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BGH · VI ZR 22/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 22/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 7. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis auch insoweit stand, als ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 25 Abs.3 StVO verneint wird. Dennoch gereichte es der Klägerin nicht zu dem Vorwurf, 3 m neben der Markierung auf der dem Verkehr abqewandten Seite die Straße überquert zu haben. Mit diesem Verhalten hat sie nicht dem Schutzzweck des § 25 Abs.3 StVO zuwider gehandelt, der dahin geht, Fußgängern in ihrem Sicherheitsinteresse die Möglichkeit Dieser Schutzzweck wird bei einem abweichenden Überqueren jenseits der Markierung auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite nicht unterlaufen.

Zitierte Normen: § 25 StVO § 97 ZPO
verkehrenACStraßeMarkierungStVOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 22/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
Ferenc C
Straße
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2.
____ Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch
 örstandsvorsitzenden Dr. Georg (platz	Nf
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und Dr.
gegen
 Karin N
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 am 7. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1988 wird nicht angenommen .
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis auch insoweit stand, als ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO verneint wird.
Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, aus der Begründung der StVO zu § 25 Abs. 3 (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
30. Aufl., Rz. 4 zu § 25 StVO) ergebe sich, daß das Gebot, die Fahrbahn an Lichtzeichen-anlagen innerhalb der Markierungen zu überschreiten, nur gelte, wenn die Verkehrslage dies erfordere. Die Einschränkung bezieht sich eindeutig nicht auf die Notwendigkeit der Überschreitung der Fahrbahn innerhalb der Markierungen.
Dennoch gereichte es der Klägerin nicht zu dem Vorwurf, 3 m neben der Markierung auf der dem Verkehr abqewandten Seite die Straße überquert zu haben. Mit diesem Verhalten hat sie nicht dem Schutzzweck des § 25 Abs. 3 StVO zuwider gehandelt, der dahin geht, Fußgängern in ihrem Sicherheitsinteresse die Möglichkeit
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zu eröffnen, Straßen geschützt durch Fuß-gängerfurte vor herannahendem Verkehr gefahrlos zu überqueren. Dieser Schutzzweck wird bei einem abweichenden Überqueren jenseits der Markierung auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite nicht unterlaufen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.000 DM.
Dr. Kullmann	Dr.	Macke	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann