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BGH

Gericht: BGH

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie1 der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr, Weber und Dr, Nüßgens für Recht erkannt: Von Rechts wegen Am 10, April 1963 ist der Bi er Verleger Heinz , Ehemann der Klägerin Lieselotte und Vater der Klägerinnen Heidrun und Birgit WflHHfc bei einem Verkehrsunfall verunglückt, Er hatte seinen Lastkraftwagen in Winz-Lembeck auf der Isenbergstraße außerhalb der geschlossenen Ortschaft in einer Linkskurve am Stx’aßenrand abgestellt, um Ware zu einem auf der anderen Straßenseite gelegenen Haus zu bringen. Mit der klage haben die Klägerinnen als Ersatz für den ihnen entgangenen Unterhalt ( § 844 Abs, 2 BGB) von den Beklagten als Ge samt Schuldnern für die Zeit vom 10, April 1963 bis zu dem 17, September 1999 monatliche Renten verlangt, die für die einzelnen Zeitabschnitte der Höhe nach gestaffelt waren, Ferner haben sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen nach dem 17, September 1999 aus dem Unfall entstehen werde. Sie haben erwidert, Heinz habe sein Fahrzeug nicht in dieser scharfen Linkskurve abstellen dürfen; deshalb mußten sich die Klägerinnen ein Eigenverschulden des Verunglückten von 25 anrechnen lassen. für die Zeit vom 10 Januar 1965 bis 31» Juli 1965 an Lieselotte monatlich 432,23 DM für die Zeit von 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zu dem 17. # Zinsen seit dem 19» November 1965 bezüglich der zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Renten und vom Tage der Balligkeit bezüglich der später fällig gewordenen Renteno Ferner hat das Landgericht dem Feststellungsantrag der Klägerinnen stattgegebeno Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag lo Hinsicht der bezifferten Anträge die Klage gegen beide Beklagte insoweit abzuweisen, als a) für die Zeit vom 10, April 1963 bis 19» November 1964 mehr als 1/2, die bezifferte leistungsklage abzuweisen, bb) hinsichtlich der Klägerinnen Lieselotte und Birgit Y/fHI® die Klage abzuweisen, insoweit diesen Klägerinnen mehr als 1/4 dej ihnen zuerkannten Beträge zugesprochen worden sind, der Kl zu Feststellungsklage gegen die beklagte Firma nur im Nahmen des Straßenverkehrsgesetzes Die Klägerinnen haben sich der Berufung angeschlos-sen0 Sie haben mit ihrem Rechtsmittel für die Zeit ab 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zu dem 17« September 1999 höhere Renten beansprucht und hilfsweise beantragt 1. die Rente der Klägerin Lieselotte Wzu erhöhen, soweit die Renten der Klägerinnen Heidrun und Birgit gekürzt werden sollten, Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen anerkannt, daß sich die beklagte Birma Hans Sinne des § 851 Abs» 1 Satz 2 BGB entlastet hat« Sie haben gegen sie als Halterin des Beton-Misch-Lastkraft-v/agens nur noch Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hergeleiteto Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Ansehlußrevision der Klägerinnen das Urteil des Landgerichts teilweise geändert« Es hat, soweit die beklagte Firma Hans KflHIV a^-s Ge-samtschuldnerin neben dem Beklagten haftet, die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge so gekürzt, v/ie es von den Beklagten beantragt war (Urteilsspruch unter I) „ Der Beklagte &flHHfeist darüber hinaus verurteilt worden, die im Urteils sprach des Oberlandesgerichts unter II genannten Rentenbeträge an die Klägerinnen zu zählen« Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die beklagte Firma Hans jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes - verpflichtet seien, den Klägerinnen allen weiteren Schaden aus dem Verlust ihres Rechts auf Unterhalt infolge des Unfalltodes ihres Ehemannes und Vaters zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger ub er gegen gen sind. I, Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte Großheim nach den Delikts vor Schriften ( §§ 823, 844 Abs, 2 BGB) und die beklagte Birma Hans KdP als Halterin des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens nach dem Straßenverkehrsgesetz ( §§ 7, 10 Abs, 2, 12 StVG) verpflichtet sind, den Klägerinnen den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, ßflHBP konnte den auf der rechten Straßenseite haltenden Lastkraftwagen auf eine Entfernung von etwa 100 m sehen, Er mußte mit Rücksicht auf die Straßenkurve mit Gegenverkehr rechnen und die Geschwindigkeit seines schweren Fahrzeugs soweit herabsetzen, daß er nötigenfalls rechtzeitig hinter dem Lastkraftwagen des Heinz hätte anhalten können. IIIo Lie Revision macht zu dem Grund des Anspruchs nur geltend, die Ersatzansprüche der Klägerinnen seien zu kürzen, weil sich auch die Betriebs ge fahr des am Straßenrand haltenden Lastkraftwagens des Heinz W^B^bei dem Unfall ausgewirkt habe» Liese Rüge kann keinen Erfolg haben» Las Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Unfall durch den haltenden Lastkraftwagen mit verursacht wurde» Es hat diese Tatsache bei seiner Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt und angenommen, die Betriebsgefahr des haltenden Wagens trete bei dem groben Verschulden des Beklagten GflBl und der erhöhten Betriebsge-fahr seines Fahrzeugs so sehr zurück, daß sie außer Betracht bleiben müsse» Liese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagten -die Eirma Hans KflHH Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - für den vollen Unterhaltsschaden der Klägerinnen aufzukommen haben» IVo Bel der Ermittlung des UnterhaltsVerlustes, den die Beklagten den Klägerinnen zu ersetzen verpflichtet sind, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, welche Beträge seines Einkommens Heinz wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten» Die Berechnung der sich hiernach ergebenden Unterhalt srenten der Klägerinnen hält sich im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Festsetzung der Schadenshöhe gewährt» Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden, 1, Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen nur die Rendite aus dem Verkauf des Geschäfts angerechnet hat. Sie ist der Ansicht, hier habe anders als bei einer Erbschaft das Kapital angerechnet werden müssen, das die Klägerinnen bei dem Verkauf des Geschäfts erv/orben haben (9.000 DM) 0 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Renten der Klägerinnen nicht sofort, sondern erst für die Zeit nach Rechtskraft des Urteils um die aus dem Geschüftseriös erzielbaren Zinsen zu kürzen sind. sind, hat das Berufungsgericht für verständlich und glaubhaft gehalten, daß die Klägerinnen den in monatlichen Raten von mindestens 200 DM gezahlten Kaufpreis für ihren Lebensunterhalt verwandt haben. Baß die Ünterhaltsraten nach dem Berufungsurteil ab 19ö November 1965 zu verzinsen sind, ist eine Folge des Verzugs, in den die Beklagten mit der Zahlung geraten sind, und kann entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. 4o Schließlich bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin Lieselotte Renten bis zu dem Jahre 1999 zugesprochen hat. Sie meint, für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu verneinen, weil ihr das Feststellungsurteil zur Seite stehe und die Rechtslage in seiner so fernen Zukunft noch nicht in einem Leistungsurteil präzisiert zu werden brauche. Diese Rüge greift nicht durch« Hach § 258 ZPO kann bei wieder kehr enden Leistungen auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Eubr iehtung erhoben werden« Dabei kann sich, wie der Revision zuzugeben ist, eine zeitliche Beschränkung als nötig erweisen, wenn in der zukünftigen Entwicklung eine so starke Unsicherheit liegt, daß das Gericht sich kein ausreichendes und auch nur einigermaßen zuverlässiges Bild davon machen kann» So liegt die Sache hier nicht« Gewiß wird die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringen» Das allein ist abex’ noch kein Grund, von dieser Einschätzung abzusehen, wenn sie nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit einiger Gewißheit möglich ist« Im vorliegenden Pall hat sich das Berufungsgericht in der Lage gesehen, die Höhe der Heilte für einen längeren Zeitraum mit ausreichender Sicherheit festzusteilen« Diese tatrichterliehe Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden«

Zitierte Normen: § 844 BGB § 7 StVG § 1 StVO § 844 BGB
GeschäftKlägerinnenHeinzLieselotteZeitBerufungsgerichtLastkraftwagenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

I?-2RJ22/68_
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
L des Schlossers Theodor &
t raiB e
Verkündet am
18, März 1969
Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2 o der Firma Baustoffgroßhandlung Hans K
Beklagten, Berufungskläger und Re vi si onskläger v;
Prozeßbevollmäehtigter:	Rechtsanwalt	Prhr<
gegen
1»
2.
3.
die Wi tweJhy?selotte \f die am ^MHHBl958 die am
 Heidrun W ene
p
sämtlich in	Rtfstraße
 zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu l)
Klägerinnen, Berufungsbeklagten
- Prozeßbevollmäehtigter
 Rechtsanwalt Br,
2
L
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie1 der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr, Weber und Dr, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12« Dezember 1967 wird zurück-gewiesene
 Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Am 10, April 1963 ist der Bi er Verleger Heinz , Ehemann der Klägerin Lieselotte	und
 Vater der Klägerinnen Heidrun und Birgit WflHHfc bei einem Verkehrsunfall verunglückt, Er hatte seinen Lastkraftwagen in Winz-Lembeck auf der Isenbergstraße außerhalb der geschlossenen Ortschaft in einer Linkskurve am Stx’aßenrand abgestellt, um Ware zu einem auf der anderen Straßenseite gelegenen Haus zu bringen. Während er am hinteren Ende seines Wagens damit beschäftigt war, Ware abzuladen, kam der Beklagte Theodor	mit	einem	Beton-Mi s ch-Las tkr af t-
wsgen der beklagten Firma Baust offgroßhandlung Hans	aus	derselben	Fahrtrichtung	heran.
 
■i konnte wegen Gegenverkehrs nicht an dem Lastkraftwagen des	vorbei fahren.	Obwohl
 er den haltenden Wagen schon auf etwa 100 m hätte sehen können, konnte er.nicht mehr rechtzeitig bremsen» Er fuhr hinten auf den Lastkraftwagen aufo Labei wurde	tödlich	verletzt»
Lie Klägerinnen haben die Beklagten für den Jod ihres Ernährers verantwortlich gemacht»
war im Jahre 1954 in das Bierverlagsund Iransportgeschäft seines Vaters mit einer Gewinnbeteiligung von 40 $ eingetreten. Er hat praktisch die gesamte Arbeit erledigt, nachdem sich sein schon betagter Vater aus dem Geschäft zurückgezogen hatte»
Im Jahre 1962 wurde Heinz	mit	11	»717	DM	Gewinn
 zur Einkommensteuer veranlagt» Las Geschäft, das er zusammen mit seinem Vater betrieben hatte, wurde nach seinem Tode am 26» April 1963 verkauft» Ler Kaufpreis betrug 9»000 LM für den Lastkraftwagen und
16.000	LM für den Kundenstamm mit der Klausel, daß der Kaufpreis für je 10»000 LM Umsatzrückgang um je
1.000	LM zu mindern sei» La der Käufer eine Minderung um 7o000 LM geltend machen konnte, verblieb ein Kaufpreis von insgesamt 18.000 LM» Von diesem Betrag, der in monatlichen Raten von mindestens 400 LM zu zählen war, hatten die Klägerinnen die Hälfte zu beanspruchen.
Sie haben vorgetragen; Zwischen ihrem Ehemann und Vater und dessen Vater habe Einigkeit darüber bestanden, daß dieser sich eines Tages nicht mehr am Geschäft beteiligen werde. Ler Großvater sei am 19°
J
November 1964 gestorben, Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Heinz	gegen	eine	Abfindung der
 Miterben (Mutter und Schwester) das Geschäft Übernehmen und dann den vollen Gewinn zu dem Unterhalt seiner Familie verwenden können. Den als Abfindung zu zahlenden Betrag hätte sein Schwiegervater ihm gegen mäßige Zinsen geliehen.
Mit der klage haben die Klägerinnen als Ersatz für den ihnen entgangenen Unterhalt ( § 844 Abs, 2 BGB) von den Beklagten als Ge samt Schuldnern für die Zeit vom 10, April 1963 bis zu dem 17, September 1999 monatliche Renten verlangt, die für die einzelnen Zeitabschnitte der Höhe nach gestaffelt waren, Ferner haben sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen nach dem 17, September 1999 aus dem Unfall entstehen werde.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben erwidert, Heinz	habe	sein
 Fahrzeug nicht in dieser scharfen Linkskurve abstellen dürfen; deshalb mußten sich die Klägerinnen ein Eigenverschulden des Verunglückten von 25 anrechnen
 lassen.
Die beklagte Firma	hat	gegenüber	den
 aus § 831 BGB hergeleiteten Ansprüchen geltend gemachte Sie suche ihre Fahrer stets sorgfältig aus und belehre sie ständig über die Pflicht, die Verkehrs-
~ 5 -
regeln einzuhalten. Verkehrs verstoße führten über ein Punktsystem zu finanziellen Nachteilen für die Fahrer.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen folgende Renten zu zahlen:
für die Zeit vom 10. April 1963 bis 30. Juni 1963 an Lieselotte W^Hpmonatlich	91 >50 DM
an Heidrun	(f	83,50 “
an Birgit	"	83,30	”
November 1964 179,30 DM 82,90 11 82,90 »
31. Dezember 1964 445,63 DM 216,0? ”
216,07 »
für die Zeit vom 10 Januar 1965 bis 31» Juli 1965 an Lieselotte	monatlich	432,23	DM
an Heidrun	■»	208,72	»
an Birgit	«	208,72	11
für die Zeit vom 1. August 1965 bis 31» Dezember 1965 an Lieselotte	monatlich	463,93	DM
an Heidrun WflHHP	n	224,56	n
für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 19. an Lieselotte	monatlich
 an Heidrun an Birgit
 für die Zeit vom 20 an Lieselotte Wi an Heidrun V/ an Birgit W|
bis
 ii
 
für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 30o Juni 1966 an Lieselotte	monatlich	447,33	DM
an Heidrun	"	215,61	”
an Birgit	11	215,61	"
für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils
 an Lieselotte	monatlich	450,68	DM
an Heidrun WflHBP	u	217,29	"
an Birgit WflHBP	««	217,29	"
für die Zeit von 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zu dem 17. September 1999
400,18 DM 192,04 "
an Lieselotte W an Heidrun V.’
monatlich
 ti
an Birgit Wf
192,04 "
sowie.4 # Zinsen seit dem 19» November 1965 bezüglich der zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Renten und vom Tage der Balligkeit bezüglich der später fällig gewordenen Renteno Ferner hat das Landgericht dem Feststellungsantrag der Klägerinnen stattgegebeno
 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag
 lo Hinsicht der bezifferten Anträge die Klage gegen beide Beklagte insoweit abzuweisen, als
a)	für die Zeit vom 10, April 1963 bis 19» November 1964 mehr als 1/2,
b)	für die Zeit vom 20„ November 1964 bis 18*
März 1976 mehr als 1/4
der den einzelnen Klägerinnen jeweils zuerkannten Beträge diesen zugesprochen worden sind,
 
c)	für die Zeit vom 19® März 1976 bis 19® No v«ember 1977
aa) hinsichtlich der Klägerin Heidrun Yf|
die bezifferte leistungsklage abzuweisen,
 bb) hinsichtlich der Klägerinnen Lieselotte und Birgit Y/fHI® die Klage abzuweisen, insoweit diesen Klägerinnen mehr als 1/4 dej ihnen zuerkannten Beträge zugesprochen worden sind,
d)	für die Zeit vom 20® November 1977 bis 17® September 1994
aa) hinsichtlich der Klägerin Birgit
 die bezifferte Leistungsklage abzuweisen,
 bb) hinsichtlich der Klägerin Lieselotte Welbers die Klage abzuv/eisen, insoweit dieser Klägerin mehr als 1/4 der ihr zuerkannten Beträge zugesprochen worden ist,
e)	für die Zeit vom 18« November 1994 bis 17® September 1999
die bezifferte Leistungsklage auch gegen die Klägerin Lieselotte	äbzuweisen;
der Kl zu
 Feststellungsklage gegen die beklagte Firma nur im Nahmen des Straßenverkehrsgesetzes
 Die Klägerinnen haben sich der Berufung angeschlos-sen0 Sie haben mit ihrem Rechtsmittel für die Zeit ab 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zu dem 17« September 1999 höhere Renten beansprucht und hilfsweise beantragt
i
7
.)—
~ 8 -
1. die Rente der Klägerin Lieselotte Wzu erhöhen, soweit die Renten der Klägerinnen Heidrun und Birgit	gekürzt	werden
 sollten,
2o die Brsatzpflicht der Beklagten auch für die Zeit vor dem 17« September 1999 festzustellen«
Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen anerkannt, daß sich die beklagte Birma Hans Sinne des § 851 Abs» 1 Satz 2 BGB entlastet hat« Sie haben gegen sie als Halterin des Beton-Misch-Lastkraft-v/agens nur noch Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hergeleiteto
 Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Ansehlußrevision der Klägerinnen das Urteil des Landgerichts teilweise geändert« Es hat, soweit die beklagte Firma Hans KflHIV a^-s Ge-samtschuldnerin neben dem Beklagten	haftet,
 die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge so gekürzt, v/ie es von den Beklagten beantragt war (Urteilsspruch unter I) „ Der Beklagte &flHHfeist darüber hinaus verurteilt worden, die im Urteils sprach des Oberlandesgerichts unter II genannten Rentenbeträge an die Klägerinnen zu zählen« Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die beklagte Firma Hans	jedoch	nur
 im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes - verpflichtet seien, den Klägerinnen allen weiteren Schaden aus dem Verlust ihres Rechts auf
 Unterhalt infolge des Unfalltodes ihres Ehemannes und Vaters zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
 einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger ub er gegen gen sind.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
I, Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte Großheim nach den Delikts vor Schriften ( §§ 823, 844 Abs, 2 BGB) und die beklagte Birma Hans KdP als Halterin des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens nach dem Straßenverkehrsgesetz ( §§ 7, 10 Abs, 2, 12 StVG) verpflichtet sind, den Klägerinnen den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, ßflHBP konnte den auf der rechten Straßenseite haltenden Lastkraftwagen auf eine Entfernung von etwa 100 m sehen, Er mußte mit Rücksicht auf die Straßenkurve mit Gegenverkehr rechnen und die Geschwindigkeit seines schweren Fahrzeugs soweit herabsetzen, daß er nötigenfalls rechtzeitig hinter dem Lastkraftwagen des Heinz
 hätte anhalten können. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er schuldhaft gegen die Grundregel des § 1 StVO verstoßen. Das zwei feit auch die Revision nicht an.
II» Zu billigenist auch die Ansicht des Beruf ungsgeri chts, daß den verunglückten Heinz WflBP kein Hitverschulden an seinem Unfall trifft» Sein Lastkraftwagen v/ar an der Stelle, an der er ihn abgestellt hatte, für	auf eine Entfernung
 zu sehen, "bei der sich jeder Kraftfahrer darauf einstellen konnte, daß es "bei etwaigem Gegenverkehr nicht möglich v/ar, an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeizufahren, es also nötig werden konnte, anzuhalten» Heinz WflHB brauchte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, unter diesen Verhältnissen nicht damit zu rechnen, daß ein Kraftfahrer trotz ausreichender Sicht auf den haltenden Wagen auffahren werde»
IIIo Lie Revision macht zu dem Grund des Anspruchs nur geltend, die Ersatzansprüche der Klägerinnen seien zu kürzen, weil sich auch die Betriebs ge fahr des am Straßenrand haltenden Lastkraftwagens des Heinz W^B^bei dem Unfall ausgewirkt habe» Liese Rüge kann keinen Erfolg haben» Las Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Unfall durch den haltenden Lastkraftwagen mit verursacht wurde» Es hat diese Tatsache bei seiner Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt und angenommen, die Betriebsgefahr des haltenden Wagens trete bei dem groben Verschulden des Beklagten GflBl und der erhöhten Betriebsge-fahr seines Fahrzeugs so sehr zurück, daß sie außer Betracht bleiben müsse» Liese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagten -die Eirma Hans KflHH Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - für den vollen Unterhaltsschaden der Klägerinnen aufzukommen haben»
11 -
IVo Bel der Ermittlung des UnterhaltsVerlustes, den die Beklagten den Klägerinnen zu ersetzen verpflichtet sind, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, welche Beträge seines Einkommens Heinz	wenn er am Leben geblieben wäre, hätte
 aufwenden müssen, um seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten» Die Berechnung der sich hiernach ergebenden Unterhalt srenten der Klägerinnen hält sich im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Festsetzung der Schadenshöhe gewährt» Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden,
1, Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen nur die Rendite aus dem Verkauf des Geschäfts angerechnet hat. Sie ist der Ansicht, hier habe anders als bei einer Erbschaft das Kapital angerechnet werden müssen, das die Klägerinnen bei dem Verkauf des Geschäfts erv/orben haben (9.000 DM) 0
Dero kann nicht beigetreten werden« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze angewandt, die die Rechtsprechung für die Anrechenbarkeit ererbten Vermögens auf die Schadensrente aus § 844 Abs, 2 BGB entwickelt hat. Hiernach darf der Stammwert der einer Witwe und den sonstigen gesetzlichen Erben zugefallenen Erbschaft bei der Ermittlung des Schadens, der den Erben durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, nicht herangezogen werden, wenn das ererbte Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers
J
 
nicht für Unterhaltszwecke angegriffen werden sollte und deshalb anzunehraen ist, daß es den Erben ohnehin, wenn auch erst in späterer Zeit, zugeflossen wäre0 Der durch den fod des Erblassers erworbene Vorteil besteht dann nur in dem früheren Anfall der Erbschaft, der wohl zne Anrechnung der aus dem ererbten Vermögen erzielten oder erzielbaren Einkünfte, nicht aber dazu führen kann, die Erben zu zwingen, zugunsten eines Schädigers den Stamm des Vermögens, der sonst unangetastet geblieben wäre, anzugreifen (BGHZ 8, 325 * 529 und Urteil des BUH vom 5* Februar 1957 - VI ZR 312/55 - VersE 1957» 265)» In dem jetzt zu entscheidenden Falle haben die Klägerinnen den Anteil des Heinz	3X1	von ibm betriebenen
 Geschäft, also ein Vermögen erworben, dessen Stamm-wert zweifelsfrei nicht für Unterhaltszwecke angegriffen werden sollte. Daraus folgt, daß der Stammwert dieses Vermögensteils nicht auf die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen anzurechnen ist. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß die Klägerinnen das Geschäft nicht, weiterführen konnten und deshalb gezwungen v/aren, es zu verkaufen«, iDie Klägerinnen brauchen sich daher nur die Zinsen anrechnen zu lassen, die sie aus ihrem Kaufpreisanteil (9»000 DM) erzielen können.
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Renten der Klägerinnen nicht sofort, sondern erst für die Zeit nach Rechtskraft des Urteils um die aus dem Geschüftseriös erzielbaren Zinsen zu kürzen sind. Da die Beklagten ihrer Pflicht, den Schaden der Klägerinnen zu ersetzen, bisher nicht voll nachgekommen
 
sind, hat das Berufungsgericht für verständlich und glaubhaft gehalten, daß die Klägerinnen den in monatlichen Raten von mindestens 200 DM gezahlten Kaufpreis für ihren Lebensunterhalt verwandt haben.
Sie können daher den Erlös aus dem Geschäfts verkauf erst zinsbringend anlegen, wenn die Beklagten die x^ück ständigen Schadensrenten endgültig gezahlt haben. Baß die Ünterhaltsraten nach dem Berufungsurteil ab 19ö November 1965 zu verzinsen sind, ist eine Folge des Verzugs, in den die Beklagten mit der Zahlung geraten sind, und kann entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3o Für die Anrechnung der Bausparsumme, die den Klägerinnen nach dem Tode des Heinz WflHHB zuge-flössen ist, gelten die gleichen Grundsätze. Der Bausparbetrag war für die Errichtung eines Wohnhauses mit Lagerräumen für das Geschäft vorgesehene Er wäre also ebenfalls nicht für Unterhaltszwecke angegriffen worden• Daher hat das Berufungsgericht auch insoweit zutreffend nur die aus der Bausparsumme erzielbaren Zinsen auf die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen angerechnet.
4o Schließlich bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin Lieselotte Renten bis zu dem Jahre 1999 zugesprochen hat. Sie meint, für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu verneinen, weil ihr das Feststellungsurteil zur Seite stehe und die Rechtslage in seiner so fernen Zukunft noch nicht in einem Leistungsurteil präzisiert zu werden brauche.
 
Darüber hinaus lasse sich die Lage für eine so ferne Zeit heute nicht übersehen« Ebensogut wie eine Inflation könne im Laufe der nächsten 30 Jahre eine Deflation ei nt roten«,
Diese Rüge greift nicht durch« Hach § 258 ZPO kann bei wieder kehr enden Leistungen auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Eubr iehtung erhoben werden« Dabei kann sich, wie der Revision zuzugeben ist, eine zeitliche Beschränkung als nötig erweisen, wenn in der zukünftigen Entwicklung eine so starke Unsicherheit liegt, daß das Gericht sich kein ausreichendes und auch nur einigermaßen zuverlässiges Bild davon machen kann» So liegt die Sache hier nicht« Gewiß wird die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringen» Das allein ist abex’ noch kein Grund, von dieser Einschätzung abzusehen, wenn sie nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit einiger Gewißheit möglich ist« Im vorliegenden Pall hat sich das Berufungsgericht in der Lage gesehen, die Höhe der Heilte für einen längeren Zeitraum mit ausreichender Sicherheit festzusteilen« Diese tatrichterliehe Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden«
 
Die Beklagten sind durch sie rieht benachteiligt, denn sic können bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die für die Verurteilung maßgebend waren, Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO verlangen»
Engels	Banebeck	^	Bode
 Pro Hüßgens
 Dr» Weber