Weist bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem in eine andere Rechtsordnung als der Tatort und hat auch keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland, dann ist nach deutschem Kollisionsrecht für die Delikts- und Gefährdungshaftung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls maßgebend, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt gewesen sind (Fortführung von BGHZ 90, 294). Die Einstandspflicht der Beklagten für den vollen Unfall schaden des Klägers ist außer Streit; umstritten ist jedoch das hierauf anzuwendende Deliktsrecht. Es meint, das am Ünfallort geltende und nach dem Tatortprinzip (Art. 12 EGBGB) grundsätzlich maßgebliche portugiesisehe Recht werde vorliegend nicht von dem (deutschen) Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Unfall beteiligten verdrängt, da der mit einer Portugiesin verheiratete C. Oie (geringeren) Entschädigungen, die portugiesische Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannt hätten, seien hier ohne Bedeutung, da das Schmerzensgeld angesichts des im Inland gelegenen Lebensmittelpunktes des Klägers seinen Zweck in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen habe und.deshalb nach den hiesigen Verhältnissen bemessen werden müsse. 1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist allerdings auf den Streitfall nicht portugiesisches, sondern deutsches Deli-kts recht anzuwenden. Der Senat kann diese Frage nicht deshalb als für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich dahingestellt sein lassen, weil das Berufungsgericht auch von seinem Ausgangspunkt 'aus, daß im Streitfall portugieslsches Recht anzuwenden sei, ein, den Kategorien des deutschen Rechts entsprechendes Schmerzensgeld für angemessen hält. Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederhol t ausgesprochen hat, für bestimmte Fall gruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. So kann die kol1isionsrechtliche Bedeutung des Tatorts für Ersatzansprüche aus Unfällen im Straßenverkehr in den Hintergrund treten, wenn die Unfallbeteiligten sich nur vorübergehend im Bereich der Tatortregeln aufhalten, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres dauernden Aufenthalts jedoch gemeinsam in dem Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung verwurzel t sind. nicht - wie der Kläger - die deutsche, sondern die spanische Staatsangehörigkeit, Der erkennende Senat hat bisher offenlassen können, ob in solchen Fällen allein schon der-gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort genügt, um das Tatortprinzip zugunsten des gemeinsamen Aufenthal tsrechts zu durchbrechen. aa) Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung setzt sich für die deliktisehen Rechtsbeziehungen jedenfalls aus Unfällen im Straßenverkehr das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber dem Tatortprinzip selbst bei einem auf ein Drittland,hinweisenden gemeinsamen Staatsangehörigkeitsstatus beider Unfall beteiligten durch, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort sowohl die Lebensverhältnisse und die gemeinsamen Interessen der Beteiligten als insbesondere auch die Schadensregulierung präge (vgl. März 1984 angedeutet, daß bei Verkehrsunfällen gute Gründe für die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, als dem für den Folgenausgleich * "räumlich besten Recht" selbst dann sprechen-mögen, wenn die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht auf das Aufent'haltsland verweist, jedenfalls sofern nicht einer der Betroffenen durch seine Staatsangehörigkeit auch Beziehungen zu dem Tatortland hat. Denn gewiß ist auch in derartigen Fällen der Tatort als Anknüpfungspunkt sachlich überzeugend, weil und soweit dem an ihm geltenden Recht die Verkehrsregeln zu entnehmen sind, die über Aufgabe und Verantwortung zur Gefahrvermeidung und über den Umfang des Rechtsschutzes, insoweit also über die zivilrechtlichen Folgen des Verkehrsunfalls mitbestimmen (BGHZ 87, 95, 97 f). Dann wird in diesem Ansatz des Folgenausgleichs den Beteiligten die Entfernung zu dem Tatortrecht auch deshalb besonders bewußt werden, weil die Verkehrsregeln in erster Linie auf einen "Elementar"-Schutz im Straßenverkehr ausgerichtet sind und insoweit zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen eine gewisse Wertungsharmonie bestehen wird. Indes erscheint ihm eine entsprechende Durchbrechung des Tatortprinzips zu Gunsten des Rechts des gemeinsamen Aufenthalts der Beteiligten, auch ohne daß diese Anknüpfung durch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit' verstärkt wird, bei Straßenver-kehrsunfällen mit vorübergehender AusTandsberührung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt gewesen sind. als Alternative zu diesem Abkommen vorgelegte, oben bereits angesprochene Entwurf der Schuldrechtskommission 1 ä'ßt nämlich bei Verkehrsunfällen das -Tatortprinzip (Art. 3) hinter die Sonderanknüpfung an die gemeinsame Zulassung der Fahrzeuge (Art. 6 Abs.2) oder an den gemeinsamen ‘gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs.1, 6 Abs.1) zurücktreten (siehe dazu auch Art. 40 Abs. 2 Nr. 1 und 41 des auf diesem Kornmis-sionsentwurf basierenden Gesetzentwurfs des Bundesministers der Justiz zur Ergänzung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung'des internationalen Privatrechts (BT-Drucks.*10/504} - mitgeteilt mit:Schreiben des ■ Bunde smin'isters der Justiz vom 6. Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Besonderheiten bei internationalen Straßenverkehrsunfäl 1 en (Häufigkeit, Schadenstypizitat, erhebliches Schadenspotential, Versicherungspflicht und damit auch gegen-' seifiges Vertrauen auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Schadensregulierung durch Versicherer) jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei nein anderen als dem Tatortland haben, keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland hat und die in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeuge im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfeldes der Unfall beteiligten sachgerechter und überzeugender erscheinen lassen als eine Anknüpfung an die Tatortregeln (so im Ergebnis auch Kreuzer in MünchKomm. nur der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, steht der Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthal tsstatut beider Unfall beteiligten nicht entgegen. Anderes hat der Senat nicht sagen wollen, wenn er auf die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine "den Unfall überdauernde Beziehung" abgestel1t hat (BGHZ 87, 95, 100). auch in der Rückkehr der Ehefrau nach Deutschland ausdrückt, im wesentlichen Bedeutung für die Abwicklung der SchadensfoTgen zu, die bei der Schädigung durch ein Kraftfahrzeug auf seiten des Schädigers in aller Regel ohnehin nicht von diesem selbst, sondern.von seinem Haftpflichtversicherer durchgeführt wird (§§ 3 Nr. 1 PflVG, 10 AKB), gegen den sich auch hier die Klage richtet. daß das Tatortprinzip den Vorrang vor dem gemeinsamen Aufenthaltsstatut der Unfallbetei'ligten und der in dieselbe Richtung weisenden Staatsangehörigkeit des Klägers behalten müßte. Anders als in solchen Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit eines Unfall beteiligten auf das am Tatort geltende ■Recht, verweist {Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO), ist die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten kein eindeutiges Indiz/für das Bestehen engere rechtlicher Beziehungen des Betroffenen zu dem Tatortland. Aus diesem Grunde kann es auch nicht entscheidend darauf ankoranen, welche Innere Einstellung die Unfall beteiligten zu dem Unfall Staat haben und welche Beweggründe (etwa: Besuch von eigenen Verwandten oder solchen des Ehegatten) jhrem Auslandsaufenthalt im '.Einzel fall zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. , c) .Ist deshalb im Streitfall aus den dargelegten Gründen deutsches De-1iktsrecht anzuwenden, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der vom Berufungsgericht.angesprochenen Frage, ob sich bei der Anwendung portugiesischen Rechts aus Art. 45 Codigo Civil eine Rückverweisung auf deutsche Rechtsnormen, ergeben würde.
Nachschlagewerk: ja 3GHZ: ja
EGBGB Art. 12
Weist bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem in eine andere Rechtsordnung als der Tatort und hat auch keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland, dann ist nach deutschem Kollisionsrecht für die Delikts- und Gefährdungshaftung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls maßgebend, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt gewesen sind (Fortführung von BGHZ 90, 294).
BGH, Urt. v. 8. Januar 1985 - VI ZR 22/83 - OLG München
LG München I
}
IM NAMEN DES. VOLKES
VI ZR 22/83
URTEIL
Verkündet am:
8. Januar 1985 Herrwerth Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstel1e
in dem Rechtsstreit
der EgBHk A'flPHm Versicherungs-AG, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Franz Bi Sfl^Bftraße Ä, Ml
- Prozeßbevol 1 mäc hti gte
Beklagten und Revi sionsklägerin,
Rechtsanwäl te und
gegen
Herrn Helmut
Prozeßbevol!mächtigte
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwälte Dr undi
* »
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1985 durch denVorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz für Verletzungen, die er während einer Ferienreise bei einem Verkehrsunfall in Portugal erlitten hat.
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Atn 28. September 1980 war der seit>9 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebende spanische Staatsangehörige C. mit seinem in Deutschland zugelassenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW in der Nähe von Leiria/Portugäl auf die linke Fahrbahnhälfte der National Straße geraten und dort mit dem Ihm entgegenkommenden, ebenfalls in Deutschland zugelassenen und versicherten PKW des Klägers zusammengestoßen. G. wurde bei dem Unfall getötet. Der Kläger, der schwer verletzt wurde, mußte sich
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einer längeren stationären Behandlung mit mehreren Operationen unterziehen; seine Gehund Stehfähigkeit ist noch nicht wieder hergestellt. Die Einstandspflicht der Beklagten für den vollen Unfall schaden des Klägers ist außer Streit; umstritten ist jedoch das hierauf anzuwendende Deliktsrecht.
Mit seiner Klage hat der Kläger neben anderen Schadenspositionen, um die es hier nicht geht, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil vom 3. August 1982 (VersR 1983, 645) zu dem Ausgleich seines bis zu diesem Tage entstandenen immateriellen Schadens nach deutschem Deliktsrecht über bereits vorprozessual gezahlte 5.000 DM hinaus einen weiteren Betrag von 15.000 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die auf die Anwendung portugiesischen Rechts gestützte Berufung der
Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
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Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht wendet auf den Streitfall portugiesisches Deliktsrecht an. Es meint, das am Ünfallort geltende und nach dem Tatortprinzip (Art. 12 EGBGB) grundsätzlich maßgebliche portugiesisehe Recht werde vorliegend nicht von dem (deutschen) Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Unfall beteiligten verdrängt, da der mit einer Portugiesin verheiratete C. die Heimat seiner Ehefrau aufgesucht, sein Besuch in Portugal also keinen zufälligen Charakter gehabt habe und deshalb die Anwendung der portugiesischen Rechtsordnung nicht als willkürlich zu empfinden sei. Jedoch unterscheide sich das portugiesische Recht hinsichtlich der Zumes-
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sungskriterien für Schmerzensgeldbeträge nicht vom deutschen Recht. Oie (geringeren) Entschädigungen, die portugiesische Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannt hätten, seien hier ohne Bedeutung, da das Schmerzensgeld angesichts des im Inland gelegenen Lebensmittelpunktes des Klägers seinen Zweck in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen habe und.deshalb nach den hiesigen Verhältnissen bemessen werden müsse. Auf dieser Grundlage sei die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Entschädigung nicht zu beanstanden.
II.
Hiergegen wehrt sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist allerdings auf den Streitfall nicht portugiesisches, sondern deutsches Deli-kts recht anzuwenden.
Die Frage, ob die durch den Verkehrsunfall begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschen oder portugiesischen Rechtsregeln zu beurteilen sind, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGHZ 45, 351, 354). Der Senat kann diese Frage nicht deshalb als für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich dahingestellt sein lassen, weil das Berufungsgericht auch von seinem Ausgangspunkt 'aus, daß im Streitfall portugieslsches Recht anzuwenden sei, ein, den Kategorien des deutschen Rechts entsprechendes Schmerzensgeld für angemessen hält. Denn das Berufungsgericht ist zu dem von ihm festgesetzten Schmerzensgeld nicht durch Auslegung portugiesischen Rechts gelangt, die' von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft Werdern könnte (§549 Abs. 1 ZPO). Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein portugiesisches Gericht in Anwendung portugiesischen Rechts eine
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geringere Entchädigung festsetzen würde; es wendet also 1 etztlich'dieses Recht bewußt nicht an, sondern zieht sich materiell auf deutsches Recht
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zurück.
Die rechtliche Nachprüfung führt mit der Revisionserwiderung zu dem Ergebnis, daß deutsches Deliktsrecht gilt.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisions-recht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1983 - BGHZ 87, 95, 97 und vom 13. März 1984 -BGHZ 90, 294, 297 f m.w.N.). Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederhol t ausgesprochen hat, für bestimmte Fall gruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 3. Marz 1983 - aaO). So kann die kol1isionsrechtliche Bedeutung des Tatorts für Ersatzansprüche aus Unfällen im Straßenverkehr in den Hintergrund treten, wenn die Unfallbeteiligten sich nur vorübergehend im Bereich der Tatortregeln aufhalten, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres dauernden Aufenthalts jedoch gemeinsam in dem Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung verwurzel t sind. In derartigen Fällen bildet die Gemeinsam-keit der Rechtsumwelt für die Deliktshaftung gegenüber dem Tatort einen sachlich angemesseneren, überzeugenderen Anknüpfungspunkt. Die Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I S. 706), die für solche Fallgestaltungen eine Lockerung des Tatortprinzips für deutsche Staatsangehörige ausdrücklich normiert, spricht insoweit nur eine allgemeine, allseitig geltende Kol 1 isionsregel aus (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 -aaO).
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b) Auch im Streitfall haben der Kläger und C., die beide in der Bundesrepublik Deutschland wohnten, sich nur vorübergehend in Portugal aufgehalten; allerdings besaß C. nicht - wie der Kläger - die deutsche, sondern die spanische Staatsangehörigkeit, Der erkennende Senat hat bisher offenlassen können, ob in solchen Fällen allein schon der-gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort genügt, um das Tatortprinzip zugunsten des gemeinsamen Aufenthal tsrechts zu durchbrechen. Diese Rechtsfrage ist nunmehr jedenfalls für Fälle zu entscheiden, in denen - wie hier - Schädiger und Geschädigter in einen VerkehrsunfaTl mit Kraftfahrzeugen verwickelt sind, die ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert waren.
aa) Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung setzt sich für die deliktisehen Rechtsbeziehungen jedenfalls aus Unfällen im Straßenverkehr das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber dem Tatortprinzip selbst bei einem auf ein Drittland,hinweisenden gemeinsamen Staatsangehörigkeitsstatus beider Unfall beteiligten durch, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort sowohl die Lebensverhältnisse und die gemeinsamen Interessen der Beteiligten als insbesondere auch die Schadensregulierung präge (vgl. neben den im Senatsurteil vom 13. März 1984 = aaO genannten Schrifttumsnachweisen Hepting DAR 1983, 97, 99; v. Bar JZ 1984, 671, 672; Weick NJW 1984, 1993, 1999.f; .siehe auch Art, 4 Abs.;1 des Entwurfs der Zweiten. : Kommission des Deutschen Rates für internationales Privatrecht (Schuldrechtskommission bei v. Caemmerer (Hrsg.) in "Vorschläge und Gutachten zu dem IPR der außervertraglich^n Schuldverhältnisse" (1983) S. 2|äbgedr. auch bei Soergel /Lüden'tz, EGBG8 tl. Aufl.Art. 12 Rdn. 45 aj mit Begründung S. 11 f sowie - dortsei bst - Lorenz S. 97 ff, 144 f und Deutsch S. 202 ff, 215), Auch der erkennende Senat hat in seinem. Urteil vom 13. März 1984 angedeutet, daß bei Verkehrsunfällen gute Gründe für die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, als dem für den Folgenausgleich * "räumlich besten Recht" selbst dann sprechen-mögen, wenn die gemeinsame
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Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht auf das Aufent'haltsland verweist, jedenfalls sofern nicht einer der Betroffenen durch seine Staatsangehörigkeit auch Beziehungen zu dem Tatortland hat. Denn gewiß ist auch in derartigen Fällen der Tatort als Anknüpfungspunkt sachlich überzeugend, weil und soweit dem an ihm geltenden Recht die Verkehrsregeln zu entnehmen sind, die über Aufgabe und Verantwortung zur Gefahrvermeidung und über den Umfang des Rechtsschutzes, insoweit also über die zivilrechtlichen Folgen des Verkehrsunfalls mitbestimmen (BGHZ 87, 95, 97 f). Andererseits kann sich für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädigerund Geschädigtem, die beide außerhalb der Tatortregeln in einer anderen Rechtsumwelt leben, die Plausibilität des Tatortrechts in dem Maß verlieren, in dem etwa für die Entschädigungswiirdigkeit der Unfall folgen , für Umfang, Art und Höhe des Schadensersatzes der "Standard" von Entwicklungen und Gewohnheiten in der gemeinsamen RechtSumwelt der Unfallbeteiligten nicht außer Betracht bleiben kann, wenn der Schadensausgleich seine Aufgaben hinreichend erfüllen soll. Dann wird in diesem Ansatz des Folgenausgleichs den Beteiligten die Entfernung zu dem Tatortrecht auch deshalb besonders bewußt werden, weil die Verkehrsregeln in erster Linie auf einen "Elementar"-Schutz im Straßenverkehr ausgerichtet sind und insoweit zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen eine gewisse Wertungsharmonie bestehen wird.
bb) Nun hat, wie der erkennende Senat stets hervorgehoben hat, das Bedürfnis nach klaren, fallgruppenonentierten Anknüpfungskriterien im Kol 1 isiosnrecht einen besonders hohen Stellenwert. Dem Bemühen um das für den Einzelfal1 möglichst "beste" Recht darf nicht das koll isionsrechtliche Interesse an Rechtssicherheit geopfert werden (vgl. die beachtenswerten Bedenken von Mummenhoff NJW 1975., 476, 479). Deshalb steht der Senat den erwähnten Tendenzen, den gemeinsamen Aufenthalt der Beteiligten dem Tatortprinzip überzuordnen, zurückhaltend gegenüber. Indes erscheint ihm eine entsprechende Durchbrechung des Tatortprinzips zu Gunsten des Rechts des gemeinsamen Aufenthalts der Beteiligten, auch ohne daß diese Anknüpfung
durch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit' verstärkt wird, bei Straßenver-kehrsunfällen mit vorübergehender AusTandsberührung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt gewesen sind. In derartigen Fällen würde eine Schadensabwicklung nach Tatortrecht auch mit den Gegebenheiten und Zwängen einer bei den Kfz-Versicherern “institutionalisierten" Regulierung des Massenfalls in Konflikt geraten. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß hier auch der Versicherungsschutz des Schädigers auf den Rahmen des “Regulierungsstandards" des gemeinsamen Aufenthaltsrechts ausgerichtet ist. Von Gewicht muß auch die entsprechende kollisionsrechtliche Entwicklung anderer Rechtsordnungen (dazu Hobloch JuS 1980, 18, 19 f) und die damit gestellte Aufgabe für eine Harmonisierung sein. Der besonderen Berücksichtigung dieses "Regulierungs-Statuts" steht nicht entgegen, daß das in Art. 4 auf den Zulassungsort der Fahrzeuge abstellende Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrs-Unfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (vgl. RabelsZ 33 [1969], 342 ff = Soergel/Lüdentz aaQ Rdn. 44) wegen seiner nicht durchweg glücklichen Kollisionsrechtlrchen Lösung von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden ist (vgl. dazu die Begründung zu Art. '6 des Entwurfs der . Schul drechtskorrani ssion aaO S. 16; Deutsch :aaO S'. 214; Anmerkung Steffen zu dem Senatsurteil BGHZ 90, 294 in LM EGBGB Art. 12 Nr. 19). Auch der. als Alternative zu diesem Abkommen vorgelegte, oben bereits angesprochene Entwurf der Schuldrechtskommission 1 ä'ßt nämlich bei Verkehrsunfällen das -Tatortprinzip (Art. 3) hinter die Sonderanknüpfung an die gemeinsame Zulassung der Fahrzeuge (Art. 6 Abs. 2) oder an den gemeinsamen ‘gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1) zurücktreten (siehe dazu auch Art. 40 Abs. 2 Nr. 1 und 41 des auf diesem Kornmis-sionsentwurf basierenden Gesetzentwurfs des Bundesministers der Justiz zur Ergänzung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung'des internationalen Privatrechts (BT-Drucks.*10/504} - mitgeteilt mit:Schreiben des ■ Bunde smin'isters der Justiz vom 6. Juni 1984 -.'.3402/3 - 10732/84 - ).
Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Besonderheiten bei internationalen Straßenverkehrsunfäl 1 en (Häufigkeit, Schadenstypizitat, erhebliches Schadenspotential, Versicherungspflicht und damit auch gegen-' seifiges Vertrauen auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Schadensregulierung durch Versicherer) jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei nein anderen als dem Tatortland haben, keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland hat und die in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeuge im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfeldes der Unfall beteiligten sachgerechter und überzeugender erscheinen lassen als eine Anknüpfung an die Tatortregeln (so im Ergebnis auch Kreuzer in MünchKomm. zu dem EGBGB Art. 12 Rdn. 90, 117; Deutsch aaO; Weick aaO; a.A. Mummenhoff NJW 1975, 476; 479; Ferid JA-Sonderheft 13 Rdn. 6-131; Lorenz aaO S. 146 ff; zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe auch LG Köln VersR 1977, 331 f dazu Hepting aaÖJ; KG VerkMitt 1979, 80) .
cc) Daß infolge des Unfal1todes des in Portugal beerdigten C. nur der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, steht der Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthal tsstatut beider Unfall beteiligten nicht entgegen. Anderes hat der Senat nicht sagen wollen, wenn er auf die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine "den Unfall überdauernde Beziehung" abgestel1t hat (BGHZ 87, 95, 100). Der Rückkehr von Schädiger und Geschädigtem in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts kommt neben der Indizwirkung für die dortige Verwurzelung, die sich'hier für die Familie des C. auch in der Rückkehr der Ehefrau nach Deutschland ausdrückt, im wesentlichen Bedeutung für die Abwicklung der SchadensfoTgen zu, die bei der Schädigung durch ein Kraftfahrzeug auf seiten des Schädigers in aller Regel ohnehin nicht von diesem selbst, sondern.von seinem Haftpflichtversicherer durchgeführt wird (§§ 3 Nr. 1 PflVG, 10 AKB), gegen den sich auch hier die Klage richtet. *
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dd) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts vermag schließlich auch die portugiesische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des C. dessen ■ rechtliche Beziehungen zu dem Tatortland nicht in einer Weise zu verstärken, . daß das Tatortprinzip den Vorrang vor dem gemeinsamen Aufenthaltsstatut der Unfallbetei'ligten und der in dieselbe Richtung weisenden Staatsangehörigkeit des Klägers behalten müßte. Anders als in solchen Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit eines Unfall beteiligten auf das am Tatort geltende ■Recht, verweist {Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO), ist die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten kein eindeutiges Indiz/für das Bestehen engere rechtlicher Beziehungen des Betroffenen zu dem Tatortland. Die kollisionsrechtliche Beurteilung verlangt aber aus Gründen der Rechtssicherheit nach einfach zu handhabenden, klaren objektiven Merkmalen, die nur bei der Anknüpfung an das eigene Personalstatut des Betroffenen gegeben sind. Aus diesem Grunde kann es auch nicht entscheidend darauf ankoranen, welche Innere Einstellung die Unfall beteiligten zu dem Unfall Staat haben und welche Beweggründe (etwa: Besuch von eigenen Verwandten oder solchen des Ehegatten) jhrem Auslandsaufenthalt im '.Einzel fall zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO). '
, c) .Ist deshalb im Streitfall aus den dargelegten Gründen deutsches De-1iktsrecht anzuwenden, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der vom Berufungsgericht.angesprochenen Frage, ob sich bei der Anwendung portugiesischen Rechts aus Art. 45 Codigo Civil eine Rückverweisung auf deutsche Rechtsnormen, ergeben würde. ,
2. Nach deutschem HaftungsrecHt (§§ 843, 847 BGB) i$t die Bemessung des dem Klager von beiden Vorinstanzen zuerkannten Schmerzensgeldes angesichts des Umfangs und der Schwere seiner Unfal l Verletzungen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
Dr. Steffen ' Scheffen Dr. Ankermann
.Bischof fl Dr. Schmitz
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