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BGH · VI ZR 22/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 22/66

Ein großer Teil der Marburger Studentenschaft war durch diese Maßnahme;.wie vor den Kopf geschlagen» Ein anderer Teil rebellierte: Vier studentische Organisationen entschlossen sich zu einer "Fleißarbeit“, die für Prof« Scf^HPäußerst peinlich wurde» Sie suchten nämlich in seinen früheren Schriften nach weiteren Indizien für seine NS-Gesinnung. Das Disziplinarverfahren gegen die sechs Studenten ist niedergeschlagen worden« Niedergeschlagen sind jedoch auch die übrigen Studenten, weil sie erkennen mußten, daß die braune Vergangenheit von Hochschullehrern für sie tabu ist - wenn die Disziplinarordnung und der Rektor es so wollen. Doch es geht auch anders als in Marburg: Als Tübinger Studenten Details aus den NS-Schriften zweier dortiger Professoren veröffentlichten, stellten sich Rektor und Hochschullehrer auf die Seite der Studenten? Die Behauptung, der Kläger habe in dem erwähnten Kommentar den sofortigen, unüberprüften Vollzug der Todesstrafe gefordert, ist unrichtig« Die Beklagten haben in dem Verfahren, das der Kläger zwecks Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen sie angestrengt hatte, 14 der "REVUE" vom 5*4*1964 haben wir unter der Überschrift "Sofort erschießen""Rebellion in Marbur-ger Hörsälen" behauptet, Professor Dr« ScflHB in Marburg habe 1944 in seinem Kommentar zu dem Mi-litär8trafgesetzbuch verlangt, zu dem Tode verurteilte Landser sollten ohne Überprüfung des Urteils sofort ersohossen werden. Der Kläger hat vorgetragen, abgesehen von der unwahren Behauptung über seine Forderung zu dem ungeprüften Vollzug der Todesstrafe sei auch die Behauptung des Artikels übor seine NS-Belastung unwahr« Sein Verhalten während der Zeit des Nationalsozialismus sei wiederholt überprüft worden« Dabei seien alle seine Veröffentlichungen aus dieser Zeit Gegenstand der Prüfung gewesen« Die zuständigen Stellen hätten keinen Anlaß zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt. Sie seien aus dem Zusammenhang gerissen und ergäben ein völlig falsches Bild« Tatsächlich habe er ausdrücklich die Beibehaltung des Best ätigungsVerfahrens bei Todesurteilen der Kriegsgerichte gefordert und dabei warnend darauf hingewiesen, welche Folgen das Fehlen einer solchen Überprüfungsmöglichkeit in Frankreich im Yteltkrieg gehabt habe. Die Beklagten hätten ihrer Informationspflicht in gröbster Wei-se zuwidergehandelt, indem sie sich nicht von der Richtigkeit des schweren Vorwurfs überzeugt hätten. i pi ultralinken Studentongruppe übernehmen, die in engen Beziehungen zur Universität Leipzig stehe» Die Beklagten hätten diese Warnungen in den Wind geschlagen» Der Aufsatz in der REVUE habe im Inund Ausland große Beachtung gefunden und zu einer schweren Rufschädigung geführt» Daher stehe ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu» Dieser Anspruch sei nicht durch den Vergleich im Privatklageverfahren ausgeschlossen; denn dieser Vergleich habe nur die strafrechtliche Seite der Angelegenheit geregelt» Der Widerruf der Beklagten enthalte keine \7ie-dergutmachung» Die Beklagten hätten die Veröffentlichung hinausgeschoben und sich erst dann zu einem Abdruck bereitgefunden, als er, der Kläger, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung habe zustellen lassen» Überdies sei die Veröffentlichung in einer für ihn beschämenden Weise erfolgt» Viele Leser hätten die Art der Veröffentlichung als einen bewußten neuen Affront der REVUE gegen ihn aufgefaßt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Betrages zu dem Ausgleich seines immateriellen Schadens zu verurteilen. aufgrund der Marburger Vorkommnisse dulden, daß sich die Presse mit seiner politischen Vergangenheit befasse und ein Bildnis von ihm veröffentliche» Das geltende Hecht schließe bei Ehrkränkungen einen Anspruch des Betroffenen auf Ersatz seines immateriellen Schadens aus» Der durch den beanstandeten Artikel erfolgte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch nicht besonders schwer gewesen» Der Kläger habe sich nämlich in früheren Veröffentlichungen ähnlich ausgedrückt:,\ wie es der beanstandete Artikel in der REVUE berichtet habe* Die der Veröffentlichung zugrunde liegende Information sei von einem zuverlässigen Gewährsmann gekommen» Dieser habe dem zuständigen Redakteur auf Rückfrage vor dem Abdruck versichert, er habe die strittigen Äußerungen des Klägers selbst gelesen» Die Redaktion habe darüber hinaus die Angaben ihres Gewährsmanns anhand der Veröffentlichungen in dem Buch MJustiz im Zwielicht11, in der Zeitschrift ”Die Zeit” vom 28. Die Beklagten sind sodann der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens verwirkt. ten, sich nach dem Vergleich im Privatldageverfahren darauf eingestellt hätten, es sei mit weiteren aus dem Artikel abgeleiteten Ansprüchen des Klägers nicht zu rechnen«, Der Kläger handele wider Treu und Glauben, indem er mehr als zehn Monate nach dem Vergleich einen neuen Anspruch im Klagewege geltend mache» Es steht nicht im Streit, daß die verbreitete Behauptung, der Kläger habe 1944 gefordert, zu dem Tode verurteilte Soldaten sollten sofort ohne vorherige Nachprüfung des Todesurteils erschossen werden, unwahr sei» Derartige auch nur sinngemäße Ausführungen fänden sich in dem erwähnten Kommentar nicht und seien auch in anderen Publikationen des Klägers nicht nachzuweisen» In dem von den Beklagten angeführten Aufsatz des Klägers in der "Zeitschrift für V/ehrrecht" Jahrgang 1937/38, Sie hätten die Ausführungen des Klägers über die Ergebnisse der mehrfachen Überprüfung seiner politischen Vergangenheit widerspruchslos hinge-nommen und seien schließlich auch formell von dem Inhalt des Artikels abgerückt, indem sie ihre Forderung auf Entlassung des Klägers mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückge nommon hätten. Die Schwere des Eingriffs werde nicht dadurch gemildert, daß der Kläger in mehreren Publikationen mit scharfen Worten für eine Straffung des militärgericht-lichen Verfahrens eingetreten sei» Diese Veröffentlichungen rechtfertigten um so weniger den schweren Vorwurf, als der Kläger gerade die Notwendigkeit der Überprüfung von Todesurteilen der Kriegsgerichte her-ausgestellt habe» Ohne Erfolg macht die Revision gegenüber dieser Würdigung geltend, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände nicht beachtet« Zu den von der Revision angeführten Stellen aus der 6« Auflage des Kommentars des Klägers zu dem Militärstrafgesetzbuch ist zu sagen, daß sie keinen Anlaß zu dem erhobenen schweren Vorwurf gaben« Es handelt sich dabei einmal darum, daß die für den besonders gelagerten Pall der Preisehärlerei geltenden Gesetzesbestimmungen wiedergegeben werden, und sodann um eine kurze Kommentierung des § 5 a KSSVO 9 Im übrigen hätten die Beklagten dieses Vorbringen in den Tatsacheninstanzen geltend machen müssen« An der Beurteilung wird auch nichts dadurch geändert, daß in einzelnen Wendungen des Kommentars auf die "nationalsozialistische Y/eltanschauung" Bezug genommen worden ist» Denn dessen ungeachtet liegt eine schwere Ehrverletzung darin, daß die REVUE erfundene Behauptungen über den Inhalt der Publikationen des Klägers in einer Massenauflage verbreitete und den Kläger in der geschehenen Art und Weise verächtlich machte« Da die Beklagten die journalistischen Sorgfaltspflichten in gröbster Yfeise verletzt haben, können sie sich nicht auf das Recht der Pressefreiheit berufen« Sie waren vom Kläger rechtzeitig vor der Veröffentlichung des Artikels gebeten worden, bei der Verwertung von,Machrichten über die Vorfälle an der Universität Marburg äußerst vorsichtig zu sein, weil die Beauftragten der Beklagten mit Vertretern von Studentengruppen zusammengekommen seien, die "sehr vieles Unwahres und Ehrenrühriges behauptet und verbreitet hätten, was schon zu gerichtlichen Folgerungen geführt habe"« In einem zweiten Schreiben hatte sich der Kläger über das Verhalten des REVUE-Reporters Gnielka beschwert und dabei darauf hingewiesen, der Reporter habe für den Fall, nicht empfangen zu werden, mit einem ungünstigen Bericht Über den Kläger gedroht« Daher bestand für die Beklagten aller Anlaß, die früheren Schriften des Klägers vor der Veröffentlichung des die Ehre des Klägers angreifenden Artikels genau zu überprüfen« Die Beklagten durften sich keineswegs darauf verlassen, die in einigen Zeitungen über den Kläger enthaltenen Mitteilungen würden schon richtig sein0 Der besondere Pall der Vollstreckung der Todesstrafe wurde in den angeführten Zeitungsartikeln im übrigen nicht erwähnt«, Bei der Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung muß es auch ins Gewicht fallen, daß in so grober Weise die Pflichten außer acht gelassen worden sind, die der Presse zu dem Schutze der Ehre anderer obliegeno Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine der Schwere des Eingriffs angemessene Vfiedergutmachung des immateriellen Schadens lasse sich nur durch Zahlung einer Genugtuung erreichen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß eine Berichtigung in einer weitverbreiteten Zeitung nicht von allen gelesen werde, die zunächst falsch unterrichtet worden seien« Ferner gehe es zu Lasten der Beklagten, daß der Widerruf erst neun Wochen nach der Veröffentlichung dos beleidigenden Artikels in einer unangemessenen Druckanordnung der Leserschaft der REVUE mitgeteilt worden sei» Auf diese Y/eise sei die WiedergutraachungsWirkung des Widerrufs erheblich herabgesetzt worden» Der in dem Privatklageverfahren zv/isehen dem Kläger und dem Zweitbeklagten geschlossene Vergleich ist vom Landgericht und vom Oberlandesgericht übereinstimmend dahin ausgelegt worden, daß die Präge nicht geregelt worden sei, ob dem Kläger ein Genugtuungsanspruch zustehe * Biese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend« Aus dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, daß es ihnen auch nicht so sehr darum ging, diese Auslegung infrage zu stellen» Vielmehr stellten die Beklagten der Forderung des Klägers den Einwand der Verwirkung entgegen« Aus rechtlich zutreffenden Gründen ist dieser Einwand als unbegründet zu-rückgev/iesen worden« Ber Zweitbeklagte war in dem Vergleichstermin durch einen Anwalt vertreten« Wurde in dem Vergleich keine umfassende Regelung Uber die Erledigung aller Ansprüche aus der beanstandeten Publikation getroffen, die nach der Rechtslage in Betracht kamen, sondern zunächst nur zur Abwendung einer Bestrafung das Privatklageverfahren beendet, so konnte sich der Zweitbeklagte nicht darauf einstellen, der Kläger werde davon absehen, weitere Ansprüche zu stellen. jetzt sei auch für sie die Angelegenheit endgültig bereinigt o Der Kläger hatte daher bei der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche keine Verpflichtung, solchen Erwartungen der Beklagten Rechnung zu tragen* Vielmehr durfte er auf die Anerkennung seines Standpunktes vertrauen, er habe sich nur der Ansprüche hegeben, die geregelt worden waren. Diesen Standpunkt hat der Kläger auch im vorliegenden Prozeß mit aller Deutlichkeit vertreten* Unter den gegebenen Umständen hat sich der Kläger durch Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Genugtuung nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt.

REVUEProfessorvergleichenUniversitätAnspruchStudentKlägerVeröffentlichung

Volltext der Entscheidung

2035 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 22/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20p Juni 1967 Kriegl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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der Firma KflH^^^und	V(
treten durch den Vorstand,
2p
des Chefredakteurs Felix GfllMetraße
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Br» Erich S C_____
an der Universität
 Ordentip Professor der Rechte von HflHM-Stro
 Kläger, Berufungskläger und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 mm Q
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Br» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 1965 wird zurückgewiesen o
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger trat in den Jahren 1935 bis 1945 auf seinem Fachgebiet, dem Strafrecht, publizistisch hervor und verfaßte auch einen Kommentar zu dem “MilitärStrafgesetz einschließlich Kriegsstrafrecht“, der in 6. Auflage im Jahre 1944 in Berlin herauskam. Die Erstbeklagte gibt die Zeitschrift “Revue” heraus, für deren am 5» April 1964 erschienenen Nummer 14 der Zweitbeklagte als Chefredakteur verantwortlich war. Auf Seite 64/65 dieser Nummer wurde in der Rubrik “Revue extra“ folgen-
 
dor durch schwarze Punkte hervorgehobene Artikel abgedruckt, der die auffallende Überschrift trug:
"sofort erschießen11 "Rebellion in Marburger Hörsälen"»
"Sofort erschießen - das verlangte Professor Pr. Erich Sc||B 1944- Zum Tode verurteilte Landser sollten ohne (Überprüfung exekutiert werden«. Sofort verbieten: das forderte er, als sechs Studenten aus seinen NS-Schriften zitierten»
Wenn auf der weißen Weste eines Ministers braune Plecken durch schimmern, dann geht er - meistens»
Bei einem Professor ist das schwieriger» An der Marburger Philipps-Universität jedenfalls» Pie Studenten Peter	Peter	Hagen
 Hane	Wolfgang	und Wilhelm Ka^pkönnen
 ein Lied davon singen»
Sie veröffentlichten in ihrer Zeitschrift "5 vor 12” eine Notiz Uber den Marburger Strafrechtler Erich
 sdVHB°
Per Professor hatte nämlich 1944 in einem Kommentar zu dem Militärstrafgesetzbuch gefordert: sofortige Urteilsvollstreckung ohne Überprüfung bei den Pront-gerichten» Was das hieß, war den Studenten klar; zu dem Tode verurteilte Landser sollten sofort erschossen werden» - Ohne Einspruchsmöglichkeit gegen das Urteil» Mit ihrer Veröffentlichung wollten die Studenten klären, ob ein Mann, der einst solche "Rechtsauffassungen" vertrat, heute noch an eine
 Universität gehört
 Poch die Studenten irren sich» Nicht Professor Sc^^^B wurde vom Rektor der Universität, Prof« NifBHHB» gebeten, zu diesem Teil seiner Vergangenheit Stellung zu nehmen, sondern die Redaktion, doh. die Redakteure der Studentenzeitung erhielten eine Vorladung zu dem Rektorat» Parin stand, daß sie die Ordnung an der Universität gefährdet und sich einer Verletzung des Ansehens eines Hochschullehrers schuldig gemacht hätten» Per Rektor kündigte ihnen eine Pisziplinar-Untersuchung an» Er sperrte ihnen die Universitätspapiere»
Ein großer Teil der Marburger Studentenschaft war durch diese Maßnahme;.wie vor den Kopf geschlagen» Ein anderer Teil rebellierte: Vier studentische Organisationen entschlossen sich zu einer "Fleißarbeit“, die für Prof« Scf^HPäußerst peinlich wurde» Sie suchten nämlich in seinen früheren Schriften nach weiteren Indizien für seine NS-Gesinnung.
Professor Sc^HB? “Gesammelte Werke“ entpuppten sich als Fundgrube. Pie Studenten legten das Ergebnis ihrer Blütenlese der Öffentlichkeit als Poku-mentation vor. Pie Zitate sprechen für sich selbst» Hier sind zwei von insgesamt 27 Auszügen:
"Pie nationalsozialistische V/eltanschauung, so wie sie in großen Zügen im Parteiprogramm und in den Reden und Schriften des Führers zu dem
 
Ausdruck kommt, konkretisiert daher diesen Maßstab für Recht und Unrecht."
Oder:
"Höchster und letzter Wert und damit die Grundlage jeden deutschen Rechtssystems ist die inhaltserfüllte Idee der Blutsgemeinschaft des deutschen Volkes."
Hessens Kulturminister Prof» Emst Sch!^^ vertritt einen anderen Standpunkt« "Die Publikation in "5 vor 12" bot disziplinarrechtlich überhaupt keinen Anlaß zu dem Einschreiten. Man sollte sich im Gegenteil über die politische Wachheit unserer Studenten freuen«"
Das Disziplinarverfahren gegen die sechs Studenten ist niedergeschlagen worden« Niedergeschlagen sind jedoch auch die übrigen Studenten, weil sie erkennen mußten, daß die braune Vergangenheit von Hochschullehrern für sie tabu ist - wenn die Disziplinarordnung und der Rektor es so wollen.
Und Strafrechtler Prof. Sc^HV hofft noch immer, ihnen dies mit gebührendem Nachdruck beizubringen.
Er hat gerichtliche Schritte gegen die Beteiligten angekündigt. Auch REVUE soll in den Genuß dieser professoralen Prozeßfreudigkeit kommen. Schwinge, der ein Gespräch mit dem REVUE-Mitarbeiter ablehnte, will nunmehr Strafanzeige bei der Marburger
 
Staatsanwaltschaft erstatten, weil ihn REVUE zu einem Gespräch habe "nötigen” wollen.
Doch es geht auch anders als in Marburg: Als Tübinger Studenten Details aus den NS-Schriften zweier dortiger Professoren veröffentlichten, stellten sich Rektor und Hochschullehrer auf die Seite der Studenten? Sie gaben eine Solidaritätserklärung ab» Sie begrüßten die "politische Aufgeschlossenheit der Studenten"* Sie meinten, daß es eine wichtige Aufgabe der Universität sei, sich stärker als bisher mit der jüngsten Vergangenheit auseinanderzusetzen*
Und sie sprachen von Fehlern, die man bei der Wiederberufung belasteter Hochschullehrer begangen habe*
Auch die Fehler in Marburg kann man reparieren* Es gibt allerdings nur ein Mittel: Sc^HP muß weg. Sonst läuft die Professorenschaft Gefahr, daß man, sie der geistigen Solidarität mit den Repräsentanten des braunen Ungeistes bezichtigt*”
Mit diesem Artikel wurde auch eine Fotografie des Klägers ohne dessen Einwilligung veröffentlicht.
Die Behauptung, der Kläger habe in dem erwähnten Kommentar den sofortigen, unüberprüften Vollzug der Todesstrafe gefordert, ist unrichtig« Die Beklagten haben in dem Verfahren, das der Kläger zwecks Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen sie angestrengt hatte,
 
die mit einer Vertragsstrafe "bewehrte Unterlassungsverpflichtung übernommen, die Behauptung nicht mehr aufzustellen und zu verbreiten«
In dem von dem Kläger gegen den Zweitbeklagten wegen des Artikels angestrengten Privatklageverfahren kpja am 28« April 1964 vor dem Amtsgericht München folgender Vergleich zustande:
Die Parteien vereinbaren, daß nachstehende Veröffentlichung in der Zeitschrift "REVUE11 in der nächsten erreichbaren Ausgabe gebracht wird:
"In Sachen Prof« Dr. 3c(HIMo äer tfr. 14 der "REVUE" vom 5*4*1964 haben wir unter der Überschrift "Sofort erschießen""Rebellion in Marbur-ger Hörsälen" behauptet, Professor Dr« ScflHB in Marburg habe 1944 in seinem Kommentar zu dem Mi-litär8trafgesetzbuch verlangt, zu dem Tode verurteilte Landser sollten ohne Überprüfung des Urteils sofort ersohossen werden.
Wir haben uns inzwischen davon überzeugt, daß Professor Dr« ScflHHI solche Meinung nicht vertreten hat, im Gegenteil bei Todesurteilen die Einhaltung des gesetzlichen Bestätigungsverfahrens gefordert hat. Wir nehmen daher unsere Forderung auf Entlassung des Professor Dr.	dem
 Ausdruck des Bedauerns zurück."
2. Die Parteien sind sich einig, daß für die Über-
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schrift der Veröffentlichung die Tertia-Größe gewählt wird»*o*•
3* Die Veröffentlichung erfolgt unter der Rubrik '•Revue extra”*
4o Damit sind alle strafbaren Vorfälle in der Vergangenheit, soweit sie im Wege der Privatklage ver folgbar sind, erledigt*
5* Die Parteien sind sich einig, daß eine weitere Gegendarstellung bzw* ein Widerruf oder eine sonstige Veröffentlichung nicht verlangt wird*
6 0 oooooooo
7.
Dieser Widerruf wurde von der Erstbeklagten in Heft 24 der REVUE vom M^Juni 1964 veröffentlicht, und zwar am Ende der Rubrik “Revue extra” in der rechten unteren Ecke der Seite 66* Daneben befinden sich zwei Bilder eines Stierkampfes* Den größeren Teil der Seite über diesen Stierkampfbildern und dem Widerruf nimmt eine Fotografie von zwei nackten Menschen ein, die dem Beschauer ihre Rückseite zuwenden* Darunter steht eine kleine Bildunterschrift, und dann folgt in auffallend großer Druckschrift die auf das Bild mit den nackten Menschen bezogene Artikelüberschrift "wenn es kühl wird im Paradies"* Dieser Artikel wird eingerahmt von den Bildern der Darsteller der beiden nackten Menschen*
 
Der Kläger hat vorgetragen, abgesehen von der unwahren Behauptung über seine Forderung zu dem ungeprüften Vollzug der Todesstrafe sei auch die Behauptung des Artikels übor seine NS-Belastung unwahr« Sein Verhalten während der Zeit des Nationalsozialismus sei wiederholt überprüft worden« Dabei seien alle seine Veröffentlichungen aus dieser Zeit Gegenstand der Prüfung gewesen« Die zuständigen Stellen hätten keinen Anlaß zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt. Aus seinen Veröffentlichungen in der NS-Zeit ergebe sich gerade, daß er sich gegenüber den damals herrschenden Tendenzen stark für die Y/ahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Strafrecht eingesetzt habe. Darauf hätten international anerkannte Fachkollegen hingewiesen, deren Stellungnahme besondere Bedeutung zukomme (Prof. Max Grünhut, Oxford} Prof. Ernst Cohn, London; Prof, van Bemmelen, Leiden). Die in dem Artikel angeführten Zitate seien unvollständig. Sie seien aus dem Zusammenhang gerissen und ergäben ein völlig falsches Bild« Tatsächlich habe er ausdrücklich die Beibehaltung des Best ätigungsVerfahrens bei Todesurteilen der Kriegsgerichte gefordert und dabei warnend darauf hingewiesen, welche Folgen das Fehlen einer solchen Überprüfungsmöglichkeit in Frankreich im Yteltkrieg gehabt habe. Die Beklagten hätten ihrer Informationspflicht in gröbster Wei-se zuwidergehandelt, indem sie sich nicht von der Richtigkeit des schweren Vorwurfs überzeugt hätten. Zu einer Überprüfung habe um so mehr Anlaß bestanden, als er, der Kläger, vorher zwei Warnungsschreiben an die Erstbeklagte gerichtet und sie aufgefordert habe, sie möge nicht kritiklos ehrkränkende Behauptungen einer
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 ultralinken Studentongruppe übernehmen, die in engen Beziehungen zur Universität Leipzig stehe» Die Beklagten hätten diese Warnungen in den Wind geschlagen» Der Aufsatz in der REVUE habe im Inund Ausland große Beachtung gefunden und zu einer schweren Rufschädigung geführt» Daher stehe ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu» Dieser Anspruch sei nicht durch den Vergleich im Privatklageverfahren ausgeschlossen; denn dieser Vergleich habe nur die strafrechtliche Seite der Angelegenheit geregelt» Der Widerruf der Beklagten enthalte keine \7ie-dergutmachung» Die Beklagten hätten die Veröffentlichung hinausgeschoben und sich erst dann zu einem Abdruck bereitgefunden, als er, der Kläger, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung habe zustellen lassen» Überdies sei die Veröffentlichung in einer für ihn beschämenden Weise erfolgt» Viele Leser hätten die Art der Veröffentlichung als einen bewußten neuen Affront der REVUE gegen ihn aufgefaßt. Schließlich sei der Y/iderruf auch deshalb nicht geeignet gewesen, die Ehrkränkung auszugleichen, weil erfahrungsgemäß ein Widerruf in weit verbreiteten Zeitschriften nicht von allen Lesern beachtet zu werden pflege. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Betrages zu dem Ausgleich seines immateriellen Schadens zu verurteilen. Die Bemessung hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Kläger sei eine Person der Zeitgeschichte. Er mü3se als Universitätsprofessor und
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aufgrund der Marburger Vorkommnisse dulden, daß sich die Presse mit seiner politischen Vergangenheit befasse und ein Bildnis von ihm veröffentliche» Das geltende Hecht schließe bei Ehrkränkungen einen Anspruch des Betroffenen auf Ersatz seines immateriellen Schadens aus»
Der durch den beanstandeten Artikel erfolgte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch nicht besonders schwer gewesen» Der Kläger habe sich nämlich in früheren Veröffentlichungen ähnlich ausgedrückt:,\ wie es der beanstandete Artikel in der REVUE berichtet habe*
Die der Veröffentlichung zugrunde liegende Information sei von einem zuverlässigen Gewährsmann gekommen» Dieser habe dem zuständigen Redakteur auf Rückfrage vor dem Abdruck versichert, er habe die strittigen Äußerungen des Klägers selbst gelesen» Die Redaktion habe darüber hinaus die Angaben ihres Gewährsmanns anhand der Veröffentlichungen in dem Buch MJustiz im Zwielicht11, in der Zeitschrift ”Die Zeit” vom 28. Februar 1964 und in der Studentenzeitung "5 vor 12" Er» 1 Jahrgang 3, überprüft. Diese Veröffentlichungen seien vom Kläger hingenommen worden. Durch den Abdruck des Widerrufs sei dem Kläger eine ausreichende Genugtuung zuteil geworden» Der Platz des Widerrufs unter den Bildern nackter Menschen sei nur geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit der Leser besonders anzuziehen» Es könne keine Rede da- . von sein, daß der Widerruf durch die Art der Druckanordnung abgewertet worden sei. Die Veröffentlichung sei auch nicht fahrlässig hinausgeschoben worden. Die Beklagten sind sodann der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens verwirkt. Ihm habe bewußt sein müssen, daß sie, die Beklag-
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ten, sich nach dem Vergleich im Privatldageverfahren darauf eingestellt hätten, es sei mit weiteren aus dem Artikel abgeleiteten Ansprüchen des Klägers nicht zu rechnen«, Der Kläger handele wider Treu und Glauben, indem er mehr als zehn Monate nach dem Vergleich einen neuen Anspruch im Klagewege geltend mache»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung einer Genugtuung von 30 000 DM verurteilt« Mit der Revision bitten die Beklagten um die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils»
Entscheidungsgründes
I«
Zur Schwere der Ehrverletzung führt das Beruf ungs-urteil aus:
Es steht nicht im Streit, daß die verbreitete Behauptung, der Kläger habe 1944 gefordert, zu dem Tode verurteilte Soldaten sollten sofort ohne vorherige Nachprüfung des Todesurteils erschossen werden, unwahr sei» Derartige auch nur sinngemäße Ausführungen fänden sich in dem erwähnten Kommentar nicht und seien auch in anderen Publikationen des Klägers nicht nachzuweisen»
In dem von den Beklagten angeführten Aufsatz des Klägers in der "Zeitschrift für V/ehrrecht" Jahrgang 1937/38,
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Zweiter Band S. 257 ff werde sogar gefordert, bei Todesurteilen das Bestätigungsverfahren beizubehalten. "Weil der Vollzug nicht rückgängig gemacht werden könne, müsse eine Überprüfung vor der Vollstreckung möglich sein*"
Die unwahre Behauptung habe im Zusammenhang mit den beiden in dem Artikel aufgeführten Zitaten dazu dienen sollen, den Kläger als Vorkämpfer einer zu verabscheuenden Weltanschauung herauszustellen, der verbrecherische GedankengSnge unter dem Deckmantel der Wissenschaft vertreten habe. Unmißverständlich werde der Kläger als Repräsentant des braunen Ungeistes bezeichnet.
Die beiden aus dem Zusammenhang gerissenen Zitate könnten allein als ausreichende Grundlage für diese Wertung nicht anerkannt werden. Der Leser erhalte durch sie ein einseitig zu Lasten des Klägers entstelltes Bild von dessen Persönlichkeit. Die Beklagten hätten im Verlauf des Rechtsstreits nicht einmal versucht, Tatsachen unter Beweis zu stellen, die das Werturteil des Artikels rechtfertigen. Sie hätten die Ausführungen des Klägers über die Ergebnisse der mehrfachen Überprüfung seiner politischen Vergangenheit widerspruchslos hinge-nommen und seien schließlich auch formell von dem Inhalt des Artikels abgerückt, indem sie ihre Forderung auf Entlassung des Klägers mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückge nommon hätten. Angesichts der Stellung, die der Kläger auf Grund seines Amtes und seines Berufes in der Öffentlichkeit oinnehme ?, habe ihn der sich auf seine wissenschaftliche Betätigung beziehende Vorwurf besonders empfindlich treffen müssen. Die herabsetzende Wirkung des Artikels sei durch seine hetzerische und reißerische Aufmachung verstärkt worden. Die Aufmachung des Arti-
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kels sei darauf angelegt gewesen, bei dem sachfrew-den und nicht zu einer genauen Prüfung geneigten Leser Gefühle des Abscheus gegen den Kläger zu erwecken und ihm die Ansicht nahezulegen, daß es nur angebracht sei, dem Kläger möglichst schnell seinen Lehrstuhl und damit die Stellung zu nehmen, die ihm aufgrund seiner wissenschaftlichen Leistung in der Gesellschaft zu-komme« Bei der weiten Verbreitung des Artikels in der in hohen Auflagen erscheinenden REVUE sei die öffentliche Meinung in erheblichem Umfang zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt worden»
Die Schwere des Eingriffs werde nicht dadurch gemildert, daß der Kläger in mehreren Publikationen mit scharfen Worten für eine Straffung des militärgericht-lichen Verfahrens eingetreten sei» Diese Veröffentlichungen rechtfertigten um so weniger den schweren Vorwurf, als der Kläger gerade die Notwendigkeit der Überprüfung von Todesurteilen der Kriegsgerichte her-ausgestellt habe»
Ohne Erfolg macht die Revision gegenüber dieser Würdigung geltend, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände nicht beachtet« Zu den von der Revision angeführten Stellen aus der 6« Auflage des Kommentars des Klägers zu dem Militärstrafgesetzbuch ist zu sagen, daß sie keinen Anlaß zu dem erhobenen schweren Vorwurf gaben« Es handelt sich dabei einmal darum, daß die für den besonders gelagerten Pall der Preisehärlerei geltenden Gesetzesbestimmungen wiedergegeben werden, und sodann um eine kurze Kommentierung des § 5 a KSSVO 9
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ohne daß dabei auf die Vollstreckung eingegangen wird*
Im übrigen hätten die Beklagten dieses Vorbringen in den Tatsacheninstanzen geltend machen müssen« An der Beurteilung wird auch nichts dadurch geändert, daß in einzelnen Wendungen des Kommentars auf die "nationalsozialistische Y/eltanschauung" Bezug genommen worden ist» Denn dessen ungeachtet liegt eine schwere Ehrverletzung darin, daß die REVUE erfundene Behauptungen über den Inhalt der Publikationen des Klägers in einer Massenauflage verbreitete und den Kläger in der geschehenen Art und Weise verächtlich machte« Da die Beklagten die journalistischen Sorgfaltspflichten in gröbster Yfeise verletzt haben, können sie sich nicht auf das Recht der Pressefreiheit berufen« Sie waren vom Kläger rechtzeitig vor der Veröffentlichung des Artikels gebeten worden, bei der Verwertung von,Machrichten über die Vorfälle an der Universität Marburg äußerst vorsichtig zu sein, weil die Beauftragten der Beklagten mit Vertretern von Studentengruppen zusammengekommen seien, die "sehr vieles Unwahres und Ehrenrühriges behauptet und verbreitet hätten, was schon zu gerichtlichen Folgerungen geführt habe"« In einem zweiten Schreiben hatte sich der Kläger über das Verhalten des REVUE-Reporters Gnielka beschwert und dabei darauf hingewiesen, der Reporter habe für den Fall, nicht empfangen zu werden, mit einem ungünstigen Bericht Über den Kläger gedroht« Daher bestand für die Beklagten aller Anlaß, die früheren Schriften des Klägers vor der Veröffentlichung des die Ehre des Klägers angreifenden Artikels genau zu überprüfen« Die Beklagten durften sich keineswegs darauf verlassen, die in einigen Zeitungen über den
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Kläger enthaltenen Mitteilungen würden schon richtig sein0 Der besondere Pall der Vollstreckung der Todesstrafe wurde in den angeführten Zeitungsartikeln im übrigen nicht erwähnt«, Bei der Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung muß es auch ins Gewicht fallen, daß in so grober Weise die Pflichten außer acht gelassen worden sind, die der Presse zu dem Schutze der Ehre anderer obliegeno
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Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine der Schwere des Eingriffs angemessene Vfiedergutmachung des immateriellen Schadens lasse sich nur durch Zahlung einer Genugtuung erreichen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß eine Berichtigung in einer weitverbreiteten Zeitung nicht von allen gelesen werde, die zunächst falsch unterrichtet worden seien« Ferner gehe es zu Lasten der Beklagten, daß der Widerruf erst neun Wochen nach der Veröffentlichung dos beleidigenden Artikels in einer unangemessenen Druckanordnung der Leserschaft der REVUE mitgeteilt worden sei» Auf diese Y/eise sei die WiedergutraachungsWirkung des Widerrufs erheblich herabgesetzt worden»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (XM GG Art» 5 Rr„ 10 = NJW 1963, 905; BGB § 847 Nr» 25 = MDR 1964, 136)« Sind die Vorgänge in anderen Zeitungen richtig gestellt worden, so entfällt deshalb nicht der Genugtuungsanspruch
 
des Klägers gegen die Beklagteno Ebenfalls ist es unbeachtlich, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, von der REVUE die Aufnahme einer Gegendarstellung zu erzwingen»
III o
Der in dem Privatklageverfahren zv/isehen dem Kläger und dem Zweitbeklagten geschlossene Vergleich ist vom Landgericht und vom Oberlandesgericht übereinstimmend dahin ausgelegt worden, daß die Präge nicht geregelt worden sei, ob dem Kläger ein Genugtuungsanspruch zustehe * Biese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend« Aus dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, daß es ihnen auch nicht so sehr darum ging, diese Auslegung infrage zu stellen» Vielmehr stellten die Beklagten der Forderung des Klägers den Einwand der Verwirkung entgegen« Aus rechtlich zutreffenden Gründen ist dieser Einwand als unbegründet zu-rückgev/iesen worden« Ber Zweitbeklagte war in dem Vergleichstermin durch einen Anwalt vertreten« Wurde in dem Vergleich keine umfassende Regelung Uber die Erledigung aller Ansprüche aus der beanstandeten Publikation getroffen, die nach der Rechtslage in Betracht kamen, sondern zunächst nur zur Abwendung einer Bestrafung das Privatklageverfahren beendet, so konnte sich der Zweitbeklagte nicht darauf einstellen, der Kläger werde davon absehen, weitere Ansprüche zu stellen. Erst recht hatte die am Vergleich nicht beteiligte Erstbeklagte keinen hinreichenden Anlaß, als sicher damit zu rechnen.
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jetzt sei auch für sie die Angelegenheit endgültig bereinigt o Der Kläger hatte daher bei der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche keine Verpflichtung, solchen Erwartungen der Beklagten Rechnung zu tragen* Vielmehr durfte er auf die Anerkennung seines Standpunktes vertrauen, er habe sich nur der Ansprüche hegeben, die geregelt worden waren. Diesen Standpunkt hat der Kläger auch im vorliegenden Prozeß mit aller Deutlichkeit vertreten* Unter den gegebenen Umständen hat sich der Kläger durch Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Genugtuung nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt. Auch aus dem Zeitraum, der zwischen Rechtsverletzung (April 1964) und Klageerhebung (März 1965) liegt, kann eine Anspruchsverwirkung nicht hergelei tot werden.
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen„
Engels
 Hanebeck	Dr.	Hauß
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Dr„ Pfretzschner