* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 22/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 22/84

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. aus nicht geklärten Gründen mit seinem Fahrrad von dem 1,85 m breiten Gehweg abgekommen und kurz vor dem herannahenden Pkw auf die Fahrbahn geraten. Er erlitt durch den Unfall schwerste Kopfverletzungen, Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 80,000 DM und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die UnfallSchäden, Er hat behauptet, er habe den Gehweg mit seinem Fahrrad verlassen, um einem an der Bushaltestelle wartenden Passanten auszuweichen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erstbeklagte noch 45-50 Meter entfernt gewesen; sie habe eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten und auf die Kinder nicht geachtet. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von nur 40-50 km/h gefahren, habe zu dem Fahrbahnrand einen Seitenabstand von 1,5m eingehalten und die Kinder auf dem Gehweg ent gegenkommen gesehen, an ihrer Fahrweise jedoch nichts Auffälliges bemerkt. Der Kläger sei unmittelbar vor der Erstbeklagten im rechten Winkel vom Bordstein auf die Fahrbahn gefahren; sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Zusammenstoß zu vermeiden. Es ist davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte den Unfall zwar schuldhaft verursacht habe, der Kläger sich aber ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Dabei ist das Berufungsgericht - sachverständig beraten - davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten und mit einem Abstand von mindestens 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand ihre Fahrbahnhälfte bis fast zu dem gedachten Mittelstreifen ausgenutzt habe. Da nicht mehr zu ermitteln sei, an welcher Stelle und auf welche Weise der Kläger mit seinem Fahrrad vom Gehweg auf die Zwar sei er vielleicht wegen eines auf dem Gehweg an der Bushaltestelle wartenden Passanten unsicher geworden, doch habe dies die Erstbeklagte nicht in vor-werfbarer Weise übersehen. Im letzteren Fall sei er entweder unachtsam gewesen oder es habe - was der Sachverständige vermute - eine Berührung mit dem Fahrrad seines Bruders zu einer unkontrollierten Weiterfahrt auf die Fahrbahn geführt. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zu geringe Sorgfaltsanforderungen an die Erstbeklagte stellt, wenn es davon ausgeht, daß für sie keine Veranlassung bestanden habe, ihre Geschwindigkeit vorsorglich schon zu einem Zeitpunkt zu verringern, als sich der Kläger mit seinem Fahrrad noch auf dem Gehweg befunden hat. Der Senat hat schon vor dem Inkrafttreten des hier noch nicht maßgebenden § 3 Abs. 2 a StVO, der den Fahrzeugführer zu besonderer Rücksicht gegenüber Kindern, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft, verpflichtet, an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber kleineren Kindern und Kindern im grundschulpflichtigen Alter, die sich auf Wegen an Fahrbahnen aufhalten, hohe Anforderungen gestellt. Andererseits hat der Senat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. Zusammengenommen fuhren die Kinder auf eine unklare Verkehrssituation zu, die die Möglichkeit, daß eines von ihnen im kritischen Augenblick den Gehweg verlassen konnte, zu einer konkreten Gefahr verdichtete, zu demal der Zugang zur Fahrbahn auch nicht durch parkende Fahrzeuge verstellt war. Das Berufungsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob der Unfall noch vermieden worden wäre oder zu weniger schwerwiegenden Folgen geführt hätte, wenn die Erstbeklagte in dem Zeitpunkt, in dem sich ihr aufdrängen mußte, daß die Kinder in die beschriebene kritische Situation geraten mußten, ihre Fahrgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h reduziert und unter ständiger aufmerksamer Beobachtung der Kinder Brems-bereitschaft eingenommen hätte. Das Berufungsgericht vermag den Grund, aus dem der Kläger auf die Fahrbahn geraten ist, nicht festzustellen. Es kann nicht ausschließen, daß er durch eine Berührung mit dem Fahrrad seines Bruders die Herrschaft über sein Fahrrad verloren hat; nach Auffassung des Sachverständigen K. Mit Recht macht die Revision geltend, daß durchaus die Möglichkeit besteht, daß die (mögliche) Berührung der beiden Fahrräder auf einen Fahrfehler des kleineren Bruders des Klägers zurückzuführen ist, den der Kläger nicht voraussehen mußte. Bleiben aber die Vorgänge, die dazu geführt haben, daß der Kläger mit seinem Fahrrad vom Gehweg abgekommen ist, unaufgeklärt, so kann ihm ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 3 StVO § 254 BGB
KindUnfallGehwegFahrbahnBerufungsgerichtErstbeklagteFahrradKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ___________:	nein
BGB § 823 Ec
 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer Vorkehrungen zur Abwendung eines Unfalls treffen muß, wenn ihm auf einem neben der Fahrbahn gelegenen schmalen Gehweg Kinder auf ihren Fahrrädern entgegenkommen.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1985 _ VI ZR 22/84 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 22/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 2. Juli 1985 Schnurr
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Bernd H(|^, geboren am 6« Juni 1970, wohnhaft Straße 158, SflflHHHl GflHB» vertreten durch die Eltern Günther und Elfriede daselbst,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr.
gegen
1, Anneliese
2.
llee 3,
___________________AG,
Straße 43» SflIB» vertreten durch den Vorstand, die Direktoren Dieter H|H und Hans	daselbst.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am frühen Nachmittag des 8. März 1978 fuhr die Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw ihres Ehemannes den damals 7 3/4 Jahre alten Kläger auf der Fahrbahn der W.-Straße in S. an. Der Kläger und sein damals 6-jähriger Bruder waren ihr auf dem - in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen - rechten Gehweg der W.-Straße auf ihren Kinderfahrrädem entgegengekommen. In der Nähe einer Bushaltestelle war der Kläger
 
aus nicht geklärten Gründen mit seinem Fahrrad von dem 1,85 m breiten Gehweg abgekommen und kurz vor dem herannahenden Pkw auf die Fahrbahn geraten. Er erlitt durch den Unfall schwerste Kopfverletzungen,
 Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 80,000 DM und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die UnfallSchäden, Er hat behauptet, er habe den Gehweg mit seinem Fahrrad verlassen, um einem an der Bushaltestelle wartenden Passanten auszuweichen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erstbeklagte noch 45-50 Meter entfernt gewesen; sie habe eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten und auf die Kinder nicht geachtet.
Die Beklagten haben ein Verschulden der Erstbeklagten in Abrede gestellt. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von nur 40-50 km/h gefahren, habe zu dem Fahrbahnrand einen Seitenabstand von 1,5m eingehalten und die Kinder auf dem Gehweg ent gegenkommen gesehen, an ihrer Fahrweise jedoch nichts Auffälliges bemerkt. Der Kläger sei unmittelbar vor der Erstbeklagten im rechten Winkel vom Bordstein auf die Fahrbahn gefahren; sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Zusammenstoß zu vermeiden.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 40.000 DM und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 300 DM verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung
 
der Hälfte des materiellen UnfallSchadens festgestellt. Es ist davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte den Unfall zwar schuldhaft verursacht habe, der Kläger sich aber ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat es die Schmerzensgeldforderung abgewiesen und den Feststellungsausspruch des Landgerichts auf den Rahmen des § 12 StVG begrenzt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die volle Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte den Unfall nicht schuldhaft verursacht.
Dabei ist das Berufungsgericht - sachverständig beraten - davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten und mit einem Abstand von mindestens 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand ihre Fahrbahnhälfte bis fast zu dem gedachten Mittelstreifen ausgenutzt habe. Da nicht mehr zu ermitteln sei, an welcher Stelle und auf welche Weise der Kläger mit seinem Fahrrad vom Gehweg auf die
 
Fahrbahn geraten sei, müsse zu ihren Gunsten angenommen werden, daß ihr weder ein den Unfall verhinderndes Abbremsen noch ein Ausweichen möglich gewesen sei. Es habe für sie auch keine Veranlassung bestanden, ihre Geschwindigkeit schon angesichts der ihr auf dem Gehweg entgegenkommenden Kinder so zu verringern, daß sie jederzeit hätte anhalten können. Anhaltspunkte für eine unbedachte Reaktion des Klägers hätten für sie nicht bestanden. Zwar sei er vielleicht wegen eines auf dem Gehweg an der Bushaltestelle wartenden Passanten unsicher geworden, doch habe dies die Erstbeklagte nicht in vor-werfbarer Weise übersehen. Im übrigen habe der Gehweg dem Kläger genügend Platz zu dem Ausweichen geboten.
Damit verbleibe nur die Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG. Sie müßten jedoch nur für die Hälfte des materiellen Unfallschadens eintreten, weil den Kläger ein Mitverschulden treffe, das nicht geringer wiege als die Betriebsgefahr des Pkw's. Er sei entweder mit Vorbedacht grob Verkehrswidrig auf die Fahrbahn gefahren oder aber - was wahrscheinlicher sei -unabsichtlich vom Gehweg abgekommen. Im letzteren Fall sei er entweder unachtsam gewesen oder es habe - was der Sachverständige vermute - eine Berührung mit dem Fahrrad seines Bruders zu einer unkontrollierten Weiterfahrt auf die Fahrbahn geführt. Beide Möglichkeiten des Geschehensablaufs seien aber auf Unachtsamkeiten des Klägers zurückzuführen, die er sich zurechnen lassen müsse.
 
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zu geringe Sorgfaltsanforderungen an die Erstbeklagte stellt, wenn es davon ausgeht, daß für sie keine Veranlassung bestanden habe, ihre Geschwindigkeit vorsorglich schon zu einem Zeitpunkt zu verringern, als sich der Kläger mit seinem Fahrrad noch auf dem Gehweg befunden hat.
Der Senat hat schon vor dem Inkrafttreten des hier noch nicht maßgebenden § 3 Abs. 2 a StVO, der den Fahrzeugführer zu besonderer Rücksicht gegenüber Kindern, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft, verpflichtet, an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber kleineren Kindern und Kindern im grundschulpflichtigen Alter, die sich auf Wegen an Fahrbahnen aufhalten, hohe Anforderungen gestellt. Andererseits hat der Senat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. schon Senatsurteil vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - VersR 1955,
41). Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 9/62 - VersR 1963,	89,	90).	Der	Senat hat
 
daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl* Senatsurteile vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - aaO; vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 184/58 - VersR I960, 180; vom 16. Juni 1961 - VI ZR 206/60 - VersR 1961, 837; vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 9/62 - aaO; vom 16. Februar 1965
-	VI ZR 270/63 - VersR 1965* 501; vom 5. November 1968
-	VI ZR 179/67 - VersR 1969, 79; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 - VersR 1970, 820; vom 18. September 1973 - VI ZR 192/72 - VersR 1974, 138; vom 9. Februar 1982 - VI ZR 59/80 - VersR 1982, 441).
Im Streitfall bestanden solche Auffälligkeiten, die die Erstbeklagte erkennen mußte. Ihr war nach der Verkehrslage die Beobachtung des für sie rechten Gehwegs, auf dem ihr die beiden Kinder auf ihren Fahrrädern entgegen kamen, zuzu demuten. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte sie die Kinder wegen des geraden und übersichtlichen Straßenverlaufs schon frühzeitig erkennen; im übrigen hat sie im Prozeß selbst eingeräumt, die beiden Kinder gesehen zu haben. Angesichts der besonderen Verkehrssituation, in der sich die Kinder befanden, mußte sie damit rechnen, daß ein Kind infolge eines Fahrfehlers in ihre Fahrbahn geraten konnte. Die Kinder befuhren einen nur 1,85 m breiten, also verhältnismäßig schmalen Gehweg. Sie hatten eine Haltestelle zu passieren, an der eine Frau wartete, die nach dem
&
 
Bus Ausschau hielt. Es war unklar, wie diese sich verhalten werde, wenn die Kinder sie passieren wollten, insbesondere, wieviel Platz sie ihnen zu dem gefahrlosen Vorbeifahren lassen werde. Außerdem fuhren die Kinder - sei es auch hintereinander - in offensichtlich gemeinsamer Fahrt so zusammen, daß bei einem Ausweichen gegenseitige Behinderungen der Fahrräder im Bereich des Möglichen lagen; zudem ist bei Kinderfahrrädem die Fahrstabilität gegenüber normalen Fahrrädern regelmäßig herabgesetzt. Zusammengenommen fuhren die Kinder auf eine unklare Verkehrssituation zu, die die Möglichkeit, daß eines von ihnen im kritischen Augenblick den Gehweg verlassen konnte, zu einer konkreten Gefahr verdichtete, zu demal der Zugang zur Fahrbahn auch nicht durch parkende Fahrzeuge verstellt war. Dies mußte sich der Erstbeklagten nicht erst im allerletzten Moment, als der Kläger Richtung auf die Fahrbahn nahm, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt aufdrängen. Zwar konnte von ihr nicht verlangt werden, daß sie ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf die Fahrweise der Kinder konzentrierte; in erster Linie hatte sie die Fahrbahn zu beobachten. Aber die Vorgänge auf dem Gehweg und die damit verbundenen Risiken waren für einen aufmerksamen Kraftfahrer unschwer zu überschauen. In dem Augenblick, in dem sich für einen herannahenden Fahrzeugführer deutlich die Möglichkeit abzeichnete, daß sein Fahrzeug die Kinder in Höhe des Engpasses, d.h. der Bushaltestelle mit dem dort wartenden Fahrgast, passieren konnte, gebot es die von ihm zu verlangende besondere Rücksichtnahme, vorsichtshalber verhalten, bremsbereit und unter aufmerksamer Beobachtung der Kinder zu fahren.
 
Daß die Erstbeklagte dies unterlassen hat, begründet ihre Haftung aus Verschulden allerdings nur dann, wenn sich feststellen läßt, daß - hätte sie sich pflichtgemäß verhalten - der Unfall vermieden worden wäre oder zu weniger gravierenden Folgen für den Kläger geführt hätte. Das Berufungsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob der Unfall noch vermieden worden wäre oder zu weniger schwerwiegenden Folgen geführt hätte, wenn die Erstbeklagte in dem Zeitpunkt, in dem sich ihr aufdrängen mußte, daß die Kinder in die beschriebene kritische Situation geraten mußten, ihre Fahrgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h reduziert und unter ständiger aufmerksamer Beobachtung der Kinder Brems-bereitschaft eingenommen hätte.
2. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden anlastet.
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu getroffen hat, tragen diese Entscheidung nicht.
Das Berufungsgericht vermag den Grund, aus dem der Kläger auf die Fahrbahn geraten ist, nicht festzustellen.
Es kann nicht ausschließen, daß er durch eine Berührung mit dem Fahrrad seines Bruders die Herrschaft über sein Fahrrad verloren hat; nach Auffassung des Sachverständigen K. ist der Kläger gegen seinen Willen möglicherweise durch Kontakt mit dem Fahrrad seines Bruders, der um die an der Bushaltestelle wartende Passantin herumfahren wollte, über den Fahrbahnrand geraten. Bei dieser Sachlage ist die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, in jedem Fall sei der Geschehensablauf auf Unachtsamkeiten
 des Klägers zurückzuführen, nicht nachvollziehbar. Mit Recht macht die Revision geltend, daß durchaus die Möglichkeit besteht, daß die (mögliche) Berührung der beiden Fahrräder auf einen Fahrfehler des kleineren Bruders des Klägers zurückzuführen ist, den der Kläger nicht voraussehen mußte.
Bleiben aber die Vorgänge, die dazu geführt haben, daß der Kläger mit seinem Fahrrad vom Gehweg abgekommen ist, unaufgeklärt, so kann ihm ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden. Denn die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 91, 243, 260).
Richterin Scheffen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
 Dr. Steffen	Dr. Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Lepa	Dr.	Schmitz