Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewerers, Br. Engels, Br. Meyer, Br. Bode und Br« Hauß ! Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen des Berufungs-und Reyisionsrechtszuges die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie je der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen - hleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Ujnfange abgewiesen, Mit der Revision erstreben die Klägerinnen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Bie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. I« 1» Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Klägerinnen gegen die Erstbelclagte keine Ansprüche aue §§ 82? Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet aber auch § 1 RHG als rechtliche Stütze des Klageanspruchs aus, weil der Unfall sich nicht beim Betrieb einer Eisenbahn ereignet habe. Geigel (Der Haftpflichtprozeß 1954 Seite 207) vertreten, auf den sich auch das Berufungsgericht beruft, steht aber in Widerspruch zu'der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts« Das Reichsgericht hat schon früh (RGZ 1, 247; 15, 17) den Begriff der Eisenbahn in einem weiten Sinne gefaßt und die Auffassung abgelehnt, daß hierunter nur die dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen zu verstehen seien. Reichsgericht mit Recht hervorgehoben hat, nicht nur an den Schutz der im Betrieb sich aufhaltenden fremden Personen, sondern auch an dein Schutz der dort beschäftigten Arbeitnehmer zu denkein (vgl RCS3 13, 17 [20])« 3* Daß die Bahn, bei dejren Betrieb tödlich verletzt worden ist, als Eisenbahn in diesem Sinne anzusehen ist, kann bei dem feistgestellten Sachverhalt und bei Berücksichtigung des eigienen Vorbringens der Erstbeklagten nicht zweifelhaft sein« Der von der Erstbeklagten zugezogene Privatgjutachter Pa^HP* dessen Äußerungen die Erstbeklagte sich zu eigen gemacht hat, schildert den Betrieb wie fojLgta Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts laufen auf der Fahrbahn, die etwa die Breite einer normalen Straße hat, zwei in die Fahrbahn eingelassene SchienenpMre und zwar das eine Paar etwa in der Mitte der Fahrbahn, das andere in unmittel*-barer Nähe der Kokssortieranlage« Auf-diesem Gleis werden Eisenbahnwagen an die Kokssortieranlage herangefahren und dort beladen« Dort’und in der Nähe der von der Balm befahrenen Strecke halten sich nicht nur Betriebsangehörige, sondern auch betriebsfremde Personen auf, wie sioh aus der Feststellung ergibt, daß außer dem Uagen des Verunglückten auch andere Fahrzeuge zur gleichen Ladestelle fuhren. Das hat zur Folge, daß pie Haftung der Erstbeklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach § 1 RHG* zu beurteilen ist« Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist dabei davon auszugehen, daß die Beweislast für ein tfitverschulden des <*er Beklagten zu 1 obliegt. Daher war djas angefochtene Urteil, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 abweist, aufzuheben und die Sache insoweit zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Verhältnis zu dem Beklagten1 zu 2 muß von der ihm günstigsten nicht ausgeräumten Möglichkeit ausgegangen werden, daß der Verunglückte ohne einen vom Beklagten zu 2 vorhersehbaren Anlaß rückwärts in die Lokomotive hineingelaufen ist. Dann aber ist kein Verschulden des Beklagten zu 2 ersichtlich* Daß er den Verunglückten rechtzeitig habe bemerken können, ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht' beweisbar. also der Rechtslage, wenn das Berufungsgericht in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen hat.
Für das Nachschlagewerk! Nicht fiir die Amtliche Sammlung! 2351 001 ßesetzs RHaftpflG § |l Hechtssatz? Fabrikbahnej^ Bind Eisenbahnen im Sinne des § 1 BHG, werln ihr Betrieb gleichartige Gefahren mit eich bringt wie der Betrieb der dem allgemeinen'Verkehr dienenden Eisenbahnen. i Aktenzeichens VI ZR 24/5J> OLG Nürnberg 14 * I V‘W. £j/S2 Verkündet am 4« Mai 1956 j Fieser, Justizangestellter 01 f Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Hamen djes Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Witwe Emmi P itr. geb. 3 in NI 2. der Schülerin Ursula P 3* des kaufm. Lehrlings Gertru« zu 2 und 3 vertreten durch ihref Mutter, die Klägerin zu 1 Klägerinnen, Berufungsbeklagten undlBevisionsklägerinnen ? - Prozeßbevollmächtigters Rechlsanwalt g e g d n 1» Stadt HMH - Stadt a Werke vertreten durch den StadtraT^Heser vertreten <urch den Oberbürgermeister, 2. Kurt R flBMHI in c®HH§s‘tr* Bek: .agten, * Berufungskläger und Be visionsbeklagten, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewerers, Br. Engels, Br. Meyer, Br. Bode und Br« Hauß ! für Recht erkannt; j lägerinnen wird das Urteil des 4* Zivilsenats dejs Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. November 19541 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zu 1) betrifft. Bie Revision gegen dein Beklagten zu 2) wird zu- i rückgewiesen. > Auf die Revision der i - 2 I- Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen i Von den Kosten des ersten Hechtszuges tragen die Klägerinnen zu 1) bis 3) - außer den ihnen durch Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7« Oktober 1953 auferlegten Kosten - als Gesamt-Schuldner ^ der Gerichijskosten, der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ^ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Rflji, die Klägerin SLll weitere ^ der Berichts) :osten, der außergericht- lichen Kosten der Klägerinnen sowie ^ der außergerichtlichen Kosten des l eklagten R^MB» die Klägerinnen^ zu Sj^nd, jQ. weitere je ^ der Gerichts-kosten,~j^ der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen sowie der außorgerichtliehen Kosten des Beklagten Von den Kosten des Beruiungs- und Revisionsrechts-zuges werden auferlegt? ■1 den KlÄj^ringen^ zu 1}^ bis, 3)ala Gessunt schuldnern ^ der'Gerichtskosten und 1er eigenen außergerichtlichen Kosten sowie -jQ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten RB00}, außer lern der Klägerin zu 1) j der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten RflHI, weiterhin den Klägerinnen zu 2),_ und 3) ,1e yg der GerLchtskosten und der außer-gerichtlichen Kosten delr Klägerinnen sowie ^ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Rj Die Entscheidung über djie weiteren Kosten dee Rechtsstreits - das sind von tden Kosten des ersten Rechtszuges der Gerichtskosten, j2 <*er außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen ;sowie y der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), von den Kosten *1 I I i i i des Berufungs-und Reyisionsrechtszuges die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie je der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen - hleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« Von; Rechts wegen 1 I i i i i i i mIh I I Tatbestands Am 12. April 1951 wurde der Fuhrunternehmer FMHB» der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) i im Gaswerk der Beklagten zu 1) von einer Lokomotive des Gaswerks Überfahren und hierbei getötet, als er mit seinem Lastkraftwagen an der Kokssortieranlage des Gaswerks stand und auf seine Abfertigung wartete .Der Beklagte zu 2) war bei der Fahrt der Lokomotive als Rangierer tätig® Lie Klägerinnen beanspruchen von den Beklagten Ersatz der Kosten der Beerdigung deä F^H^und Ersatz der entfallenen UnterhaltsansprücheDie Beklagten bestreiten eine Ersatzpflicht. Sie meinejn, daß auf jeden Fall ein überwiegendes Verschulden des Verunglückten für den Unfall ursächlich gewesen sei. | * \ * Bas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, im übrigen jedoch dile erhobenen Ansprüche der Klägerinnen abgewiesen,. j i Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Ujnfange abgewiesen, 1 Mit der Revision erstreben die Klägerinnen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Bie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. i i i i i i •• j i i BjatacheidungBgründe g Die Revision ist begründet, soweit sie gegen die Eöklagte zu 1 gerichtet ist; im übrigen kann sie dagegen keinen Erfolg haben. I« 1» Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Klägerinnen gegen die Erstbelclagte keine Ansprüche aue §§ 82? und 831 BGB herleiten können, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet aber auch § 1 RHG als rechtliche Stütze des Klageanspruchs aus, weil der Unfall sich nicht beim Betrieb einer Eisenbahn ereignet habe. Es jfteint, eine Eisenbahn sei nur eine Bahn, die dem Verkehr diene, nicht dagegen eine Bahn, die nur innerhalb einer Fabrikanlage fahre und ausschließlich dem Fabrikbetrieb djiene« i Dieser Auffassung tritt die Revision mit Recht entgegen. Sie wird zwar von! Geigel (Der Haftpflichtprozeß 1954 Seite 207) vertreten, auf den sich auch das Berufungsgericht beruft, steht aber in Widerspruch zu'der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts« Das Reichsgericht hat schon früh (RGZ 1, 247; 15, 17) den Begriff der Eisenbahn in einem weiten Sinne gefaßt und die Auffassung abgelehnt, daß hierunter nur die dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen zu verstehen seien. Nach seiner Meinung sind auch; Bahnen, die nicht öffentlich sind, sondern den privaten Zwecken eines gewerblichen Unternehmens dienen (z. B« Fabrikbahnen, Werksbahnen und dergl.) Eisenbahnen im Sinne des § 1 RHG, wenn ihr Betrieb im Einzelfall gleichartige Gefahren mit sich is - IA bringt, wie der Betrieb der für den allgemeinen Personen-und Güterverkehr bestimmten Eisenbahnen (vgl die bei Friese, Reichshaftpflichtgesetz 1950 § 1 Anm B I 2 aufgeführten Entscheidungen) » Diese Auslegung des Eisenbahnbegriffes, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat, entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, daß für besonders gefährliche Unternehmungen in Abweichung von dem das bürgerliche Recht beherrschenden Verschuldensprinzip eine weitergehende Haftung einzuführen sei« Dieser Grund für die Einführung der sogen« Gefährdungshaftung, gilt aber in gleichem Maße, wenn mit dem Betrieb einer Fabrikbahn insbesondere nach ihrer Bauart und hach der Art und jVeise des Transports die gleichen Gefahren verbunden: sind, wie mit den Eisenbahnen> die dem allgemeinen Verkehr'dienen* Dabei ist, wie das i Reichsgericht mit Recht hervorgehoben hat, nicht nur an den Schutz der im Betrieb sich aufhaltenden fremden Personen, sondern auch an dein Schutz der dort beschäftigten Arbeitnehmer zu denkein (vgl RCS3 13, 17 [20])« Daher ist es bei gleicher Gefährlichkeit des Betriebes gerechtfertigt, auch auf Baipien, die zu einem industriel-len oder sonstigen Unternehmen gehören, die Regel des § 1 RHG anzuwenden« i | _________________ 3* Daß die Bahn, bei dejren Betrieb tödlich verletzt worden ist, als Eisenbahn in diesem Sinne anzusehen ist, kann bei dem feistgestellten Sachverhalt und bei Berücksichtigung des eigienen Vorbringens der Erstbeklagten nicht zweifelhaft sein« Der von der Erstbeklagten zugezogene Privatgjutachter Pa^HP* dessen Äußerungen die Erstbeklagte sich zu eigen gemacht hat, schildert den Betrieb wie fojLgta I i "Bei den Eisenbahnanlagen Innerhalb des Gaswerks in Nürnberg handelt es eicji um einen vollspurigen Eisen- I bahnbetrieb, auf'dem zu dem Anfahren der Zechenkohle und zu dem Abfahren des Kokses usw. normale Bundesbahnloren Anwendung finden. Zum Verschieben der Loren innerhalb deB Gaswerks dient u. a» die werkseigene feuerlose Dampflokomotive, welche den Verunglückten überfahren hat (Fabrikats Maschinenfabrik Eßlingen Nr 4 698, Baujahr 1944, Be ti'iebsge wicht 54 300 kg)« Die Gleisanlageny welche im Gaswerk zu dem größten Teil, insbesondere aber im weiten Unfallbereich niveaugleich mit der gepflasterten Straße bzw« Platzoberfläche sind, stehen nicht in direkter Verbindung mit dem Gleisnetz der Bundesbahn« Das Zwischenstück zwischen den Eisenbahnanlagen des Gaswerks und jenen der Bundesbahn ist das sogenannte Privatanschlußgleis (Industriegleis) ♦...»* Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts laufen auf der Fahrbahn, die etwa die Breite einer normalen Straße hat, zwei in die Fahrbahn eingelassene SchienenpMre und zwar das eine Paar etwa in der Mitte der Fahrbahn, das andere in unmittel*-barer Nähe der Kokssortieranlage« Auf-diesem Gleis werden Eisenbahnwagen an die Kokssortieranlage herangefahren und dort beladen« Dort’und in der Nähe der von der Balm befahrenen Strecke halten sich nicht nur Betriebsangehörige, sondern auch betriebsfremde Personen auf, wie sioh aus der Feststellung ergibt, daß außer dem Uagen des Verunglückten auch andere Fahrzeuge zur gleichen Ladestelle fuhren. Hiernach ist eine größere Zahl von Menschen durch den Bahnbetrieb der Erstbeklagten den typischen Gefahren ein^s Eisenbahnbetriebes ausgesetzt« Das hat zur Folge, daß pie Haftung der Erstbeklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach § 1 RHG* zu beurteilen ist« 4. Da höhere Gewalt als UnfallurBache ausscheidet, hängt die Entscheidung über die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Ansprüche davon ah, oh der Unfall durch ein Verschulden des Fuhrunternehmers mitverursacht wor- den ist und, wenn ja, wie dieses Hitverschulden im Verhältnis zu der Betriebsgefahr der Bahn ahzuwägen ist. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist dabei davon auszugehen, daß die Beweislast für ein tfitverschulden des <*er Beklagten zu 1 obliegt. Soweit das Be- rufungsgericht in seiner Hilfserwägung über das Verhältnis eines mitwirkenden Verschuldens des P(0Hl zu einem Überwachungsverschulden der. Beklagten zu 1 Ausführungen gemacht hat, reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um dem Senat eins abschließende Beurteilung zu ermöglichen. Daher war djas angefochtene Urteil, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 abweist, aufzuheben und die Sache insoweit zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. II. Anders verhält es kich mit den Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2. Da für ihn keine, Gefährdungshaftung, sondern nur eine Verschuldejashaftung in Betracht kommt, i sind die Klägerinnen ihm gegenüber beweispflichtig dafür, daß ihn ein‘Verschulden trieft. Daß der gesamte Vorfall ungeklärt geblieben ist, geht daher zu ihren Lasten. Im Verhältnis zu dem Beklagten1 zu 2 muß von der ihm günstigsten nicht ausgeräumten Möglichkeit ausgegangen werden, daß der Verunglückte ohne einen vom Beklagten zu 2 vorhersehbaren Anlaß rückwärts in die Lokomotive hineingelaufen ist. Dann aber ist kein Verschulden des Beklagten zu 2 ersichtlich* Daß er den Verunglückten rechtzeitig habe bemerken können, ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht' beweisbar. Es entspricht also der Rechtslage, wenn das Berufungsgericht in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen hat. Daher war die Revision der Klägerinnen insoweit 2urückzuweisen. r * Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 ZPO. Dr. Kleinewefers Dr* Engels Bundesrichter Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unter-, schreiben. Dr. Kleinewefers Dr.« Bode Dr. Hauß j j **• » t l i m