Pie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Unmittelbar westlich der Kreuzung mit der Sophienstraße hielten in Hinblick auf die etwa 120 m entfernte Großkreuzung ?#BH#Bstraße Verkehrszeichen den Verkehr zun Einordnen an, und zwar rechts für Rechtsabbieger Fahrer der Straßenbahn gab dem Fahrer auf einer Dienstfahrt mit einem Personenkraftwagen der Streithelfcrin für den Straßenbahnzug rechts in der oin-mündenden Sf^HBstraße hielt, ein Zeichen, daß er ihm gegenüber auf seine Vorfahrt verzichte« Daraufhin fuhr HflBV zügig über die Kreuzung. In diesem Augenblick kam der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen über die linke freie Fahrspur der PflB^IK-EflB-Straße in Richtung Westen heran« Auf der Kreuzung stioßon beide Fahrzeuge zusammen« Sie gerieten auf den südlichen Gehweg der Straße und schleuderten dort Fußgänger, 'unter ihnen die Kläger, durch die große Glasscheibe eines Autohauses. Zur Begründung ihres Begehrens auf Ersatz des immateriellen Schadens haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte sei mit unverminderter Geschwindigkeit an der haltenden Straßenbahn vorbeigefahren, obwohl er habe damit rechnen cmüssen, daß von rechts aus der S^JH^straßc vor de Straßonbahnzug Kraftfahrzeuge oder I&Sgängcr kämen«, 3traße das Vorfahrtsrecht zustand• Daß der Verzicht von Verkchrstoilnehmein der rechten und mittleren Fahrspur auf ihr Vorfahrtsrocht allgemein und daher auch für den Beklagten als Benutzer der linken Spur gegolten habe, kann ernsthaft nicht erwogen werden. Zwar geht seine Pflicht gerade nicht dahin, sich auf jede denkbare Gefahr, die durch das verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entstehen könnte, so einzustellen, daß er ihrer bei Eintritt Herr wird» Grundsätzlich darf er vielmehr damit rechnen, daß ein ariderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr knicht pflichtwidrig gefährdet. Der Vorfahrtsberechtigte hat sich aber auf solche Verkehrs-Widrigkeiten anderer* oinzusteilen, die er rechtzeitig v/ahr-nimnt oder bei gebotener Aufmerksamkeit wahrnohracn konnte, ebenso auf ihm noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiton, nit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (BGH Urteil vom 26. BGHSt 13, 169)» Hierbei gilt der Grundsatz, daß ein Kraftfahrer nicht auf ein verkehrsv/idrigos Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gefaßt zu sein braucht, in besonderem Maße im Großstadtverkehr und für das Vorhalten der Fahrzeugführer untereinander (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer des Postwagens durch eine Lücke in der rechten und mittleren Fahrkolonne zügig die FflHHB~E^0-Straßc zu überqueren versucht. Mit einem solchen grob verkehrsv/idrigera Verhalten eines wartopflichtigon Kraftfahrers brauchte der bevorrechtigte Beklagte nach den oben gegebenen Grundsätzen nicht zu rechnen. Nicht festzustellen vermocht hat das Berufungsgericht, daß der Beklagte die Fahrweiso dos Post-fahrers rechtzeitig hätte erkennen können. Allein auf Grund eines solchen Umstandes brauchte er nach den Brfahrungen besonders im großstädtischen Vorkehr nicht damit zu rechnen, daß ein wartepflichtiges Kraftfahrzeug im Begriffe war, die Vorfadirtstraße zu überqueren oder alsbald in die Kreuzung einzufahren. Daher kann der Revision nicht zugegeben werden, der Beklagte habe allein aus dem Bestehen einer Lücke vor der Straßenbahn in der stehenden mittleren Fahrkolonne erkennen 3* Ob der Beklagte mindestens damit rechnen und sich deshalb darauf einrichten mußte, daß wartepflichtigo Verkehr* teilnehmer aus der S(B|^^straße durch die Lücke in Höhe der rechten und mittleren Fahrkolonne fahren und sieh bis zur Erlangung freier Sicht an die linke Fahrspur herantasteten, worauf sich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3» März 1965 - RReg 1 b St 2/65 - (NJW 1965, 1341 - Leitsatz) beruft, kann dähinstehen; Einmal steht nicht infrage, daß der Beklagte erkennen mußte, daß nicht nur vor der Straßenbahn auf der mittleren, sondern auch auf der rechten Fahrspur eine Lücke und damit eine durchgehende Gasse freigelassen war. Zudem - und das ist entscheidend - hat sich der Unfall nicht bei einem solchen Fahrverhalten des Wärtopflichtij abgespielt.
2805 016 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI J5R 23/65 URTEIL Verkündet am ^ Oktober 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit X. 2. 3» des technischen Angestellten Rudolf K des am 1933 geborenen Rudolf K dor am flHHB I960 geborenen Barbara K zu 2) und 3) vertreten durch ihre Elterna den Erstkläger und dessen Ehefrau Elisabeth K ^■■■1 geb« BöBlMo wohnhaft in VflB bei GflP, PaflB^ de Pap^HST Sc Kläger9 Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtor* Rechtsanwälte Bros« und 4 .der Leutschen Bundespost, vertreten durch die Oberpost-dircktion Orjp-AflBP-Platz ■ - Streithelferin der Kläger - Prozoßbevollnächtigterj Rechtsanv/alt Br» gegen Reinhard - Prozeßbevollmächtigter: I-Ell itraße Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten9 Rechtsanwalt 2 Per VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Heinr. Meyer, Pr. Pfretzochner und Pr» Hüßgcnc für R e c hf t erkannt: Pie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf von 19o November 1964 v/ird zurückgewiosen. Pie Kosten der Revision werden den Klägern, die durch die Streithilfe in der Revioiqnsinstanz verursachten Kosten der Streitholferin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Kläger fordern wegen der Verletzungen, die sie bei einen Verkehrsunfall am 21. Mai 1962 um 16.35 Uhr im Bereich der Kreuzung der I#BHHV-EMP-Straße (Bundesstraße#) mit der S^H##straße in erlitten haben, vom Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Pie Straße war ostwärts der Kreuzung T€BBB^®ö'fcraßo.■'und damit auch im Unfallbereich in Ost-West-Hichtung Einbahnstraße und an den einmündenden Straßen als Vorfahrtstraße (Bilder 30 und 52 d.Anl. 1 zur* StVO) gekennzeichnet. Unmittelbar westlich der Kreuzung mit der Sophienstraße hielten in Hinblick auf die etwa 120 m entfernte Großkreuzung ?#BH#Bstraße Verkehrszeichen den Verkehr zun Einordnen an, und zwar rechts für Rechtsabbieger - 3 und Geradeausfahrer, in der Mitte für Geradeausfahrer und links für Linksabbieger•' Zur Unfallz-eit zeigten die Ampeln der Kreuzung T^HIHBstraßc für den aus östlicher Richtung, also aus der Kreuzung SÜBstraße- herarikommenderi Verkehr rot. Daher standen auf der rechten und mittleren Fahrspur von der Kreuzung TflHHBstraße bis zur Kreuzung S^H^-Straße aufgostaut wartende Kraftfahrzeuge, während die linke Spur noch frei war« In der Kolonne auf der mittleren . r «: . ____ Fahrspur hielt ein Straßenbahnzug vor der Kreuzung SflHBB-Straße. Er hatte die Kreuzung für etwaigen Querverkehr frei-gelassen« der Der . Fahrer der Straßenbahn gab dem Fahrer auf einer Dienstfahrt mit einem Personenkraftwagen der Streithelfcrin für den Straßenbahnzug rechts in der oin-mündenden Sf^HBstraße hielt, ein Zeichen, daß er ihm gegenüber auf seine Vorfahrt verzichte« Daraufhin fuhr HflBV zügig über die Kreuzung. In diesem Augenblick kam der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen über die linke freie Fahrspur der PflB^IK-EflB-Straße in Richtung Westen heran« Auf der Kreuzung stioßon beide Fahrzeuge zusammen« Sie gerieten auf den südlichen Gehweg der Straße und schleuderten dort Fußgänger, 'unter ihnen die Kläger, durch die große Glasscheibe eines Autohauses. Die Kläger wurden vorletzt. IiflB wurde zu Strafe verurteilt. Das gegen den Beklagten cingeloitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Zur Begründung ihres Begehrens auf Ersatz des immateriellen Schadens haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte sei mit unverminderter Geschwindigkeit an der haltenden Straßenbahn vorbeigefahren, obwohl er habe damit rechnen cmüssen, daß von rechts aus der S^JH^straßc vor de Straßonbahnzug Kraftfahrzeuge oder I&Sgängcr kämen«, Der Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten. Er hat seine Ersatzpflicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei mit einer Geschwindigkeit von nur 35 km/st über die Kreuzung gefahren. Er sei in einer Kolonne gefahren, deren Fahrzouge unmittelbar vor ihm die Kreuzung ungehindert passiert hätten. Auf Streitverkündung durch die Kläger ist auf ihrer Seite die Stroithelferin dem Rechtsstreit beigetreten* Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Die Kläger und die Streithelferin haben erfolglos Berufung eingelegt. Mit der Revision verfolgen die Kläger und die Stroit-hclfcrln die Klagpansprttche weiter. Entscheidungsgründe: In Übereinstimmung mit dom Landgericht verneint das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ( §§ 823, 847 BGB). I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Beklagten, der ebenso wie der Postfahrer ortskundig war, an der Kreuzung EÜH^BP-EW~Sträße/S| 3traße das Vorfahrtsrecht zustand• Daß der Verzicht von Verkchrstoilnehmein der rechten und mittleren Fahrspur auf ihr Vorfahrtsrocht allgemein und daher auch für den Beklagten als Benutzer der linken Spur gegolten habe, kann ernsthaft nicht erwogen werden. Grundsätzlich durfte vielmehr der vorfahrtsberechtigte Beklagte darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet werde*(BGHZ 14, 232). Allerdingo ist der Vorfahrtobercchtigto nicht jeder Sorgfalt ledig» Zwar geht seine Pflicht gerade nicht dahin, sich auf jede denkbare Gefahr, die durch das verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entstehen könnte, so einzustellen, daß er ihrer bei Eintritt Herr wird» Grundsätzlich darf er vielmehr damit rechnen, daß ein ariderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr knicht pflichtwidrig gefährdet. Der Vorfahrtsberechtigte hat sich aber auf solche Verkehrs-Widrigkeiten anderer* oinzusteilen, die er rechtzeitig v/ahr-nimnt oder bei gebotener Aufmerksamkeit wahrnohracn konnte, ebenso auf ihm noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiton, nit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 - VRS 11, 1; BGHSt 13, 169). Zu solchen Ausnahmen des Vertrauensgrundsatzes zählen Verkehr swidrigkei ten, hit denen ein gewissenhafter Fahrer pflichtgenäß rechnen muß, hingegen nicht solche, die erfahrungsgemäß nur ausnahmsweise Vorkommen (vgl. BGHSt 13, 169)» Hierbei gilt der Grundsatz, daß ein Kraftfahrer nicht auf ein verkehrsv/idrigos Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gefaßt zu sein braucht, in besonderem Maße im Großstadtverkehr und für das Vorhalten der Fahrzeugführer untereinander (vgl. Floogel/Hartung StVR 15* Aufi. § 1 StVO Anm. 20). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer des Postwagens durch eine Lücke in der rechten und mittleren Fahrkolonne zügig die FflHHB~E^0-Straßc zu überqueren versucht. Dabei hat er sich in keiner Weise darum gekümmert, ob sich auf der linken für ihn verdeckten-Fahrspur ein vorfahrtaberechtigter Verkehrsteilnehmer näherte-Damit hat er in besonders grober Weise seine Wartepflicht verletzt. Er durfte nur dann die Vorfahrt3otraße überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstosses und jede Beeinträchtigung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war9 wenn diese also noch so weit entfernt waren, daß ihre glatte Durchfahrt nicht gehindert» sie auch nicht v/egen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstosses zu plötzlichen Maßnahmen gezwungen waren (vgl. BGHZ 9* 6; BGH Urteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 266/62 - VersH 1964, 619). Mit einem solchen grob verkehrsv/idrigera Verhalten eines wartopflichtigon Kraftfahrers brauchte der bevorrechtigte Beklagte nach den oben gegebenen Grundsätzen nicht zu rechnen. Nicht festzustellen vermocht hat das Berufungsgericht, daß der Beklagte die Fahrweiso dos Post-fahrers rechtzeitig hätte erkennen können. Die Beurteilung wäre nicht anders, wenn der Beklagte - was nicht fest-stcht - aus hinreichender Entfernung erkannt hätte oder jedenfalls hätte erkennen können» daß in der mittleren stehenden Fahrkolonno vor der Straßenbahn eine Lücke frei-gelassen war. Allein auf Grund eines solchen Umstandes brauchte er nach den Brfahrungen besonders im großstädtischen Vorkehr nicht damit zu rechnen, daß ein wartepflichtiges Kraftfahrzeug im Begriffe war, die Vorfadirtstraße zu überqueren oder alsbald in die Kreuzung einzufahren. Violnehr läßt der rücksichtsvolle Verkehr bei großer Dichte, zu demal wenn er zu dem Stehen kommt, im Bereich einmündender und kreuzender Straßen erfahrungsgemäß ohne gegenwärtigen Anlaß eine Lücke frei, um einem späteren Verkehr aus der Seitenstraße die Möglichkeit zu dem Einfahren oder Überqueren nicht zu versperren. Anlaß hierzu besteht infolge seiner Unbeweglichkeit und Größe besonders für einen Straßenbahnzug. Daher kann der Revision nicht zugegeben werden, der Beklagte habe allein aus dem Bestehen einer Lücke vor der Straßenbahn in der stehenden mittleren Fahrkolonne erkennen müssen, daß Vorfahrtsbercchtigtb einem bestimmten Fahrzeug des Querverkehrs - dem Postwagen - die Durchfahrt gestattet hätten. 3* Ob der Beklagte mindestens damit rechnen und sich deshalb darauf einrichten mußte, daß wartepflichtigo Verkehr* teilnehmer aus der S(B|^^straße durch die Lücke in Höhe der rechten und mittleren Fahrkolonne fahren und sieh bis zur Erlangung freier Sicht an die linke Fahrspur herantasteten, worauf sich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3» März 1965 - RReg 1 b St 2/65 - (NJW 1965, 1341 - Leitsatz) beruft, kann dähinstehen; Einmal steht nicht infrage, daß der Beklagte erkennen mußte, daß nicht nur vor der Straßenbahn auf der mittleren, sondern auch auf der rechten Fahrspur eine Lücke und damit eine durchgehende Gasse freigelassen war. Zudem - und das ist entscheidend - hat sich der Unfall nicht bei einem solchen Fahrverhalten des Wärtopflichtij abgespielt. Vielmehr ist HflHP aus der untergeordneten Straße zügig in die Vorfahrtstraße und die linke Fahrspur hineingefähren. ! Der der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1957 (VI ZR 88/56 - NJW 1957, 1190) zugrunde liegende Sachverhalt ist entgegen der Meinung der Revision mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. 4. Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Beklagte habe im Hinblick auf einen etwaigen Fußgängerverkehr mit Anhaltcgeschwindigkeit fahren müssen. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, ein Fußgänger sei in Anbetracht der besonderen Verkchrslage, besonders auch wegen Fehlens eines Fußgängerüberweges bei einer Überquerung der EflHHI UBB-Straßo an der Unfallstelle zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen. Hierauf durfte der Beklagte vertrauen. - 8 ~ II. Daher war die Revision der Kläger unbegründet und zurückzuweison. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf §§ 97, 101 ZPO (vglo RGZ 158, 95, 100 iit weiteren Nachweisen; Rosenberg 5 PR 8. Aufl. § 46 IV 1 b). Hanebeck Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens Engels Meyer