Dezember 1985 aufrechterhalten ist, soweit die Berufung des Klägers wegen der Weiterverfolgung von Ansprüchen in Höhe von 3.002,88 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 17.948,52 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt. A. Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im RevisionsVerhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Das Kammergericht hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen Angaben gemacht habe, die den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Soweit der Beklagte den Erhalt von Zahlungen und Schecks bestreite, fehle es an einer Darlegung des Klägers über die näheren zeitlichen und örtlichen Umstände der Hingabe. 1. Wie die Revision mit Recht rügt, muß die vom Kläger zu verlangende Substantiierung seiner Klageforderungen nur so weit reichen, daß einerseits der Beklagte die Berechtigung der Ansprüche prüfen und sich entscheiden kann, ob er die Forderung ganz oder teilweise anerkennen soll, und daß andererseits der Richter erkennen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruches vorliegen. den Ort, an dem sie sich zugetragen haben, ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 12. Der erkennende Senat folgt der Revision ferner darin, daß die Ausführungen des Klägers in seiner Einspruchsbegründung zu den unter 4.4. Das Berufungsgericht hätte deshalb, nachdem der Beklagte die tatsächlichen Angaben des Klägers bestritten hatte, den vom Kläger benannten Zeugen S. Zu der Veruntreuung von zwei Schecks über 2.165,38 DM und 2.240 DM hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. fuhr mit dem Beklagten bei der Bank vor, wo der Kläger-Scheck zur Bezahlung eingereicht werden sollte. gegenüber, den vom Kläger ausgestellten Scheck bei der Bank abzugeben. Der Beklagte nahm innerhalb der Bank den Kläger-Scheck an sich und ersetzte ihn durch die beiden vom Kläger mit Schriftsatz vom 17. Der Beklagte reichte seine beiden eigenen Schecks ein, erhielt dafür eine Bankquittung und legte diese dem Zeugen S. Da der Kläger bereits im ersten Rechtszug Kopien der beiden vom Beklagten ausgestellten ungedeckten Schecks vorgelegt hatte (GA Bl. 43), so muß das ausreichen, um den Zeugen S. Dezember 1984 (GA Bl. 67, 70) ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu entnehmen, daß der Beklagte den Erhalt dieses Scheckes zugesteht und lediglich bestreitet, ihn abredewidrig für sich verwendet zu haben. Zu den Abreden über die Verwendung des Schecks hat der auch hierzu darlegungspflichtige Kläger allerdings nur pauschal behauptet, Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, Rechnungen zu begleichen. Indes ist dieser Vortrag noch ausreichend, um die Abredewidrigkeit der behaupteten Verwendung des Schecks auf eine Tatsachengrundlage zu stellen und als Voraussetzung für die Klageforderung darzutun.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 22/87 VERSÄUMNIS- URTEIL Verkündet am: 22. September 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kamillo Otto Eduard Istraße Klägers und Revisionsklägers, - Porzeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Wolf-Dieter S| Bf Straße B bei Angela Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Manfred Si SchflÜBstraße Bf / WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin das Versäumnisurteil vom 11. Dezember 1985 aufrechterhalten ist, soweit die Berufung des Klägers wegen der Weiterverfolgung von Ansprüchen in Höhe von 3.002,88 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war einer der Kommanditisten der Ph.-Bau-KG und zugleich Alleingesellschafter der Komplementärin dieser KG, der F.-Beteiligungs-GmbH. Er war ferner - neben dem Betonbaumeister S. - alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F.-Beteiligungs-GmbH. Die Ph.-Bau-KG war Ende 1978/Anfang 1979 mit der Durchführung von zwei Bauvorhaben in B. befaßt. Bei deren Abwicklung war auch der Beklagte tätig. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe während seiner Tätigkeit für die Ph.-Bau-KG u.a. Zahlungen und Schecks veruntreut. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 17.948,52 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt. Das Landgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil diesen Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen und, nachdem der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hatte, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und auch die erweiterte Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und, nachdem der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hat, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. 4 Mit der Revision verfolgt der Kläger Ansprüche in Höhe von 3.002,88 DM weiter. Der Beklagte hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung ist er ordnungs gemäß geladen worden. Entscheidunqsqründe A. Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im RevisionsVerhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82). B. Das Kammergericht hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen Angaben gemacht habe, die den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Soweit der Beklagte den Erhalt von Zahlungen und Schecks bestreite, fehle es an einer Darlegung des Klägers über die näheren zeitlichen und örtlichen Umstände der Hingabe. 5 I. Das Berufungsurteil hält, soweit der Kläger seine Ansprüche mit der Revision weiterverfolgt, den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. 1. Wie die Revision mit Recht rügt, muß die vom Kläger zu verlangende Substantiierung seiner Klageforderungen nur so weit reichen, daß einerseits der Beklagte die Berechtigung der Ansprüche prüfen und sich entscheiden kann, ob er die Forderung ganz oder teilweise anerkennen soll, und daß andererseits der Richter erkennen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruches vorliegen. Die Angaben näherer Einzelheiten zu den klagebegründenden Tatsachen, insbesondere über Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse bzw. den Ort, an dem sie sich zugetragen haben, ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888, 2889 m.w.N. und vom 7. Mai 1985 - VI ZR 229/83 - VersR 1986, 238) . 2. Der erkennende Senat folgt der Revision ferner darin, daß die Ausführungen des Klägers in seiner Einspruchsbegründung zu den unter 4.4. und 4.6. geltend gemachten Forderungen ausreichen, um diese schlüssig darzulegen. Das Berufungsgericht hätte deshalb, nachdem der Beklagte die tatsächlichen Angaben des Klägers bestritten hatte, den vom Kläger benannten Zeugen S. vernehmen müssen. a) Position 4.4. Zu der Veruntreuung von zwei Schecks über 2.165,38 DM und 2.240 DM hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. März 1986 (GA Bl. 143) seinen bisherigen Vortrag wie folgt ergänzt: "Nach der damaligen Mitteilung aes Zeugen S. spielte sich der Vorgang wie folgt ab: Der Zeuge S. fuhr mit dem Beklagten bei der Bank vor, wo der Kläger-Scheck zur Bezahlung eingereicht werden sollte. Der Beklagte erbot sich dem Zeugen S. gegenüber, den vom Kläger ausgestellten Scheck bei der Bank abzugeben. S. sollte so lange mit dem Pkw wegen der Parkbeengtheit draußen warten. Der Beklagte nahm innerhalb der Bank den Kläger-Scheck an sich und ersetzte ihn durch die beiden vom Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1984 als Anlage 3 eingereichten Schecks, wofür er sonst gar keine Veranlassung gehabt hätte. Der Beklagte reichte seine beiden eigenen Schecks ein, erhielt dafür eine Bankquittung und legte diese dem Zeugen S. als Beweis dafür vor, den ihm zur Einzahlung übergebenen Scheck wirklich eingezahlt zu haben. Die Lastschrift auf dem Ph.-Konto einerseits und die mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1984 als Anlage 3 eingereichten beiden ungedeckten Schecks des Beklagten andererseits sind ausreichender Beweis für dessen unredliches Handeln." Da der Kläger bereits im ersten Rechtszug Kopien der beiden vom Beklagten ausgestellten ungedeckten Schecks vorgelegt hatte (GA Bl. 43), so muß das ausreichen, um den Zeugen S. zu vernehmen. Es war nicht erforderlich, daß der Kläger, wie das 7 8 Berufungsgericht meint, noch im einzelnen darlegte, wann er etwa die Schecks ausgestellt und dem Beklagten übergeben hat bzw. wann diese zu Lasten seines Kontos bzw. der Ph.-Bau-KG eingelöst worden sind. Ebensowenig stellt es die Schlüssigkeit infrage, daß sich die Behauptungen des Klägers teilweise nur auf Schlußfolgerungen stützen mögen. Bedenken des Berufungsgerichts gegen den Wahrheitsgehalt der Klagebehauptungen berühren die Schlüssigkeit nicht. b) Position 4.6. Unter dieser Position hatte der Kläger - ebenfalls unter Berufung auf das Zeugnis des S. - behauptet (GA Bl. 35), der Beklagte habe im Dezember 1978 einen von ihm ausgestellten Barscheck über 780 DM absprachewidrig für eigene Verwendung eingereicht. Dem Vorbringen des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 1984 (GA Bl. 67, 70) ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu entnehmen, daß der Beklagte den Erhalt dieses Scheckes zugesteht und lediglich bestreitet, ihn abredewidrig für sich verwendet zu haben. Schon deshalb bedurfte es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keiner weiteren Darlegung, daß der Beklagte den Scheck erhalten hatte. Zu den Abreden über die Verwendung des Schecks hat der auch hierzu darlegungspflichtige Kläger allerdings nur pauschal behauptet, Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, Rechnungen zu begleichen. Indes ist dieser Vortrag noch ausreichend, um die Abredewidrigkeit der behaupteten Verwendung des Schecks auf eine Tatsachengrundlage zu stellen und als Voraussetzung für die Klageforderung darzutun. 3. Da somit der Kläger schlüssig dargelegt hat, daß er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.185,38 DM haben kann, andererseits aber einräumt, von dem Beklagten 2.182,50 DM erhalten zu haben, kann die Klage in Höhe von 3.002,88 DM begründet sein, wenn der Zeuge S. die vom Beklagten bestrittenen tatsächlichen Behauptungen zu diesen Ansprüchen bestätigen sollte. II. Damit war das Berufungsurteil, soweit es angegriffen ist, aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachzuholen. Dem Berufungsgericht wurde zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen, da diese von der vom Berufungsgericht zu treffenden Sachentscheidung abhängig ist. Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann