wirksamen Rechtsgeschäften ist zwar (abgesehen etwa vom Fall der Anfechtbarkeit, bei dem jedoch von vornherein keine Vollwirksamkeit vorliegt) bei nachträglicher Ge setze Bänderung denkbar (so lag der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Fall BGH IM BGB § 139 Nr. 4 = NJW 1952, 299)? Die dem Kläger geschuldete Leistung, nämlich die Auflassung des ihm 1955 zugeteilten Geländes durch die Erbengemeinschaft an ihn, blieb nach wie vor möglich, da sich insoweit an der Landwix'tscigenschaft des Erwerbers nichts geändert hat; hinsichtlich der Geländezuteilung an den Kläger ist das von ihn "begehrte Erfüllungsgeschäft (Auflassung) trotz des Personenwechsels auf schuldnerseito nach wie vor durch die Genehmigung des Kausalgeschäfts von 1965 gedeckt; insoweit bedarf es keiner weiteren landwirtschaftlichen Genehmigung mehr; auch der die Genehmigung des Vertrags zwischen den Parteien von 1958 versagende Beschluß des Öberlandesgerichts Hamm vom 25« Juni 1959? Beklagter) nach § 275 BGB erloschen« In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auf-lassungsanspruch des Klägers raiterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus* da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb« In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB Uber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw« der Beklagte auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl« hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11« Aufl« § 705 An. 8,9)« Aber dann kommt der fatbestand des § 324 Abs« 1 Satz 1 BGB zu dem Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts al3 Gläu-bigor, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaftt) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten > Der Brbteilserwerber (hier der Beklagte) haftet nämlich auf Grund des der Erbt eil sübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags (§§, 2571* 2385 BGB) von dessen Abschluß an für die Nachlaßverbindlichkeiten (nicht nur in gewissem Umfang im Xnnenverhältnis zu dem Erbteilsveräußerer, hier den Brüdern Heinrich und Emil § 2378 3GBP Ob hierzu auch Verpflichtungen gehören, die die Erbengemeinschaft durch einen schuldrechtlichen Erbauseinanderset zungsvert rag gegenüber den einzelnen Mitorben ein^-gegangen ist., kann offen bleiben* Denn wenn die frage zu verneinen und deshalb die unmittelbare Anwendung des § 2382 BGB auf fälle wie den vorliegenden ausgeschlossen sein sollte, wäre die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung geboten, für die Gleichbebandlung des eingeklagten Auflassungsanspruchs mit einer Nachlaßverbindliohkeit unter dem Gesichtspunkt des § 2382 BGB spricht zunächst der allgemeine Gedanke, daß mit einer VermögensUbernahme auch eine entsprechende Schuldübernahme verbunden sein soll (vgl* § 419 BGB). 207; Staudingor/ Lehmann, 3GB 11« Aufl« Vorbem« 7 vor § 2032) durch eine Nicht-erotreckung seiner Haftung auf derartige Verbindlichkeiten ohne Hot begünstigt würde« Der Miterbe, der durch den AUs-einanderoetzungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände erworben hat, würde gegenüber einem andern Nachlaßgläubiger unbillig und ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, wenn er durch eine Erbteilsveräußerung seitens anderer Miterben ohne weiteres um die Erfüllung dieses Anspruchs gebracht werden könnte, während einem Gläubiger, der etwa dieselben Naehläßgegenstände gekauft hätte, ohne Miterbe zu sein, die Haftung trotz Personenwechsels auf SchuldnerSeite nach § 2382 BGB erhalten bliebe^ (Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem genannten Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 -in einer anderen Richtung die parallele zwischen dem Mit-erben-Gläubiger und dem Pretödgläubiger ebenfalls gezogen«) Diese Unbilligkeit wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeräumt, daß der verbleibende Miterbe bei der Erbteilsveräüßefung ein Vorkaufsrecht ausüben oder später die Nachlaßgrundetücke im Weg der Auseinandor-3etzungsversteigerung an sich bringen kann; denn in beiden Fällen müßte er erheblich größere wirtschaftliche Opfer bringen als bei Erfüllung seines Vertragsanspruchs: bei Ausübung des Vorkaufsrechts müßte er über die ihm gebührenden Nachlaßwerte (hier: das dem Kläger zugeteilte Gelände) hinaus noch weitere an sich bringen (hier: mit dem ganzen 2/3-Erb-teil des Beklagten praktisch den gesamten Nachlaß) und Kläger den auf die Miterben Heinrich und Emil KflHB als bisherige Gesamthandeeigentümer (und auf ihn als Jetzigen Ge-samthandsoigentürner) entfallenden Teil der Auflassungser-klärung abzugeben* Da Miterbe außer ihm nur'noch der Kläger selbst ist, entfällt dessen Mitwirkung.bei der Auflassungo-erklärung auf Schuldnerseite (vgl» das genannte Urteil vom 26* Februar 1955); seine Auflassungserklärung als Gläubiger (Entgegennahme der Auflassung) kann und muß der Kläger (ohne Erfüllung des Gleichzeitigksitaerfordernfsses des § 925 BGB) gesondert formgereohl? Auch imletzteren Palle ist die Klage indessen noch nicht spruchreif* Denn der Beklagte hat fürsorglich ein Zurückbehaltungsrecht (hach § 275 und § 520 BGB) wegen angeblicher Gegenforderungen geltend gemacht, und Über diese Gegenforderungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine PestStellungen getroffen* Um diese Feststellungen zu ermöglichen, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie geschehen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 2039 BGB
BGBErbteilvertragenBerufungsgerichtMiterbeGenehmigungBrKläger

Volltext der Entscheidung

2191 017
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 2382, 1967
Der Käufer des Erbteils eines Miterben haftet kraft Gesetzes für die Ansprüche eines anderen Miterben gegen die Erbengemeinschaft aus einem zwischen den Miterben vor dem Ertoils-kauf abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag«
BGB $§ 139? 324? KRG 45 Art, IV Abs« 1*2
Sieht ein noch nicht erfüllter Erbauseinandersetzungsvertrag die reale Aufteilung des zu dem Nachlaß gehörenden landader fortwirtschaftlichen Grundbesitzes unter die Mitorben vor und ist er von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt, so wird dadurch, daß der eine Miterbe seinen Erbteil an einen Nichtlandwirt veräußert, der Anspruch eines anderen Miterben auf Auflassung des ihm zugeteilten Grundbesitzes in seinem Fortbestand nicht berührt,
BGH, ürt« v, 31, Oktober 1962 - V Z& 24/61 - OLG Hamm
LG Bielefeld

V ZR 24/61
Verkündet an 31* Oktober 1962
Justizhauptsekretär als tfrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Kamen des Volkes In dem Reichsstreit
 de
irte Fritz Krotfi
 Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers 9
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Möbelfabrikanten Heinrich LoflBBs tr aß e <
in B
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31® Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« fasche sowie der Bundesrichter Br« Piepenbrook, Br» Rothe, Br. Mat tern und Offterdingor
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16« Bezember I960 aufgehoben*
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Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru« fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am Nachlaß seiner 1954 verstorbenen Schwester Hedwig	Miterbe, der Beklagte ist Er-
werber dor Erbteile der weiteren Brüder und Mit erben Heinrich und Emil	Der	Nachlaß besteht im wesent-
lichen aus forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz von rund 9*7 ha«
Durch notariellen Vertrag vom 12« Januar 1955 teilten die drei Brüder den ererbten Grundbesitz untereinander nchuldrechtlich gemäß einem an Ort und Stelle festgelegten ungefähren Grenzverlauf; dieser Vertrag wurde von der Landwirtschaft sbehör de am 8« Februar 1955 rechtskräftig genehmigt 0
1955/56 übor.trug Emil seinen Erbteil auf Heinrich und Heinrich diesen erworbenen sowie seinen eigenen Erbteil gegen Entgelt auf den Beklagten« Auf Grund dieser Erbteilsübertragungen wurde der Beklagte als Gesamthandseigentümer der Nachlaßgrundstücke im Grundbuch eingetragen« Nach der katasteramtlichen Neuvermessung schlossen der Kläger und der Beklagte am 20« Februar 1958 miteinander einen notariellen Vertrag, in welchem sie - und zwar der Beklagte als Bechts-nachfolger von Emil und Heinrich	den	Ausoin-
anderBOtzungsyertrag von 1955 inhaltlich bestätigten und die Auflassung der entsprechenden Geländestücke an einander erklärten» Diesem Vertrag wurde wegen der fehlenden Landwirtseigenschaft des Beklagten die laudwirtschaftsgerichtlicho Genehmigung rechtskräftig versagt«
Der Kläger klagt auf Auflassung des ihm im Vertrag von 1955 zugesprochenen Geländes von rund 5,2 ha» Der Beklagte
 leugnete eine Auflassungspflicht wegen der Genehmigungsver-sagung und "berief sich außerdem auf Unwirksamkeit des Vertrags von 1955, auch wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers., sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen auf das Gesamtgeländeo
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewieseno Mit der Revision verfolgt sie der Kläger weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der RechtsmittolSo
 Entscheidungsgründe%
Das Berufungsgericht bejaht Geschäftsfähigkeit und pro-soßfähigkeit des Klägers sowie sein Rechtsschutzinteresse an der Klage trotz der (zeitweilig von ihm auch genutzten) Möglichkeit, das Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Auseinandersetzung der Gemeinschaft an den umstrittenen Grundstücken zu betreiben* Hiergegen sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich•
In der Sache verneint das Berufungsgericht einen Auf-lassungsahsprüch des Klägers in Richtung gegen den Beklagten, weil der allerdings zunächst gültige Auseinandersetzungsvertrag von 1955 durch den Personenwechsel infolge dar Erbteilsübertragung und durch die Versagung der landv/irt-sDhaftsgerichtlichen Genehmigung für den Erwerb des Beklagten hinsichtlich der Geländezuteilung an die Brbteilsver-äußerer (Heinrich und Emil	nachträglich	unwirk-
sam geworden sei und diese Unwirksamkeit nach § 139 BGB auch die für sich allein unbedenkliche GeländeZuteilung an den Kläger erfaßt habe* Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht*
Nachprüfungsbedürftig ist zunächst, ob die Übertragung der Erbteile Heinrich und Emil	WEB	auf	den	Beklagten
 rechtswirksam war, obwohl eine landwirtschaftliche Genehmigung für sie nicht eingeholt wurde» Bas Berufungsgericht geht stillschweigend von ihrer Rechtswirksamkeit au3« Hach der Rechtsprechung des Senats bedurfte allerdings eine Erbteilsübertragung unter der Herrschaft des Kontrollrat3go-setzes Nr» 45 grundsätzlich keiner landwirtschaftlichen Genehmigung (BGHZ 18, 380$ anders jetzt nach § 2 Abs» 2 ITr. 2 des am 1« Januar 1962 in Kraft getretenen Grund stückverkehr s-gesetzes vom 28» Juli 1961, BGBl I 1091)» Babei wurde jedoch eine Ausnahme Vorbehalten für Erbteilsübertragungen, die in der Absicht geschlossen wurden, das Genehmigungserfordernis für Grunds tücksvoräußerungen zu umgehen (BGH aaO S» 387)»
In solchen Fällen ist die Genehmigung in der Tat unter der Herrschaft des Kontrollratsgesetzes Br» 45 ebenso für erforderlich zu erachten, wie sie unter der Herrschaft der früheren Grundstücksverkehrsbekanntmaohung anerkannt war (BGH2 aaO S» 382 mit Bachweiseh). Im vorliegenden Pall liegt die Annahme eines Bs^ehungsgeschäüttes nahet- im Hinblick darauf, daß der Hachlaß nach den eigenen Angaben der drei . Brüder im Auseinandersetzungsvertrag von 1955 im wesentlichen aus forstwirtschaftlichem Grundbesitz bestand und der Beklagte als Nichtlandwirt mitderErteilung der Genehmigung für einen sonst näherliegenden GrundstUckskauf von vornherein wohl kaum rechnen konnte«; War die Erbteilsübertragung mangelsGenehmigung (noch) nicht (voll) wirksam, so ist der Beklagte nicht Gesamthand seigentümer des umstrittenen Geländes geworden*und das Grundbuch insoweit unrichtig. Welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind (gegebenenfalls auch im Sinne der Anregung eines Hilfsklagantrags auf Grundbuchberichtigung nach § 2039 BGB), kann zunächst der Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, an das die Sache aus den im folgenden erörterten Gründen ohnehin zurückzuverweisen ist.
 
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Palls die Erbteilsübertragungen und die zugrundeliegenden Erbteilskaufverträge wirksam sind* wie in diesem.Hechts-zug zugunsten des Hevisionsklägors unterstellt werden muß, kommt kein Berichtigungsanspruch, sondern der unmittelbar eingeklagte Auf lassungsanspruch in Betracht * Seine Vernein nung durch das Berufungsgericht verquickt einmal die Präge der Dichtigkeit von (Teil-)Rechtsgeschäften als solchen mit der Präge des Wegfalls einer Einzelverpflichtung aus einem wirksam entstandenen und wirksam bleibenden Rechtsgeschäft, und zu dem andern den Auseinandersetzungsvertrag von 1955 zwischen den Brüdern Koppenberg mit dem Vertrag von 1958 zwischen dem Kläger und dem Beklagteno
 Aus zugehen ist von dem im Jahr 1955 zwischen den drei Brüdern geschlossenen Erbauseinanderset zungsvertrag o Er stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (BGH Urteil vom 26» Februar 1953, IV 2R 207/52, BNot2 55, 406 = nur Leitsatz in LU BGB § 2040 Er» 2; Kipp/Cöing, Erbrecht, 11 o Bearb. § 118 III 1)o Er hat zu dem Inhalt, daß sich die aus den drei Brüdern bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthand gegenüber dem jeweils dafür bestimmten lliterben verpflichtete, die ihm darin zugeteiltbn- Grundflächen zu Alleineigentum zu übertragen, also das umstritten Gelände an den Kläger und das übrige Gelände an seine beiden Miterben auf zulassen o Dieser schuldreöhtliehe Vertrag wurde landwirtschaftlich genehmigt; eine Genehmigung auch der ihm entsprechenden Erfüllungsgeschäfte (Auflassungen) erübrigte sich deshalb (Art» IV Abs« 1, 2 KRG Hri 45)« Infolgedessen war der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 154 BGB), noch wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig (§ 306 BGB); auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich; er wurde daher voll wirksam«
 
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Durch die Übertragung der Erbteile der Brüder Heinrich und Emil - teils unmittelbar, teils über Heinrich - auf den Beklagten hat jener Vertrag von 1955 aeine Rechtswirksam-keit nicht verloren« Zu Unrecht will das Berufungsgericht dies auf Grund von § 139 BGB daraus entnehmen, daß der Bebeklagte als Nichtlandwirt die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Erwerb der auf seine Erbteile entfallenden Grundflächen rechtskräftig versagt bekommen habe und die schuldrecht liehe Grundstückszuteilung an den einen Mit erben nicht ohne die Zuteilungen an die übrigen Miterben gewollt gewesen sei. Durch die Erbteileübertragungen ist der die Zuteilungen an die Erbteilsveräußerer (Heinrich und Emil Koppenberg) betreffende Teil des Auseinandersetzungsvertrags von 1955 nicht nachträglich genehmigungsbedürftig geworden mit der Folge, daß die Genehmigungsversagung ihn unwirksam gemacht (und diese Unwirksamkeit sich über § 139 BGB auch auf den die Zuteilung an den Kläger betreffenden Vertragsteil ausgedehnt) hätte; ein derartiges nachträgliches Unwirksamwerden von anfänglich wirksamen Rechtsgeschäften ist zwar (abgesehen etwa vom Fall der Anfechtbarkeit, bei dem jedoch von vornherein keine Vollwirksamkeit vorliegt) bei nachträglicher Ge setze Bänderung denkbar (so lag der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Fall BGH IM BGB § 139 Nr. 4 = NJW 1952, 299)? aber nicht in dem andersartigen Fall von Änderungen durch willkürliche Maßnahmen eines Teils der Recht ages ohäfispartner, wie hier durch die Erbteilsver-äußerungen an einen Nichtlandwirt.
Diese Erbteil6üB|i|B|äi^i^konnten höchstens eine nach-trägliche Unmöglichkeit der Leistung bewirken. Die dem Kläger geschuldete Leistung, nämlich die Auflassung des ihm 1955 zugeteilten Geländes durch die Erbengemeinschaft an ihn, blieb nach wie vor möglich, da sich insoweit an der Landwix'tscigenschaft des Erwerbers nichts geändert hat; hinsichtlich der Geländezuteilung an den Kläger ist das von
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ihn "begehrte Erfüllungsgeschäft (Auflassung) trotz des Personenwechsels auf schuldnerseito nach wie vor durch die Genehmigung des Kausalgeschäfts von 1965 gedeckt; insoweit bedarf es keiner weiteren landwirtschaftlichen Genehmigung mehr; auch der die Genehmigung des Vertrags zwischen den Parteien von 1958 versagende Beschluß des Öberlandesgerichts Hamm vom 25« Juni 1959? 10 Wlw 59/59> steht nicht entgegen, weil er nur auf den Geländeerv/orb des Beklagten abstellt und eine Teilgenehmigung hinsichtlich des Geländeerwerbs des Klägers ausdrücklich nur mangels eines dahingehenden Antrags ablehnto
 Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung kommt allerdings hinsichtlich der Auflassungsansprüche der Erbteils-veräußerer (Kmil und Heinrich	in	Betracht,
 weil diese Ansprüche in der Person des Beklagten als nunmehrigen Gläubigers mangels landwirtsehaftlicher Genehmigung der Auflassung nicht erfüllt werden konnten <> Aber einmal ist schon zweifelhaft, ob diese Unmöglichkeit eine dauernde oder im Hinblick auf die Möglichkeit v/eiteren Personenwechsels auf der GläubigerSeite (Weiter- öder Eücküber-tragung der Erbteile durch den Beklagten an einen Landwirt) nur eine vorübergehende war (vgl* dazu BGH LM BGB § 275 Hr o 3 und Nro 7} o Im letzteren Pall blieb auch hinsichtlich dieses Geländes der AuflaseungsanSpruch (früher der Brüder Heinrich und Emil Koppenberg, jetzt des Beklagten) fort-beotehen und wurde nur in seiner Burohsetzbarkeit für die Bauer des Hindernisses gehemmt (Enneoerus/Lehmann, Hecht der Schuldverhältnisse, 14« Bearbo § 46 1V) „ Palls die Unmöglichkeit (vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungs-hindernisscs aus;, gesehen, BGH LM BGB § 275 Nra 45 also in den Jahren 1955 - 1958) als dauernde anzusehen gewesen sein sollte, wäre allerdings der Auflassungsanspruch der Gegenseite des Klägers (Emil und Heinrich KflHIHR jetzt
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Beklagter) nach § 275 BGB erloschen« In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auf-lassungsanspruch des Klägers raiterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus* da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb« In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB Uber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw« der Beklagte auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl« hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11« Aufl«
§ 705 Anm. 8,9)« Aber dann kommt der fatbestand des § 324 Abs« 1 Satz 1 BGB zu dem Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts al3 Gläu-bigor, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaftt) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten >
(daß diese Personen zugleich - als Mitglieder der Erbengemeinschaft oder der Rechtsnachfolger - der Schuldnerseito mit zugehören, muß hier außer Betracht bleiben)« Ein solches Vor-tretonmüssen liegt nämlich u«a. dann vor, wenn der Gläubiger nach 3?reu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch seih Verhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166,
134, 147; Qertmann, Recht der Schuldverhältnisso 5. Aufl«
§ 324 Anm« T; BGB RGRK 11« Aüfl« § 324 Anm, 2; vgl« Plnnck/Siber, BGB 4* AUfl» § 324 Anm« 1 ajP* ); das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Xarenz, Behrbuch des Schuldrechts 5« Aufl«
Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl«
§ 324 Rdn« 2)« So liegt der vom Berufungsgericht festgestellte
 
Sachverhalts Der Personenwechsel auf Gläubigerseite war voj vornherein mit dem naheliegenden Risiko belastet? daß dem noch ausstehenden dinglichen Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des den Erbteilsveröußerern zugeteilten Geländes die erforderliche landwirtschaftliche Genehmigung versagt worden würde; der Personenwechsel beruhte auf dem freien Entschluß der auf Gläubigerseite Beteiligten;, nämlich dor Vor äußerer und des Erwerbers der Erbteile« Der Kläger hatte dabei weder mitzuwirken noch wirkte er mit; dadurch? daß e sich nach durchgeführter Rrteilsveräußerung im Vertrag mit dem Beklagten von 1958 auf den Boden dieser Tatsache stell und (im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Beklagten gleichzeitig bestätigten Auflasaungspflicht) von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) keinen Gebrauch machte? übernahm er für die Erbteilsübertragung keineswegs irgendwelche Mitverantwortung mit der Wirkung? daß dor zur Unmöglichkeit .der «Gegenleistung« führende Umstand nun nie mehr von der Gegenseite (§ 324 BGB)? sondern von keiner Seite (§ 323 BGB) oder gar vom Kläger selbst (§ 325 BGB) 2 vertreten gewesen wäre«
Besteht hiernach der Anspruch des Klägers auf Auf lasst des umstrittenen Geländes fort ? so fragt sich? ob der Beklagte für ihn passiv legitimiert ist«
Die	chäftliche_ Übernahme und gleichzeitige £:
füllung der Auflassungspflicht durchden Beklagten gegenüber deth Kläger im Vertrag von 1958 ist allerdings mögliel weise nach § 139 BGB wegen ihres inneren Zusammenhangs rni' der gleichzeitigen Übernahme und Erfüllung der entspreche-den Auflassungspflicht durch den Kläger gegenüber dem Beklagten unwirksam? weil der letzteren Verpflichtung und i-
Erfüllung die landwirtsehaftsgerichtliche Genehmigung versagt worden ist* Eine rechtsgeschäftliche Übernahme war indessen nicht erforderlich; denn die Auflassungspflicht ist schon kraft Gesetzes auf den Beklagten übergegangen.
Der Brbteilserwerber (hier der Beklagte) haftet nämlich auf Grund des der Erbt eil sübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags (§§, 2571* 2385 BGB) von dessen Abschluß an für die Nachlaßverbindlichkeiten (nicht nur in gewissem Umfang im Xnnenverhältnis zu dem Erbteilsveräußerer, hier den Brüdern Heinrich und Emil	§	2378	3GBP
sondern auch) im Außenverhältnis zu dem Nachlaßgläubiger, -und zwar in vollem Umfang (§ 2382 BGB)* Nachlaßverbindlichkeiten können nach § 1967 BGB nicht nur die vom Erblasser herrühren-den Schulden sein, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die von dom oder den Ex*ben begründet worden sind (Senatsurteil BGHZ 32i 60, 64/66). in letzterer Hinsicht sind als Nachlaßverbindlichkeiten diejenigen Verpflichtungen anerkannt,,, die in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (BGH aaö). Ob hierzu auch Verpflichtungen gehören, die die Erbengemeinschaft durch einen schuldrechtlichen Erbauseinanderset zungsvert rag gegenüber den einzelnen Mitorben ein^-gegangen ist., kann offen bleiben* Denn wenn die frage zu verneinen und deshalb die unmittelbare Anwendung des § 2382 BGB auf fälle wie den vorliegenden ausgeschlossen sein sollte, wäre die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung geboten, für die Gleichbebandlung des eingeklagten Auflassungsanspruchs mit einer Nachlaßverbindliohkeit unter dem Gesichtspunkt des § 2382 BGB spricht zunächst der allgemeine Gedanke, daß mit einer VermögensUbernahme auch eine entsprechende Schuldübernahme verbunden sein soll (vgl* § 419 BGB). Dafür spricht weiter und im besonderen, daß die durch einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag begründeten Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft gegenüber den einzelnen tlit-erben zu der erbrechtlichen Stellung aller Miterbon und
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infolgedessen auch des Erbteilserwerbers eine besonders enge sachliche Beziehung haben« Dafür spricht schließlich, daß die in der Erbt ei lsver Äußerung liegende, an sich unerwünschte Möglichkeit des Eindringens eines nur kapitalmäßig interessierten Eamilienfremden (vgl« RG2 170, 203? 207; Staudingor/ Lehmann, 3GB 11« Aufl« Vorbem« 7 vor § 2032) durch eine Nicht-erotreckung seiner Haftung auf derartige Verbindlichkeiten ohne Hot begünstigt würde« Der Miterbe, der durch den AUs-einanderoetzungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände erworben hat, würde gegenüber einem andern Nachlaßgläubiger unbillig und ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, wenn er durch eine Erbteilsveräußerung seitens anderer Miterben ohne weiteres um die Erfüllung dieses Anspruchs gebracht werden könnte, während einem Gläubiger, der etwa dieselben Naehläßgegenstände gekauft hätte, ohne Miterbe zu sein, die Haftung trotz Personenwechsels auf SchuldnerSeite nach § 2382 BGB erhalten bliebe^ (Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem genannten Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 -in einer anderen Richtung die parallele zwischen dem Mit-erben-Gläubiger und dem Pretödgläubiger ebenfalls gezogen«) Diese Unbilligkeit wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeräumt, daß der verbleibende Miterbe bei der Erbteilsveräüßefung ein Vorkaufsrecht ausüben oder später die Nachlaßgrundetücke im Weg der Auseinandor-3etzungsversteigerung an sich bringen kann; denn in beiden Fällen müßte er erheblich größere wirtschaftliche Opfer bringen als bei Erfüllung seines Vertragsanspruchs: bei Ausübung des Vorkaufsrechts müßte er über die ihm gebührenden Nachlaßwerte (hier: das dem Kläger zugeteilte Gelände) hinaus noch weitere an sich bringen (hier: mit dem ganzen 2/3-Erb-teil des Beklagten praktisch den gesamten Nachlaß) und
 
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dafür einen entsprechend hohen Preis zahlen, d<h er häufig nicht aufbringen kann (so hier der Kläger nach seiner Behauptung); und bei einer Zwangsversteigerung ist ebenfalls der Prois u*U* unverhältnismäßig hoch und der Erfolg außerdem ungewiß*
Hiernach haftet der Beklagte kraft Gesetzes als Erbteils erwerber für die Auflassungspflicht der Erbengemeinschaft . gegenüber dem Kläger aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag von 1955o Bas bedeutet, daß er verpflichtet ist, dem. Kläger den auf die Miterben Heinrich und Emil KflHB als bisherige Gesamthandeeigentümer (und auf ihn als Jetzigen Ge-samthandsoigentürner) entfallenden Teil der Auflassungser-klärung abzugeben* Da Miterbe außer ihm nur'noch der Kläger selbst ist, entfällt dessen Mitwirkung.bei der Auflassungo-erklärung auf Schuldnerseite (vgl» das genannte Urteil vom 26* Februar 1955); seine Auflassungserklärung als Gläubiger (Entgegennahme der Auflassung) kann und muß der Kläger (ohne Erfüllung des Gleichzeitigksitaerfordernfsses des § 925 BGB) gesondert formgereohl? a^göben; daß der Beklagte allein verklagt ist, begegnet deshalb auch verfahrensrechtlich keinem Bedenken«
DemKläger steht;idaher bei Gültigkeit der Erbteils-Übertragung der eingeklagte Auf las sungsan spru ch zu«,
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Auch imletzteren Palle ist die Klage indessen noch nicht spruchreif* Denn der Beklagte hat fürsorglich ein Zurückbehaltungsrecht (hach § 275 und § 520 BGB) wegen angeblicher Gegenforderungen geltend gemacht, und Über diese Gegenforderungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine PestStellungen getroffen* Um diese Feststellungen zu ermöglichen, war die Sache unter
 Aufhebung des angefochtenen Urteils wie geschehen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. In der erneuerten Berufungsverhandlung werden die Parteien auch Gtelegenheit haben 9 die durch den Ausgang des Zv/angsversteigerungsverfahrcris einge-trotene neue Sachlage vorzutragen und auszuwerten.
Dr. lasche	Br. Piepenbrock	Rothe
 Mattem	Offterdi nger
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