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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung einea angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen weiteren UnfallSchadens verpflichtet sei» Er hat vorgetragen, ein unfallursächlicheö Verschulden des Beklagten sei schon darin zu erblicken, daß er ihn als 10-jähriges Kind entgegen den Bestimmungen über das Verbot von Kinderarbeit beschäftigt Jiabe. habe er nicht bemerken können, daß der Kläger von seinem Sitz auf stand und während der Fahrt absprang, Ben Rechtsausführungen des Klägers ist der Beklagte entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten - sei es aus unerlaubter Handlung, sei es aus Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Sorgfaltopflichten - verneint, \:eil Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 898, 899 RVO a,P, ausgeschlossen seien. Auch die weitere Voraussetzung für den Haftungsaus-schluß nach §§ 898, 899 RVO, daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall im Betriebe war, hat das Berufungsgericht zu Recht als gegeben angesehen, weil die zuständige Berufsgenossenschaft mit für das Gericht bindender Wirkung den Unfall des Klägers als Arbeitoun-fall im Betriebe Ritterbach anerkannt hat (§ 901 RVO). Da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, weil dem Beklagten ein Verschulden nicht nach-zuv/eisen s.»i, fehlt es auch an der 3trafgerichtlichen Feststellung, daß dieser den Unfall vorsäztlich herbeigeführt hat» . 2.) Dem Haftungsausschluß nach §§ 898, 099 RVO steht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Bienst- und Arbeitsunfällen vom 7« Bezember 1943 - Erweiterungsgeeetz *■ nicht entgegen« Bas Berufungsgericht verneint eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen * Verkehr, weil er Insasse eines von dem Repräsentanten dos Betriebes R^HUHfc gesteuerten, betriebseigenen Fahrzeuges gewesen sei und die Unglücksfahrt in einem organischen,. auch ursächlichen Zusammenhang mit der vorübergehenden Beschäftigung des Klägers in dem Betriebe gestanden habe« Ber Kläger habe den Unfall nicht als norms1 :r Verkehrsteilnehmer, sondern im Rahmen der Be3chäftigung im Betriebe erlitten. Die Revision weist darauf hin, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag an Unfalltage zunächst in Aufträge von Willi Tonröhren bei der Tonfabrik in abgeholt und schon dazu den Kläger mitge- Die Revision meint, die Mitnahme des Klägers zu der Tonröhrenfabrik habe nicht den Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gedient und sei daher für den Kläger Teilnahme am allgemeinen Verkehr gewesen; die Fortsetzung der Mitfahrt von dem Acker nach Hause könne nicht gut anders beurteilt werden; denn sonst erfahre der Kläger, nur weil er gefälligkeitshalber den Beklagten auf dessen Bitten beim Aufladen der Kohlrabi geholfen habe, eine vermögensrechtliche Schlechterstellung, die mit der Billigkeit und den Absichten des Erweiterungsgesetzes nicht vereinbar sei» Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden„ Es kann offenbleiben, ob die Fahrt zu dem Tonröhrenwerk nur in einem losen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betriebe stand und sich demzufolge für den Kläger als Teilnahme am allgemeinen Verkehr dargestellt hat; denn selbst wenn dies mit der Revision zu bejahen wäre, brauchte das Berufungsgericht die anschließende Fahrt der Parteien zu dem Rübenacker nicht als Fortsetzung der Tonröhrenfahrt anzusehen. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vglo BGHZ 8, 330, 337; 19, 114, 119), ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Y/ird ein 10->jähriger Junge - wie hier der Kläger - nach Beendigung seiner Hilfeleistung mit einem betriebseigenen Fahrzeug durch den Repräsentanten des Betriebes nach Hause gebracht, so hat diese Fahrt innerbetrieblichen Anlaß und steht mit dem Betrieb und der vorübergehenden Betriebszu-gehörigkeit des Verletzten in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt. Bas muß hier besonders gelten, weil, wie das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf da3 landgerichtliche Urteil feststellt, die Heimbeförderunj aus einem Gefühl der Pursorge für den erst 10-jährigen Kläger geschah, der andernfalls, sich selbst überlassen, den Heimweg bei Dunkelheit und schlechtem 7/etter zu Fuß hätte zurücklegen müssen. Daraus folgt zugleich, daß unter den dargelegten Umständer die Heinbeförderung des Klägers unabhängig von der Fahrt zun Tonröhrenwerk zu beurteilen und entgegen der Meinung der Revision nicht als bloße Fortsetzung dieser ersten Fahrt anzusehen ist. Mit den Einwand der Revision, dem Schmerzensgeldanspruch entspreche kein kongruenter Sozialversicherungsschutz, hat sich bereits das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGZ 74, 27 auseinandergesetzt und ihn im Hinblick auf Sinn und Zweck der §§ 898, 899 RVO als nicht stichhaltig erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BetriebUnfallRVOBerufungsgerichtFahrzeugKlägerfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

2069 084 BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28o Hai 1965 Xriegl, Justiz», obersekretiir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Schülers Heinz-Josef K
toren am^|^1948, gesetzlich vertreten durch seine Jlto'n', die Eheleute Arbeiter Heinrich	und	Anneuarie geb«
zmBputr
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionskll'ge - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
v» <■>
gegen
 den Landwl Kreis Gl
 Hubert
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer,
 Dr. Pfretzschner und Dr» Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10» Oktober 1963 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
,	Tatbestand:
___ _____ —	t
Am 27* November 1958 half der damals 10-jährige Kläger dem Beklagten auf dessen Bitten beim Aufladen von Kohlrabi auf einem Acker des landwirtschaftlichen Betriebes Ritterbacho Auf der Heimfahrt - es herrschte diesiges, nebliges YTetter und es war bereits dunkel *- saß der Kläger neben dem Beklagten auf dem Beiföhrersitz des von diesem gesteuerten Traktors. In der Nahe der elterlichen 7/ohnung kletterte der Kläger, bevor der Beklagte den Traktor angehalten hatte, von seinem Sitz auf die Anhängerschere und sprang von dem fahrenden Fahrzeug ah. Dabei rutschte er aus und geriet unter das linke Vorderrad des beladenen Anhängers. Er erlitt schwere Verletzungen, die erhebliche Dauerschaden hinterlassen haben. Von der zuständigen Beruf sgenossenschaft ist der Unfall als Arbeitsunfall i.ü» der Reichsversicherungsordnung anerkannt worden. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes strafrechtliches Ermittlung-
 
verfahren ist eingestellt worden, weil ihn ein Verschulden nicht nachgewieoen werden könne»
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung einea angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen weiteren UnfallSchadens verpflichtet sei» Er hat vorgetragen, ein unfallursächlicheö Verschulden des Beklagten sei schon darin zu erblicken, daß er ihn als 10-jähriges Kind entgegen den Bestimmungen über das Verbot von Kinderarbeit beschäftigt Jiabe. Der Beklagte habe den Unfall auch dadurch verschuldet, daß er es verabsäumt habe, ihn iait der
 erforderlichen Eindringlichkeit darauf hinzuweisen, daß er
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den Beifahrersitz nicht verlassen dürfe, solange das Fahrzeug in Bev/egung sei» Den Beklagten treffe esidlich deshalb ein Verschulden, weil er nicht bemerkt habe, daß der Klüger sich von seinem Sitz^auf die Anhängers eher e begeben hatc$ und deshalb untätig geblieben sei» Ein Haftungsausschluß nach § 098 RVO scheide aus, weil der Beklagte zur Unfallzeit nicht Betriebsinhaber und weil er haftpflichtversichert gewesen sei, vor allem aber deshalb, weil der Beklagte durch § 090 RVO nicht gegen Ansprüche aus der verbotswidrigen EingehungJi/ eines Beschäftigungsverhültnisscu geschützt werden solle»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er habe dem Kläger vor und während der Hein-fahrt erklärt, vor seinem Elternhause werde er anhalten. Gleichwohl sei der Kläger schon einige Häuser vor seinen Elternhaus abgesprungen» Hit einem solchen Verhalten habe er um so weniger rechnen können, als der Klüger bis kurz zuvor ruhig auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Er habe zudem seine Aufmerksamkeit auf den Y/eg richten müssen, zu demal cs neblig gewesen sei und leicht geregnet habe. So
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habe er nicht bemerken können, daß der Kläger von seinem Sitz auf stand und während der Fahrt absprang,
 Ben Rechtsausführungen des Klägers ist der Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg«, Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungogründe:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten - sei es aus unerlaubter Handlung, sei es aus Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Sorgfaltopflichten - verneint, \:eil Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 898, 899 RVO a,P, ausgeschlossen seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben,	#
1,) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zur Unfallzeit? wenn nicht Inhaber oder Hitinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes	so
 doch zu demindest Repräsentant im Sinne des § 899 RVO a,F. gewesen ist, weil er den Betrieb geleitet und das Anwesen im wesentlichen allein bearbeitet habe. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie v/ird auch von der Revision nicht angegriffen.
Auch die weitere Voraussetzung für den Haftungsaus-schluß nach §§ 898, 899 RVO, daß der Unfall des Klägers
 
ein Arbeitsunfall im Betriebe	war,	hat das
 Berufungsgericht zu Recht als gegeben angesehen, weil die zuständige Berufsgenossenschaft mit für das Gericht bindender Wirkung den Unfall des Klägers als Arbeitoun-fall im Betriebe Ritterbach anerkannt hat (§ 901 RVO).
Da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, weil dem Beklagten ein Verschulden nicht nach-zuv/eisen s.»i, fehlt es auch an der 3trafgerichtlichen Feststellung, daß dieser den Unfall vorsäztlich herbeigeführt hat»	.	•
2.) Dem Haftungsausschluß nach §§ 898, 099 RVO steht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Bienst- und Arbeitsunfällen vom 7« Bezember 1943 - Erweiterungsgeeetz *■ nicht entgegen« Bas Berufungsgericht verneint eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen * Verkehr, weil er Insasse eines von dem Repräsentanten dos Betriebes R^HUHfc gesteuerten, betriebseigenen Fahrzeuges gewesen sei und die Unglücksfahrt in einem organischen,. auch ursächlichen Zusammenhang mit der vorübergehenden Beschäftigung des Klägers in dem Betriebe gestanden habe« Ber Kläger habe den Unfall nicht als norms1 :r Verkehrsteilnehmer, sondern im Rahmen der Be3chäftigung im Betriebe	erlitten.
Die Revision weist darauf hin, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag an Unfalltage zunächst in Aufträge von Willi	Tonröhren	bei	der Tonfabrik
 in	abgeholt	und schon dazu den Kläger mitge-
nommen habe; erst nach dem Abladen der Tonröhren sei er dann mit dem Kläger zu dem Aufladen der Kohlrabi aufs Feld gefahren. Die Revision meint, die Mitnahme des Klägers zu der Tonröhrenfabrik habe nicht den Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gedient und sei daher
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für den Kläger Teilnahme am allgemeinen Verkehr gewesen; die Fortsetzung der Mitfahrt von dem Acker nach Hause könne nicht gut anders beurteilt werden; denn sonst erfahre der Kläger, nur weil er gefälligkeitshalber den Beklagten auf dessen Bitten beim Aufladen der Kohlrabi geholfen habe, eine vermögensrechtliche Schlechterstellung, die mit der Billigkeit und den Absichten des Erweiterungsgesetzes nicht vereinbar sei»
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Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden„ Es kann offenbleiben, ob die Fahrt zu dem Tonröhrenwerk nur in einem losen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betriebe stand und sich demzufolge für den Kläger als Teilnahme am allgemeinen Verkehr dargestellt hat; denn selbst wenn dies mit der Revision zu bejahen wäre, brauchte das Berufungsgericht die anschließende Fahrt der Parteien zu dem Rübenacker nicht als Fortsetzung der Tonröhrenfahrt anzusehen. Es konnte vielmehr in jener Fahrt und der Hilfeleistung des Klägers beim RUbenladen dessen vorübergehende Eingliederung in den vom Beklagten geleiteten Betrieb erblicken, dementsprechend den organischen Zusammenhang der Heimfahrt vom Rübenacker mit den Aufgaben des landwirtschaftlichen Betriebes bejahen und eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr ablehnen.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vglo BGHZ 8, 330, 337; 19, 114, 119), ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Ob das eine oder das andere vorliegt oder Überwiegt, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entechci- . den« In EGHZ 8, 330 hat der Senat entschieden, daß es sich beim sogenannten V/erksverkehr (laufende Beförderung von Betriebsangehörigen mit einem v/erfseigcnon Fahrzeug zur
 
Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und die beförderten Bediensteten insoweit nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen. In der Entscheidung BGHZ 19, 114 hat der Senat im Falle der Heimbeförderung eines'Angestellten nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Fahrzeug eine Teilnahme des Angeklagten am allgemeinen Verkehr verneint. Nichts*anderes kann im vorliegenden Falle gelten. Y/ird ein 10->jähriger Junge - wie hier der Kläger - nach Beendigung seiner Hilfeleistung mit einem betriebseigenen Fahrzeug durch den Repräsentanten des Betriebes nach Hause gebracht, so hat diese Fahrt innerbetrieblichen Anlaß und steht mit dem Betrieb und der vorübergehenden Betriebszu-gehörigkeit des Verletzten in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt. Bas muß hier besonders gelten, weil, wie das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf da3 landgerichtliche Urteil feststellt, die Heimbeförderunj aus einem Gefühl der Pursorge für den erst 10-jährigen Kläger geschah, der andernfalls, sich selbst überlassen, den Heimweg bei Dunkelheit und schlechtem 7/etter zu Fuß hätte zurücklegen müssen. Daraus folgt zugleich, daß unter den dargelegten Umständer die Heinbeförderung des Klägers unabhängig von der Fahrt zun Tonröhrenwerk zu beurteilen und entgegen der Meinung der Revision nicht als bloße Fortsetzung dieser ersten Fahrt anzusehen ist.
3.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungs gericht habe keine ausreichenden tatsächlicher. Feststellungen über die rechtlichen Beziehungen der Parteien getroffen Es kann offenblieben, ob - wie die Revision meint - dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglich oder in auftragloser Geschäftsführung übernommenen
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Aufsichtspflicht Ersatzansprüche an sich zu3tehen könnten.
 
Solche Ansprüche werden jedenfalls von dein Haftungoaus-schluß nach §§ 898, 899 RVO mit erfaßt; denn dieser Haftungsausschluß bezieht sich auf alle Schadensersatzancpr'.'.-' che, gleichgültig welcher Haftungsgrund^n Frage steht. Ausgeschlossen werden demnach auch Schadenersatzansprüche aus Verträgen (vgl« RGZ 84, 415; BGHZ 3, 298, 302; Gcigel, Der Haftpflichtprozeß, 12. Aufl. So 800; Seitz, Die Ersatz-ansprüche der Sozialver3icherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2.0 Auflo So 244)» Damit erledigen sich auch die weiteren Rügen der Revision, die an die Frage der 'Übernahme einer Aufsichtspflicht anknüpfen»
4o) Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung BGHZ 3,
298, 305 vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung von Kindern begründe keine Ausnahme von dem Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO» Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier indes offenbleiben;
Jsnn dem Beklagten kann ein solcher Verstoß nicht zur last gelegt werden» Nach § 4 Abs» 1 des Jugendschutzgesetzes vom
30» April 1938 (RGBl I, 437) war zwar zur Unfallzeit Kin-• *
derarbeit grundsätzlich verboten» Durch § 2 Abs» 1 Jr. 1 de Gesetzes wurde jedoch die Beschäftigung in der Landv/irt-schaft einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten» Eine solche Regelung war bis zu dem Unfallzeitpunkt nicht getroffen worden. Erst durch das Jugendarbeitsoehutzgesetz vom 9* August I960 (BundesgesetzBl. I, 665) ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft gesetzlich geregelt worden»
Die Revision bittet schließlich um Prüfung der Frage, ob an der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 74, 27 eingeleiteten und vom Bundesgerichtshof (LGHZ 3, 298; 26, 152, 156) sowie vom Bundesarbeitsgericht (Ap L*r. 10 und 13 zu §§ 898 ff RVO) fortgeführten Rechtsprechung fest-
 
zuhalten ist, v/onach durch die §§ 898, 899 RVO auch die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs ausgeschlossen ist» Die Revision meint, dieser Anspruch werde nicht von dem ifelitungsauoschluß erfaßt, weil insoweit kein kongruenter Sozialversicherungsschutz bestehe und der Schmer-zensgeldanspruch demzufolge auch nicht nach ? 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergehe„
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von der. gefestigten Rechtsprechung, der auch das Schrifttum weitaus überwiegend zustimmt (vgl» die Übersicht über Rechtsprechung und Schrifttum bei Seitz aaO Seite 244 Note 8), abzuweichen.» Mit den Einwand der Revision, dem Schmerzensgeldanspruch entspreche kein kongruenter Sozialversicherungsschutz, hat sich bereits das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGZ 74, 27 auseinandergesetzt und ihn im Hinblick auf Sinn und Zweck der §§ 898, 899 RVO als nicht stichhaltig erachtet. Der III. Zivilsenat hat diese Präge in BGHZ 3, 218 ebenfalls behandelt und das gleiche Ergebnis gewonnen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu Recht verneint. Die Revision v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck	Dr.	Hauß	Meyer
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Ifüßgens