Juli 1954 - BGHZ 14, 252 * BGHSt 7, 118 ~ zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrers aufgestellt hat, gilt auch für den Kraftfahrer, dem das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt. Bas Berufungsgericht hat angenommen, "daß der Beklagte an der unbeschilderten Straßenkreuzung schuldhaft das Vorfahrt srecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hat (§13 Abs. 1 StVO) und deshalb nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern. I, Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Kläger schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist» Es ist der Ansicht, daß diese Geschwindigkeit auf der gerade verlaufenden Post- und Peterstraße nicht überhöht war (§ 9 Abs, 1 StVO), Der Kläger konnte, wie unstreitig ist, in die von rechts einmündende Agrippastraße rechtzeitig und weit genug hinein-sehen. Daß die Sicht nach links in die von dort einmündende Straße Kleiner Griechenmarkt versperrt war, verpflichtete den Kläger gleichfalls nicht, seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung herabgusetzeno Der Vertrauensgrundsatz, den der Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12, Juli 1954 - BGHZ 14, 232 s BGHSt 7, 118 zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrers aufgestellt hat, gilt auch für den Kraftfahrer, dem das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt» Der Kläger konnte da~ her darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteten. b) Von einer Vernehmung des Erich darüber, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger in die Kreuzung gefahren ist, konnte das Berufungsgericht absehen, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen» Bas Landgericht hat zu dieser Frage die am Ort.des Gerichts wohnenden Zeugen - den Kraftfahrer Hermann XfllKuttd-die Frau Maria Bd^ vernommen und hinsichtlich des auswärts wohnenden Zeugen Erich der im Strafverfahren durch einen beauf- 2o Das Berufungsgericht hat auch die Betriebsgefahr der Kraftdroschke nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, sondern angenommen, § 17 StVG sei nicht anzuwenden, weil der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis (§7 Abs» 2 StVG) gewesen sei» Es hat nicht verkannt, daß es Aufgabe des Klägers war, den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG zu führen und ist daher hier davon ausgegangen, daß der Kläger möglicherweise schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist» Andererseits stellt es aber auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich fest, daß die Geschwindigkeit des Klägers jedenfalls nicht höher als 60 km/st war« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger durch eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/st nicht die hach den Umständen des Palles gebotene äußerste Sorgfalt verletzt» Es hat ausgeführt: Diese Geschwindigkeit sei im Stadtverkehr nicht schon allgemein übersetzt« Zur Zeit des Unfalles ha^-be für das Pahren innerhalb geschlossener Ortschaften keine absolute Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden« Wenn die Höchstgeschwindigkeit heute kraft Gesetzes 50 km/st Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, diese Geschwindigkeit sei schon deshalb zu hoch, weil ein beson-ders umsichtiger und aufmerksamer Fahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn voraussetze, sich an unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen auf Vorfahrtsverletzungen durch wartepflichtige Verkehrsteilnehmer einrichte. kann zugunsten des von rechts kommenden und deshalb vorfahrtsberechtigten Kraftfahrers nichts anderes gelten, wenn er nach rechts weite Sicht hat und sich von dort kein Fahrzeug nähert, demgegenüber er wartepflichtig wäre«, Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie § 7 Abs, 2 StVG ihn im Auge hat, kann in dieser Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten» Hält er eine für die sonstigen Verkehrsverhältnisse angemessene Geschwindigkeit ein, so braucht die Tatsache, daß die Sicht in eine von links einmündende Straße versperrt ist, ihn noch nicht zu einer Herabsetzung dieser Geschwindigkeit zu veranlassen. Eine andere Frage ist, ob von einem besonders sorg“ faltigen Kraftfahrer nicht schon vor Einführung der Geschwindigkeit sbegrenzung für den Stadtbezirk erwartet werden konnte, daß er aus allgemeiner Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gerade im großstädtischen Verkehr und auf einer nicht sehr breiten Altstadtstraße y die Poststraße ist 5540 m, die Peterstraße 5 m breit - eine maßvolle Geschwindigkeit einhielt und unter Verhältnisse^? wie sie hier bestanden, langsamer als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fuhr* Es ist nicht erforderlich, diese Frage im vorliegenden Falle zu entscheiden, denn selbst wenn man entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall für den Kläger kein iinabwendbares Ereignis war und die Betriebsgefahr der Kraftdroschke daher bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist, so rechtfertigt jedenfalls die weitere Erwägung, aus der das Berufungsgericht dem Kläger den vollen Schaden zuerkennt, die getroffene Entscheidung0 3e Das Berufungsgerichtrhät in dieser Hilfsbegründung seiner Entscheidung nach § 17 StVG geprüft, ob der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist« Es hat ausgeführt: Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit vo» 20 bis 30 km/st in die Kreuzung eingebogen, obwohl er ein aus der Poststrafte kommendes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug erst im letzten Augenblick habe wahrnehmen können« Er habe in diese unübersichtliche Kreuzung nur mit Schrittgeschwindigkeit ein fahren dürfen, denn nur so habe er rechtzeitig anhalten können, wenn sich von rechts aus der Poststraße ein vor-fahrtberechtigtes Fahrzeug genähert habe« Gegenüber dieser grobfahrlässigen Verletzung des Vorfahrtsrechts trete die Betriebsgefahr der Kraftdroschke des Klägers als Unfällursache so sehr zurück, daß es gerechtfertigt sei, dem Beklagten den vollen Schaden aufzubürden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstän-de davon ausgehen müssen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren sei, denn nach § 7 Abs. 2 StVG sei zu vermuten, daß er diese Geschwindigkeit eingehalten habe. Allerdings war bei Prüfung der Frage, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, davon auszugehen, daß die Kraftdroschke des Klägers eine Geschwindigkeit von 60 km/st hatte, denn hier oblag es dem Kläger-;*.-» Teil verursacht worden ist«, Bei dieser Schadensab-wägung dürfen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, nur solche für den Unfall ursächlichen Umstände in die Waagschale geworfen werden^ die tatsächlich bewiesen sind (Urteile des BGH vom 16« Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VRS 12, 1? 179)o Bewiesen ist aber im vorliegenden Palle nur, daß die Kraftdroschke des Klägers eine Geschwindigkeit von 50 km/st hatte. Das Berufungsgericht hält eine höhere Geschwindigkeit bis zu 60 km/st zwar für möglich, hat aber auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger tatsächlich schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2191 q76 StVO §§1,9 Abs, 1, 15 Der Vertrauensgrundsatz, den der Beschluß der Vereinigten Grossen Senate des BGH v. 12. Juli 1954 - BGHZ 14, 252 * BGHSt 7, 118 ~ zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrers aufgestellt hat, gilt auch für den Kraftfahrer, dem das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. StVG § 7 Abs. 2 Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn im Auge hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß das Vorfahrtsreeht, das ihm zusteht, weil er von rechts kommt, von wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Kann er an einer Straßenkreuzung in die von rechts einraündende Straße rechtzeitig und weit genug hineinsehen und nähert sich von dort kein Fahrzeug, demgegenüber er wartepflichtig wäre, so braucht die Tatsache, daß die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist, ihn noch nicht zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen, BGH, Urt. V. 22. November I960 VI ZR 25/60 - OLG Köln LG Köln VI ZR 23/60 Verkündet am 22. November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Verkaufsleiters Hans W AflBBB Straß Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit aus Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kraftfahrer Jakob bei RMHHII, Ai aus Kl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bun-desrichter Br. K.E.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. November 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen ~ 2 -Tatbestand: Der Kläger fuhr am 31. August 1956 gegen 8»50 Uhr mit seiner Kraftdroschke (Ford 1,2 1} durch die Poststraße in Köln in Richtung Neumarkt. Zur gleichen Zeit kam der Beklagte mit seinem Wagen - gleichfalls ein Ford 1,21“ aus der von links einmündenden Straße Kleiner Griechenmarkt und bog nach links in die Peterstraße ein. die sich an dieser Kreuzung als Verlängerung der Poststraße an diese anschließt. Die beiden Fahrzeuge stiessen auf der rechten Fahrbahn der Peterstraße etwa an der Stolle zusammen, an der die Peterstraße in die Kreuzung einmündet. Dabei prallte der wagen des Beklagten mit seiner Vorderfront gegen die linke Seite der Kraftdroschke des Klägers. Der Kläger wurde erheblich, die in seinem Wagen mitfahrende Frau Maria B®BBPleicht verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe sein - des Klägers - Vorfahrtsrecht verletzt. Er hat vorgetra~ gen: Er sei mit einer Geschwindigkeit von nicht ganz 40 km/st über die Kreuzung gefahren. Der Beklagte sei so plötzlich aufgetaucht, daß er - der Kläger - den Unfall nicht habe vermeiden können. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 22.398 DM als Ersatz seines Schadens (Verdienstausfall, entgangener Gewinn, Instandsetzungskosten) und 10.000 DM Schmerzensgeld, insgesamt also 32.398 DM verlangt. Bei der Berechnung dieses Betrages ist berücksichtigt, daß die Berufsgenossenschaft aus Anlaß des Unfalles 1.363,20 DM an den Kläger gezahlt hat. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Ben Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, denn er sei viel zu schnell gefahren. Dagegen habe seine - des Beklagten - Geschwindigkeit bei der Einfahrt in die Kreuzung nur 20 bis 30 km/at betragen. Bas Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgerieht die Klageansprüche in vollem Umfange dem Grunde nach bejaht, soweit sie nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat angenommen, "daß der Beklagte an der unbeschilderten Straßenkreuzung schuldhaft das Vorfahrt srecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hat (§13 Abs. 1 StVO) und deshalb nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen. In diesem Punkte ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden* Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben. . Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern. Aber auch in dieser Präge hält das Berufungsurteil, jedenfalls im Ergebnis, einer rechtlichen Prüfung stand* I, Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Kläger schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist» Es ist der Ansicht, daß diese Geschwindigkeit auf der gerade verlaufenden Post- und Peterstraße nicht überhöht war (§ 9 Abs, 1 StVO), Der Kläger konnte, wie unstreitig ist, in die von rechts einmündende Agrippastraße rechtzeitig und weit genug hinein-sehen. Da sich von dort kein Fahrzeug näherte, brauchte er seine Geschwindigkeit nicht mit Rücksicht auf das Vorfahrt sr echt eines anderen Verkehrsteilnehmers zu ermässi-gen. Daß die Sicht nach links in die von dort einmündende Straße Kleiner Griechenmarkt versperrt war, verpflichtete den Kläger gleichfalls nicht, seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung herabgusetzeno Der Vertrauensgrundsatz, den der Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12, Juli 1954 - BGHZ 14, 232 s BGHSt 7, 118 zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrers aufgestellt hat, gilt auch für den Kraftfahrer, dem das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt» Der Kläger konnte da~ her darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteten. a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Mitverschulden des Klägers den § 254 BGB angeführt hat» Freilich ist in Fällen, in denen der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, nicht § 254 BGB, sondern die Sonderhestimmung des § 17 StVG anzuwenden« Biese Vorschrift regelt den Schadensausgleich zwischen den am Unfall beteiligten Kraftfahrzeughaltern aber nach den gleichen Gesichtspunkten, die auch nach der allgemeinen Bestimmung des § 254 BGB für die Abwägung der Schadensursachen maßgebend sind, so daß die sachliche Entscheidung durch den von der Revision gerügten Mangel nicht berührt wird« Im übrigen hat das Berufungsgericht den § 17 StVG aber auch ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt» b) Von einer Vernehmung des Erich darüber, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger in die Kreuzung gefahren ist, konnte das Berufungsgericht absehen, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen» Bas Landgericht hat zu dieser Frage die am Ort.des Gerichts wohnenden Zeugen - den Kraftfahrer Hermann XfllKuttd-die Frau Maria Bd^ vernommen und hinsichtlich des auswärts wohnenden Zeugen Erich der im Strafverfahren durch einen beauf- tragten Richter vernommen worden war, die Niederschrift über diese Vernehmung im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Bas ist ersichtlich im Einverständnis der Parteien geschehen, die beide den Erich NjfBBBt zu dem Beweise für ihre Behauptungen als Zeugen benannt hatten. Burch diese Einverständniserklärung war der Beklagte nicht gehindert, im Berufungsrechtszug zu beantragen, daß vor dem Oberlandesgericht alB Zeuge vernommen wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar *?960 - VI ZR 55/59 -NJW I960, 862 Nr. 4)«> Einen solchen Antrag hat er aber nicht gestellte In der Berufungserwiderung, auf die die Revision sich bezieht, hat der Beklagte ganz allgemein sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne deutlich zu machen, daß er mit der urkundenbeweislichen Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des Brich nicht mehr einverstanden sei, sondern jetzt die Vernehmung deB Zeugen durch das Prozeßgericht wünsche. Bei dieser Sachlage ist das vom Berufungsgericht gehandhabte Verfahren nicht zu beanstanden« . c) Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil zu der Präge, ob den Kläger eine Mitschuld an dem Unfall trifft, keinen Rechtsfehler erkennen«, 2o Das Berufungsgericht hat auch die Betriebsgefahr der Kraftdroschke nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, sondern angenommen, § 17 StVG sei nicht anzuwenden, weil der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis (§7 Abs» 2 StVG) gewesen sei» Es hat nicht verkannt, daß es Aufgabe des Klägers war, den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG zu führen und ist daher hier davon ausgegangen, daß der Kläger möglicherweise schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist» Andererseits stellt es aber auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich fest, daß die Geschwindigkeit des Klägers jedenfalls nicht höher als 60 km/st war« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger durch eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/st nicht die hach den Umständen des Palles gebotene äußerste Sorgfalt verletzt» Es hat ausgeführt: Diese Geschwindigkeit sei im Stadtverkehr nicht schon allgemein übersetzt« Zur Zeit des Unfalles ha^-be für das Pahren innerhalb geschlossener Ortschaften keine absolute Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden« Wenn die Höchstgeschwindigkeit heute kraft Gesetzes 50 km/st betrage3 so ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber eine solche Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für angemessen halte. Wenn diese als angemessen anerkannte Geschwindigkeit damals, als die absolute Begrenzung noch nicht gegolten habe, um 10 km/st überschritten worden sei, so liege darin noch keine Verletzung der nach den Umständen gebotenen äußersten Sorgfalt. Auch wenn man die besondere Verkehrs- und Straßenlage an der Straßenkreuzung berück« sichiigt, sei eine Geschwindigkeit von 60 km/st nicht übersetzt. Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, diese Geschwindigkeit sei schon deshalb zu hoch, weil ein beson-ders umsichtiger und aufmerksamer Fahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn voraussetze, sich an unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen auf Vorfahrtsverletzungen durch wartepflichtige Verkehrsteilnehmer einrichte. Sie meint, der oben angeführte Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 über den Vertrauensgrundsatz gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern gelte nur bei Prüfung der Frage, ob der Fahrer die allgemeine ^ Sorgfaltspflicht des § 276 BGB beobachtet habe, nicht aber, wenn es sich wie hier um die strengere Anforderungen handele, die § 7 Abs. 2 StVG an den Kraftfahrer stelle. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Selbst umsichtige und besonders verantwortungsbewußte Kraftfahrer setzen die Geschwindigkeit auf Vorfahrtsstraßen nicht durchweg soweit herab, daß sie in der Lage sind, vor einem Fahrzeug zu halten, das überraschend aus einer Seitenstraße kommt« Nim ist die Peterstraße, durch die der Kläger gefahren ist, zwar keine bevorrechtigte Straße« Aber auch auf ihr 8 - kann zugunsten des von rechts kommenden und deshalb vorfahrtsberechtigten Kraftfahrers nichts anderes gelten, wenn er nach rechts weite Sicht hat und sich von dort kein Fahrzeug nähert, demgegenüber er wartepflichtig wäre«, Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie § 7 Abs, 2 StVG ihn im Auge hat, kann in dieser Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten» Hält er eine für die sonstigen Verkehrsverhältnisse angemessene Geschwindigkeit ein, so braucht die Tatsache, daß die Sicht in eine von links einmündende Straße versperrt ist, ihn noch nicht zu einer Herabsetzung dieser Geschwindigkeit zu veranlassen. Eine andere Frage ist, ob von einem besonders sorg“ faltigen Kraftfahrer nicht schon vor Einführung der Geschwindigkeit sbegrenzung für den Stadtbezirk erwartet werden konnte, daß er aus allgemeiner Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gerade im großstädtischen Verkehr und auf einer nicht sehr breiten Altstadtstraße y die Poststraße ist 5540 m, die Peterstraße 5 m breit - eine maßvolle Geschwindigkeit einhielt und unter Verhältnisse^? wie sie hier bestanden, langsamer als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fuhr* Es ist nicht erforderlich, diese Frage im vorliegenden Falle zu entscheiden, denn selbst wenn man entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall für den Kläger kein iinabwendbares Ereignis war und die Betriebsgefahr der Kraftdroschke daher bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist, so rechtfertigt jedenfalls die weitere Erwägung, aus der das Berufungsgericht dem Kläger den vollen Schaden zuerkennt, die getroffene Entscheidung0 3e Das Berufungsgerichtrhät in dieser Hilfsbegründung seiner Entscheidung nach § 17 StVG geprüft, ob der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist« Es hat ausgeführt: Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit vo» 20 bis 30 km/st in die Kreuzung eingebogen, obwohl er ein aus der Poststrafte kommendes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug erst im letzten Augenblick habe wahrnehmen können« Er habe in diese unübersichtliche Kreuzung nur mit Schrittgeschwindigkeit ein fahren dürfen, denn nur so habe er rechtzeitig anhalten können, wenn sich von rechts aus der Poststraße ein vor-fahrtberechtigtes Fahrzeug genähert habe« Gegenüber dieser grobfahrlässigen Verletzung des Vorfahrtsrechts trete die Betriebsgefahr der Kraftdroschke des Klägers als Unfällursache so sehr zurück, daß es gerechtfertigt sei, dem Beklagten den vollen Schaden aufzubürden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstän-de davon ausgehen müssen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren sei, denn nach § 7 Abs. 2 StVG sei zu vermuten, daß er diese Geschwindigkeit eingehalten habe. Das ist jedoch nicht richtig. Allerdings war bei Prüfung der Frage, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, davon auszugehen, daß die Kraftdroschke des Klägers eine Geschwindigkeit von 60 km/st hatte, denn hier oblag es dem Kläger-;*.-» sich nach § 7 Abs. 2 StVG zu entlasten. Die Beweislastregelung dieser Gesetzesbestimmung gilt aber nicht, wenn im Rahmen des § 17 StVG zu prüfen ist, wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen 10 - Teil verursacht worden ist«, Bei dieser Schadensab-wägung dürfen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, nur solche für den Unfall ursächlichen Umstände in die Waagschale geworfen werden^ die tatsächlich bewiesen sind (Urteile des BGH vom 16« Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VRS 12, 1? Nr* 9 = VersR 1956, 752, vom 7. Mai 1957 - VI ZR 122/56 - VersR 1957, 518, vom 28. Mai 1957 - VI ZR 136/56 - VersR 1957* 528 und vom 9o Januar 1958 - VI ZR 9/58 - BAR 1959, 104 * VRS 16, 179)o Bewiesen ist aber im vorliegenden Palle nur, daß die Kraftdroschke des Klägers eine Geschwindigkeit von 50 km/st hatte. Das Berufungsgericht hält eine höhere Geschwindigkeit bis zu 60 km/st zwar für möglich, hat aber auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger tatsächlich schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist. In einem solchen Palle kann bei der Schadensverteilung nach § 17 StVG nur die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens berücksichtigt werden, der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st fahrt. Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler* Daher ist die Verteilung des Schadens, zu der das Berufungsgericht auf Grund rechtsirrtumsfreier Erwägungen gekommen ist, für das Revisionsgericht bindend. 4«. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kosten der Revision hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen« Engels pr, K.E«,Meyer Br. Bode Heinrich Meyer Br. Hauß