Antli chfcaajNrtUwÄ• atuv StVO § 13 Ist eine Straße in einer Ortschaft an Einmündungen und Kreuzungen mit positiven Vorfahrtzeichen (Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) Beschildert, so ist sie deshalb noch nicht in ihrem weiteren Verlauf außerhalb der Ortschaft Vorfahrtstraße im Sinne des § 15 Abs. 2 StVO, Für den Verkehr auf der nicht positiv gekennzeichneten Straße wird ein Vorfahrtrecht auch nicht dadurch begründet, daß von dieser Straße aus ein auf einer einmündenden Straße aufgestelltes negatives Verkehrszeichen (Bild 30) erkennbar ist. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor der-Einmündung ist das Verkehrszeichen 11 Vorfahrt achten” (Bild 30 der Anlage zur StVO) auf der einmündenden Straße aufgestellt. Die Klägerin zu 1) und ihre Mutter, die beide durch den Unfall verletzt wurden, haben von dem Beklagten Schadensersatz gefordert. Das habe in Verbindung mit dem Dreieckschild auf der einmündenden Straße zur Klarstellung seines Vorfahrtrechts genügt. Zwar waren auf der vom Beklagten befahrenen Landstraße Nr. 3012 innerhalb ihres Verlaufs durch die Stadt Hofheim und den Ortsteil Harxheim an allen Kreuzungen und Einmündungen vorfahrtgewährende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellt. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Landstraße Nr. 3012 in ihrem Verlauf außerhalb der geschlossenen Ortschaften (also vom Ortsausgang Harxheim bis zu dem Grtsbeginn Weilbach) an irgendeiner Stelle mit einem vorfahrtgewährenden Verkehrszeichen beschildert worden ist. März 1956 (BGBl I, 199) in der Rechtsprechung durchweg anerkannt, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße hin und wieder durch ein positives Verkehrszeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) als Vorfahrtstraße zu kennzeichnen (BayObLG, DAR 1957, • wie die Fassung der Anlage zur Straßenverkehrsordnung Abschnitt A III Abs. 5 Satz 4 ergibt, nicht auf Bundesstraßen zu beschränken, Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es aber erforderlich, daß die positiven Vorfahrtzeichen auch auf dem Teil der Straße angebracht werden, der nach der letzten Einmündung oder Kreuzung in der geschlossenen Ortschaft liegt. Denn sonst ist die Straße nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnetInnerhalb geschlossener Ortschaften gibt es im eigentlichen Sinne keine Vor-fnhrtötraße, da hier nach der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs.3 StVO nur das an der. Geht aber die Bedeutung dieser1 Zeichen nicht über die einzelne Kreuzung oder Einmündung hinaus, so vermögen solche Zeichen nicht den Vorrang einer Straße für ihren Verlauf außerhalb geschlossener Ortschaften zu begründen. Wenigstens gilt das dann, wenn es sich nicht um Bundesstraföen handelt, Bas negative Zeichen (Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) auf der einmündenden Straße begründete zwar für die auf die Bandstraße Nr. 3012 einfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Wartepflicht; das allein war aber nicht geeignet, die Bandstraße im Sinne des § 13 Abs, 2 StVO als Vorfahrtstraße zu kennzeichnen. dann zu, werin/oui der einmündenden Straße das negative Zeichen erkennbar sei, läßt sich mit der Regelung des C 13 StVO nicht vereinbaren. Überdies würde es vom Standpunkt der Verkehrssicherheit höchst bedenklich nein, das Recht zur Vorfahrt von der Erkennbarkeit eines negativen Zeichen auf einer einmündenden Straße abhängig zu machen. 3012 vom Ortsausgang Marxheim bis zur Einmündung der von der Klägerin zu 1) befahrenen Straße nicht mit einem positiven Vorfahrtzeichen beschildert war* Wenn es sich auch zur Schaffung klarer Verhältnisse empfehlen mag* den Vorrang einer Straße am Ortsausgang oder alsbald nach diesem durch Verkehrszeichen klarzustellen, so ist es doch keine unerläßliche Voraussetzung, daß das positive Vorfahrtzeichen schon vor der ersten oder zweiten einmündenden Straße nach dem Ortsausgang steht. Sonet würde sich die merkwürdige Eolge ergeben, daß eine in ihrem weiteren Verlauf ordnungsmäßig durch positive Vorfahrtzeichen gekennzeichnete Straße für .den Verkehr in einer Richtung Vorfahrtstraße und für den Verkehr in der anderen Richtung keine Vorfahrtstraße wäre (BayObLG 7RS 16, 217). 3» Sollte sich ergeben, daß die Landstraße Nr. 3012 in ihrem Verlauf zwischen Marxheim und Weiltoach Vorfahrt-ntraße v/ar, so stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) objektiv die Vorfahrt zu. Da die Fahrweise der Klägerin zu 1) überdies darauf hinwies, daß sie sich ihrer V/artepf licht bewußt war, so würde die Fahrweise des Beklagten nicht zu beanstanden sein. Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Berufungsgericht rechtlich zutreffend begründet* daß für den vorfahrtberechtigten Beklagten der Zusammenstoß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 fbs. 4. V/ar die Landstraße Nr. 3012 aber keine Vo.vfahrt-straße, so wurde für den Beklagten der Grundsatz ,,rech,s-vor linke” nach dem unter 1) Aufgefübrten selbs'* dann nicht außer Kraft gesetzt, wenn ihm das negative Zeichen bekannt war. Aufl, An. 25)• Ebenfalls wird das Berufungsgericht dann prüfen müssen, ob unter den besonderen Umständen des Palles ein Hechtsirrtum des Beklagten über die Vorfahrtregelung als entschuldbar angesehen werden könnte (vgl.
Antli chfcaajNrtUwÄ• atuv StVO § 13 Ist eine Straße in einer Ortschaft an Einmündungen und Kreuzungen mit positiven Vorfahrtzeichen (Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) Beschildert, so ist sie deshalb noch nicht in ihrem weiteren Verlauf außerhalb der Ortschaft Vorfahrtstraße im Sinne des § 15 Abs. 2 StVO, Für den Verkehr auf der nicht positiv gekennzeichneten Straße wird ein Vorfahrtrecht auch nicht dadurch begründet, daß von dieser Straße aus ein auf einer einmündenden Straße aufgestelltes negatives Verkehrszeichen (Bild 30) erkennbar ist. BGH,tfrt.v. 18. Dezember 1962 - VI 2R 23/62 OLG Fraakfurt/toain LG Wiesbaden 23-ZRJ>2/§1 Verkündet am 18 Dezember 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes lo der Frau Dorothea C |str. 2. der Frau Ilse 2 In dem Rechtsstreit in Pi 3. der Krau Tilla Ba (■■■■P, s 4. des Dr. Albert 0 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Justizamtmann Gerhard Bo( BM, KHBetr.M, m bei Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. November 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte befuhr am Nachmittag des 7. Juni 1959 mit seinem Personenkraftwagen Ford M 15 die Landstraße 1. Ordnung Nr« 3012 von Hofheim in Richtung Weilbach. Die Straße führt durch den zu Hofheim gehörenden Ortsteil Merxheim. Etwa 1 km hinter dem Ortsausgang von Marxheim mündet von rechts eine Ausfahrtstraße der Bundesstraße 54 in die Landstraße Hofheim - Weilbach ein. Vor der-Einmündung ist das Verkehrszeichen 11 Vorfahrt achten” (Bild 30 der Anlage zur StVO) auf der einmündenden Straße aufgestellt. Die Klügerin zu 1) kam mit ihrem. Lloyd Personenkraftwagen, in dem ihre Mutter, Frau Elsfceth CHHB» saß, über diese Straße und wollte in die Landstraße Nr. 3012 in Richtung Hofheim einbiegen. Auf der Straßeneinmündung kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin zu 1) und ihre Mutter, die beide durch den Unfall verletzt wurden, haben von dem Beklagten Schadensersatz gefordert. Sie meinen, dieser sei wartepflichtig gewesen, da die Landstraße nicht durch vorfahrtgewährende Zeichen beschildert gewesen sei. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Auffassung, er sei vorfahrtberechtigt gewesen. Die von ihm befahrene Landstraße sei in Abständen mit positiven Vorfahrtzeichen beschildert gewesen. Das habe in Verbindung mit dem Dreieckschild auf der einmündenden Straße zur Klarstellung seines Vorfahrtrechts genügt. Er habe das Dreieckschild auch bei der Annäherung an die Einmündung gesehen, trotzdem aber seine Geschwindigkeit auf etwa 50 km/st herabgesetzt. Sowohl aus der Be- Schilderung wie aus dem Verhalten der Klägerin zu 1) habe er entnehmen müssen, daß diese ihn Vorfahren lassen werde. Die Klägerin zu 1) sei langsam an die Einmündung herangefahren und habe vor dem Einbiegen angehalten. Banr. sei sie überraschend auf seinen V/agen losgefahren. Obwohl er sofort gebremst und auf die linke Straßenseite ausgebogen sei, habe er den Zusammenstoß nicht vermeiden können* Bas Landgericht hat die Klage angewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen den Klageantrag erweitert und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1) 357,60 DM (= 1/5 ihres Sachschadens) zu zahlen, 2. an die Mutter der Klägerin 10 959*40 DM nebst Zinsen zu zahlen, 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist der Mutter der Klägerin den weiteren ihr noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. . Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückge-wiesen und die erweiterten Klageanträge abgewiesen. Mit der Revision haben die Kläger ihre im Berufung^ rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Während des Revisionsreehtszuges ist die Mutter der Klägerin zu 1) verstorben und durch die vier im Rubrum bezeichneten Kläger beerbt worden. Diese haben den Rechtsstreit aufgenommen . Der Beklagte bittet, die Revision surückzuweisen. 4 entscheid ungsgründe: lo Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt die Auffassung zugrunde, dem Beklagten habe an der Unfallstelle die Vorfahrt zugestanden. Die Begründung dieser Auffassung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar waren auf der vom Beklagten befahrenen Landstraße Nr. 3012 innerhalb ihres Verlaufs durch die Stadt Hofheim und den Ortsteil Harxheim an allen Kreuzungen und Einmündungen vorfahrtgewährende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellt. Es wird auch davon auszugehen sein, daß der Landstraße in der nächsten Ortschaft Weilbach in gleicher Weise an Kreuzungen und Einmündungen der Vorrang einger&umt worden ist (vgl. Bl» 98 d.A.). Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Landstraße Nr. 3012 in ihrem Verlauf außerhalb der geschlossenen Ortschaften (also vom Ortsausgang Harxheim bis zu dem Grtsbeginn Weilbach) an irgendeiner Stelle mit einem vorfahrtgewährenden Verkehrszeichen beschildert worden ist. Daher muß vorerst damit gerechnet werden, daß eine solche Kennzeichnung fehlte. Nun ist es seit der Neufassung der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zu Abschnitt A III Absatz 5 durch die Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I, 199) in der Rechtsprechung durchweg anerkannt, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße hin und wieder durch ein positives Verkehrszeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) als Vorfahrtstraße zu kennzeichnen (BayObLG, DAR 1957, 308; VRS 15, 215; OLG Stuttgart, DAR 1957, 53; OLG Hamm, DAR 1958, 250; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. Anm. 23 zu § 13 StVO). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat für Bundesstraßen in dem Urteil vom 20. Juni I960 (VI ZR 125/59 * IM § 13 StVO Nr. 18 = VersR I960, 80S) angeschlossen. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist,=. • wie die Fassung der Anlage zur Straßenverkehrsordnung Abschnitt A III Abs. 5 Satz 4 ergibt, nicht auf Bundesstraßen zu beschränken, Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es aber erforderlich, daß die positiven Vorfahrtzeichen auch auf dem Teil der Straße angebracht werden, der nach der letzten Einmündung oder Kreuzung in der geschlossenen Ortschaft liegt. Denn sonst ist die Straße nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnetInnerhalb geschlossener Ortschaften gibt es im eigentlichen Sinne keine Vor-fnhrtötraße, da hier nach der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 StVO nur das an der. einzelnen Kreuzung oder Einmündung angebrachte positive Zeichen an dieser Stelle die Vorfahrt gewährt. Geht aber die Bedeutung dieser1 Zeichen nicht über die einzelne Kreuzung oder Einmündung hinaus, so vermögen solche Zeichen nicht den Vorrang einer Straße für ihren Verlauf außerhalb geschlossener Ortschaften zu begründen. Wenigstens gilt das dann, wenn es sich nicht um Bundesstraföen handelt, Bas negative Zeichen (Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) auf der einmündenden Straße begründete zwar für die auf die Bandstraße Nr. 3012 einfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Wartepflicht; das allein war aber nicht geeignet, die Bandstraße im Sinne des § 13 Abs, 2 StVO als Vorfahrtstraße zu kennzeichnen. Bas negative Zeichen konnte also, auch wenn es dem Beklagten sichtbar war, für i h n den. Grundsatz des Vorrechts des von rechts kommenden Verkehrs nicht außer Kraft setzen. Die Ansicht, außerhalb geschlossener -6 - Ortschaften stehe den Verkehrsteilnehmern auf einer nicht positiv gekennzeichneten Straße das Vorfahrtrecht bereits j ü t3 s n g dann zu, werin/oui der einmündenden Straße das negative Zeichen erkennbar sei, läßt sich mit der Regelung des C 13 StVO nicht vereinbaren. Überdies würde es vom Standpunkt der Verkehrssicherheit höchst bedenklich nein, das Recht zur Vorfahrt von der Erkennbarkeit eines negativen Zeichen auf einer einmündenden Straße abhängig zu machen. Bas angefochtene Urteil konnte daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben* 2« Andererseits kann der Senat bei der rechtlichen V/Lirdigung auch nicht davon ausgehen, daß dem Beklagten kein Vorfahrtrecht zustand. Zwar tragen die Parteien Übereinstimmend vor, daß die Landstraße &r. 3012 vom Ortsausgang Marxheim bis zur Einmündung der von der Klägerin zu 1) befahrenen Straße nicht mit einem positiven Vorfahrtzeichen beschildert war* Wenn es sich auch zur Schaffung klarer Verhältnisse empfehlen mag* den Vorrang einer Straße am Ortsausgang oder alsbald nach diesem durch Verkehrszeichen klarzustellen, so ist es doch keine unerläßliche Voraussetzung, daß das positive Vorfahrtzeichen schon vor der ersten oder zweiten einmündenden Straße nach dem Ortsausgang steht. Sonet würde sich die merkwürdige Eolge ergeben, daß eine in ihrem weiteren Verlauf ordnungsmäßig durch positive Vorfahrtzeichen gekennzeichnete Straße für .den Verkehr in einer Richtung Vorfahrtstraße und für den Verkehr in der anderen Richtung keine Vorfahrtstraße wäre (BayObLG 7RS 16, 217). ? 13 Abs. 2 StVO kennt aber nur einen einheitlichen Begriff der Vorfahrtstraße. Genügt es außerhalb geschlossener Ortschaften, daß der Vorrang so kann einer Straße hin und wieder gekennzeichnet wird, es nur auf die objektiv ausreichende Kennzeichnung und nicht darauf ankommen, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer bei seiner Fahrt auf der Straße schon.ein Vorfahrtzeichen gesehen hat oder nicht« Der Tatrichter wird also zu prüfen haben, ob die Landstraße Nr. 3012 zwischen Marxheim und WeiIbach hin und wieder durch positive Vorfahrtzeichen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war,' wobei .das Maß der Zeichensetzung durchaus von örtlichen Besonderheiten und Bedürfnissen abhängen kann. 3» Sollte sich ergeben, daß die Landstraße Nr. 3012 in ihrem Verlauf zwischen Marxheim und Weiltoach Vorfahrt-ntraße v/ar, so stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) objektiv die Vorfahrt zu. Da die Fahrweise der Klägerin zu 1) überdies darauf hinwies, daß sie sich ihrer V/artepf licht bewußt war, so würde die Fahrweise des Beklagten nicht zu beanstanden sein. Auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wäre in diesem Falle auch die Ablehnung der Haftung aus § 7 StVG gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Berufungsgericht rechtlich zutreffend begründet* daß für den vorfahrtberechtigten Beklagten der Zusammenstoß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 fbs. 2 StVG war. 4. V/ar die Landstraße Nr. 3012 aber keine Vo.vfahrt-straße, so wurde für den Beklagten der Grundsatz ,,rech,s-vor linke” nach dem unter 1) Aufgefübrten selbs'* dann nicht außer Kraft gesetzt, wenn ihm das negative Zeichen bekannt war. Der Beklagte hätte sich alsdann der Einmündung mit der besonderen Sorgfalt eines V/artepf licht igen nähern und darauf einstellen müssen, im Zweifel einem von rechts kommenden Kraftfahrzeug die Vorfahrt zu lassen. Ob ihn in diesem Falle die beobachtete Fährweise der Klägerin zu 1) von einer Schuld entlasten könnte, wire besonderer Prüfung bedürfen (vgl. Ploegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl, Anm. 25)• Ebenfalls wird das Berufungsgericht dann prüfen müssen, ob unter den besonderen Umständen des Palles ein Hechtsirrtum des Beklagten über die Vorfahrtregelung als entschuldbar angesehen werden könnte (vgl. VI ZR 327/54 vom 18. Januar 1956 = VersR 1956, 176; VI ZR 193/57 vom 20. September 1958 = VersR 1958, 803 = LM § 13 StVO Nr. 5)» 5c Demgemäß mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiterer. Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu Übertragene Br. Kleinev;efers Dr.E.E. Meyer. Br. Hauß Dr. Pfretzsehner H. Meyer