* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 23/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 23/69

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Mai 1965 spielte der damals 8 1/2 Jahre alte Kläger mit seinem am selben Tage 11 Jahre alt gewordenen Freund Peter wie schon oft, auf einem in Eigentum der Beklagten stehenden Gelände einer früheren Stadtgärtnerei, das an den Zufahrtsstraßen durch geöffnete, zu dem Teil ausgehängte Tore zugänglich war. Die beiden Jungen spielten zunächst auf dem Glasdach des Gewächshauses, auf der Mauer und im Schuppen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für die ihm durch den Unfall erwachsenen Fahrt-und Behandlungskosten in Höhe von 1.012 DM und auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Anspruch; er begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet seij ihm auch den künftigen, aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Vielmehr seien die Kinder - darunter auch der Kläger - von dem früheren Stadtgartenvcrv/alter der seine Dienstwohnung auf den Gelände der Gärtnerei behalten hatte, wiederholt aus den Grundstück verwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - unter Aufnahme eines vom Klüger selbst eingeräumten Vorbehaltes nach § 829 BGB -zurückgowiesen und hat auf die von dem Kläger eingelegte Anschlußberufung den Schmerzensgeldbetrag auf 7*000 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssichorungspflicht mit der Begründung bejaht, die Gärtnerei habe besondere Gefahrenquellen enthalten und v/egen des starken Anreizes für Kinder auch gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden müssen. Auch sei die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich gewesen, weil nicht mit ‘ einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, daß alle zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht ausgercicht hätten, um den Kläger am Betreten des Geländes zu hindern. 1. Die Revision verkennt nicht, daß auch gegenüber unbefugten Kinderspiel die Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers erwachsen kann und daß bei Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, die nach der VerkehrsauffaS3ung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bedürfen, strenge Anforderungen an eine auf Bauer angelegte Schutzmaßnahme zu stellen sind (BGH Urt. v. Das Gelände war somit für Kinder zugänglich, ferner boten die stehengebliebenen Gebäude, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, einen erheblichen Anreiz zun Spielen; sie wurden auch von Kindern häufig zu dem Spielen benutzt. Unter diesen besonderen Umständen hat da3 Berufungsgericht, obwohl dem Eigentümer nicht schlechthin auch eine Pflicht zur Sicherung des unbefugten Verkehrs auf seinem Grundstück obliegt, eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber spielenden Kindern in Streitfall ohne Hechtsverstoß bejaht. Es kann auch nicht als eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen gewertet werden, daß das Berufungsgericht in erster Linie die Beseitigung dieser gefährlichen Anlage oder zu demindest die Verhinderung der Zutrittsmöglichkeit durch lückenlose Umzäunung und ständiges Schließen der Tore sowie Durchführung wiederholter Kontrollen gefordert hot. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Beweis dafür, daß der Kläger auch bei Durchführung der geforderten Sicherungsmaßnahmen das Gärtnereigrundstück betreten hätte, Dabei verkennt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht in erster Linie die Beseitigung der gefährlichen Anlage als notwendige und zu demutbare Maßnahme gefordert hat, wie sic nach dem Unfall tatsächlich auch veranlaßt v/orden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob die Unterlassung der geforderten Schutzmaßnahmen im allgemeinen zur Herbeiführung des Brfolges geeignet war, und hat von der Beklagten den Beweis für solche Umstände gefordert, die geeignet gewesen wären, den sich zunächst ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zur Überzeugung des Xutrichters zu entkräften (BGrllZ 7, 198, 204; BGH Urt. v. 3. Da das Urteil des Berufungsgerichts, wie unter II auszuführen ist, in der Frage des Mitverschuldens des Klägers den Angriffen der Revision nicht standhält und deshalb aufzuheben ist, braucht auf die weiteren Ver-fahrenarügen der Revision nicht eingegangen zu werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Klager treffe an den Unfall kein Mitverschulden, wird von der Revision mit Recht beanstandet. 2. Insbesondere trifft dies entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für die eigenen Aufwendungen des Vaters in Höhe von 1.012 DM zu. Bei der Prüfung der weiteren Präge, ob ihm, insbesondere im Hinblick auf den Spieltrieb von..= Kindern seines Alters, auch ein Verschulden zur Last fällt, hat das Berufungsgericht jedoch bei einem zu späten Abschnitt des Spieles eingesetzt. Die beiden Jungen waren zunächst die Leiter am Gewächshaus hochgeklcttert und hatten auf der knapp 1/2 m breiten und über 4 m hohen Mauer und dem daran anschließenden Holzdach des Schuppens - zeitweise mit den Roller eines dazugekommenen 5 - 6-jährigen Jungen, der von seinen Vater dort schimpfend weggeholt worden war - gespielt. Der Kläger war sich auch der mangelnden Tragfähigkeit des Glasdaches bewußt, da er über die Streben lief.Dos Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die vom Gutachter festgestellte "triebhafte Spiolleidenschaft eines Achtjährigen" allgemein geeignet ist, dio Einsicht und Vorsicht so zu übertönen, daß er auch zu Beginn dos Wettkampfes - als die beiden Jungen sich entschlossen, auf das Glasdach zu klettern - nicht in der Lage v/ar, nach seiner Kenntnis von der Gefährlichkeit des Tuns zu handeln. Der Hinweis der Revision auf die Aufnahme eines Quotenvorbehcltes ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht das landgerichtliche Peststellungsurteil - das einen solchen Vorbehalt enthält - nicht abgeändert hat.

Zitierte Normen: § 829 BGB
KindUnfallBerufungsgerichtGärtnereiUrtGeländeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VI ZR 23/69	URTEIL
022
VOLKES
Verkündet am
16. Juni 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt B	,	gesetzlich	vertreten
 durch den Oberbürgermeister,
- Prozcßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Schüler Hichael	,	B^01^^, gesetzlich
 vertreten durch seine Eltern Werner und Gertrud
MMi^wcg 0,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
t
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pohle und der Bundeorichter Dr. Y/cber, Professor Dr. Nüßgens, Dunz sowie der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung . und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-r wieson.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 27. Mai 1965 spielte der damals 8 1/2 Jahre alte Kläger mit seinem am selben Tage 11 Jahre alt gewordenen Freund Peter	wie	schon	oft,
 auf einem in Eigentum der Beklagten stehenden Gelände einer früheren Stadtgärtnerei, das an den Zufahrtsstraßen durch geöffnete, zu dem Teil ausgehängte Tore zugänglich war. Da3 Gelände diente für einen Schulhaua-neubau als Schuttabladeplatz. Von der früheren Gärtnerei
 
waron u.a. noch unabgedeckte Wasserbassino von 1 - 1,80 n Tiefe, mehrere Schuppen,'ein Gewächshausi und ein Kesselhaus vorhanden. Die beiden Jungen spielten zunächst auf dem Glasdach des Gewächshauses, auf der Mauer und im Schuppen. Dann verabredeten sie, im Wettkampf über das schräge Glasdach des Gewächshauses zur Mauerkrone emporzuklottern. Der Kläger kroch zunächst auf allen vieren übef die Streben hoch. Als er, um schneller voran zu kommen, aufrecht weiterlief, glitt sein Fuß von einer Strebe ab. Der Kläger stürzte durch eine Glasplatte etwa 5,50 n tief in einen Betonbottich, wobei sein linkes Auge erheblich verletzt wurde. Das Sehvermögen wird nur mit Hilfe von Haftschalen und einer Starbrille erhalten. Das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge ist schon seit der Geburt auf 5/25 herabgesetzt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für die ihm durch den Unfall erwachsenen Fahrt-und Behandlungskosten in Höhe von 1.012 DM und auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Anspruch; er begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet seij ihm auch den künftigen, aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.
Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe es verabsäumt, das Gelände gegen spielende Kinder abzusichern. Die Beklagte hat sich darauf berufen, ihr habe für die alte Gärtnerei keine Verkehrssicherungspflicht oblegen; sie habe das Grundstück nicht dem
 
allgeneinen Verkehr geöffnet. Vielmehr seien die Kinder - darunter auch der Kläger - von dem früheren Stadtgartenvcrv/alter	der	seine	Dienstwohnung
 auf den Gelände der Gärtnerei behalten hatte, wiederholt aus den Grundstück verwiesen worden. Zumindest treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden.
Auch müsse er den Schaden aus Billigkeitserwägungen ganz oder teilweise selbst tragen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 4*000 DM antrags-gemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - unter Aufnahme eines vom Klüger selbst eingeräumten Vorbehaltes nach § 829 BGB -zurückgowiesen und hat auf die von dem Kläger eingelegte Anschlußberufung den Schmerzensgeldbetrag auf 7*000 DM erhöht.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagcabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssichorungspflicht mit der Begründung bejaht, die Gärtnerei habe besondere Gefahrenquellen enthalten und v/egen des starken Anreizes für Kinder auch gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden müssen. Entweder hätten die gefährlichen Anlagen beseitigt oder der. Zutritt zu dem Grundstück verhindert werden müssen, was beides zu demutbar gewesen sei. Das gelegentliche Verweisen der Kinder durch den Stadtgartenverwalter a.D.
habe keine ausreichende Schutzmaßnahme darge-atellt. Die behauptete Unkenntnis der Beklagten von den Verhältnissen auf dem Gelände würde jedenfalls auf einem Organisationsmangel beruht haben. Auch sei die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich gewesen, weil nicht mit ‘ einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, daß alle zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht ausgercicht hätten, um den Kläger am Betreten des Geländes zu hindern. Ein Mitvorschulden des Klägers entfalle trotz seiner Zurechnungsfähigkeit, weil er nicht schuldhaft gehandelt habe.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision ist bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachund Streitstand
 
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu bejahen.
1.	Die Revision verkennt nicht, daß auch gegenüber unbefugten Kinderspiel die Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers erwachsen kann und daß bei Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, die nach der VerkehrsauffaS3ung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bedürfen, strenge Anforderungen an eine auf Bauer angelegte Schutzmaßnahme zu stellen sind (BGH Urt.	v.	22.	Oktober	1957	-	VI	ZR	224/56 - VersR 1957,
805; Urt.	v.	12.	Februar	1963	-	VI	ZR	64/62 - VersR 1963,
530; Urt,	v.	12.	Februar	1963	-	VI	ZR	145/62 - VersR 1963,
532; Urt.	v.	19.	Januar 1965 - VI ZR 235/63 - VersR 1965,
515).
Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die ehemalige Gärtnerei eine besondere Gefahrenquelle gerade für spielende Kinder darstellte. Jeder die Umzäunung des Geländes noch die Anwesenheit und gelegentlichen Ermahnungen des Stadtgartenver-v/alters a.D.	boten	eine hinreichende Gewähr dafür,
 daß die in der Umgebung wohnenden Kinder die stillgelegte Gärtnerei nicht als Spielplatz benutzten. Denn das Tor an der	Straße	diente	als	Frivateingang
 und seit dem Bau des auf dem angrenzenden Gelände errichteten neuen Schulhauses waren die Tore an der
 und v.l^l^straße geöffnet und zu dem Teil ausgehängt. Bas Vorbringen der Beklagten, hierfür sei die
 
Baufirma verantwortlich gewesen, ist im Hinblick -darauf, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen diesen Zustand ein halbes Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten noch nicht abgeholfen hatte, unerheblich.
Das Gelände war somit für Kinder zugänglich, ferner boten die stehengebliebenen Gebäude, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, einen erheblichen Anreiz zun Spielen; sie wurden auch von Kindern häufig zu dem Spielen benutzt. Unter diesen besonderen Umständen hat da3 Berufungsgericht, obwohl dem Eigentümer nicht schlechthin auch eine Pflicht zur Sicherung des unbefugten Verkehrs auf seinem Grundstück obliegt, eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber spielenden Kindern in Streitfall ohne Hechtsverstoß bejaht. Es kann auch nicht als eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen gewertet werden, daß das Berufungsgericht in erster Linie die Beseitigung dieser gefährlichen Anlage oder zu demindest die Verhinderung der Zutrittsmöglichkeit durch lückenlose Umzäunung und ständiges Schließen der Tore sowie Durchführung wiederholter Kontrollen gefordert hot. Da das Berufungsgericht nicht entscheidend auf das Erfordernis von Verbotsschildern abgestellt hat, erscheint das diesbezügliche Revisionsvorbringen, das Aufstellen von Verbotsschildern hätte den Kläger nicht vom Betreten des Grundstücks abgehalten, unbeachtlich.
2.	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Beweis dafür, daß der Kläger auch bei Durchführung der geforderten Sicherungsmaßnahmen das Gärtnereigrundstück betreten hätte,
 
überspannt. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht in erster Linie die Beseitigung der gefährlichen Anlage als notwendige und zu demutbare Maßnahme gefordert hat, wie sic nach dem Unfall tatsächlich auch veranlaßt v/orden ist. Darüber hinaus kann aber auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Unterlassung der übrigen Schutzmaßnahmen und dem Unfall des Klägers nicht mit der unbewiesenen Behauptung in Trage gestellt werden, der Kläger sei
-	wie sich aus der Mißachtung der eindringlichen Verbote seines Vaters ergebe - unbelehrbar gewesen und hätte weder eine ringsum geschlossene Umzäunung noch etwaige Verbotsschilder beachtet. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob die Unterlassung der geforderten Schutzmaßnahmen im allgemeinen zur Herbeiführung des Brfolges geeignet war, und hat von der Beklagten den Beweis für solche Umstände gefordert, die geeignet gewesen wären, den sich zunächst ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zur Überzeugung des Xutrichters zu entkräften (BGrllZ 7, 198, 204; BGH Urt. v. 12. Februar 1963
-	VI ZR 145/62 - VersR 1965» 552). Diesen Beweis hat
 es ohne Verstoß gegen allgemeine Denk- oder Brfahrungs-3ätze für nicht erbracht gehalten.
3.	Da das Urteil des Berufungsgerichts, wie unter II auszuführen ist, in der Frage des Mitverschuldens des Klägers den Angriffen der Revision nicht standhält und deshalb aufzuheben ist, braucht auf die weiteren Ver-fahrenarügen der Revision nicht eingegangen zu werden.
Der Beklagten bleibt unbenommen, insoweit in der erneuten BorufungsVerhandlung Beweis anzutreten.
 
II.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Klager treffe an den Unfall kein Mitverschulden, wird von der Revision mit Recht beanstandet.
1.	Zwar war nicht zu prüfen, ob den Eltern-des Klägers eine Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht zur Last zu legen ist, weil dies bejahendenfalls nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - an der festzuhalten ist - dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden könnte (Geigel,
 Der Haftpflichtprozeß, 14. Aufl. Kap. 3 Rdbem. 30 und 35; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl. Rdbem..392 und die dort angeführte Rechtsprechung).
2.	Insbesondere trifft dies entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für die eigenen Aufwendungen des Vaters in Höhe von 1.012 DM zu. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten (ärztliche Behandlungskosten, Pahrtunkosten zu dem Besuch der Ärzte und Pahrtunkosten der Eltern zu Krankenbesuchen des Klägers sowie Aufwendungen für zwei Brillengestelle) steht dem Kläger als zweckentsprechende Heilmaßnahme zu. Diese Unkosten sind als eine dem Verletzten selbst entstandene Ver-nögenoeinbuße erstattungsfähig. Insbesondere besteht eine Kostentragungspflicht des Klägers gegenüber den Eltern als Besuchern im Krankenhaus, um den Verletzten vor seelischen Erschütterungen zu bewahren (BGH Urt.
v. 18. April 1961 - VI ZR 122/60 - VersR 1961, 545;
Urt. v. 13. April 1967 - VI ZR 2/65 - VersR 1967, 714, 716). Den Anspruch des Kindes auf Ersatz dieser Kosten
10	-
kann nicht entgegengesetzt werden, die Kosten seien bereits von einer dem verletzten Kind unterhaltspflichtigen Person bezahlt worden (§ 843 Abs. 4 BGB).
3* Bin Mitverschulden des Klägers kann jedoch darin liegen, daß er entgegen den vriLederholten Verboten de3 Vaters und entgegen den Ermahnungen des früheren Stadtgartenverv/alters auf die 4 m hohe Mauer und das Glasdach des Gewächshauses kletterte.
Das Berufungsgericht hat die Präge, ob der Kluger schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Polgen seines Tuns ein-stchcn zu müssen, ohne Kcchtsverstoß bejaht (§ 828 Abs. 2 BGB).
Bei der Prüfung der weiteren Präge, ob ihm, insbesondere im Hinblick auf den Spieltrieb von..= Kindern seines Alters, auch ein Verschulden zur Last fällt, hat das Berufungsgericht jedoch bei einem zu späten Abschnitt des Spieles eingesetzt. Es mag richtig sein, daß der Kläger während des V/ettkampfes mit seinem Freund, als dieser ihn fast eingeholt hatte und der Kläger sich nun aufrichtete, um schneller vorwärts zu kommen, nicht mehr in der Lage war, seinen Wettkampfehrgeiz der Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns unterzuordnen. Es wird aber zu prüfen sein, ob nicht auch ein Junge seiner Altersgruppe und seiner Entwicklungsstufe, dem wiederholt das Spielen
11
in clor Anlage verboten war, unter Anlegung eines objektiven Maßstabes bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß das Betreten des Glasdaches des Gewächshauses, jedenfalls in Form eines Wcttlaufes, sehr leicht zu gefährlichen Verletzungen führen konnte (BGH Urt. v.' 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957,
«i
415)# Hach den Inhalt der Ermittlungsakten hatte der Kläger schon längere Zeit vor dem Unfall mit seinem I7reund in der Gärtnerei gespielt. Die beiden Jungen waren zunächst die Leiter am Gewächshaus hochgeklcttert und hatten auf der knapp 1/2 m breiten und über 4 m hohen Mauer und dem daran anschließenden Holzdach des Schuppens - zeitweise mit den Roller eines dazugekommenen 5 - 6-jährigen Jungen, der von seinen Vater dort schimpfend weggeholt worden war - gespielt. Anschließend begaben sich die beiden Jungen in den Schuppen. Somit hatten sie sich bereits längere Zeit ohne fcinen Wettkampf in und auf den Gebäuden der Gärtnereianlagen aufgehalten. Der Kläger war sich auch der mangelnden Tragfähigkeit des Glasdaches bewußt, da er über die Streben lief. Dos Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die vom Gutachter festgestellte "triebhafte Spiolleidenschaft eines Achtjährigen" allgemein geeignet ist, dio Einsicht und Vorsicht so zu übertönen, daß er auch zu Beginn dos Wettkampfes - als die beiden Jungen sich entschlossen, auf das Glasdach zu klettern - nicht in der Lage v/ar, nach seiner Kenntnis von der Gefährlichkeit des Tuns zu handeln.
12	-
III.
Auch liber das begehrte Schmerzensgeld ist ei’neut zu entscheiden, weil ein möglicherv/eise festzustellendes Uitverschulden des Klägers sich auf die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auswirken kann.
IV.
Der Hinweis der Revision auf die Aufnahme eines Quotenvorbehcltes ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht das landgerichtliche Peststellungsurteil - das einen solchen Vorbehalt enthält - nicht abgeändert hat.
Pehle	Dr.	Weber	Nüßgens
 Dunz	Scheffen