Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Zweitbeklagten wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Ulm vom 14* März 1952 weiter dahin geändert? Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ein Viertel, der Zweitbeklagte darüber hinaus noch ein weiteres Zwölftel allen weiteren .aus dem Unfall vom 12. '-■-t'ri nenden Lastzüge kamen, ohne sich zu berühren, aneinander vor dann rutschte jedoch' der Langholzwagen von dem Schnee-und Eisstreifen nach links zur Strassenmitte ab, stiess gegen den Anhänger des Lastzuges des Zweitbeklagten und kam dadurch zu dem Stehen* Unmittelbar darauf prallte der hinter dem Kläger in derselben Richtung wie dieser fahrende Lastzug des Erstbeklagten auf die überstehenden Stämme des Langholzlastzuges auf, da es ihm nicht mehr gelungen war, seinen Lastzug rechtzeitig zu dem Halten zu bringen. Lei*1 Langhalzkraftwagen wurde bei den Zusammenstössen erheblich beschädigte Der Kläger hat wegen des entstandenen Sachschadens und seines Verdienstausfalls von den Beklagten Schadensersatz begehrt* Er hat den ihm bis zu dem 15. März 1951 entstan-‘ denen Schaden auf 18 765,10 DM beziffert und hat mit Rücksicht auf zahlreiche Pfändungen und Abtretungen Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an die Berechtigten von dem Zweitbeklagten verlangt* Den Erstbeklagten hatte er als ! Ausserdem hat er gegen beide Beklagten die Feststellung begehr' dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzet hätten* 'of Da^ Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. beklagten .auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Langhaiz,läs.tZuges des Klägers, der Kosten des Abschleppens und des infolge des Ausfalls des Lastzuges entgangenen VefK dieristes..zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtferti erklärt» Ferner hat es die Schadensersatzklage gegen den rs Erstbeklagten zu einem Viertel des Schadens, der möglicher-weise durch das Aufprallen des Lastzuges des Erstbeklagten auf das stehende Langholzfahrzeug des Klägers entstanden ist, für gerechtfertigt_erklärto Die Feststellungskiage hat es auch gegenüber dem Zweitbeklagten abgewiesen und di lo Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt*; dass sowohl den Führer des Langholzkraftwagens als auch den Zweitbeklagten an dem Zuöammenstoss zwischen ihren Fa zpugen ein Verschulden treffe. möglich gewesen, dass sie sich aneinander vorbeitasteten oder dass der eine stoppte, bis der andere vorbeigefahren war, HÖtig sei ferner gewesen, dass beide Fahrzeuge die äusserste rechte Seite innehielten* Biesen Anforderungen seien beide Fahrer nicht nachgekommen* Ausserdem hätten beide Fahrzeuge weder lichter gesetzt gehabt noch Hupzei-chen gegeben, auch sei es zu beanstanden, dass die Schneeketten nicht aufgelegt gewesen seien- Ba der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habar stehe somit dem Kläger zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 9 Abs 2, 10 und 12 StVO zu, jedoch müsse sich der Kläger das Mitverschulden seines Fahrzeugführers entgegenhalten lassen- Bieser sei zwar vor dem Zusaramenstoss auf den in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Schnee- und Eisstreifen hinaufgefahren, er habe den Langholzkraftwagen jedoch so unvollkommen nach rechts gesteuert, dass er wieder abgerutscht seiUm auf dem verharäc ten Streifen einen griffigen Stand gewinnen zu können, hätte er rechtzeitig in einem weniger spitzen Winkel be-ginnen müssen, über diesen Streifen zu fahren* Ihm sei auch am ehesten zuzu demuten gewesen, sich wegen der höheren Gefahr, die er für den Gegenverkehr in dem Engpass bedeutete, durch Scheinwerfer, Sucher- oder Hupzeichen so früh wie möglich bemerkbar zu machen und beim ersten Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs anzuhalten., Alle diese Massnahmen habe der Sohn des Klägers unterlassen* Er habe nicht einmal rechtzeitig seine Geschwindigkeit ermässigt* Ber Langholz-kraftwagen habe dadurch die grössere Geschwindigkeit und 3. Diese wendet sich vielmehr gegen die oben wiedergf gebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen die-|^ ses ein schuldhaftes Verhalten des Sohnes des Klägers bejaht- hat, a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe fest| stellen müssen, inwiefern der Langholzkraftwagen von dem in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Schnee- und Eis- ... der Langholzkraftwagen wieder abgerutscht sei, sei nichts";“" als eine unbegründete Vermutung des Berufungsgerichts, Es widerspreche den Denkgesetzen, aus der von der Polizei festgestellten Gleitspur ein Abrutschen ohne Einwirkung di Anhängers des Lastzuges des Zweitbeklagten zu entnehmen,. b) Die Revision hält den von dem Zweitbeklagten zu erbringenden Beweis für ein Mitverschulden des Sohnes des Klä-~ gers nicht für geführt* Sie setzt sich damit in Widerspruch zu den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten des Sohnes des Klägers bei der Führung des Langholzkraftwagens ergibt Da das Berufungsgericht ein Verschulden des Sohnes des Klägers als erwiesen angesehen hat, ist die Frage der Beweislast für dieses Verschulden hier ohne Bedeutung* Für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht sei zu den für de Kläger ungünstigen Feststellungen über ein Verschulden seine, Sohnes deswegen gelangt, weil es die Beweislast verkannt habe, sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich* Die Beweiswürdigung selbst ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und kann von dem Revisionägericht nur auf Rechts-verstösse nachgeprüft werden, die hier nicht hervorgetreten sind* Das von der Revision eingereichte Sachverständigengutachten darf als neuer Tatsachenvortrag von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden* gericht ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Auffahren^ auf den Langholzkraftwagen bejaht und hierzu ausgeführts Das plötzliche, durch den Unfall verursachte Anhalten des L Langholzwagens habe unter den gegebenen Umständen kein unvorhergesehenes Ereignis für den ErsBeklagten bedeutet, jk: Er se.i verpflichtet gewesen, so langsam zu fahren, dass er^ selbst jederzeit hätte halten können, ohne an den L^ghoiU-? Dieser habe berücksichtigen müssen, dass andere Fahrzeuge ^ hätten hinter ihm herfahren können, die durch das plötzliche Stoppen des Langholzwagens in die Gefahr gerieten, -?*i auf diesen aufzüfähren. Die Ansicht der Revision, für den Führer des Langholzwagens sei der Zusammenstoss mit dem Lastzug des Erstbeklagten ein unabwendbares nis gewesen, findet in den tatsächlichen Feststellungen dj Berufungsgerichts keine Stütze» Dass der Erstbeklagte auf ein plötzliches Anhalten des vor ihm fahrenden Langholz-wagens gefasst sein musste, hat das Berufungsgericht ausdrücklich betont. Die Ausführungen der Revision, dass der Lastzug des Erstbeklagten auch dann auf den Langholzkraftwagen aufgefahren wäre, wenn dieser nicht durch den Unfall plötzlich zu dem Stehen gekommen wäre, sonder aus eigenem Entschluss seines Führers angehalten hätte, stehen mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang, es handelt sich vielmehr um eine ungerechtfertigte Unterstellung der Revision« Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht hier dafür, dass der Erstbeklagte, falls der Sohn des Klägers ordnungsgemäss gefahren wäre, seinen Lastzug rechtzeitig zu dem Halten hätte bringen können, selbst wenn der Führer des Langholzwagens 'vor der Begegnung mit dem Zweitbeklagten seine Geschwindigkeit plötzlich vermindert uhd scharf gebremst hätt dass die Klage gegen den Zweitbeklagten dem ßruty 'nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen werde, hat es mithin auch eine entsprechende Entscheidung über den festStellungsanspruch getroffen? Ist aber die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten, so lässt sich ein Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung nicht verneinen (RGZ 108, 201 /5027)» Bas gilt hier umsomehr Ba die Beklagten selbst nicht geltend gemacht haben, dass sie auf die Verjährungseinrede gegenüber diesen Ansprüchen verzieh-tet haben, lässt sich das Feststellungsinteresse auch nicht mit der Erwägung ausräumen, dass hinter den Beklagten zahlungsfähige Versicherungsgesellschaften stehen, die unmittel bar nach Abschluss dieses Rechtsstreits die dem Kläger zuerkannten Beträge zahlen werden. Auch wenn der Kläger nach Abschluss des Rechtsstreits alsbald Befriedigung wegen der geltend gemachten Zahlungsansprüche erwarten kann, so ergibt sich daraus noch nicht, dass die Versicherungsgesellschaften auch bereit sind, dem Kläger den weiteren Verdienst ausfall zu ersetzen, und dass sie gegenüber diesem Anspruch" von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben did; Beklagten noch vorgetragen, die nur den Verdienstausfall des Klägers betreffende Feststellungsklage sei auch deswegen* unbegründet, weil die Beklagten lediglich zu dem Ersatz eines Teiles des Schadens des Klägers verpflichtet seien und der von ihnen geschuldete Teilbetrag niemals ausreichen könne, um dem Kläger die Anschaffung eines neuen Motorwagens zu ermöglichendDadurch, dass eine Ersatzleistung von den Be-' klagten bisher noch nicht erfolgt sei, sei also dem Klägef in Wahrheit gar kein Verdienstausfall entstanden. Klägers durch den Verkehrsunfall, für den die Beklagten mit verantwortlich sind, unterblieben, so hätte der Kläger weiter seinen Lastwagen zur Verfügung gehabt und hätte nach* ; seiner Behauptung mit ihm Verdienst erzielen können,, Die 'Jf Beklagten sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, dem Klär ger in dem Umfang, in dem sie für den Schaden haften, auch?? den Verdienstausfall teilweise zu ersetzen, der dem Kläger5 dadurch entstanden ist, dass ihm der Lastzug infolge des ' Unfalls nicht mehr zur Verfügung steht*
2385 072 /?
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VI ZR 23/^3
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Verkündet am 7* April 1954 SiMpfe Justizaesistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
IB| N a ät e n des Volkes
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^ In dem Rechtsstreit
des Bauern und Fuhrunternehmers Josef S bei BHU am FflMm Krs* S
in Al
Klägers, Berufungsklägers, Anschlussberufungs-:? beklagten und Revisionsklägers, ,
- Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen
I« den Fuhrunternehmer Wilhelm B Kr©«
2« den Fuhrunternehmer Fritz
den Fuhyunt<
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Beklagte*. Berufungsbeklagte,, zu 2) Anschluss^ #berufungskläger, zu 1) und 2) Revisionsbekla|^||
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mt^^ liehe Verhandlung vom 7» April 1954 unter Mitwirkung;dea^f i| Senatspräsidenten Prof «Br« Meiß sowie der Bunde srichfer 1
Br«Gelhaar, Hanebeck, Br«Bode und Br«Hauß
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
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4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 17« November 1952 insoweit aufgehoben, als über den Feststellungsanspruch erkannt und dieseh,^ C" in vollem Umfang abgewiesen hat* { ;
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Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Zweitbeklagten wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Ulm vom 14* März 1952 weiter dahin geändert?
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ein Viertel, der Zweitbeklagte darüber hinaus noch ein weiteres Zwölftel allen weiteren .aus dem Unfall vom 12. Januar 1951 nonh entstehenden Schadens dem Kläger zu ersetzen habjen,
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Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen*
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Von den Kosten der Revision werden auferlegt dem Kläger vier Fünftel, den Beklagten als Gesamtschuldnern drei Zwanzigstel, dem Zweitbeklagten
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
te IO. Januar 1951 nachmittags zwischen 15 und 14 Ohr fuhr der 2;45 m breite mit Stämmen beladene Langholzkraftwagen des Klägers, der von seinem Sohn gelenkt wurde, in
der Gemarkung (P in Richtung m.
auf der 6 m breiten Bundesstrasse
Ihm kam ein von dem Zweitbeklagten ge-:
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haltener und geführter 2,40 m breiter Lastzug entgegen.
dieser Lastzug bestand aus einem zweiachsigen unbelfidenen<
Motorwagen und einem dreiachsigen Anhänger, der mit 4,5 tö
Stahl beladen war?
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Lie Strasse war in Fahrtrichtung des Klägers gesehen J. auf der rechten Seite durch einen 1,20 m und auf der andere^ Seite durclh. einen 1,45 m breiten Streifen von verharschtem:
Schnee und Lie Höhe d
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verkrustetem Eis auf nur 3,55 m Breite eingeengt ieser seitlichen Streifen betrug 8 - 10 cm. Wäh-
rend die Strassenmitte von Glatteis überzogen war, waren die Schnee-; und Eisstreifen an den Seiten der Fahrbahn
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geblieben. Ler Streifen auf der Fahrbahnseite de
Klägers war im allgemeinen von der glatten Fahrbahnmitte stärker abgesetzt. Auf der anderen Fahrbahnseite verliefen die Übergänge allmählicher. Die Strasse hatte in Fahrtrich
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tung des Zweitbeklagten leichtes Gefälle. Infolge Nebels betrug zur Zeit des Unfalls die Sichtweite nur 60 - 80 m;
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Schneeketten hatte keines der beteiligten Fahrzeuge äülgef legt*
Bevor die Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, schaltet der Zweitbeklagte, der bis dahin im 4* Gang gefahren war
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auf den 3. Gang herunter. Nach dem Schalten geriet der -Anhänger seines Lastzuges ins Schlingern1 und scherte lins aus. Der Langholzlastzug fuhr mit unverminderter schwindigkeit weiter und begann erst im letzten AugenbÜH
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seine Fahrt zu verlangsamen. Die Motorwagen der sich
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nenden Lastzüge kamen, ohne sich zu berühren, aneinander vor dann rutschte jedoch' der Langholzwagen von dem Schnee-und Eisstreifen nach links zur Strassenmitte ab, stiess gegen den Anhänger des Lastzuges des Zweitbeklagten und kam dadurch zu dem Stehen* Unmittelbar darauf prallte der hinter dem Kläger in derselben Richtung wie dieser fahrende Lastzug des Erstbeklagten auf die überstehenden Stämme des Langholzlastzuges auf, da es ihm nicht mehr gelungen war, seinen Lastzug rechtzeitig zu dem Halten zu bringen. Lei*1 Langhalzkraftwagen wurde bei den Zusammenstössen erheblich beschädigte
Der Kläger hat wegen des entstandenen Sachschadens und seines Verdienstausfalls von den Beklagten Schadensersatz begehrt* Er hat den ihm bis zu dem 15. März 1951 entstan-‘ denen Schaden auf 18 765,10 DM beziffert und hat mit Rücksicht auf zahlreiche Pfändungen und Abtretungen Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an die Berechtigten von dem Zweitbeklagten verlangt* Den Erstbeklagten hatte er als ! '' Gesamtschuldner mit dem Zweitbeklagten zunächst auf Zahlung desselben Betrages in Anspruch genommen. Hach der Beweisaufnahme im ersten Hechtszug hat er den Zahlungsanspruch ge/ den Erstbeklagten auf 10 820 DM nebst Zinsen ermässigt. Ausserdem hat er gegen beide Beklagten die Feststellung begehr' dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzet hätten*
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Da^ Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen*
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Klage gegen den Zweit-
beklagten .auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Langhaiz,läs.tZuges des Klägers, der Kosten des Abschleppens und des infolge des Ausfalls des Lastzuges entgangenen VefK dieristes..zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtferti erklärt» Ferner hat es die Schadensersatzklage gegen den
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Erstbeklagten zu einem Viertel des Schadens, der möglicher-weise durch das Aufprallen des Lastzuges des Erstbeklagten auf das stehende Langholzfahrzeug des Klägers entstanden ist, für gerechtfertigt_erklärto Die Feststellungskiage hat es auch gegenüber dem Zweitbeklagten abgewiesen und di
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Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Zwel'f beklagten im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Hit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge gen beide Beklagten weiter» Die Beklagten bitten um Zurück-
weisung der Revision»
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Sntscheidungsgründe;
Die Revision ist nur zu dem Teil begründet,, Zahlungsanspruch gegen den Zweitbeklag ten,.
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lo Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt*; dass sowohl den Führer des Langholzkraftwagens als auch den Zweitbeklagten an dem Zuöammenstoss zwischen ihren Fa
zpugen ein Verschulden treffe. Beide Fahrer hätten dem
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und der Strassenbeschaffenheit nicht genügend Rechnung g#«^
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gen und seien von Anfang an zu rasch gefahren. Sie hätteh~j.> beide auf Gegenverkehr eingestellt, sein und beachten mUsSis dass es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse einfei
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besonders vorsichtigen, langsamen Fahrweise bedurft habev um die beiden zusammen 4,85 m breiten Lastzüge unbeschödl durch den Engpass zu bringen. Dies sei überhaupt nutf da
möglich gewesen, dass sie sich aneinander vorbeitasteten oder dass der eine stoppte, bis der andere vorbeigefahren war, HÖtig sei ferner gewesen, dass beide Fahrzeuge die äusserste rechte Seite innehielten* Biesen Anforderungen seien beide Fahrer nicht nachgekommen* Ausserdem hätten beide Fahrzeuge weder lichter gesetzt gehabt noch Hupzei-chen gegeben, auch sei es zu beanstanden, dass die Schneeketten nicht aufgelegt gewesen seien- Ba der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habar stehe somit dem Kläger zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 9 Abs 2, 10 und 12 StVO zu, jedoch müsse sich der Kläger das Mitverschulden seines Fahrzeugführers entgegenhalten lassen- Bieser sei zwar vor dem Zusaramenstoss auf den in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Schnee- und Eisstreifen hinaufgefahren, er habe den Langholzkraftwagen jedoch so unvollkommen nach rechts gesteuert, dass er wieder abgerutscht seiUm auf dem verharäc ten Streifen einen griffigen Stand gewinnen zu können, hätte er rechtzeitig in einem weniger spitzen Winkel be-ginnen müssen, über diesen Streifen zu fahren* Ihm sei auch am ehesten zuzu demuten gewesen, sich wegen der höheren Gefahr, die er für den Gegenverkehr in dem Engpass bedeutete, durch Scheinwerfer, Sucher- oder Hupzeichen so früh wie möglich bemerkbar zu machen und beim ersten Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs anzuhalten., Alle diese Massnahmen habe der Sohn des Klägers unterlassen* Er habe nicht einmal rechtzeitig seine Geschwindigkeit ermässigt* Ber Langholz-kraftwagen habe dadurch die grössere Geschwindigkeit und
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die grössere Wucht beim Zusammenstoss gehabt* Bei dieser Sachlage sei die MitVerursachung des Zweitbeklagten nur auf ein Brittel des Schadens zu veranschlagen*
2* Wie die Revision mit Recht hervorhebt, ist in dem hier vorliegenden Fall des Zusammenstosses mehrerer Kraftfahrzeuge für die Ausgleichung des einem beteiligten Halter
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dabei entstandenen Schadens nicht § 254. BOB, sondern lediglich § 17 StVG massgebend. Daran ändert auch nichts, dass auf beiden Seiten Verschuldenshaftung aus unerlaubter Haricff^ lung in Frage steht (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl; StVG Anm C la4b^aa). Im Rahmen des § 17 StVG ist ein die: Betriebsgefahr erhöhendes schuldhaftes Handeln des Sohnes , des Klägers als Führers des Langholzkraftwagens bei der ADt: wägung zu Lasten des Klägers ob» Rücksicht darauf in Betracht zu ziehen, ob der Kläger sich wegen des rechtswidri-
gen Verhaltens seines Sohnes entlasten könnte (BGH VRS 3,
217; 5 ? 35). Der Ausgangspunkt für die Abwägung des Beru-
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fungsgerichts ist daher im Ergebnis zutreffend. Er wird auS von der Revision nicht beanstandet,
3. Diese wendet sich vielmehr gegen die oben wiedergf gebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen die-|^ ses ein schuldhaftes Verhalten des Sohnes des Klägers bejaht- hat,
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe fest| stellen müssen, inwiefern der Langholzkraftwagen von dem in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Schnee- und Eis- ...
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streifen habe wieder abrutschen können. Die Annahme, dass
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der Langholzkraftwagen wieder abgerutscht sei, sei nichts";“" als eine unbegründete Vermutung des Berufungsgerichts, Es widerspreche den Denkgesetzen, aus der von der Polizei festgestellten Gleitspur ein Abrutschen ohne Einwirkung di Anhängers des Lastzuges des Zweitbeklagten zu entnehmen,.
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Mit dieser Rüge greift die Revision in Wahrheit die tatsächlichen Feststellungen, des Berufungsgerichts Über* den Unfallhergang an. Diese Feststellungen lassen Jedcjch entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsveretoss nie
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erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von«4em BöJ
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fungsgericht aus der festgestellten Gleitspur unter zulä^Si
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Verwertung des Gutachtens eines Sachverständigen gezogene Schluss, dass der Langholzkraftwagen infolge der unsachge-mässen Fahrweise des Sohnes des Klägers von dem Randstreifen wieder abgerutscht sei, mit Denkgesetzen oder physikalische] Erfahrungssätzen in Widerspruch stehen soll* Der von dem Ber fungsgericht gezogene Schluss ist möglich’ und daher für den erkennenden Senat bindend*
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b) Die Revision hält den von dem Zweitbeklagten zu erbringenden Beweis für ein Mitverschulden des Sohnes des Klä-~ gers nicht für geführt* Sie setzt sich damit in Widerspruch zu den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten des Sohnes des Klägers bei der Führung des Langholzkraftwagens ergibt Da das Berufungsgericht ein Verschulden des Sohnes des Klägers als erwiesen angesehen hat, ist die Frage der Beweislast für dieses Verschulden hier ohne Bedeutung* Für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht sei zu den für de Kläger ungünstigen Feststellungen über ein Verschulden seine, Sohnes deswegen gelangt, weil es die Beweislast verkannt habe, sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich* Die Beweiswürdigung selbst ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und kann von dem Revisionägericht nur auf Rechts-verstösse nachgeprüft werden, die hier nicht hervorgetreten sind* Das von der Revision eingereichte Sachverständigengutachten darf als neuer Tatsachenvortrag von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden*
c) Die Abwägung nach § 17 StVG unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht nur nach der Richtung, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten , ausgegangen ist und die insoweit erheblichen Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat* Aus Rechtsgründen ist hier entgegen der Ansicht der Revision die Abwägung nicht zu beanstanden* Insbesondere ergeben die Entscheidungs
gründe des Berufungsurteils mit hinreichender Deutlichkeit' dass daö: Berufungsgericht in erster Linie die von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgehende Verursachung berücksichtigt’ hat-«
II. Zahlungsanspruch gegen den Erstbeklagten,
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1. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Land- ^
gericht ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Auffahren^ auf den Langholzkraftwagen bejaht und hierzu ausgeführts Das plötzliche, durch den Unfall verursachte Anhalten des L Langholzwagens habe unter den gegebenen Umständen kein unvorhergesehenes Ereignis für den ErsBeklagten bedeutet, jk: Er se.i verpflichtet gewesen, so langsam zu fahren, dass er^ selbst jederzeit hätte halten können, ohne an den L^ghoiU-? wagen anäustossen; schliesslich habe auch der Erstbeklagta!^ zu spät und nicht geschickt genug nach rechts eingeschlage&, und deshalb auf dem griffigen verharschten Schnee- und EisÄ-: streifen keine sichere Unterlage mehr gewinnen können.. DieS Mitverursachung des Erstbeklagten sei jedoch wesentlich ge^ ringer als die von dem Führer des Langholzwagens gesetzte^,. Dieser habe berücksichtigen müssen, dass andere Fahrzeuge ^ hätten hinter ihm herfahren können, die durch das plötzliche Stoppen des Langholzwagens in die Gefahr gerieten, -?*i auf diesen aufzüfähren. Der Erstbeklagte sei nur mit .
Schrittgeschwindigkeit und entsprechend seiner leichteren^ * Ladung mit ganz geringer Kraft auf den Langholzwagen auf-^Jj gestossen. Bach allem sei der Schadensersatzanspruch geg§pr den Erstbeklagten nur zu einem Viertel gerechtfertigt.4
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2. Diese Darlegungen lassen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Die Ansicht der Revision, für den Führer des Langholzwagens sei der Zusammenstoss mit dem Lastzug des Erstbeklagten ein unabwendbares nis gewesen, findet in den tatsächlichen Feststellungen dj
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Berufungsgerichts keine Stütze» Dass der Erstbeklagte auf ein plötzliches Anhalten des vor ihm fahrenden Langholz-wagens gefasst sein musste, hat das Berufungsgericht ausdrücklich betont. Ebenso hat das Berufungsgericht zu Lasten des Erstbeklagten in Betracht gezogen, dass dieser sich au£ den Gegenverkehr hätte einstellen müssen. Die Ausführungen der Revision, dass der Lastzug des Erstbeklagten auch dann auf den Langholzkraftwagen aufgefahren wäre, wenn dieser nicht durch den Unfall plötzlich zu dem Stehen gekommen wäre, sonder aus eigenem Entschluss seines Führers angehalten hätte, stehen mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang, es handelt sich vielmehr um eine ungerechtfertigte Unterstellung der Revision« Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht hier dafür, dass der Erstbeklagte, falls der Sohn des Klägers ordnungsgemäss gefahren wäre, seinen Lastzug rechtzeitig zu dem Halten hätte bringen können, selbst wenn der Führer des Langholzwagens 'vor der Begegnung mit dem Zweitbeklagten seine Geschwindigkeit plötzlich vermindert uhd scharf gebremst hätt
»III« Feststellungsanspruch,
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1. Die Formel des Urteils des Landgerichts enthält kei ausdrückliche Erwähnung des Feststellungsanspruchs, auch in den Entscheidungsgründen dieses Urteils sind .keine beson deren Ausführungen zu dem Feststellungsanspruch enthalten« Das Berufungsgericht hat trotzdem das Urteil des Landgerichts so verstanden, dass in diesem Urteil auch über den Feststei., lungsanspruch eine Entscheidung getroffen ist, die dahin geht, dass diesem Anspruch gegenüber dem Zweitbeklagten zu? Hälfte stattgegeben und er im übrigen abgewiesen worden ist« Diese Auslegung des Urteils des Landgerichts durch das Beru fungsgerieht ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nach dem Inhalt seines Urteils erkennbar über alle von dem. Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden wollen. Mit seinem
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Ausspruch? dass die Klage gegen den Zweitbeklagten dem ßruty 'nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen werde, hat es mithin auch eine entsprechende Entscheidung über den festStellungsanspruch getroffen? so dass dieser Anspruch ebenfalls in die Berufungsinstanz ge-Vj ;di#hen ist^ M
entstehenden weiteren Schaden, dass ihm die M4$te}|gghlen, :<£ sich einen neuen Lastzug zu beschaffen, und er'sic^^TOkBhalhy einen anderen Lastzug mieten muss oder die Einnahmen^bub deflS fuhrgeschäft verliert* Der feststellungsanspruch bezieht sich also auf den Verdienstausfall des Klägers nach Klage-erhehungo Bas Berufungsgericht hat den Feststellungsanspfu^fö
Versicherung geniessen« Es sei deshalb mit grösster Wahrsch
lichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger unmittelbar nactijä Abschluss des gegenwärtigen Rechtsstreits die Urteilssumme;^
klage regelmässig dann nicht gegeben ist, wenn der Kläger ^ eine Leistungsklage erheben kann» Entgegen der Ansicht des^
Berufungsgerichts hat hier aber für den Kläger nicht die Möglichkeit bestanden, den ihm nach Einreichung der Klage weiter entstehenden Vei&ienstausfall für die Zukunft Ziffer mässig voll zu erfassen und mit der Leistungsklage geltend zu machen» Es ist ungewiss, wann der Kläger die ihm zu dem Ausgleich der durch die Beschädigung seines Lastzuges e&ige-tretenen Vermögensminderung zustehenden Zahlungen von den Beklagten erhalten wird« Bis zur Bewirkung dieser Zahlungen, ist die Schadensentwicklung hinsichtlich des Verdienstausfalls des Klägers noch nicht abgeschlossen. Ist aber die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten, so lässt sich ein Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung nicht verneinen (RGZ 108, 201 /5027)» Bas gilt hier umsomehr
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als mit Rücksicht auf die kurzen Verjährungsfristen die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz des nach Klageerhebung entstandenen Verdienstausfalls zu befürchten steht. Ba die Beklagten selbst nicht geltend gemacht haben, dass sie auf die Verjährungseinrede gegenüber diesen Ansprüchen verzieh-tet haben, lässt sich das Feststellungsinteresse auch nicht mit der Erwägung ausräumen, dass hinter den Beklagten zahlungsfähige Versicherungsgesellschaften stehen, die unmittel bar nach Abschluss dieses Rechtsstreits die dem Kläger zuerkannten Beträge zahlen werden. Auch wenn der Kläger nach Abschluss des Rechtsstreits alsbald Befriedigung wegen der geltend gemachten Zahlungsansprüche erwarten kann, so ergibt sich daraus noch nicht, dass die Versicherungsgesellschaften auch bereit sind, dem Kläger den weiteren Verdienst ausfall zu ersetzen, und dass sie gegenüber diesem Anspruch" von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen werden.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben did; Beklagten noch vorgetragen, die nur den Verdienstausfall des Klägers betreffende Feststellungsklage sei auch deswegen*
unbegründet, weil die Beklagten lediglich zu dem Ersatz eines Teiles des Schadens des Klägers verpflichtet seien und der von ihnen geschuldete Teilbetrag niemals ausreichen könne, um dem Kläger die Anschaffung eines neuen Motorwagens zu ermöglichendDadurch, dass eine Ersatzleistung von den Be-' klagten bisher noch nicht erfolgt sei, sei also dem Klägef in Wahrheit gar kein Verdienstausfall entstanden. Diesen Darlegungen kann nicht gefolgt werden. Die Revisionserwi- r derung übersieht, dass nach § 249 BGB der Schadensersatzanspruch auf Herstellung des Zustandes geht, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht ein treten wäre«, Wäre aber die Beschädigung des Lastzuges des
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Klägers durch den Verkehrsunfall, für den die Beklagten mit verantwortlich sind, unterblieben, so hätte der Kläger weiter seinen Lastwagen zur Verfügung gehabt und hätte nach* ; seiner Behauptung mit ihm Verdienst erzielen können,, Die 'Jf Beklagten sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, dem Klär ger in dem Umfang, in dem sie für den Schaden haften, auch?? den Verdienstausfall teilweise zu ersetzen, der dem Kläger5 dadurch entstanden ist, dass ihm der Lastzug infolge des ' Unfalls nicht mehr zur Verfügung steht*
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen*
Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsklage in
vollem Umfang abgewiesen hat, kann deshalb das angefoch-
tene Urteil keinen Bestand haben. Da die teilweise Aufhe-
bung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwenduiij|
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des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt :
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Endentscheidung reif ist, hatte der erkennende Senat, wie
geschehen, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs
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Die .Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97, 92, 100 ZPO«,
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