hat der VlD Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 201 April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter- Dr.kleinewefers, Dr.Gelhaar, Haneheck, Dr .Iiauß und Dr.Kaul für' Recht erkannt: Als der Kläger in die Rückreise antreten wollte, kam er beim Einsteigen in den Senderzug zu Fäll und zog sich eine schwere Verletzung des rechten Fusses zur Er hat die Beklagte auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes, .aus unerlaubter Handlung und aus dem Beförderungsvertrag auf Zahlung eines bezifferten Betrages für Heilungs-kosten, eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Kapitalbetrags für Verdienstausfall bis zu dem 30» Juni 1950 sowie einer gleichfalls vom Gericht festzusetzenden Rente in Anspruch genommen» Außerdem hat .er beantragt Festzusteilen. Die Beklagte verweigert jede Schadensersatzleistung0 hat ausgeführt, ihre vertragliche Verpflichtung erstrecke' sich nur auf die Beförderung des Klägers bis zur Zonengre eine Haftung aus dem Reichshaftpflichtgesetz könne sie ni treffen.- weil der Unfall des Klägers sich in der Sowjet ist Besatzungszone ereignet habe, in der sie nicht Betriebsill haber der dortigen Eisenbahn gewesen sei* Aus unerlaubten Handlung könne sie nicht in Anspruch genommen werden, wei sie und ihre Leute kein Verschulden treffe* Die Beklagte, die lediglich die Zusammenfassung der in den westlichen Besatzungszonen liegenden Teile der ehemaligen deut sehen--; Reichsbahn dar stelle, hafte daher nicht für ; einen Unfall, der sich in der Sowjetischen Besatzungszone ereignet habe,. Wenn sich also der Unfall des Klägers beim Betrieb dieser Eisenbahn ereignet hat, und gegen sie Ersatzansprüche entstanden sind,- sei haftet die Beklagte hierfür nicht. Einvernehmen mit der Verwaltung der Reichsbahn der Sowjetischen Besatzungszone auch dort in dem Sonderzug seinen Dienst' tat, wurde die Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach dem Reichshaftpflichtgesetz nicht'erfüllt„ Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben zwar in Einzelfällen auch zwei oder mehrere Eisenbahnverwaltungen gleichzeitig als Betriebsinhaber einer Eisenbahn angesehen, sofern sie den Betrieb auf gemeinsame Rechnung führten und jede selbständig die Herrschaft mindestens über einen Teil des Betriebes durch Einwirkung auf das Material und Personal ausübte (BGH VerkRSamml 3y 217; RG DR 1944, 36)„ In einem solchen Gemeinschaftsverhältnis standen die beteiligten Eisenbahnen aber nicht, denn die Reichsbahn der Sowjetischen Zone behielt trotz einer gewissen Mitwirkung des ihr nicht unterstehenden Zugbegleitpersonals die alleinige Herrschaft über den Eisenbahnbetrieb jenseits der Zonengrenze und zwar auch hinsichtlich der Messesonderzüge. 3o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklag; könne auch auf Grund des mit dem Kläger geschlossenen Befl derungsvertrages für den Unfall nicht verantwortlich gemac! 4« Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liejgj Auslegung desVertrages unterliegt der Nachprüfung dun ■ |ai Revisionsgericht nur nach der Richtung, ob sie denkgesetjaB möglich ist, ob das Parteivorbringen vollständig gewürdigt ist und die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind 156, 133; 131, 350; DZ 1933, 325)» Da der Vertragsinhalt® schriftlich niedergelegt, auch nicht mündlich näher besp^fi war, war er 'gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben mit auf die Verkehrssitte auszulegen» Soweit nicht ein anderöS Wille zu dem Ausdruck gekommen ist, muß angenommen werden, die Parteien die Einzelheiten des Vertrages unter BerücllSj tigung des wirtschaftlichen Zwecks so geregelt wissen w.||H wie es der allgemeinen Verkehrsanschauung und den beson||ffl Umständen des Einzelfall.es entsprach (EGZ 67, 433; 119,|fi|f Mit diesen Grundsätzen steht die von dem BerufungsgeridiH troffene Vertragsauslegung nicht in Widerspruch, soweit sich auf die grundsätzliche Beteiligung beider in Betrag® kämmender Eisenbahnverwaltungen bezieht» Da die EisenbäljBI waltung der Sowjetischen Besätzungszone jenseits der Zö$fm grenze die alleinige Verfügungsgewalt nicht nur über die Bahnanlagen sondern -auc-fe über die Messezüge selbst hatte und andere1’" seits' vereinbarungsgemäß an dem Fahrpreis hälftig beteiligt war, entsprach es der Sachlage, daß sie jenseits der Zonen- J3. Auf Grund der zwischen den beiden Eisenbahnverwaltungen getroffenen Vereinbarungen, wonach die Reichsbahn der Britischen ;; Zone allein die Fahrscheine verkaufte, die Hälfte des Erlöses aber an die Reichsbahn der Sowjetischen 'Besatzungszone abfüh-ren mußte, lag die Folgerung nahe, daß diese bei dem Abschluß des Beförderungsvertrages durch die Reichsbahn; der Britischen Zone vertreten wurde. selbständigen Teil der Reichsbahn dieser Zone und für das Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone von dem dortigen Tel}! Betreuung der Reisenden beauftragt gewesen sei und' sich diesem Sinne betätigt habe; daß insbesondere der dem Zug| gegebene Reichsbahnrat KlflHI auf dem Bahnhof LflHflHIl dui Lautsprecher die nötigen Anweisungen beim Einsteigen dey| senden gegeben habe9 Wenn auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die ; sätzliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der l ständigkeit der von dem Kläger mit den beiden .Eisenbahnvjg waltungen geschlossenen Beförderungsverträge zu ■ erschüttjj so bleibt doch jedenfalls die Möglichkeit offen, dem mitl Reichsbahn der'Britischen Zone .geschlossenen Vertrug erweiterten Inhalt zu geben. Es erscheint nicht ausgeschj sen, hierin außer dem auf das Gebiet der Britischen ZonJ beschränkten eigentlichen Beforderungsvertrag noch eine' liehe Vereinbarung zu erblicken, die auch in der Sowjet} Besatzungszone die persönliche Betreuung der Reisenden zd|| Inhalt hatte. Sollte das Berufungsgericht bei der Auslegung des Beförderungsvertrages aus tatsächlichen Gründen zu einem anderen Ergebnis gelangen, so wären die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB erneut zu prüfen. wonach das Begleitpersonal des Zuges nur die Aufgabe hatte, die ordnungsmäßige Rückführung iegung kommt, so könnte eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolger der deutschen Reichsbahn der Westzonen für die Schäden in Frage kommen, die der Kläger durch marge3häfte Ausübung der Betreuung erlitten hatc Fach § 3 Abs 2 des Bundesbahngesetzes vom 13- Dezember 1951 (BGBl I 955) haftet sie nämlich auch für Verpflichtungen, welche nach dem 8, Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen entstanden sind, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gehören. Der Kläger hatte behauptet, er sei infolge eines kurzen Anrückens des Zuges beim Einsteigen von einem Trittbrett gestürzt, Da der Reichsbahnrat KlfMBP nach dem weiteren Vortrag des Klägers als Reiseleiter tätig geworden ist, in dem er unter anderem auf dem Bahnhof durch Lautsprecher den Reisen- den Anweisungen beim Einsteigen gab, könnte auch ein Hinweis auf die von dem Anprall der Lokomotive auf die zur Abfahrt bereitstehenden Wagen drohende Gefahr oder ein Verbot des Einsteigens vor der Ankuppelung der Lokomotive zu seinem Pflichtenkreis'gehört haben* Trifft dieszu und steht der Unfall mit einer Verletzung dieser. der Britischen Zone im Sinne des § 831 BGB zu einer Verr'if bestellt, so daß diese eine Haftung treffen könnte, wenn|| hörige des Begleitpersonals dem Kläger in Ausführung derl übertragenen Verrichtungen widerrechtlich einen Schaden 1! Waren sie aber ausdrücklich zur Betreuung der, Reisenden auch auf dem Bahnhof LIHHNHI bestellt, ohne dai| Betreuung Inhalt des Beforderungsvertrages war, so istoeljlj falls eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB möglich,d der Beklagten der dort vorgesehene Entlastungsbeweis offei bliebe. Der ursächliche Zusammenhang mit dem eingetretene] Schaden könnte zu dem Beispiel dann gegeben sein, wenn bei dj Regelung des Einsteigens die von dem Anprall der Lokomoti; auf den Zug ausgehende Erschütterung der Wagen nicht berü sichtigt worden und der Kläger dadurch zu einem verfrühte: Einsteigen veranlaßt worden wäre, Da das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser recht] chen Gesichtspunkte möglicherweise zu einer dem Kläger güi ;gen Entscheidung kommen könnte, war das angefochtene Urf| aufzuheben und die Sache gemäß §§ 564, 565 ZPO an das Ber| fungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kosterentsch dung für das Revisionsverfahren zu übertragen war« Das Be1]
Pj r da3 Nachschiagevverk ’ Yo't'u Für die Amtliche Sammlung! 1, Gesetz; HaftpflG § 1 Rechtssatz; Für Ei sonbahmutf bilde außerhalb dee Bundesge-' b i e t e be s t eh t e ine Ha ft nil i eh t ci er Deu t s ch en bard esbahn nach asm Reichshaf-r pf li chigesetz in der Regel auch dann nicht, wenn eich der Unfall bei einer Sonderfahrt mit eigenen Bahmvagen und eigenem Begleitpersonal der Bundesbahn ereignet„ 2, Gesetz;' Eisenbahnverkehrsordnüng - Allgemeines Rechtssatz; Auch bei Fahrten in durchgehenden Zügen oder -Sonderzügen übernimmt die .Deutschs/Bundesbahn durch den Fehrkartr*rverkauf eine eigene Bern förderungspflichx nur innerhalb des eigenen Bahnne-!.zes; darüber hinaus schließt sie den rot erd er .'Ugsvertrag nur im Kamen der jeweils zu o t dr d-J gen Eisenbahnverwaltung ,> Ab exiz e ch en; YI ZE 24/ 5 2 ürteil|- des LGK vom 29 o April 1953 LG liWup'^ertal : OLG Düsseldorf VI ZR 24/52 Verkündet am 29» April 1953 Romacker. Just„Angest», als Urkundsbeamter der Geschäfts-stellet 'IVA'Slds Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit des Fabrikdirektors Carl Josef Iflffatraße 9; in Dl Klägers. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers. - Prczei3bevolimächtigters Rechtsanwalt ~ gegen die DfHHB vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion % Beklagte. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt MHHIHi - hat der VlD Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 201 April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter- Dr.kleinewefers, Dr.Gelhaar, Haneheck, Dr .Iiauß und Dr.Kaul für' Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. August 1951 aufgehoben,. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ’des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu.rückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestands :Der Kläger, nahm lim Februar 1948- an - einer von der Reichs-bahndirektion WflMÜ veranstalteten Blesse-Sonderfahrt von nach I teil» Die Fahrtteilnehmer„ die nur an bestimmten Orten der Britischen Besatzungszone zusteigen durften,;erhielten besondere Fahrtausweise, ihr denen ihnen für die Hin- und Rückfahrt ein bestimmter Platz angewiesen . . • . . . ; . . . wurde!- .DieReichsbahndirektionWjffipIMi otc1 / , , ,,,i ze Reise die Wagen und;das Zugbegleitpersonal» DieVlokomotive und das Lokomotivpersonal dagegen wechselten an der Zonengrenze» Die Fahrpläne waren bis zur Zonengrenze von der Reichsbahndirektion ,:ma—a. von da ab von der Reichsbahndirektion HlHl ausgearbeitet, die für die Sowjetische Besatzungszone auch alle sonstigen Anweisungen für den Sonderzugverkehr gab* Für diese Leistungen erhielt die Verwaltung der deutschen Reichsbahn der Sowjetischen Besatzungszone die Hälfte der Einnahmen aus den Fahrpreisen» Hach den von der Reichsbahndirekt i.o n WflMHBHI herausgegebener Fahrplänen war für jeden Zug eine Leit stelle vorgesehen.. In den dem Fahrplan vorausgeschickten Bemerkungen heißt es unter 4 s "Die Leitstellen stellen Reiseleiter zur Betreuung der Messezüge auf der Hin- und Rückfahrt"o Als der Kläger in die Rückreise antreten wollte, kam er beim Einsteigen in den Senderzug zu Fäll und zog sich eine schwere Verletzung des rechten Fusses zur Er hat die Beklagte auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes, .aus unerlaubter Handlung und aus dem Beförderungsvertrag auf Zahlung eines bezifferten Betrages für Heilungs-kosten, eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Kapitalbetrags für Verdienstausfall bis zu dem 30» Juni 1950 sowie einer gleichfalls vom Gericht festzusetzenden Rente in Anspruch genommen» Außerdem hat .er beantragt Festzusteilen. daß die Be- • *1 ' klagte verpflichtet sei. ihm die nach dem 1« Januar 1950, wachsenden Heilungskosten sowie die noch ausstehenden Forderungen der behandelnden Arzte zu erstatten* Die Beklagte verweigert jede Schadensersatzleistung0 hat ausgeführt, ihre vertragliche Verpflichtung erstrecke' sich nur auf die Beförderung des Klägers bis zur Zonengre eine Haftung aus dem Reichshaftpflichtgesetz könne sie ni treffen.- weil der Unfall des Klägers sich in der Sowjet ist Besatzungszone ereignet habe, in der sie nicht Betriebsill haber der dortigen Eisenbahn gewesen sei* Aus unerlaubten Handlung könne sie nicht in Anspruch genommen werden, wei sie und ihre Leute kein Verschulden treffe* Las Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil di Eeststellmigsantrag sts.ttgegeben, dem Kläger den beziffe: Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten in vollem Umfang erkannt und den Rentenund Kapitalansaruch dem Grunde ni v ■ > , für gerechtfertigt:erklärtA Auf die Berufung der Beklagt ist die Klage abgewiesen werden» Mit der Revision verfolg der Kläger die Klageansprüche; weiter A Die Beklagte beanti die Revision zurückzuweisen* | Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, wei: nicht gegen die Beklagte,; sondern nur gegen die deutsch Reichsbahn der Sowjetischen Besatzungszone gerichtet w könneA g A-:A Al.; • .AaäAAAA.A'AAAÄP'V'-- 1A Es hat ausgeführt, die Beklagte könne nach dem Reic| pfliclitgesetz für die dem Kläger aus seinem Unfall entsg denen Schäden nicht verantwortlich gemacht werden, weit! nicht Inhaberin des in Betracht kommenden Eisenbahnbetr| -is - 4 im Sinne des § i des Reichshaftpflichtgesetzes gewesen sei* Betriebsinhaber sei nur derjenige« welcher eine Eisenbahn auf eigene Rechnung betreibe und die Verfügung aber den Be-', trieb habe.',. Diese Voraussetzung habe zur,„Zeit des Unfalls in Leipzig nur der in der Sowjetischen'Besatzungszone liegen.4. de Teil der,damaligen deutschen Reichsbahn erfüllte Trotz unveränderter; rechtlicher Einheit .habe-sich die Reichsbahn-, -mit der 'Aufteilung Deutschlands in 4 - Besatzungszonen'tatsächlich in 4 verwaltungs- und vermögensmä.ßig selbständige Betriebe aufgespalten, die auch allein die Verfügungsgewalt über die in ihren Zonen liegenden Eisenbahneinrichtungen ausgeübt hatten. Die Beklagte, die lediglich die Zusammenfassung der in den westlichen Besatzungszonen liegenden Teile der ehemaligen deut sehen--; Reichsbahn dar stelle, hafte daher nicht für ; einen Unfall, der sich in der Sowjetischen Besatzungszone ereignet habe,. iv m 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte nach § 3. Abs 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundes- gesetzblatt I s 955.) auch für Verpflichtungen haftet,■ die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen entstanden sind, die Bündeseisenbähnvermögen im Sinne des §1 dieses Gesetzes sind. Hierzu gehört aber die Reichsbahn'der Sowjetischen Besatzungszone nicht. Wenn sich also der Unfall des Klägers beim Betrieb dieser Eisenbahn ereignet hat, und gegen sie Ersatzansprüche entstanden sind,- sei haftet die Beklagte hierfür nicht. gl ’ ;V: “B ,. Rach § 1 HaftpfIG trifft die Haftung für Eisenbahnbetriebsunfälle, den Betriebsunternehmer„ Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 75, 7; 146, 341), von der .. abzuweichen kein Anlaß.besteht. ist Betriebsunternehmer derjenige, der die Bahn auf eigene Rechnung benutzt und die gungsgewalt über den Betrieb im Ganzen, d.h, über die gesamten Bahnanlagen und den technischen Betrieb hat (RGZ 66, 376; 75; 7; 96, '209s 146, 34).. Dadurch, daß das Begleitpersonal im . Einvernehmen mit der Verwaltung der Reichsbahn der Sowjetischen Besatzungszone auch dort in dem Sonderzug seinen Dienst' tat, wurde die Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach dem Reichshaftpflichtgesetz nicht'erfüllt„ Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben zwar in Einzelfällen auch zwei oder mehrere Eisenbahnverwaltungen gleichzeitig als Betriebsinhaber einer Eisenbahn angesehen, sofern sie den Betrieb auf gemeinsame Rechnung führten und jede selbständig die Herrschaft mindestens über einen Teil des Betriebes durch Einwirkung auf das Material und Personal ausübte (BGH VerkRSamml 3y 217; RG DR 1944, 36)„ In einem solchen Gemeinschaftsverhältnis standen die beteiligten Eisenbahnen aber nicht, denn die Reichsbahn der Sowjetischen Zone behielt trotz einer gewissen Mitwirkung des ihr nicht unterstehenden Zugbegleitpersonals die alleinige Herrschaft über den Eisenbahnbetrieb jenseits der Zonengrenze und zwar auch hinsichtlich der Messesonderzüge. Es kann nun, wie das Reichsgericht .(RGZ 146, 341) ausgeführt hat, verkommen, daß nicht beide Merkmale der Betriebsuntefnehmer-schaft, nämlich die Betriebsführung auf eigene Rechnung und die Verfügungsgewalt über den Betrieb in einer Person Zusammentreffen» Dann ist zu prüfen, welchen Merkmalen mit Rücksicht auf die besonderen Umstände die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, Auch für diese Betrachtungsweise fehlt es jedoch an den nötigen tatsächlichen Voraussetzungen, denn die Reichsbahn der Sowjetischen Besatzungszone, der die ganze Bahnanlage gehörte, die den Eahrplan bestimmte, die Bahnhofsaufsicht führte, sowie die Lokomotive mit Führer und Heizer stellte, verfügte nicht nur über den Betrieb, sondern sie benutzte ihn auch allein für eigene Rechnung» Der besondere Inhalt der zwischen den beiden Eisenbahnverwaltungen getroffeilen Abmachungen kann daher ebenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, daß beide gleichzeitig Betriebsinhaber waren. 3o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklag; könne auch auf Grund des mit dem Kläger geschlossenen Befl derungsvertrages für den Unfall nicht verantwortlich gemac! •werden* Der Reichsbahnv erwaltung der Britischen Besatzü® zone sei es nicht möglich gewesen, eine Beförderungsverpil tung jenseits der Zonengrenze zu übernehmen» Dies sei au||| der Art der Durchführung des Sonderzugverkehrs anläßlich^ Leipziger Messe deutlich in Erscheinung getreten» Die Rejgl bahn der Britischen Besatzungszone habe den Vertrag daher! für dieses Gebiet im eigenen Namen, für das Gebiet der Sow tischen Besatzungszone aber im Namen der Reichsbahn jener! Zone geschlossen, ohne dort eigene Verpflichtungen zu übel men» Dies ergebe sich aus der Verkehrssi.tte und der. allen! Reisenden bekannten Trennung und Selbständigkeit der beide Eisenbahnverwaltungen» 4« Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liejgj Auslegung desVertrages unterliegt der Nachprüfung dun ■ |ai Revisionsgericht nur nach der Richtung, ob sie denkgesetjaB möglich ist, ob das Parteivorbringen vollständig gewürdigt ist und die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind 156, 133; 131, 350; DZ 1933, 325)» Da der Vertragsinhalt® schriftlich niedergelegt, auch nicht mündlich näher besp^fi war, war er 'gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben mit auf die Verkehrssitte auszulegen» Soweit nicht ein anderöS Wille zu dem Ausdruck gekommen ist, muß angenommen werden, die Parteien die Einzelheiten des Vertrages unter BerücllSj tigung des wirtschaftlichen Zwecks so geregelt wissen w.||H wie es der allgemeinen Verkehrsanschauung und den beson||ffl Umständen des Einzelfall.es entsprach (EGZ 67, 433; 119,|fi|f Mit diesen Grundsätzen steht die von dem BerufungsgeridiH troffene Vertragsauslegung nicht in Widerspruch, soweit sich auf die grundsätzliche Beteiligung beider in Betrag® kämmender Eisenbahnverwaltungen bezieht» Da die EisenbäljBI waltung der Sowjetischen Besätzungszone jenseits der Zö$fm grenze die alleinige Verfügungsgewalt nicht nur über die Bahnanlagen sondern -auc-fe über die Messezüge selbst hatte und andere1’" seits' vereinbarungsgemäß an dem Fahrpreis hälftig beteiligt war, entsprach es der Sachlage, daß sie jenseits der Zonen- J3. grenze auch allein als'Vertragsgegner den Reisenden gegenüber-trat. Auf Grund der zwischen den beiden Eisenbahnverwaltungen getroffenen Vereinbarungen, wonach die Reichsbahn der Britischen ;; Zone allein die Fahrscheine verkaufte, die Hälfte des Erlöses aber an die Reichsbahn der Sowjetischen 'Besatzungszone abfüh-ren mußte, lag die Folgerung nahe, daß diese bei dem Abschluß des Beförderungsvertrages durch die Reichsbahn; der Britischen Zone vertreten wurde. Fas entsprach auch mangels ausdrücklicher jf:; abweichender Vereinbarungen der für die Durchfahrt durch Gebiete verschiedener Eisenbahn- und Hoheitsverwaltungen Verkehrs- je üblichen Regelung. Ein derartiges Abkommen war zu dem Beispiel in dem. deutsch-polnischen Vertrag vom 21. April 1921 über den j. Durchgangsverkehr durch, den sogenannten Korridor getroffen (RGBl 1921 S 1069), in welchem für die Durchfahrt durch polnisches Gebiet nur eine Verpflichtung der polnischen Eisanbähn vorge- -K sehen war, obwohl die Fahrkarten von deutschen Stationen ausgegeben wurden (RGZ 124, -209)» Die Verwendung durchgehender Züge und deutschen Personals war für diese Regelung des Beförderung®- H Vertrages ohne Bedeutung. Derselbe Gedanke liegt dem internationalen Übereinkommenüber den Eisenbahnpersonen-, und. Gepäck- || verkehr (IÜP) in' der Neufassung vom 23. .November 1933 (RGBl II,• 599)', .,in::K;raft getreten am L Oktober 1938' (RGBl .IlplÖlf9 zu- V.'| gründe». Nach Art 28 dieses Abkommens ...haftet den Reisenden für erlittene Schäden nur diejenige der beteiligten Eisenbahnen, in deren Gebiet die beförderte Person verletzt wird. Eine ge-meinsame Haftung der beteiligten Eisenbahnen ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verletzung einer gesetzlichen Auslegungsvorschrift aus der bestehenden Verkehrssitte den Inhalt der Beförderungsver- 1 träge für die Messe-Sonderfahrten dahin ergänzen,, daß der fl forderungsvertrag für das Gebiet der Britischen Zone Yoh'dem; selbständigen Teil der Reichsbahn dieser Zone und für das Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone von dem dortigen Tel}! geschlossen sei. Der sonstige Inhalt der Verträge steht eiff • SSwa solchen Auslegung nicht im Wege» 5» Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß bei der Ausle} die das Berufungsgericht dem Vertrage gegeben hat, das El Vorbringen nicht erschöpfend gewürdigt ist. Der Kläger ha in der Beantwortung der Berufungsbegründung der Beklagter: zutreffend darauf hingewiesen, daß die bei den Messefahri von der Reichsbahndirekticn übernommenen Leisti eine Sonderbeurteilung des mit ihr geschlossenen Befördei Vertrages.erforderteh. Die Reichsbahndirektion nämlich, wie der von ihr herausgegebene Messefahrplan zei| ausdrücklich die Mitgabe eines Reiseleiters zugesagt,, Au|| hat der Kläger vorgetragen, daß das von der Reichsbahndij V’fNMMNl gestellte Zugbegleitpersonal auch in m l Betreuung der Reisenden beauftragt gewesen sei und' sich diesem Sinne betätigt habe; daß insbesondere der dem Zug| gegebene Reichsbahnrat KlflHI auf dem Bahnhof LflHflHIl dui Lautsprecher die nötigen Anweisungen beim Einsteigen dey| senden gegeben habe9 Wenn auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die ; sätzliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der l ständigkeit der von dem Kläger mit den beiden .Eisenbahnvjg waltungen geschlossenen Beförderungsverträge zu ■ erschüttjj so bleibt doch jedenfalls die Möglichkeit offen, dem mitl Reichsbahn der'Britischen Zone .geschlossenen Vertrug erweiterten Inhalt zu geben. Es erscheint nicht ausgeschj sen, hierin außer dem auf das Gebiet der Britischen ZonJ beschränkten eigentlichen Beforderungsvertrag noch eine' liehe Vereinbarung zu erblicken, die auch in der Sowjet} Besatzungszone die persönliche Betreuung der Reisenden zd|| Inhalt hatte. Wenn das Berufungsgericht zu einer solchfenaSB Sollte das Berufungsgericht bei der Auslegung des Beförderungsvertrages aus tatsächlichen Gründen zu einem anderen Ergebnis gelangen, so wären die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB erneut zu prüfen. Auch wenn mau dem Vortrag der Beklagten fo.lgt. wonach das Begleitpersonal des Zuges nur die Aufgabe hatte, die ordnungsmäßige Rückführung iegung kommt, so könnte eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolger der deutschen Reichsbahn der Westzonen für die Schäden in Frage kommen, die der Kläger durch marge3häfte Ausübung der Betreuung erlitten hatc Fach § 3 Abs 2 des Bundesbahngesetzes vom 13- Dezember 1951 (BGBl I 955) haftet sie nämlich auch für Verpflichtungen, welche nach dem 8, Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen entstanden sind, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gehören. Das sind alle Eisenbahnen der Westzonen, die früher Bestandteil der deutschen Reichbahn waren. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die genannten Verpflichtungen "im Betrieb" dieser Eisenbahnen entstanden sind. Der Kläger hatte behauptet, er sei infolge eines kurzen Anrückens des Zuges beim Einsteigen von einem Trittbrett gestürzt, Da der Reichsbahnrat KlfMBP nach dem weiteren Vortrag des Klägers als Reiseleiter tätig geworden ist, in dem er unter anderem auf dem Bahnhof durch Lautsprecher den Reisen- den Anweisungen beim Einsteigen gab, könnte auch ein Hinweis auf die von dem Anprall der Lokomotive auf die zur Abfahrt bereitstehenden Wagen drohende Gefahr oder ein Verbot des Einsteigens vor der Ankuppelung der Lokomotive zu seinem Pflichtenkreis'gehört haben* Trifft dieszu und steht der Unfall mit einer Verletzung dieser. Pflichten im ursächlichen Zusammenhang, so könnte im Falle eines VerschuldEns der Erfüllungsgehilfen der Reichsbahn der Britischen Besatzungszone eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB in Frage kommen., der den Messezug "bildenden Personenwagen zu überwachen, s(c war es .jedenfalls insofern von der Verwaltung der Reichst! der Britischen Zone im Sinne des § 831 BGB zu einer Verr'if bestellt, so daß diese eine Haftung treffen könnte, wenn|| hörige des Begleitpersonals dem Kläger in Ausführung derl übertragenen Verrichtungen widerrechtlich einen Schaden 1! fügt haben. Waren sie aber ausdrücklich zur Betreuung der, Reisenden auch auf dem Bahnhof LIHHNHI bestellt, ohne dai| Betreuung Inhalt des Beforderungsvertrages war, so istoeljlj falls eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB möglich,d der Beklagten der dort vorgesehene Entlastungsbeweis offei bliebe. Der ursächliche Zusammenhang mit dem eingetretene] Schaden könnte zu dem Beispiel dann gegeben sein, wenn bei dj Regelung des Einsteigens die von dem Anprall der Lokomoti; auf den Zug ausgehende Erschütterung der Wagen nicht berü sichtigt worden und der Kläger dadurch zu einem verfrühte: Einsteigen veranlaßt worden wäre, Da das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser recht] chen Gesichtspunkte möglicherweise zu einer dem Kläger güi ;gen Entscheidung kommen könnte, war das angefochtene Urf| aufzuheben und die Sache gemäß §§ 564, 565 ZPO an das Ber| fungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kosterentsch dung für das Revisionsverfahren zu übertragen war« Das Be1] fungsgericht wird auch über den im Revisionsverfahren von dem Kläger gestellten Antrag, den Rechtsstreit in Höhe von 408,69 DM für erledigt zu erklären, zu befinden haben» Dr„Kleinewefers Dr,Gelhaar Hanebeek Br c Hauß Dr,Kaul