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BGH · VI ZR 24/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 24/55

Eechtssatzs Werden dem Unfallgesehädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherüngagesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Sozialversiche-rungsträger gewährt, nachdem er sich über den Ersatz solcher Schäden mit dem Schädiger endgültig verglichen hat, für die nach der damali^ gen Gesetzgebung von dem Sozialversicherungsträger keine Leistungen gewährt werden, so geht wegen dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger gemäss’§ 1542 RV0 nicht Über* ' 00 haben Verhandlungen statt gefunden, die nach vorangegangener Klage im Jahre 1931 zu einer vergleichsweisen Regelung führten, wonach der A||000-Konzern u.a. der Witwe R00IB einen Betrag von 4*000 RM ausbezahlte - Die jetzige Klägerin war von diesen Verhandlungen benachrichtigt, hat sich aber an dem späteren Vergleichsabschluss nicht beteiligt. Sie war der Ansicht, dass der Vergleich zwischen der Witwe R00I0 und dem Beklagten be zw, dem A0000-Kon ze rn ihre Ansprüche gemäss § 1542 RVO nicht beeinträchtigen könne, und erhob deshalb eine Feststellungsklage gegen den heutigen Beklagten. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe hat als Berufungsgericht in der damaligen Sache die begehrte Feststellung dahin getroffen, dass der Anspruch der Julius B0|0B Witwe, geborene W00| in Wt gegen den Beklagten aus dem Unfall des Julius R( vom 16. Sie behauptet, dass der monatliche Betrag ihrer Leistung an die Witwe BBHBI 40 DM betrage, und ist der Ansicht, dass auch in dieser Höhe ihr auf Grund des § 1542 RVO ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz des eindeutigen Wortlauts des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozess sei dieses dahin auszulegen, dass auch die heute geltend gemachten Ansprüche von Klage und Urteil erfasst gewesen seien; eine Verjährung sei deshalb nicht eingetreten. Mit Rücksicht auf die Frage der Auslegungsfähigkeit einer an sich eindeutigen Urteilsformel und ihre Grenzen hat das Berufungsgericht die Revision wegen grund sätzlicher Bedeutung zugelassen. Wegen der Tötung ihres Ehemannes hatte die Witwe ; RflHHV gegen den Beklagten nach § 10 KrfzG, § 844 Abs 2 BGB Anspruch auf Zahlung einer Geldrente* Soweit sie in- , folge des Todes ihres Ernährers Leistungen aus der Sozial-* Versicherung erlangen konnte, ist gemäß § 1542 RVO dieser Anspruch gegen den Schädiger auf den Träger der-Sozial-versicherung Ubergegangen* Dieser Rechtslage trägt das von der Klägerin gegen den Beklagten im Jahre 1931 erstrittene Peststellungsurteil Rechnung* Dieses Urteil bezieht sich nach.seinem Wortlaut jedoch nicht auf den hier von der Klägerin geltendgemachten Anspruch. Dies erklärt sich daraus, daß die Feststellung in jenem Urteil sich nur auf die Leistungen bezog, die die Klägerin nach der damaligen Gesetzeslage der Witwe zu gewähren hatte* Bach den damals in der Sozialversicherung geltenden gesetzlichen Bestimmungen war die Witwe RflHHB vor Vollendung ihres 65* Lebensjahres nämlich nur dann zu dem Bezug der Invalidenrente berechtigt, wenn sie in'ihrer Person die besonderen Voraussetzungen der Invalidität geipäß § 1258 (jetzt § 1256) RVO erfüllte. Lebensjah- s res neu geschaffen worden, der bisher nicht bestanden hatte, nämlich ein von dem Gesundheitszustand der Witwe unabhängiger, nur durch die Erreichung des 60. Der Umstand, daß die Klägerin diese Leistungen nicht «nach diesem Gesetz" (d.h. nach der Reichsversiehe-rungsOrdnung), wie § 1542 wörtlich sagt, zu gewähren hat, sondern auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes, das formell nicht in die Reichsversicherungsördnung eingebaut ist, würde dem Übergang des Anspruchs der Witwe auf den Sozialversicherungsträger nicht entgegenstehen, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (IM § 1542 RVO - (5)). 3* Hier liegt nun aber der Sonderfall vor, daß die Witwe des Verunglückten lange vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes mit dem Schädiger einen Vergleich abgeschlossen hat, durch den die ihr aus dem Unfall zus tehenden Ansprüche vollständig abgegolten worden sind, und es bleibt daher zu prüfen, ob dieser Vergleich zwischen der Witwe und dem Schädiger den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen entgegensteht. Zwar ist in diesem Urteil weiter ausgesprochen, der Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger finde hinsichtlich der durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz erhöhten Leistungen auch dann statt, wenn über die Ansprüche vor Erlaß des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes zwischen dem Entsciädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden sei, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet habe, die über den Umfang der durch das Sozialversicherungsan- Außerdem* und dies ist der grundlegende Unterschied zu dem damaligen Sachverhalt, sind hier durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz nicht nur bereits früher, gesetzlich vorgesehene Leistungen _er-höht worden, sondern dem Versicherungsträger sind infolge einer Systemänderung des Gesetzes ganz neue Leistungen auferlegt worden, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht oblagen, 4> Bei der Beantwortung der hier zu entscheidenden Präge ist davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 1542 BVO ihrem Inhalt nach einen gesetzlichen ForderungsÜber-gang enthält, auf den nach § 412 die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB Anwendung finden, mithin auch § 404 und 407 BGB. Wenn sonach der Schuldner, der Beklagte, in dem Zeitpunkt .des Vergleichs, also eines Rechtsgeschäfts mit der Altgläubigerin, der Witwe RflHHI, wußte, daß deren Ansprüche bereits auf die Klägerin übergegangen waren, braucht diese den Vergleich nicht gegen sich gelten" zu lassen. Es ist sonach zu prüfen, ob überhaupt ein Rechts-übergang bezüglich aller etwaigen Forderungen der Witwe HfHBP und insbesondere der hier streitigen auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO erfolgt ist und gegebenenfalls, ob dieser einer Abtretung gleichzuachtende Rechtsübergang dem Beklagten bekannt war* so daß er sich nicht mehr mit Wirkung gegenüber der Klägerin mit der Witwe RilBHHI Es bestand also auf Grund des Unfalls für die Witwe RMHBP$ bevor sie 65 Jahre alt war, ein Schaden durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs, der grundsätzlich - abgesehen von dem erwähnten Sonderfall - nicht von der Klä- Soweit der Witwe RflHBB Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten^Särum zustanden, weil ihr infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Todes ihres Ehemannes Unterhalt entging, den dieser ihr ohne Rücksicht darauf, ob sie invalide wurde oder nicht, vor Vollendung ihres 65. lebenswahres hätte gewähren müssen, können hiernach ihre Ansprüche auch dem Grunde nach nicht auf die Klägerin übergegangen sein, bevor nicht für sie durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz Ansprüche gegen die Klägerin zwischen dem 60. Wenn sie sich mit dem Konzern als dem Versicherer des Beklagten auf eine Abfindung geeinigt und auf weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet hat, so hat dies daher Wirksamkeit auch gegenüber der Klägerin. der Anspruch der Klägerin nicht von der Klage ergriffen ist» Der Klägerin sind auf jeden Pall für den in Betracht kommenden Zeitraum neue Ansprüche gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO durch das Sozialversicherungsgesetz nicht erwachsen«. Da nämlich im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ein Rechtsübergang nach § 1542 HVO für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt nicht stattgefunden hat, ist es nicht angängig,, anzunehmen, daß im Vorprozeß die Klage auf einen solchen Rechtsübergang unausgesproichenermaßen oder sogar gegen den ausgesprochenen Antrag gestützt worden wäre und das damalige Berufungsgericht entsprechend erkannt hätte.

Zitierte Normen: § 407 BGB § 1542 BWHVO § 91 ZPO
BGBGrundRVOLeistungAnspruchWitwegesetzlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

:
P*
Gesetz*. BGB § 407j RVO § 1542
Eechtssatzs Werden dem Unfallgesehädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherüngagesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Sozialversiche-rungsträger gewährt, nachdem er sich über den Ersatz solcher Schäden mit dem Schädiger endgültig verglichen hat, für die nach der damali^ gen Gesetzgebung von dem Sozialversicherungsträger keine Leistungen gewährt werden, so geht wegen dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger gemäss’§ 1542 RV0 nicht Über* '
'Aktenzeichen: VI ZR 24/55 Urteil des BGH vom 24» Marz 1954
OLG Ereibürg
JI.ZR.24/51
^kündet am 24« März 1954 , Justizassistent a^s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Karl
 Kraftwagenführers in £|
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägdrs,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Landesversicherungsanstalt Bin Mi K^^allee §, vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesrichter Br.&elhaar, Br «Meyer, Hanebeok und Br.Bo-de
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 13. November 1952 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 8., Januar 1952 abgeändert.
Bie Klägerin wird mit der Klage abgewiesen. Sie hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 16 c Juni 1929 wurde bei einem Kraft fahr zeugun-fall der Julius	so	schwer verletzt, dass er
 kurze Zeit danach verstarb. Verantwortlich für den Unfall war der Beklagte, dem der A00H^Konzern Versicherungsschutz gewährte. R000 hinterliess eine Y/itwe mit drei Kindern- Er war bei der jetzigen Klägerin gegen Unfall und Invalidität versichert.
Zwischeir-dem A0|0B-Konzern und der Witw<
00 haben Verhandlungen statt gefunden, die nach vorangegangener Klage im Jahre 1931 zu einer vergleichsweisen Regelung führten, wonach der A||000-Konzern u.a. der Witwe R00IB einen Betrag von 4*000 RM ausbezahlte - Die jetzige Klägerin war von diesen Verhandlungen benachrichtigt, hat sich aber an dem späteren Vergleichsabschluss nicht beteiligt. Sie war der Ansicht, dass der Vergleich zwischen der Witwe R00I0 und dem Beklagten be zw, dem A0000-Kon ze rn ihre Ansprüche gemäss § 1542 RVO nicht beeinträchtigen könne, und erhob deshalb eine Feststellungsklage gegen den heutigen Beklagten. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe hat als Berufungsgericht in der damaligen Sache die begehrte Feststellung dahin getroffen, dass der Anspruch der Julius B0|0B Witwe, geborene W00| in Wt gegen den Beklagten aus dem Unfall des Julius R( vom 16. Juni 1929 auf die Klägerin insoweit übergegangen ist, als die Klägerin der genannten Witwe vom Zeitpunkt ihrer Invalidität oder der Vollendung ihres 65. Lebensjahres an gemäss § 1258 (jetzt § 1256) RVO eine Witwenrente zu zahlen haben wird, wobei zugrunde zu legen ist, dass der Beklagte der Witwe bis zu seinem 65* Lebensjahr,
 das ist bis zu dem 29- September 1952, ganz und bis zu dem 70. Lebensjahr, das ist bis zu dem 29* September 1957, zur Hälfte unterhaltspflichtig gewesen wäre. Dieses am 16. Dezember 1931 verkündete Urteil ist rechtskräftig geworden. Auf Grund der §§ 3, 21 Abs 5 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 17* Juni 1949 (GBl VerWiGeb 1949 S 99), dessen Geltung durch VO vom 12. Mai 1950 (BAB1 S 161) über den Bereich des Ver-einigten-Wirtschaftsgebiets hinaus auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist, ist die Klägerin verpflichtet, der Witwe RBBBIBereits von der.Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht wie bisher von der Vollendung des 65* Lebensjahres an ohne einen besonderen Wachweis der Invalidität Invalidenrente zu zahlen. Sie behauptet, dass der monatliche Betrag ihrer Leistung an die Witwe BBHBI 40 DM betrage, und ist der Ansicht, dass auch in dieser Höhe ihr auf Grund des § 1542 RVO ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zustehe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 320 DM, also acht bereits geleistete Monatsraten und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die Rentenbeträge zu ersetzen, die die Klägerin an die Witwe RflBl MB von der Vollendung dds 60. Lebensjahres an (12. April 1949 bis 12. April 1954) zahlen muss.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er ist der Ansicht, dass der Vergleich zwischen der Versicherung und der Witwe HBMB die Streit befindlichen Beträge miterfasst habe, da zu dem damaligen Zeitpunkt
 
die Witwe R^pmi berechtigt gewesen sei, Uber ihre etwaigen Schadensersatzansprüche für den Zeitraum zwischen ihrem 60« und 65. Lebensjahr vom Fall der Gebrechlichkeit sinvalidität abgesehen zu verfügen, zu demal damals keiner der Beteiligten eine Vorverlegung der gesetzlichen Grenze erwartet habe und habe erwarten können* Infolgedessen sei über diesen Anspruch zwischen der hierzu berechtigten Witwe RM0 un<* der Versicherung des Beklagten ein Brlassvertrag zustande gekommen. Dieser Erlassvertrag sei gemäss §§ 407, 412 BGB der Klägerin gegenüber wirksam. Der Beklagte macht weiter Verjährung geltend. Die im Streit befindliche For-de rung sei als solche im Augenblick des Unfalls entstanden und unterliege der Verjährung gemäss § 852 BGB. Der
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frühefjB'Rechtsstreit und insbesondere das vorhergegange-
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 ne Urteil hätten die heute im Streit befindlichen Beträge nicht betroffen und somit die Verjährung nicht verhindern können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz des eindeutigen Wortlauts des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozess sei dieses dahin auszulegen, dass auch die heute geltend gemachten Ansprüche von Klage und Urteil erfasst gewesen seien; eine Verjährung sei deshalb nicht eingetreten. Mit Rücksicht auf die Frage der Auslegungsfähigkeit einer an sich eindeutigen Urteilsformel und ihre Grenzen hat das Berufungsgericht die Revision wegen grund sätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründete
1 . Wegen der Tötung ihres Ehemannes hatte die Witwe ; RflHHV gegen den Beklagten nach § 10 KrfzG, § 844 Abs 2 BGB Anspruch auf Zahlung einer Geldrente* Soweit sie in- , folge des Todes ihres Ernährers Leistungen aus der Sozial-* Versicherung erlangen konnte, ist gemäß § 1542 RVO dieser Anspruch gegen den Schädiger auf den Träger der-Sozial-versicherung Ubergegangen* Dieser Rechtslage trägt das von der Klägerin gegen den Beklagten im Jahre 1931 erstrittene Peststellungsurteil Rechnung* Dieses Urteil bezieht sich nach.seinem Wortlaut jedoch nicht auf den hier von der Klägerin geltendgemachten Anspruch. Dies erklärt sich daraus, daß die Feststellung in jenem Urteil sich nur auf die Leistungen bezog, die die Klägerin nach der damaligen Gesetzeslage der Witwe zu gewähren hatte* Bach den damals in der Sozialversicherung geltenden gesetzlichen Bestimmungen war die Witwe RflHHB vor Vollendung ihres 65* Lebensjahres nämlich nur dann zu dem Bezug der Invalidenrente berechtigt, wenn sie in'ihrer Person die besonderen Voraussetzungen der Invalidität geipäß § 1258 (jetzt § 1256) RVO erfüllte. Inzwischen ist nun durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz bestimmt worden, daß die Witwe bereits von Vollendung ihres 60. Lebensjahres an Invalidenrente erhält. Es ist also ein Anspruch der Witwe eines Sozialversicherten für den Zeitraum von der Erreichung des 60. bis zur Vollendung des 65. Lebensjah- s res neu geschaffen worden, der bisher nicht bestanden hatte, nämlich ein von dem Gesundheitszustand der Witwe unabhängiger, nur durch die Erreichung des 60. Lebensjahres bedingter Rentenanspruch gegen den Versicherungsträ-
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ger0 Zur Entscheidung steht deshalb die Präge, ob die Klägerin diese durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz . neu begründeten Leistungen ebenfalls von dem Schädiger erstattet verlangen kann.
2. Der Umstand, daß die Klägerin diese Leistungen nicht «nach diesem Gesetz" (d.h. nach der Reichsversiehe-rungsOrdnung), wie § 1542 wörtlich sagt, zu gewähren hat, sondern auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes, das formell nicht in die Reichsversicherungsördnung eingebaut ist, würde dem Übergang des Anspruchs der Witwe auf den Sozialversicherungsträger nicht entgegenstehen, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (IM § 1542 RVO - (5)).
3* Hier liegt nun aber der Sonderfall vor, daß die Witwe des Verunglückten lange vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes mit dem Schädiger einen Vergleich abgeschlossen hat, durch den die ihr aus dem Unfall zus tehenden Ansprüche vollständig abgegolten worden sind, und es bleibt daher zu prüfen, ob dieser Vergleich zwischen der Witwe und dem Schädiger den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen entgegensteht. In dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats ist diese Präge nicht entschieden. Zwar ist in diesem Urteil weiter ausgesprochen, der Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger finde hinsichtlich der durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz erhöhten Leistungen auch dann statt, wenn über die Ansprüche vor Erlaß des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes zwischen dem Entsciädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden sei, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet habe, die über den Umfang der durch das Sozialversicherungsan-
passungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgehe. Dies trifft aber nicht den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Einmal hat sich hier der Schädiger nicht zu Rentenleistungen verpflichtet, sondern einen einmaligen Kapitalbetrag zur Abfindung der Ansprüche der Witwe gezahlt. Außerdem* und dies ist der grundlegende Unterschied zu dem damaligen Sachverhalt, sind hier durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz nicht nur bereits früher, gesetzlich vorgesehene Leistungen _er-höht worden, sondern dem Versicherungsträger sind infolge einer Systemänderung des Gesetzes ganz neue Leistungen auferlegt worden, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht oblagen,
4> Bei der Beantwortung der hier zu entscheidenden Präge ist davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 1542 BVO ihrem Inhalt nach einen gesetzlichen ForderungsÜber-gang enthält, auf den nach § 412 die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB Anwendung finden, mithin auch § 404 und 407 BGB.
Wenn sonach der Schuldner, der Beklagte, in dem Zeitpunkt .des Vergleichs, also eines Rechtsgeschäfts mit der Altgläubigerin, der Witwe RflHHI, wußte, daß deren Ansprüche bereits auf die Klägerin übergegangen waren, braucht diese den Vergleich nicht gegen sich gelten" zu lassen. Es ist sonach zu prüfen, ob überhaupt ein Rechts-übergang bezüglich aller etwaigen Forderungen der Witwe HfHBP und insbesondere der hier streitigen auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO erfolgt ist und gegebenenfalls, ob dieser einer Abtretung gleichzuachtende Rechtsübergang dem Beklagten bekannt war* so daß er sich nicht mehr mit Wirkung gegenüber der Klägerin mit der Witwe RilBHHI
 
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vergleichen konnte« Demgemäß ist entscheidend einmal, welchen Anspruch Frau	gegenüber dem Beklagten
 hatte und zu dem anderen, welche Ansprüche ihr gegen die Klä-	J
gerin erwuchsen. Erst aus der Feststellung der Rechtsna-	'i
tur dieser beiden in ihrer Begründung verschiedenen An- ‘ « Sprüche kann sioh ergeben, ob und gegebenenfalls wann	}
der Bechtsübergang aus § 1542 RVO erfolgt ist.
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1. Im Zeitpunkt des Unfalls war Frau BflHBB ihrem Ehemann gegenüber unterhaltsberechtigt. Dieser Unterhaltsanspruch stand ihr unabhängig von ihrem eigenen Alter zu, insbesondere war er nicht von der Erreichung des 60o oder 65* BebensJahres abhängig. Durch den Tod des Eheman-nes RfHMV die Erfüllung dieses Anspruchs unmöglich geworden. Den,hierdurch entstehenden Schaden hat der Beklagte, soweit nicht zu seinen Gunsten § 254 BGB eingreift, der Frau	zu ersetzen (§ 844 Abs 2
 BGB).
Der Klägerin gegenüber erwuchs der Witwe aus dem gleichen Anlaß der nicht nur der Höhe, sondern auch den Voraussetzungen nach andersartige Anspruch aus § 1258 EVO. Insbesondere stand der Witwe BflHB nach der damaligen gesetzlichen Regelung kein Anspruch der Klägerin gegenüber zu, solange sie nicht das 65.. Lebensjahr vollendet hatte, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der persönlichen Invalidität Vorlagen. Es bestand also auf Grund des Unfalls für die Witwe RMHBP$ bevor sie 65 Jahre alt war, ein Schaden durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs, der grundsätzlich - abgesehen von dem erwähnten Sonderfall - nicht von der Klä-

gerin zu. decken war. insoweit konnte also auoh kein Rechts-Übergang gemäß § 1542 RVO statt finden
2, Hun ist allerdings vom Reichsgericht in ständiger : Rechtsprechung (vgl RGZ 60,200) anerkannt worden, daß der Schadensersatzanspruch zwar in der Person des Berechtigten entsteht, daß aber, mögen auch die Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Sozailversicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, den Forderungsübergang nach § 1542 RVO doch bereits im Augenblick des Schadensfalles“ dem Grunde nach stattfindet. Daraus folgt, wie das Reichsgericht in den erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, daß jeder, der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, "die Abtretung" im Sinne von § 407 BGB letzter Halbsatz gekannt hat, so daß Leistungen an den bisherigen Gläubiger (den Schadensberechtigten, der zugleich Anspruchsberechtigter gegenüber der Sozialversicherung ist) dem So»ialversicherungsträger nicht entgegengehalten werden können.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können aber nur insoweit gelten, als im Rahmen eines SozialVersicherung«» Verhältnisses eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommt. Auch dem Grunde nach kann ein Forderungsübergang nicht eingetreten sein, wenn die Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht zu dem mindesten gleichfalls ihrem Grunde nach gesetzlich festgelegt war. Soweit einer Witwe Invalidenrente ohne Rücksicht auf bestehende Invali-, dität nicht erst von ihrem 65.,sondern bereits von ihrem 60. Lebensjahre, an zu zahlen ist, hat es aber an einer gesetzlichen Grundlegung gefehlt, bevor sie durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz geschaffen worden ist.

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Ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO kann sich insoweit also nicht schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern erst bei Inkrafttreten des Sozialversicherungsanpas-sungsgesetzes vollzogen haben» Vorher kann darum auch die Kenntnis von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses nioht schon die Kenntnis von einem derartigen Rechtsübergang in sich eingeschlossen haben.
Soweit der Witwe RflHBB Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten^Särum zustanden, weil ihr infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Todes ihres Ehemannes Unterhalt entging, den dieser ihr ohne Rücksicht darauf, ob sie invalide wurde oder nicht, vor Vollendung ihres 65. lebenswahres hätte gewähren müssen, können hiernach ihre Ansprüche auch dem Grunde nach nicht auf die Klägerin übergegangen sein, bevor nicht für sie durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz Ansprüche gegen die Klägerin zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr begründet worden sind. Es stand ihr frei, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über diese ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu verfügen. Wenn sie sich mit dem Konzern als dem Versicherer des Beklagten auf eine Abfindung geeinigt und auf weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet hat, so hat dies daher Wirksamkeit auch gegenüber der Klägerin.
Es mag dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn bei der Witwe RflflHH) schon vor der Vollendung des 65. Lebensjahres und nachdem sie Zahlungen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres erhielt, die Invali-ditätsvoraussetzungen gemäß § 1256 RVO bestanden hätten, da es an diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin fehlt und somit ein auf diese Voraussetzungen etwa zu stützen-
V -
der Anspruch der Klägerin nicht von der Klage ergriffen ist» Der Klägerin sind auf jeden Pall für den in Betracht kommenden Zeitraum neue Ansprüche gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO durch das Sozialversicherungsgesetz nicht erwachsen«.
Mit dieser Entscheidung befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit OVA Düsseldorf, Breithaupt i953, 6495 OLG Jena, DR 1943, 1237; Chomse, VR 19519 233 > Wussow, UnfiTlhaftpflichtrecht 301*
III.
Angesichts dieser grundsätzlichen Entscheidung kommt es auf die für die Zulassung der Revision maßgeblich gewesene Präge der Auslegbarkeit des Wortlauts der Urteilsformel des früheren Urteils nicht an. Da nämlich im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ein Rechtsübergang nach § 1542 HVO für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt nicht stattgefunden hat, ist es nicht angängig,, anzunehmen, daß im Vorprozeß die Klage auf einen solchen Rechtsübergang unausgesproichenermaßen oder sogar gegen den ausgesprochenen Antrag gestützt worden wäre und das damalige Berufungsgericht entsprechend erkannt hätte. Im Gegenteil wäre es unzulässig, entgegen dem Wortlaut der Urteilsformel anzunehmen, daß eine materiell unrichtige Entscheidung, für die zur Zeit des früheren Urteils jeder Anlaß fehlte, ergangen wäre.
Da der Anspruch der Klägerin auch aus anderen Vorschriften nicht begründet ist* war unter Kostenfolge ge-näß § 91 ZPO wie geschehen zu erkennen.
Heiß	Dr.	Gelhaar	Dr.Karl	E.Meyer
 Hanebeck
Dr. Bode