Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat atxf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1967 unter Mit*-.;../ Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, ISeinr. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. September 1965 wird Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf- Der Beklagte hatte einem Rechtsstreit vor dem durch gerichtlichen Vergleich vom 15. Ehe ein, nahm aber keine Verbindung mit seiner Mutter auf, die in Berlin-HeiIlgensee seit 1924 mit ihrer Tochter Krau . BHBH zusammenlebte und Uber den Krieg hinweg ihre dortige Wohnung behalten hatte, hie Hutter gab 1950 ihrerseits beim BRK eine Suchanzeige nach dem Beklagten auf, meldete ihn bei der allgemeinen Registrierung im März 1950 als vermißt und wandte sich 1951 mit der er~; folglos gebliebenen Bitte um Suchhilfe auch an die Berliner Tageszeitung f,3!elegraf her Landosnachforschirngsdienst Berlin des DRK, der vom Versorgungsamt bei der Überprüfung der Verschollen-heitsangaben der Mutter des^ ", Februar I960 eingegangenes Schreiben mit, daß der Beklagte lebte und in Hamburg wohnte. beten, erklärte der Beklagte, er habe schon seit 36 Jahren keine Verbindung mit .seiner Hutter unterhalten, ihre Anschrift sei ihm bis I960 unbekannt gewesen; er habe sie dann durch die Mitteilung des BIK... Ber Kläger verlangte darauf in einem Vorprozeß gegen den Beklagten von seinen auf insgesamt 3 561 Wl bezifferten Aufwendungen für die Mutter Ersatz der tie sum 30* Juni 1953 bewirkten Versorgungsleistungen in Höbe von 985 DM, Die Klage wurde in der Berufungsinstanz durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Inzwischen hatte der Kläger den Beklagten mit einem am 14. 18* Februar 1963 zugestellten Zahlungsbefehl däs Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek über 2 576 DM ...n verauslagte Unterhaltsbeträge für die Mutter des Schuldners Fräu Frieda geh. auch wegen der weiteren Aufwendungen in Anspruch genommen» In dom nach der rechtskräftigen Eriedigu^ des Vorprozesses fortgeführten Verfahren hat der lääger geltend gemacht, daß sich der Beklagte seller■Ätef-l haltspflicht gegenüber der Mutter schuldhaft entzogen habe und dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BOB? sei, habe' sich aber nicht ernsthaft 10v■ und die Rente beim Versorgung8tot}te^ ger treffe ein. Das Landgericht hat den Klageanspruch wiederum für verjährt gehalten und die Klage abgewiesen* . Das Oh erlande sgeri cht hat den Beklagten nach dem IClagehegehren verurteilt o Mit der vom Otferlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«, ahge§etpni:■ daß sich der Beklagte seiner nao||;$^ ... Wie das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten über das von ihm versteuerte Einkommen der Jahre 1953 und 1954 und über seine Belastungen des Jahres 1954 festgestellt hat, stand ihm nach Befriedigung der Ansprüche seiner bei~ den Kinder aus erster Ehe noch ein Jahreseinkommen von mindestens 10.525 EM zur Verfügung, um sich selbst, seine zweite Ehefrau und das Kind aus zweiter Ehe zu unterhalten. Dem Berufungsgericht ist ohne rechtliche Bedenken darin zu folgen, daß der Beklagte hiervon. die zur Sicherung des Lebensbedarfs der Mutter er-forderlichen und vom Kläger gewährten Beträge von . Da der Kläger'’äueti^^ tragen hat,' daß das Einkommendes :Bekia|jteh< in Die Revision rügt.als eine daß; das Berufungsgericht dlmi' hat, sein Bestreiten zu sübBtaniliereh^ ..unbegründet* Wenn der Beklagte auf Grund seiner Ver jährungseinrede' ob^siliC ; gründungsfrist hat der Beklagte die' an ihn geriAW X Mitteilung des Finanzamts Immenstadt darüber .eingereicht, welches. b) Auch gegen die daß der Beklagte sich seiner Mutter' vorsätzlich hichts einzuws^den- Bis von Scheidung des erkennenden Senats Kriege mit dem Kind .aus.ihrer leimst worden, Der Senat hat damals ausgeführt, der Beklagte sei hei der ganz auf vermögensrechtlicher Ebene liegenden Natur seiner Rechtsbeziehungen zu dem Kinde nicht verpflichtet gewesen, nach dessen Verbleih zu forschen, und hobe seinen Obliegenheiten gegenüber dem Kinde, da- -V durch genügt, da£ er sich für dessen gesetzlichen Ver^ treter erreichbar gehalten habe* Hit ,dem,'.'damaligen . Behörden mit ihr verkehrt hat, ttber .;die.;^ des; Beklagten gegenüber = seiner'Jtutte^^ barer Eitel vor; seiner Verpflichtung kommen, bis er 1944 zur Wehrmacht einhe^l^ Ob^ ■ Hi 1 feeintrat,:■ und hat dies billigendin Mit Recht hat das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber ; dem Kläger für begründet gehalten. Bas Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt* daß dem Kläger ein eigenes Verschulden daran beizu demessen sei, der Mutter des Beklagten die Versorgungsleistungen ' gewährt zu haben. Die Beurteilung griindety^ eingehende Würdigung des Sachverhalts und ist aus Hechts-* Ob der Kläger sich ein Verschulden der Mutter des Beklagten an der Rentengewährung entgegenhalten lassen müßte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen» 3* Bie Revision wendet eich das Berufungsgericht der VerjähruhgseiiÄl®^ den Erfolg versagt hat. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die dreijährige; Februar I960 die; den Aufenthalt des'''Beklagten ihrem Ablauf nach § 209 Abe. 1 und 2 BOB 2F0 -am • 14. Februar 1963 mit: der' um Erlaß des am .16. a) Die Revision meint, die Verjährung mal nach § 197 BOT spätestens mit Ablauf des 31* Bezember 1<?62 eingeP für einen familienrechtlichen Ausgleiehsafispruch des einen Elternteils gegen den anderen wegen vergangener Unterhaltsleistungen für das Kind und für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung' gewährter Rente^13-^ v/endungen ist in der Rechtsprechung® . Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat, kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung also nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. So ist es auch bei solchen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die wie im vorliegenden Falle auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen-Schadens gerichtet sind. Wenn hier davon gesprochen wird, daß Rückstände von Renten auch dann nach -§197 BOB verjähren, wenn der Rentenanspruch auf unerlaubter Handlung bemüht, so bezieht sich das auf den Fall, daß als Schadensersatz eine laufend zu zahlende Rente geschuldet wird und der Ersatzpflichtige mit den Rentv.= Handlung und den Ansprüchen aus ungerechtfertigter "Bereicherung* Kur für ist,;; die, Verjährungsvorschrift des"' § aus unerlaubter Handlung die frage der' schließlich unter dem Gesichtspunkt des § 8.52" BGB" "ger, prüft worden. Der Anspruch ist nicht darum für verjähr® erachtet worden, weil die wiederkehrend gewÄTten Leistungen bei der Klageerhebung über vier Jahre surtidl lagen, sondern weil der Kläger die den Beginn der Terr jährung nach § 852 BGB auslösende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers länger als 3 Jahre vor Erhebung der Klage erlangt hatte (insoweit ah den'"rV angegebenen Fundstellen nicht mitabgedruckt)„ b) Die Revision vertritt dib gericht hätte bereits für das" Jahr beginn annehmen müssen, weil her von dem Einwohnermeldeamt' stätigung nach Hamburg habe ..äiS ihm bescheinigt worden sei, daß er vor dem M^igev:ih>;;'k Berlin gewohnt habe. daß der Beklagte noch lebte und den hatte, der dem Kläger durch die für seine. c) Zu Unrecht 2ieht die Revision endlich daß die Verjährung durch den am 14* Februar beantragten i und am 16. Gegenstand und Grund des Anspruchs waren in dem Zahlungsbefehl über "2 376 3M... Die Revision erweist sich nach alled,em als unbegründet . Hach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 852
Deliktische Ansprüche auf Ersatz eines durch Nichterbringung wiederkehrender Leistungen entstandenen Schadens verjähren nach § 852 ( und nicht nach § 197) BGB,
BGH, Ürt, v, 3« Oktober 1967 - VI ZU 23/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
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VI 21
des
URTEIL
in dem Rechtsstreit
mere Edgar L. AI
Verkündet am
3. Oktober 1967 Kriegl, Justiz-
«1* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si bnsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
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das Land Berlin für Finanzen, B
vertreten durch den Senator
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat atxf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1967 unter Mit*-.;../ Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, ISeinr. Meyer und Dr. Pf rets s ebner ' • /'f. S: "S • ' •''•rU
■ für Recht erkannt
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Öberlähiesge-richts zu Hamburg vom 7. September 1965 wird
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-
Vön Rechts wegen
Tatbestands
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Der Kläger nimmt den Sekl&^eh Versorgungsleistungen in Anspruch^:ib^aif>. der amdlHfB 3.075 geborenen und am 30. Juni 1958 ge-storbenen Brau Frieda l^ü auf deren Antrag vom 7« Sep- :: tember 1950 wegen ihrer Bedürftigkeit Vgiv
schollenheit deö Beklagten gemäß Bescheid des Versorgungsamtes II Berlin vom 26. Juni 1952 auf Orund des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem Berliner Kriegsopferversorgungsgesetz vom 12.; April liner Versorgungsgesetzes vom 'Zi* ^IJT
Der Beklagte hatte einem Rechtsstreit vor dem
durch gerichtlichen Vergleich vom 15. Ko member 1954; au
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aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 nahm der. Be*-klagte, der früher in Königstein/Elbe gewohnt hat$e, seinen Wohnsitz in Hamburg. Kr reichte 1945 beim Deut- : sehen Koten Kreuz (BRK) eine Suchanzeige nach seiner Ehefrau und nach seinem Sohn aus erster. Ehe ein, nahm aber keine Verbindung mit seiner Mutter auf, die in Berlin-HeiIlgensee seit 1924 mit ihrer Tochter Krau . BHBH zusammenlebte und Uber den Krieg hinweg ihre dortige Wohnung behalten hatte, hie Hutter gab 1950 ihrerseits beim BRK eine Suchanzeige nach dem Beklagten auf, meldete ihn bei der allgemeinen Registrierung im März 1950 als vermißt und wandte sich 1951 mit der er~; folglos gebliebenen Bitte um Suchhilfe auch an die Berliner Tageszeitung f,3!elegraf
her Landosnachforschirngsdienst Berlin des DRK, der vom Versorgungsamt bei der Überprüfung der Verschollen-heitsangaben der Mutter des^ ",
bewilligung eingeschaltet worden ■ ■ ■■
desversorgungsamt Berlin durch ein am 1?. Februar I960 eingegangenes Schreiben mit, daß der Beklagte lebte und in Hamburg wohnte. Vom Verso.rgtb^
beten, erklärte der Beklagte, er habe schon seit 36 Jahren keine Verbindung mit .seiner Hutter
unterhalten, ihre Anschrift sei ihm bis I960 unbekannt
gewesen; er habe sie dann durch die Mitteilung des BIK...
erfahren, daß seine. Mutter; ihn'.suche.
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Ber Kläger verlangte darauf in einem Vorprozeß gegen den Beklagten von seinen auf insgesamt 3 561 Wl bezifferten Aufwendungen für die Mutter Ersatz der tie sum 30* Juni 1953 bewirkten Versorgungsleistungen in Höbe von 985 DM, Die Klage wurde in der Berufungsinstanz durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 1963 wegen Verjährung des Anspruchs abge-; wiesen (13 0 1195/60. AO Hamburg » 18 rieht Hamburg).
Inzwischen hatte der Kläger den Beklagten mit einem am 14. Februar 1963 beantragten und am. 18* Februar 1963 zugestellten Zahlungsbefehl däs Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek über 2 576 DM ...n verauslagte Unterhaltsbeträge für die Mutter des Schuldners Fräu Frieda geh. nebst 4# Zinsen seit dem 1. Oktober I960
auch wegen der weiteren Aufwendungen in Anspruch genommen» In dom nach der rechtskräftigen Eriedigu^ des Vorprozesses fortgeführten Verfahren hat der lääger geltend gemacht, daß sich der Beklagte seller■Ätef-l haltspflicht gegenüber der Mutter schuldhaft entzogen habe und dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BOB? i. Verb.m.
der auf gewendeten Versorgungs-betrüge verpflichtet sei.
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habe' sich aber nicht ernsthaft 10v■ und die Rente beim Versorgung8tot}te^ ger treffe ein. eigenes Verschulden, nachlässlgung seiner Hacla^Ö3r0oii0tt»itf^Taö^r’=:-j^ä|^^ der Mutter die Erlangung der |
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Der Beklagte hat weiter die Einrede der Ter Jährung • erhöhen« • .|J' ;r|
Das Landgericht hat den Klageanspruch wiederum für verjährt gehalten und die Klage abgewiesen*
. Das Oh erlande sgeri cht hat den Beklagten nach dem IClagehegehren verurteilt o
Mit der vom Otferlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«,
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe t
1«, Das Berufungsgericht' hat;als>l^iif8l::. ahge§etpni:■ daß sich der Beklagte seiner nao||;$^ ...
■ den gesetzlichen Unterhaltspflicht gd^||p|||#f^f;
Mutter vorsätzlich ent zogen hat'ä|||ffiÄ fölgedessen ahne die vom Kläger’ ge^hrJa ö±^|nt||dhe;
Hilfe gefährdet gewesen wäre,' liier nach § 825 Abs, 2 BGB wegen Versio:§|§vl|; i .
: StGB für verpflichtet gehalten, dem Klage geltend gemacht en Aufwendungen ah
Diese Beurteilung läßt keinen kennen, :' . h'' .fr •*•-r'l:llrlllllli fcJSII!'
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a) Vergebens wendet die Revision ein gericht habe nicht davon ausgehen dürfen.
tet gewesen sei. Wie das Berufungsgericht auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten über das von ihm versteuerte Einkommen der Jahre 1953 und 1954 und über seine Belastungen des Jahres 1954 festgestellt hat, stand ihm nach Befriedigung der Ansprüche seiner bei~ den Kinder aus erster Ehe noch ein Jahreseinkommen von mindestens 10.525 EM zur Verfügung, um sich selbst, seine zweite Ehefrau und das Kind aus zweiter Ehe zu unterhalten. Dem Berufungsgericht ist ohne rechtliche Bedenken darin zu folgen, daß der Beklagte hiervon. die zur Sicherung des Lebensbedarfs der Mutter er-forderlichen und vom Kläger gewährten Beträge von . nicht mehr als monatlich 33 DM bis 50 DM hätte auf-bringen können, ohne seinen eigenen';"^ halt zu gefährden. Da der Kläger'’äueti^^ tragen hat,' daß das Einkommendes :Bekia|jteh< in
' Jahren 1955 bis 1958 nicht
: Beklagte diesem Vorbringen nichi substäÖiiert"väde§~ sprochän hat, da ferner der' Beklagia M
Lage gewesen ist, sich und eeineif-liäü^
;r,Mgenheim zu schaffen,' konnte dasBeru^^ '
Rechtsverstoß die Annahme für 'gerlShffe§t|^ daß der Beklagte auch in der'Eeit'n^eh hältsleistungen für seine tfuttär^
Die Revision rügt.als eine daß; das Berufungsgericht dlmi' hat, sein Bestreiten zu sübBtaniliereh^ ..unbegründet* Wenn der Beklagte auf Grund seiner Ver jährungseinrede' ob^siliC
■■ hat der Kläger in der Berufungsinstanz;dhp$: nid^ die Auffassung des l&ndgerichts ■■■'■■!eingetreten sei., sordern.hat den"vollen . sollt der nachdrücklich wiederholten
':■ vertreten, daß der Beklagte; fprttousM#xl^|^icS|Siii^^SIÄ gewesen ist« Auch der Beklagte hat sich nicht "darauf /l^rfllffrl
Beschränkt, das landgerichtliche Urteil zu .verteidige^!^ sondern weiter ins Feld geführt, daß er als ^ffeis£hafr;''X' fender Architekt erst in den fünfziger Jahreh in Sam*
■. bürg in fort ge 3 ehr i 11 enem Lebensalter nejd, habe i.;;..
■ müssen und kein Vermögen habe erwerben k|nhen^:!ii^
rufungsgericht brauchte sich nicht. ;yeran|^^ den rechtskundig vertretenen ^|^||:|;;|| daß diese allgemein gehaltenen Angaiehjnil^ ;
waren, s eine.'Fähigkei t zur tjnteratütfut^f Bi®
■ in Frrge zu stellen. Die. Rüge eines,;:1^stolls:^g&n■ JXj 'X ZPO kann überdies auch darumkeinen -J^
X,.,.X. das, waslder Beklagte nach dem XxilhsLlf^ I-•
X begründungs schrift auf einen etw&igeh;;®
' rufungsgerichts vorgetragen hätte,
. stantiierung entbehrte. Erst nach Ablauf - der'' JX
; gründungsfrist hat der Beklagte die' an ihn geriAW X Mitteilung des Finanzamts Immenstadt darüber .eingereicht, welches.
■■. 1955 bis 1958 versteuert hat.. Bie.aes Bao|^
■ neue Vorbringen kann nach §§ 554 > 55^:"
?&■;. :. rücksichtigung finden.
ßXX;. b) Auch gegen die daß der Beklagte sich seiner Mutter' vorsätzlich hichts einzuws^den- Bis von Scheidung des erkennenden Senats
148/60 ,(IM Hr. '.12' zu § 823'
1961, 1110 * FamRZ 1961, 262)
gegen. Im Falle der damaligen Entscheidung ging es
um die ünt erhalt spf licht des unehelichen Vaters gegen-über dem Kinde, von dem er nicht wußte, oh es lebend gehören worden war und wo es sich befand; die Kindesmut tor hatte im Ost-Sudetenland gelebt und war nach dem. Kriege mit dem Kind .aus.ihrer leimst worden, Der Senat hat damals ausgeführt, der Beklagte sei hei der ganz auf vermögensrechtlicher Ebene liegenden Natur seiner Rechtsbeziehungen zu dem Kinde nicht verpflichtet gewesen, nach dessen Verbleih zu forschen, und hobe seinen Obliegenheiten gegenüber dem Kinde, da- -V durch genügt, da£ er sich für dessen gesetzlichen Ver^ treter erreichbar gehalten habe* Hit ,dem,'.'damaligen 1 Sachverhalt ist der vorliegende Ball ;:au<^;'d^pi.. vergleichbar, wenn der Beklagte,.
■ Mitte der zwanziger Jahre von seiner __
verwiesen worden ist und seitdem■ nür übe%(*ea^;||^
. Behörden mit ihr verkehrt hat, ttber .;die.;^ des; Beklagten gegenüber = seiner'Jtutte^^ barer Eitel vor; seiner Verpflichtung kommen, bis er 1944 zur Wehrmacht einhe^l^ Ob^
wohl seine Mutter nach wie vor •'unter de**: iÄ?;heicaihthn' 1
Inschrift erreichbar war und er keinen Anlaß zu der Annahme hafte-, :'_l:!;<:;;
schaftliehen Verhältnissen seit 1945 getreten sei, hat er auch nach seinbft
das Erwerbsleben mit Einkünfben^ ‘«»s
seiner Mutter' die geschuldete üht.ei^^ wußter. Vermeidung einer ■ Konktakiäufha^
Er hat, wie das Bexwfungsgericht.'^
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daß der Lebensbedarf :
:■ Mutter infolge des Ausbleibens seiner Bat " leiatungen gefährdet sein könne, wenn''Äb'Ö^
■ Hi 1 feeintrat,:■ und hat dies billigendin Mit Recht hat das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber ; dem Kläger für begründet gehalten. V"
"■ 2. Bas Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt* daß dem Kläger ein eigenes Verschulden daran beizu demessen sei, der Mutter des Beklagten die Versorgungsleistungen ' gewährt zu haben. Die Beurteilung griindety^ eingehende Würdigung des Sachverhalts und ist aus Hechts-*
' gründen nicht zu beanstanden. ■ ■;|n:::'■ f ‘
Ob der Kläger sich ein Verschulden der Mutter des Beklagten an der Rentengewährung entgegenhalten lassen müßte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen»
Es" ist ■ der Ansicht, daß auch sie kSin';^
Die Revision tritt dem entgegen. Hierä©^
Übrigt sich, da nicht ersichtlich Kläger ein etwaiges Verschulden der
rechnet werden können. " Jfö
3* Bie Revision wendet eich das Berufungsgericht der VerjähruhgseiiÄl®^ den Erfolg versagt hat. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die dreijährige;
■ BOB begonnen hat, als das.laudeaysrsorg||pl^ am 17. Februar I960 die; den Aufenthalt des'''Beklagten ihrem Ablauf nach § 209 Abe. 1 und 2 BOB 2F0 -am • 14. Februar 1963 mit: der' um Erlaß des am .16. Februar 1963
befehle unterbrochen worden.ist. . |3i|JSp^ SliM
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Biese Beurteilung wird von der Revision
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a) Die Revision meint, die Verjährung mal nach § 197 BOT spätestens mit Ablauf des 31* Bezember 1<?62 eingeP
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treten, da es sich bei dem Klageanspruch der Sache nach um Rückstände von v/i ederkehrenden Leistungen aus der Seit vor dem 1. Januar 1959 handele*
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Solcher Auffassung ist das Berufungsgericht bereits mit Recht entgegengetreten. ^
für einen familienrechtlichen Ausgleiehsafispruch des einen Elternteils gegen den anderen wegen vergangener Unterhaltsleistungen für das Kind und für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung' gewährter Rente^13-^ v/endungen ist in der Rechtsprechung® .
worden, daß § 197 BGB anzuwenden ist|;|md|;^JS in vier Jahren verjährt. {BGH?/-51-^. 3:?#J :i' -
B, m£z1962 - VII m 225/60:
vom 19* September. 1963 -r S-
& IM Nr. 6 zu § 197 BGBi^.züs^^^
1963?. 1402 in der AjamerJmj^ kennenden Senats vom 8. Januar ,1965'
1963, 579). Bas kann aber nicht auch für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gelten,";Bei/-
Art beginnt die . Ver jährungpmii' dem SChlusi|P , '/:
in dem die Aufwendungen bewirkt= wordensi^lUÄ^|itt):'.din : Leistenden der Anspruch',auf deren ;ilfstat|^ ist ( § 201 BGB). IÜr .Sehaden.eefaetzans|^ laubter Handlung bestimmt die besondere Vorschrift des § BGB dagegen, daß die Verjährung, nicht ■
';in'tstehung des .Anspruchs beginnt,;
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iri drei Jalirert von dem Zeitpunkte an verjährt, in dem den Terletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat, kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung also nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. So ist es auch bei solchen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die wie im vorliegenden Falle auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen-Schadens gerichtet sind. Es wäre verfehlt, wollte man annehmen, daß derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der Oeschä- _ digte die Kenntnis hat, die ihn überhaupt erst in die Lage versetzt, sie geltend zu machen. So können auch die Kommentars teilen nicht verstanden werden, auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Ansicht bezieht R8RK 11. Aufl« § 8$2 Anm. 3; Brman-Lrees BOT 3.
§ 852 Anm. 1 f; Palandt BGB 2$, AuflS'$■ 852 Anm,
1 b). Wenn hier davon gesprochen wird, daß Rückstände von Renten auch dann nach -§197 BOB verjähren, wenn der Rentenanspruch auf unerlaubter Handlung bemüht, so bezieht sich das auf den Fall, daß als Schadensersatz eine laufend zu zahlende Rente geschuldet wird und der Ersatzpflichtige mit den Rentv.= Rückstand gerät. Las ist eine ganz ^anderf|Ii^ •
als sie hier gegeben ist.
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^:ev:: In der oben angeführten Entscheidung des Bundes-
gerichtshofes vom 19* September 1963 r..VII ist hinsichtlich der Verjährung denn
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Handlung und den Ansprüchen aus ungerechtfertigter "Bereicherung* Kur für ist,;; die, Verjährungsvorschrift des"' §
Wendung gebracht worden. Dagegen ist.' aus unerlaubter Handlung die frage der' schließlich unter dem Gesichtspunkt des § 8.52" BGB" "ger, prüft worden. Der Anspruch ist nicht darum für verjähr® erachtet worden, weil die wiederkehrend gewÄTten Leistungen bei der Klageerhebung über vier Jahre surtidl lagen, sondern weil der Kläger die den Beginn der Terr jährung nach § 852 BGB auslösende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers länger als 3 Jahre
vor Erhebung der Klage erlangt hatte (insoweit ah den'"rV angegebenen Fundstellen nicht mitabgedruckt)„
b) Die Revision vertritt dib gericht hätte bereits für das" Jahr beginn annehmen müssen, weil her von dem Einwohnermeldeamt'
stätigung nach Hamburg habe ..äiS ihm bescheinigt worden sei, daß er vor dem M^igev:ih>;;'k Berlin gewohnt habe. Mit Recht haf aus diesem Vorbringen .des Bekl>sh^
Revision gewünschten' Schluß gezogen. Für die frage nach dem Verjährungobeginn kann es nur darauf ankernden* wann die für die Bearbeitung, von zuständigen Stellen die Keimtnis ,4avbn,:::0;^^
daß der Beklagte noch lebte und den hatte, der dem Kläger durch die für seine. Mutter entstanden war. Däb:'f fehlerfreien und für das Feststellung des Befctaftt^ageri^^ tebruar I960 gewesen.
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c) Zu Unrecht 2ieht die Revision endlich daß die Verjährung durch den am 14* Februar beantragten i und am 16. Februar 1963 zugestellten Zahlungsbefehl unter- . brochen worden ist. Gegenstand und Grund des Anspruchs waren in dem Zahlungsbefehl über "2 376 3M... verauslagte Unterhaltsbeträge für die Mutter des Schuldners Frau Frieda hinreichend deutlich gekennzeichnet.
Bas hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt c Seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen*
Die Revision erweist sich nach alled,em als unbegründet .
Hach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
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