sodann begaben sich alle auf den Muhlburger Sportplatz, um einem Fußballspiel beizuwohnen, das bis gegen 17 Uhr dauerte ~ Anschließend trafen sie sich verabredungsgemäß in der Gastwirtschaft und begaben sich dann in das Gasthaus mehr übernahm die Klägerin, die nach Hause fahren wollte, sehen ihm und der Klägerin. Die Klägerin verlangt mit der Klage von den Beklagten als Erben R Ersatz ihres Vermögensschadens, ein ange- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält zwar eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch *4» f*r erwiesen« Die Klägerin sei sich aber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewußt «'gewesen, sie habe daher auf eigene Gefahr gehandelt, gis'sie trotz Verdrängung vom Steuer weiter mitgefahren sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche in Höhe von zwei Dritteln des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen« Entscheidnngsgründeg Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser der Beklagten, R^gpfc, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 2,27 festgestellt worden sei, habe den Unfall grobfahrlässig verschuldet, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über stillschweigenden Haftungsverzicht und Handeln auf eigene Gefahr verkannt, kann keinen TSrfolg haben« VRS 7, 6; VersR 1955, 278; 1957, 299)* Streit herrscht nur darüber, ob das Verhalten der Klägerin nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben als stillschweigenden Haftungsverzicht oder Handeln auf eigene Gefahr auffassen konnte und mußte. allein seien noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Handeln auf eigene Gefahr oder einen stillschweigenden Haftungsverzicht zu entnehmen« Bie Revision meint, aus dem der Klägerin bekannten Umstande, daß die Geschäftsfahrten in Bierreisen auszuarten pflegten, müsse der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin sich der ihr aus der Teilnahme an einer solchen Fahrt drohenden Gefahren bewußt gewesen sei und daher von vornherein auf eigene Gefahr gehandelt habe« Bemgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin - als Berufsfahrerin - .*" damit rechnen konnte, werde bei der Heimfahrt ihr das Stexier überlassen, wie er es nach Verlassen der lokale und R^HBHP äa auch get An habe« Konnte sie aber hiermit rechnen, so fehlte ihr das Bewußtsein der möglichen Gefährdung, zu demal die Beklagten selbst nicht behaupten, sie habe selbst bei solchen Fahrten dem Alkohol übermäßig zugesprocheno Sie haben im Gegenteil durch die Zeugen und V^RHRB deren Nicht Vernehmung die Revision rügt, unter Beweis gestellt, daß rBRB bei einer solchen Fahrt ausdrücklich erklärt habe, er nehme die Klägerin mit, um einen zuverlässigen Fahrer zu haben, wenn er «einen draufgemacht habe«* Mit der mangelnden Kenntnis der möglichen Gefährdung entfällt aber eine wesentliche Voraussetzung für einen Haftungsverzicht und ein Handeln auf eigene Gefahr* (Vgl* die oben zitierten Entscheidungen) „ Bas Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung der von den Beklagten dafür benannten Zeugen, daß die Geschäftsfahrten rBRRR) in Bierreisen auszuarten pflegten, und daß dies der Klägerin zufolge häufiger Teilnahme an solchen Fahrten bekannt gewesen sei, abgesehen* Ba die Klägerin bei der Wegfahrt von den lokalen und RRRBRR ab spräche gemäß den Wagen selbst steuerte und nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht unter Alkoholeinwirkung stand, kommt insoweit ein Handeln auf eigene Gefahr nicht in Betracht* Es kommt somit ausschlaggebend auf die Sachlage gegen 5 Uhr früh an, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts rBRR* au^ der Kaiserstraße plötzlich die Handbremse zog und die Klägerin nach einer heftigen und lauten Auseinandersetzung zwang, das Steuer ihm zu überlassen, .wobei er sie auf forderte, den Wagen zu verlassen und mit der Eisenbahn oder einem Mietwagen nach Hause zu fahren* zicht auf die weitere Mitfahrt als Frau zur Nachtzeit und die Straße gestellt sah, sei schwerlich zu erwarten gewesen, sie werde dem auf sie ausgeübten Bruck mit einer Freistellung von der Verantwortlichkeit für die daraus entstehenden Folgen beantworten® Es liege im Gegenteil hei unbe- dem ?/illen der Klägerin, wenn er sich ohne triftigen Grund des Steuers bemächtigte und sie unnötig und gegen ihren Willen einer Gefahr aussetzte, auch dafür einstehen müssen<> Klägerin als Einwilligung in eine als möglich erkannte Schädigung zu verstehen ist, sind jedoch die gesamten Umstände, insbesondere auch die geschilderte, von lUHHfc selbst in rücksichtsloser Weise herbeigeführte Zwangslage der Klägerin maßgebend«, Diese Umstände hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben zutreffend dahin gewürdigt, daß das Verhalten der Klägerin nicht als stillschweigende Freistellung von jeder Haftung ver- Die Srwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zufolge eigenen Mitverschuldens nach § 254 BGB einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, sowie die Schadensabwägung sind frei von Rechtsirrtum« Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen«
2338 062 VI SB. 24/58 Verkündet am 2o Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit traße 1) der Witwe Frau Maria 2) der Christel R^pp| in R^(pstraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozgfibevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« ge^en * die Geschäftsfrau Sophie BflBP in W^^fcstraße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte^ - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Frhr» v. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr* Meiß und der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. Bode, Dr* Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 11* Dezember 1957 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 2 ~ f Tatbestands Am 26. Februar 1955 gegen 13 Uhr fuhr der Tabakwaren- der Klägerin und zweier Mitglieder des örtlichen Fußball-Vereins von dem gemeinsamen Wohnort Michelfeld nach Karls- Geschäfte erledigen, die Klägerin beabsichtigte nach ihrem Vorbringen, in Karlsruhe wegen des Ankaufs eines Kraftwa- sodann begaben sich alle auf den Muhlburger Sportplatz, um einem Fußballspiel beizuwohnen, das bis gegen 17 Uhr dauerte ~ Anschließend trafen sie sich verabredungsgemäß in der Gastwirtschaft und begaben sich dann in das Gasthaus mehr übernahm die Klägerin, die nach Hause fahren wollte, sehen ihm und der Klägerin. Schließlich war man doch bis dem Stadtinneren heraus über die Durlacher Allee in Richtung Michelfeldo Auf der Einmündung der Berthold-Straße in die Durlacher Allee kam der Kraftwagen plötzlich von seiner Fahrbahn nach links ab und prallte in Höhe des Übergangs über die in der Alleemitte verlaufenden Straßenbahnschienen auf einen Leitungsmast der Straßenbahn auf. Hierbei v/ur den sämtliche Insassen des Wagens verletzt. verstarb am 6. März 1955 an den Folgen seiner Verletzung. Die Klägerin verlangt mit der Klage von den Beklagten als Erben R Ersatz ihres Vermögensschadens, ein ange- großhändler R mit seinem Personenwagen in Begleitung ruhe. R wollte dort einem Fußballspiel beiwohnen und gens zu verhandeln. R lieferte in Karlsruhe Waren aus das sie gegen 1 bis 2 Uhr nachts verließen. Run- das Steuer. Da R aber noch das Nachtlokal R besuchen wollte, kam es zu einem kurzen Wortwechsel zwi- gegen 5 Uhr im lokal R zusammen. Die Klägerin steuer- te alsdann wiederum den Kraftwagen. R^IBU wollte nun aber noch das ,!C 11 auf suchen, verdrängte die widerstreben- de Klägerin vom Steuer und führte den Wagen selbst. Das ,fC hatte indes geschlossen, und R fuhr aus messenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß sie zu dem Ersatz ihrer weiteren Schäden verpflichtet sind« * Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie ha-' ben eingewandt, der Klägerin ständen wegen stillschweigendem Haftungsverzichts bzw. Handelns auf eigene Gefahr Ersatzansprüche nicht zu« Sie habe nämlich gewußt, daß übermüdet und betrunken gewesen sei. Außerdem sei ihr von vornherein bekannt gewesen, daß die Geschäftsfahrten von Rjggp. in 11 Sauftouren" auszuarten pflegten* sie habe selbst mehrere solcher Fahrten mitgemacht« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält zwar eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch *4» f*r erwiesen« Die Klägerin sei sich aber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewußt «'gewesen, sie habe daher auf eigene Gefahr gehandelt, gis'sie trotz Verdrängung vom Steuer weiter mitgefahren sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche in Höhe von zwei Dritteln des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen« Mit der Revision^v^^ölgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidnngsgründeg Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser der Beklagten, R^gpfc, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 2,27 festgestellt worden sei, habe den Unfall grobfahrlässig verschuldet, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. ♦ Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über stillschweigenden Haftungsverzicht und Handeln auf eigene Gefahr verkannt, kann keinen TSrfolg haben« Bei ihren Ausführungen hierzu gehen das Berufungsgericht und die Revision übereinstimmend von den Grundsätzen aus, die der erkennende Senat im Anschluß an das.Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt (RGZ 141, 262? BGH Hl § 823 BGB (Ha) Nr. 3 = VRS 5, 2? VRS 7, 6; VersR 1955, 278; 1957, 299)* Streit herrscht nur darüber, ob das Verhalten der Klägerin nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben als stillschweigenden Haftungsverzicht oder Handeln auf eigene Gefahr auffassen konnte und mußte. Bas Berufungsgericht vertritt zutreffend die Auffassung, aus der Teilnahme der Klägerin an der Fahrt für sich . allein seien noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Handeln auf eigene Gefahr oder einen stillschweigenden Haftungsverzicht zu entnehmen« Bie Revision meint, aus dem der Klägerin bekannten Umstande, daß die Geschäftsfahrten in Bierreisen auszuarten pflegten, müsse der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin sich der ihr aus der Teilnahme an einer solchen Fahrt drohenden Gefahren bewußt gewesen sei und daher von vornherein auf eigene Gefahr gehandelt habe« Bemgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin - als Berufsfahrerin - .*" damit rechnen konnte, werde bei der Heimfahrt ihr das Stexier überlassen, wie er es nach Verlassen der lokale und R^HBHP äa auch get An habe« Konnte sie aber hiermit rechnen, so fehlte ihr das Bewußtsein der möglichen - 5 r > Gefährdung, zu demal die Beklagten selbst nicht behaupten, sie habe selbst bei solchen Fahrten dem Alkohol übermäßig zugesprocheno Sie haben im Gegenteil durch die Zeugen und V^RHRB deren Nicht Vernehmung die Revision rügt, unter Beweis gestellt, daß rBRB bei einer solchen Fahrt ausdrücklich erklärt habe, er nehme die Klägerin mit, um einen zuverlässigen Fahrer zu haben, wenn er «einen draufgemacht habe«* Mit der mangelnden Kenntnis der möglichen Gefährdung entfällt aber eine wesentliche Voraussetzung für einen Haftungsverzicht und ein Handeln auf eigene Gefahr* (Vgl* die oben zitierten Entscheidungen) „ Bas Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung der von den Beklagten dafür benannten Zeugen, daß die Geschäftsfahrten rBRRR) in Bierreisen auszuarten pflegten, und daß dies der Klägerin zufolge häufiger Teilnahme an solchen Fahrten bekannt gewesen sei, abgesehen* Ba die Klägerin bei der Wegfahrt von den lokalen und RRRBRR ab spräche gemäß den Wagen selbst steuerte und nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht unter Alkoholeinwirkung stand, kommt insoweit ein Handeln auf eigene Gefahr nicht in Betracht* Es kommt somit ausschlaggebend auf die Sachlage gegen 5 Uhr früh an, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts rBRR* au^ der Kaiserstraße plötzlich die Handbremse zog und die Klägerin nach einer heftigen und lauten Auseinandersetzung zwang, das Steuer ihm zu überlassen, .wobei er sie auf forderte, den Wagen zu verlassen und mit der Eisenbahn oder einem Mietwagen nach Hause zu fahren* Bas Berufungsgericht führt hierzu aus, bereits das Sträuben R^RRB &e&en eine endliche Heimkehr und sein Verlangen, nach durchzechter Nacht nochmals eine Gaststätte aufzusuchen, sei eine unbillige Zumutung an die RRS’1' •-* 6 — 9k übrigen Fahrteilnehmer gewesen, zu demal die Klägerin und der Gelegenheit sei es zu einem Wortwechsel zwischen der Kläge- zicht auf die weitere Mitfahrt als Frau zur Nachtzeit und die Straße gestellt sah, sei schwerlich zu erwarten gewesen, sie werde dem auf sie ausgeübten Bruck mit einer Freistellung von der Verantwortlichkeit für die daraus entstehenden Folgen beantworten® Es liege im Gegenteil hei unbe- dem ?/illen der Klägerin, wenn er sich ohne triftigen Grund des Steuers bemächtigte und sie unnötig und gegen ihren Willen einer Gefahr aussetzte, auch dafür einstehen müssen<> den obwaltenden Umständen sich auf eine Haftungsfreistellung seitens der Klägerin berufen hätte* Zudem sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin die alkoholbedingte Fahr- außen hin jedoch nicht in Erscheinung getreten sei. Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum »nicht erkennen« Bie Rügen der Revision zielen insgesamt dahin, daß dem Umstande, daß die Klägerin die Fahruntüchtigkeit R^H^I gekannt hat, ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen sei, während allen übrigen Umständen keine wesentliche Bedeutung zukommeö Bern kann nicht gefolgt werden« Bas Bewußtsein von der Möglichkeit der Gefährdung ist zwar eine notwendige Voraussetzung, bei deren Fehlen ein Handeln auf eigene Gefahr oder ein Haftungsverzieht nicht in Frage kommt (BGH VRS 3, 243| 7, 6$ 5, 2). Für die Frage, ob das Verhalten der Zeuge lcals R bereits Stunden zuvor gegen den Besuch des lo- Widerspruch erhoben hätten; schon bei dieser rin und R gekommen* Von ihr, die sich bei einem Ver- im Winter durch das rücksichtslose Verhalten R auf fangener Betrachtung die Annahme näher, R solle nach Es sei mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn R unter untüchtigkeit von R zwar erkannt habe, eine dem tat- sächlichen Blutalkoholgehalt entsprechende Trunkenheit nach - 7 ~ Klägerin als Einwilligung in eine als möglich erkannte Schädigung zu verstehen ist, sind jedoch die gesamten Umstände, insbesondere auch die geschilderte, von lUHHfc selbst in rücksichtsloser Weise herbeigeführte Zwangslage der Klägerin maßgebend«, Diese Umstände hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben zutreffend dahin gewürdigt, daß das Verhalten der Klägerin nicht als stillschweigende Freistellung von jeder Haftung ver- standen werden kann« Die Srwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zufolge eigenen Mitverschuldens nach § 254 BGB einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, sowie die Schadensabwägung sind frei von Rechtsirrtum« Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen« Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Meiß Dr« Kleinewefers Dr® Bode Dr. Hauß Heinr« Meyer