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BGH · VI ZR 22/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 22/85

b) Zur Frage der Beweiserleichterung für den Geschädigten, wenn feststeht, daß ein objektiv Verkehrswidriger Zustand im Zeitpunkt des Unfalles bestanden hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Nach den (von der Klägerin unterschriebenen) Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten betreten die Kunden die Großmärkte "auf eigene Gefahr". Juni 1979 die Kellertreppe im Restaurant ihres Hotels habe hinuntergehen wollen, habe sie bereits an der obersten Stufe wegen eines plötzlich auftretenden Schmerzes in der Hüfte den Halt verloren, das Geländer nicht mehr erreichen können und sei die ganze Treppe hinuntergefallen. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (von mindestens 10.000 DM) sowie von 55.111 DM unfallbedingter Aufwendungen und Verdienstausfalls in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr alle aus den Unfällen vom 22. Die Beklagte hat sich vorsorglich auf den Haftungsausschluß in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen und hat im übrigen die Auffassung vertreten, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin im Großmarkt der Beklagten in M.vor einem Regal - nach hinten fallend - gestürzt ist, und zwar an einer Stelle, an der sich der Fußbodenbelag auf einer etwa 10 x 10 cm großen Fläche in mehreren Stücken gelöst hatte oder beim Betreten durch die Klägerin löste. Dennoch, so meint das Berufungsgericht, brauche die Beklagte für die Unfallfolgen nicht einzustehen, weil nicht erwiesen sei, daß die Schadhaftigkeit des Fußbodenbelages für ihr Personal (für das sie nach § 278 BGB einzustehen habe) erkennbar gewesen sei. Selbst wenn aber zu Gunsten der Klägerin von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sei, weil der verkehrswidrige Zustand des Fußbodenbelages aus ihrem Gefahren- Verantwortungsbereich hervorgegangen sei, so komme eine solche im Streitfall dennoch nicht zur Anwendung, weil die Klägerin es verabsäumt habe, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Unfalls zu genügen. Mit der von der Klägerin nicht in Abrede gestellten zweimaligen wöchentlichen Kontrolle der Verkehrswege habe sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn sich bis zu dem Unfall der Klägerin noch keine Teile des Bodenbelages gelöst hatten. a) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, ein (objektiver) Zustand der Verkehrswidrigkeit sei in dem Großmarkt der Beklagten erst von dem Zeitpunkt an gegeben gewesen, als sich Teile des Bodenbelages gelöst hatten. Objektiv pflichtwidrig war es vielmehr bereits, daß die Beklagte einen solchen Bodenbelag gewählt hatte, von dem sich Teile der Beschichtung lösen und für die Besucher des Marktes gefährlich werden konnten. b) Ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dann zu bejahen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Fuß- Danach wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen zu beweisen, daß von ihr und ihrem Personal alle Sorgfalt aufgewendet wurde, um den objektiv verkehrswidrigen Zustand in ihrem Markt zu vermeiden (vgl. c) Die Umkehr der Beweislast scheitert nicht daran, daß die Klägerin Mitwirkungspflichten bei der Anmeldung ihres Schadens versäumt hat. Dezember 1971 (II ZR 268/67 - WM 1972, 19, 20) zu dem Ausdruck kam, dann einer Umkehr der Beweislast entgegengestanden hätte, wenn die Bejahung eines haftungsbegründenden Verschuldens auf der Seite der Beklagten abhängig gewesen wäre von der Erkennbarkeit von Mängeln des Bodenbelages. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht aber auch die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung, die für den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erfüllt sein müssen. a) Befand sich der Fußboden in dem Großmarkt der Beklagten, wie bereits ausgeführt, in einem Zustand der Verkehrswidrigkeit, dann hatte die Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch objektiv ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Kunden verletzt. b) Die Klägerin hat auch ihre Darlegungsund Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten insoweit erfüllt. Für die Klägerin kommen jedoch Beweiserleichterungen deshalb in Betracht, weil bereits feststeht, daß die Beklagte bezüglich der Auswahl des Bodenbelages objektiv einen Pflichtenverstoß begangen und damit die sogenannte "äußere" Sorgfalt verletzt hat (zu diesem Begriff vgl. Bei dieser Sachlage muß das BerufungsurteL1 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. a) Es bestehen schon Bedenken, ob der in Ziff.9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (die die Klägerin unterzeichnet hat) erwähnte Ausschluß von Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche wegen Körperverletzung aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung umfaßt. b) Eine etwaige Haftung der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund der hinter Ziff.9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten angeführten Klausel, daß "das Betreten der Großmärkte auf eigene Gefahr der Kunden geschieht". Derartige Freizeichnungen erstrecken sich im allgemeinen nicht auf die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung grundlegender Verpflichtungen herrühren, weil der Freizeichnungsgegner bei Abschluß eines solchen Haftungsausschließungsvertrages davon ausgeht, daß der Aussteller solcher Bedingungen zunächst alles getan hat, was für die Sicherheit der Benutzer des Marktes erforderlich ist (vgl. Sie hatte nämlich im Hinblick darauf, daß weder die Klägerin noch das Land- und das Berufungsgericht den objektiv pflichtwidrigen Zustand erkannt und angesprochen hatten, und daß sie im ersten Rechtszug obsiegt hatte, ohne Hinweis des Gerichts keine Veranlassung, im Berufungsrechtszug zu dem etwa fehlenden Verschulden etwas vorzutragen (vgl.

Zitierte Normen: § 11 AGBG § 278 BGB § 5 AGBG
BGBBerufungsgerichtZustandAnspruchKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 823 De; J; 276 Cd; ZPO § 282 (Beweislast)
a)	Zu den Sorgfaltspflichten des Betriebes eines Selbstbedienungsgroßmarktes hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens in seinen Geschäftsräumen.
b)	Zur Frage der Beweiserleichterung für den Geschädigten, wenn feststeht, daß ein objektiv Verkehrswidriger Zustand im Zeitpunkt des Unfalles bestanden hat.
BGH, Urt. v. 11. März 1986 - VI ZR 22/85 - OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
11. März 1986 Recknagel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 22/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Hotel be s itzer in Elfriede JflHfc-aA-K^H^B-Straße 11-13, W
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
die	SB Großhandelsmärkte GmbH, vertreten
 durch den Geschäftsführer Otto	B|
MHA-Kl
 Istraße 78,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1986 durch die Richter Dr. Kulimann, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die M. SB Großhandelsmärkte GmbH wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in einem Großmarkt geltend.
Die damals 57 Jahre alte Klägerin besaß, da sie eine Gaststätte und ein Hotel betrieb, einen Kundenausweis der Beklagten. Nach den (von der Klägerin unterschriebenen) Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten betreten
 die Kunden die Großmärkte "auf eigene Gefahr". Außerdem ist in Nr. 9 dieser Bedingungen u.a. folgendes bestimmt:
"Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind gegenüber Kaufleuten ausgeschlossen; im übrigen beschränkt sich die Gewährleistung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ...; erst nach endgültigem Fehlschlagen können Wandlung und Minderung verlangt werden; Schadensersatzansprüche sind - vorbehaltlich § 11 Nr. 7 AGBG -ausgeschlossen."
Als die Klägerin am 22. Juni 1979 gegen 19.30 Uhr in dem Selbstbedienungs-Großmarkt der Beklagten in M. einkaufte, stürzte sie beim Betrachten der Waren vor einem Regal.
Sie hat behauptet, die Ursache des Sturzes sei eine schadhafte Stelle des Fußbodenbelages gewesen; er habe sich an der Unfallstelle gelöst gehabt; die Füße seien ihr, da unter dem Belag befindliche Körnchen gleichsam einen "Rollschuheffekt" ausgelöst hätten, geradezu weggerutscht. Bei diesem Sturz, den sie noch am Abend einem Angestellten der Beklagten an der Kundeneingangskontrolle gemeldet habe, habe sie sich eine schwere Uüftgelenksprellung zugezogen. Trotz der Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit und der damit verbundenen Schmerzen habe sie am 23. und 24. Juni 1979 noch gearbeitet. Am Montag, dem 25. Juni 1979, habe ihr Hausarzt ihr Bettruhe verordnet, woraufhin sie das Hotel vom 26. bis 28. Juni 1979 geschlossen, es jedoch (wegen einiger Zimmervorbestellungen) am 29. Juni 1979 wieder eröffnet
 habe. Als sie am 30. Juni 1979 die Kellertreppe im Restaurant ihres Hotels habe hinuntergehen wollen, habe sie bereits an der obersten Stufe wegen eines plötzlich auftretenden Schmerzes in der Hüfte den Halt verloren, das Geländer nicht mehr erreichen können und sei die ganze Treppe hinuntergefallen. Dabei habe sie sich mehrere Brüche zugezogen.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (von mindestens 10.000 DM) sowie von 55.111 DM unfallbedingter Aufwendungen und Verdienstausfalls in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr alle aus den Unfällen vom 22. und 30. Juni 1979 künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen habe, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger.
Die Beklagte hat sich vorsorglich auf den Haftungsausschluß in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen und hat im übrigen die Auffassung vertreten, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückyewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
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Kntscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin im Großmarkt der Beklagten in M. vor einem Regal - nach hinten fallend - gestürzt ist, und zwar an einer Stelle, an der sich der Fußbodenbelag auf einer etwa 10 x 10 cm großen Fläche in mehreren Stücken gelöst hatte oder beim Betreten durch die Klägerin löste. Diese Beschädigung des Fußbodens sei nach dem Beweis des ersten Anscheins für den Sturz der Klägerin zu demindest mitursächlich gewesen. Dennoch, so meint das Berufungsgericht, brauche die Beklagte für die Unfallfolgen nicht einzustehen, weil nicht erwiesen sei, daß die Schadhaftigkeit des Fußbodenbelages für ihr Personal (für das sie nach § 278 BGB einzustehen habe) erkennbar gewesen sei. Die Klägerin sei für den Nachweis, daß die Schadhaftigkeit für die Beklagte erkennbar war, beweispflichtig geblieben. Selbst wenn aber zu Gunsten der Klägerin von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sei, weil der verkehrswidrige Zustand des Fußbodenbelages aus ihrem Gefahren- Verantwortungsbereich hervorgegangen sei, so komme eine solche im Streitfall dennoch nicht zur Anwendung, weil die Klägerin es verabsäumt habe, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Unfalls zu genügen. Die Beklagte hafte auch nicht aus §§ 823 ff BGB. Mit der von der Klägerin nicht in Abrede gestellten zweimaligen wöchentlichen Kontrolle der Verkehrswege habe sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn sich bis zu dem Unfall der Klägerin noch keine Teile des Bodenbelages gelöst hatten. Solche weiteren Ablösungen seien aber nicht einmal behauptet.
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II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin
a)	Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, ein (objektiver) Zustand der Verkehrswidrigkeit sei in dem Großmarkt der Beklagten erst von dem Zeitpunkt an gegeben gewesen, als sich Teile des Bodenbelages gelöst hatten. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Objektiv pflichtwidrig war es vielmehr bereits, daß die Beklagte einen solchen Bodenbelag gewählt hatte, von dem sich Teile der Beschichtung lösen und für die Besucher des Marktes gefährlich werden konnten. An die Sorgfaltspflichten des Betreibers eines Großmarktes hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens in seinen Geschäftsräumen sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen. Er muß vermeiden, daß sich der Fußboden in einem verkehrsgefährlichen Zustand befindet (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1955 - VI ZR 77/55 - VersR 1956, 36; vom 30. Januar 1959 - VI ZR 6/58 -VersR 1959, 429 und vom 25. Oktober 1966 - VI ZR 35/65 -VersR 1966, 1190). Denn auch Kunden, die ihr Augenmerk allein auf die in den Regalen befindlichen Waren richten und nicht auf den Boden achten, dürfen durch dessen Beschaffenheit nicht gefährdet werden.
b)	Ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dann zu bejahen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Fuß-
bodens erkennbar war, sondern bereits dann, wenn die Beklagte nicht alle ihr zu demutbaren Maßnahmen getroffen hat, um von vornherein einen solchen Belag zu wählen, bei dem es nicht zu gefährlichen Ablösungen kommen konnte. Die Darlegungsund Beweislast hierfür liegt aber nicht bei der Klägerin.
Die Beklagte muß vielmehr den Nachweis führen, daß ihr bzw. ihren Organen und besonderen Vertretern, für die sie nach § 31 BGB einzustehen hat, kein Verschulden zur Last fällt. Dies ergibt sich aus § 282 BGB, der sowohl auf Ansprüche aus positver Vertragsverletzung (BGHZ 23, 288, 290; 28, 251, 254) als auch auf die hier in Betracht kommenden Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 66, 51, 54). Danach wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen zu beweisen, daß von ihr und ihrem Personal alle Sorgfalt aufgewendet wurde, um den objektiv verkehrswidrigen Zustand in ihrem Markt zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - VersR 1961, 1078). Diesen Beweis hat die Beklagte bisher nicht erbracht.
c)	Die Umkehr der Beweislast scheitert nicht daran, daß die Klägerin Mitwirkungspflichten bei der Anmeldung ihres Schadens versäumt hat. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsgedanke, der in dem von dem Berufungsgericht erwähnten BGH-Urteil vom 9. Dezember 1971 (II ZR 268/67 - WM 1972, 19, 20) zu dem Ausdruck kam, dann einer Umkehr der Beweislast entgegengestanden hätte, wenn die Bejahung eines haftungsbegründenden Verschuldens auf der Seite der Beklagten abhängig gewesen wäre von der Erkennbarkeit von Mängeln des Bodenbelages. Da die objektive Ungeeignetheit des Fußbodens aber bereits feststeht und die verzögerte Schadensmeldung auf die Feststellung des Verschuldens an dieser Ungeeignetheit ohne
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Einfluß ist, insbesondere auf die Sicherung von Beweismitteln, kann die verhältnismäßig späte Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf die Darlegungsund Beweislast in diesem Rechtsstreit keinen Einfluß haben.
2. Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB)
Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht aber auch die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung, die für den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erfüllt sein müssen.
a)	Befand sich der Fußboden in dem Großmarkt der Beklagten, wie bereits ausgeführt, in einem Zustand der Verkehrswidrigkeit, dann hatte die Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch objektiv ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Kunden verletzt.
b)	Die Klägerin hat auch ihre Darlegungsund Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten insoweit erfüllt. Zwar findet die Beweisregel des § 282 BGB grundsätzlich keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (zu Ausnahmen vgl. BGHZ 51, 91, 106). Für die Klägerin kommen jedoch Beweiserleichterungen deshalb in Betracht, weil bereits feststeht, daß die Beklagte bezüglich der Auswahl des Bodenbelages objektiv einen Pflichtenverstoß begangen und damit die sogenannte "äußere" Sorgfalt verletzt hat (zu diesem Begriff vgl. Deutsch, Haftpflichtrecht, Bd. I, § 18 III 1, S. 276). Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert entweder die der inneren Sorgfalt oder es spricht ein An-
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scheinsbeweis für die Deutsch, aaO, S. 279; Bd. 1, § 276 BGB Rdn. kehrspflichten, § 10
Verletzung der inneren Sorgfalt (vgl. Baumgärtel , Handbuch der Beweislast 8; noch weitergehend von Bar, Ver-III 2 a, S. 302).
III.
Bei dieser Sachlage muß das BerufungsurteL1 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn der erkennende Senat ist nicht in der Lage, bereits jetzt abschließend in der Sache zu ent-sche iden.
1. Das angefochtene Urteil läßt sich nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, jegliche Haftung der Beklagten sei vertraglich ausgeschlossen.
a) Es bestehen schon Bedenken, ob der in Ziff. 9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (die die Klägerin unterzeichnet hat) erwähnte Ausschluß von Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche wegen Körperverletzung aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung umfaßt. Abgesehen davon, daß Freizeichnungsklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind, ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, daß nach der sogenannten "Unklarheitenregel" (§ 5 AGBG) verbleibende Zweifel an der Reichweite der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Lasten des Verwenders gehen (vgl. schon BGHZ 67, 359,
 366) .
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Zudem würde die Wirksamkeit eines generellen Haftungsausschlußes auch daran scheitern, daß in Ziff. 9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten jegliche Haftung der Beklagten, also auch eine solche für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgeschlossen ist, was gegen § 11 Nr. 7 AGBG verstößt. Daß eine geltungserhaltende Reduktion derartiger unzulässiger Klauseln auf einen zulässigen Restbestand in der Regel nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in der in BGHZ 96, 18 abgedruckten Entscheidung eingehend dargelegt, worauf verwiesen wird. Auch im Streitfälle liegen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung des wegen der Verwendung verbotener Klauseln lückenhaften Vertrages als typischerweise gebotener Interessenausgleich vorgenommen werden könnte, nicht vor.
b) Eine etwaige Haftung der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund der hinter Ziff. 9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten angeführten Klausel, daß "das Betreten der Großmärkte auf eigene Gefahr der Kunden geschieht". Derartige Freizeichnungen erstrecken sich im allgemeinen nicht auf die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung grundlegender Verpflichtungen herrühren, weil der Freizeichnungsgegner bei Abschluß eines solchen Haftungsausschließungsvertrages davon ausgeht, daß der Aussteller solcher Bedingungen zunächst alles getan hat, was für die Sicherheit der Benutzer des Marktes erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 - VersR 1982, 492). Sollte die Klägerin bei Unterzeichnung der Bedingungen darauf hingewiesen worden sein, daß die Beklagte eine weitergehende Freizeichnung damit beabsichtigte, dann wäre
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diese Klausel nach § 9 Nr. 1 AGBG unbeachtlich, weil sie die Klägerin in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligen würde (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64).
2. Der Klage kann aufgrund des bisherigen Sachund Streitstandes auch noch nicht stattgegeben werden.
Aus dem bisherigen Vorbringen der Beklagten ergibt sich allerdings nicht, daß sie die innere Sorgfalt beachtet hat; sie hat bisher nichts dazu vorgetragen, daß sie etwa ein als zuverlässig bekanntes Unternehmen mit der Herstellung des Bodenbelages beauftragt bzw. sich über die Eigenschaften und die Haltbarkeit des Belages selbst vergewissert hat. Das kann jedoch noch nicht zu einer Verurteilung der Beklagten führen. Sie hatte nämlich im Hinblick darauf, daß weder die Klägerin noch das Land- und das Berufungsgericht den objektiv pflichtwidrigen Zustand erkannt und angesprochen hatten, und daß sie im ersten Rechtszug obsiegt hatte, ohne Hinweis des Gerichts
 keine Veranlassung, im Berufungsrechtszug zu dem etwa fehlenden Verschulden etwas vorzutragen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 und vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245). Der Beklagten muß vielmehr Gelegenheit gegeben werden, in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz ihren Vortrag insoweit zu ergänzen.
Dr. Kullmann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Scheffen
 Dr. Ankermann
 Schreibfehlerberichtigung
 Im Urteil vom 11.März 1986 - VI ZR 22/85 -
muß es im Leitsatz unter a) statt: Betriebes richtig: Betreibers heißen.
Karlsruhe, den 3* Juni 1986 - Bundesgerichtshof-
- Geschäftsstelle -