* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 23/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 23/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
WellnerMüllerBUNDESGERICHTSHOFRichterinZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 23/04
5. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nach den bereits im Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 -(VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegnet die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.289.378,83 €
Stöhr
 Zoll
Müller
 Wellner
Diederichsen