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BGH · VI ZR 23/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 23/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf abgestellt, ob die erneute Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des abgebildeten Klägers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BedeutungWortberichterstattungZPOHamburgVeröffentlichungAbbildungVerbreitungEltern-Kind-Situation

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 23/07
25. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf abgestellt, ob die erneute Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des abgebildeten Klägers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im Zusammenhang mit der gesamten Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 06. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 = NJW2007, 1981).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 35.000,00 €
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 108/06 -