November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 22. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Müller Greiner Pauge Stöhr Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 23/07 vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 22. Oktober 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: 1 Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Müller Greiner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 108/06 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 108/06 - Wellner