Tatbestands Dor Kläger war Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes in $41^0 In den frühen Morgenstunden dos 15* April i960 wurde er durch einen vom Beklagten gehaltenen Bullen, der mit 8 anderen Bullen von der Hofstelle des Beklagten entlaufen war, angegriffen und verletzt* Der Unfall ereignete sich, als der Kläger die in seinem Pööhthof eingedrungenen Bullen im Vorein mit dem Arbeiter R^|^auf eine nahe gelegene Weidekoppel treiben wollte* Der Kläger hat aus Anlaß dieses Unfalls von der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die den Unfall seinem Betriebo zugerechnot hat, Hoilfürs'örge und eine Rente erhalten* Er hat den Beklagten als Tierhalter für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von betriebswirtschaftlichen Vez’mögonsschadcn sowie Zahlung eines Schmerzengeldes begehrt* Von seinem auf über 4 000 DM bezifferten G- os emits chad on und einem in das Ermesson des Gerichts gestellten Schmerzensgeld hat er einen Teilbetrag von 3 000 DM noböt Zinsen geltend gemacht« Er hat vorgetragen, dio Bullen des Beklagten seien in seinem Kuhstall eingedrungen und hätten dort Schaden angerichtet. Der Beklagte hat Elageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf PestStellung, daß dem Kläger auch über den mit der Klage verlangten Betrag von 3 000 DM hinaus keine Forderung gegen ihn in Höhe von insgesamt 5 OGO DM zuotoho. II* Bor Beklagte kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dar legt , nicht auf das Haftungsprivileg des § 898 BVO berufenoBioses würde voraussetzen, daß der Kläger, der in keinen Arbeitsyerhälinis zu dem Beklagten gestanden hat, wie ein Arbeitnehmer für den Betrieb des Beklagten tätig geworden wäre (§ 557 Nr* 10 RVO), Eine solcho Tätigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht aber rcchtsirrtumafrei verneinte Zwar ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom IG, Bezomber 1958 - VI ZK 251/57 - IM § 537 KVO Hr* 4 = Hach dor rechtsfohlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts handelte der Kläger, als er die Bullen, von denen bereits ein Teil in seinen Kuh3tall eingedrungen war, von seinem Hofe vertrieb, im Rahmen des Aufgabenkreises seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes• Das muß aber auch für den Versuch gelten, die Tiere auf der Weidekoppel des Bauern PlflHPsicherzusteilen, wobei es sum Unfall kam; denn diese konnten, da der Hof dos Klägers nicht eingefriedigt war, jo-, derzeit surückkommen und das Eigentum des Klägers von neuem gefährden» Handelte dieser somit ausschließlich als Unternehmer oöines eigenen Betriebes, so ist er nicht wie ein Arbeitnehmer des Beklagten tätig geworden, wenn auch seine Tätigkeit bei erfolgreichem Abschluß zugleich dem Unternehmen des Beklagten zugute gekommen wäre« Der erkennende Senat hat im übrigen in fester Rechtsprechung als wesentliches Horkmal für die Anwendung dos § 537 Kr» 10 RVO horvorgehoben, daß der Unfallbetroffene in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit war, den Weisungen des fremden Unternehmers Folge zu leisten (vg? die bereits angeführto Entscheidung vom 16» Dezember 1958, VorsR 1959, 109; BGHZ 21, 207)« Von einer Eingliederung des Klägers in das Unternehmen des Beklagten kann aber, wie auch dio Revision nicht verkennt, koino Rede sein» Sicherung zu tragen hat (HG-Z 170, 159)o Versicherungsträger in den Pallen dos § 557 Nre 5a RVO ist after nach § 625 BVO nicht eine Berufsgenossenschaft, sondern das Lande Seiftst wenn man also mit der Revision annehmen wollte, der Imager genieße nach § 537 Nr«, 5a RVO Versicherungsschutz, so kann doch der Unfall keinesfalls dom Unternehmen des Beklagten als Betriebsunfall zugerechnet werden (vgl«. Bio Revision beanstandet endlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Frage des Mitv er schuld ens des Klägers nicht geprüft» Es hat ein Mitverschulden ausdrücklich verneint (Urteil S» 19)«, Biese Frage näher zu erörtern, bestand kein Anlaß, da sich v/odor aus dem festgestellton V Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des hierfür darlegungs-und beweispflichtigen Beklagton.
VI ZR 22/63 Verkündet am 3, Do semi) er 1963 Eriogl, Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2182 070 Im Namondes Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts August in Gr - Prozoßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br, gegen den Landwirt Alfred P in Q( Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br, hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Dezember 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br* Bngels und der Bundeorich-ter Hanebeck, Br* Bode* Br* Hauß und Heinr*Moyer für Rocht erkannt: Bio Revision deo Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oh erland esg eri cht s Gelle vom 5* November 1962 wird zurückgewieseho Bio Kosten der Revision werden dem Beklagten auforlogt Von Rechts wegen d “* Tatbestands Dor Kläger war Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes in $41^0 In den frühen Morgenstunden dos 15* April i960 wurde er durch einen vom Beklagten gehaltenen Bullen, der mit 8 anderen Bullen von der Hofstelle des Beklagten entlaufen war, angegriffen und verletzt* Der Unfall ereignete sich, als der Kläger die in seinem Pööhthof eingedrungenen Bullen im Vorein mit dem Arbeiter R^|^auf eine nahe gelegene Weidekoppel treiben wollte* Der Kläger hat aus Anlaß dieses Unfalls von der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die den Unfall seinem Betriebo zugerechnot hat, Hoilfürs'örge und eine Rente erhalten* Er hat den Beklagten als Tierhalter für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von betriebswirtschaftlichen Vez’mögonsschadcn sowie Zahlung eines Schmerzengeldes begehrt* Von seinem auf über 4 000 DM bezifferten G- os emits chad on und einem in das Ermesson des Gerichts gestellten Schmerzensgeld hat er einen Teilbetrag von 3 000 DM noböt Zinsen geltend gemacht« Er hat vorgetragen, dio Bullen des Beklagten seien in seinem Kuhstall eingedrungen und hätten dort Schaden angerichtet. Deshalb habe er sie vertreiben und sicherstellen müssen, um weitere ihm drohendo Schäden zu verhüten* Der Beklagte hat Elageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf PestStellung, daß dem Kläger auch über den mit der Klage verlangten Betrag von 3 000 DM hinaus keine Forderung gegen ihn in Höhe von insgesamt 5 OGO DM zuotoho. Er hat nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger durch einen seiner Bullen verletzt worden ist, hat aber.bestritten, daß soino Bullen auf dom Hof des Klägers Schaden angerichtet haben« Er hat dio Auffassung vertreten, der Kläger habe dio Tiere im Interesse des ihm damals noch unbekannten Eigcntü- mors sicherstollen wollene Damit sei er im Interesse seines - <303 Beklagten - Betriebes tätig geworden; deswegen sei der Unfall auch seinem Betriebe zuzurechnen» Sr sei daher gemäß § 899 RVO von der Haftung frei, da er den Unfall nicht vorsätzlich herboigeführt habe«, Überdies habe er bei der Beaufsichtigung der Tiere jedo im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachteto Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegebeno Da3 Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe sowie zurerneuten Entscheidung über die Widerklage an das Landgericht zurückverwies an«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Io Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach§ 833 Satz 2 BGB offonstehenden Entlastungsbeweis nicht für erbracht* Die Revision rügt, e3 habe die Anforderungen an die Beweislast des Beklagten als Tierhalter überspannt; wenn dieser nach- Tiero alles Erforderliche getan habe, dann sei er seiner Beaufsicbtigungopflicht nach § 833 Satz 2 BGB riaehgokommen» Die Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat es gerade nicht für erwiesen angesehen, daß der Beklagte im allgemeinen - vor allom in der Unfallnacht - alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um ein Entweichen der Tiere au3 dom Laufhof, in dem sic untergebracht waren, zu verhindern» Es konnte sich insbesondere nicht davon überzeugen, daß das Hoftor, dwell das dio Bullen von den Laufhof unmittelbar auf die Ent ScheidungsgrUnd e s gewiesen habe, daß er im allgemeinen für die Verwahrung der - 4 Borfatraße gelangen konnten, ständig ordnungsmäßig verschlossen war» Hach seiner unangefochtenen Feststellung war noch etwa 14 Togo vor dem Unfall ein Bulle odor eine Kuh des Beklagten durch dieses Tor auf die Dorfstraßo entwichen, Es ist ungeklärt geblieben, auf welche Weise die Bullen vor dem Unfall aushrechen konnten«, Biese Unklarheit muß, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zu Laoten des Beklagten gohen, Wenn sich das Berufungsgericht unter diesen Umstandon nicht davon überzeugen konnte, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung der Tioro die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, so kann darin weder eino Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltopflicht noch an die Beweisführung erblickt werden«, Bas Berufungsgericht hat daher die Haftung des Boklagton aus § 855 BUB mit Recht bejaht, II* Bor Beklagte kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dar legt , nicht auf das Haftungsprivileg des § 898 BVO berufenoBioses würde voraussetzen, daß der Kläger, der in keinen Arbeitsyerhälinis zu dem Beklagten gestanden hat, wie ein Arbeitnehmer für den Betrieb des Beklagten tätig geworden wäre (§ 557 Nr* 10 RVO), Eine solcho Tätigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht aber rcchtsirrtumafrei verneinte Zwar ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom IG, Bezomber 1958 - VI ZK 251/57 - IM § 537 KVO Hr* 4 = VcrcR 1959, 109 in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundes-sozialgerichto vom 28«, Mai 1957, NJW 1958, 158 Hr, 24 = VersR 1958, 337 ausgesprochen hat, das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses für die Anwendung dos § 537 Hr* 10 nicht erforderlich. Auch ein selbständiger Unternehmer kann u wie ein Arbeitnehmer M tätig werden, Bas i3t jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer im Rahnen seines eigenen Betriebes.tätig wird, d.h, für diesen eino Tätigkeit aueübt, die su dessen Aufgabonkrois gehört; denn solchenfalls handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Betriebes, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (vgl. BSGr VcrsR 1958, 337, 339 )o Hach dor rechtsfohlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts handelte der Kläger, als er die Bullen, von denen bereits ein Teil in seinen Kuh3tall eingedrungen war, von seinem Hofe vertrieb, im Rahmen des Aufgabenkreises seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes• Das muß aber auch für den Versuch gelten, die Tiere auf der Weidekoppel des Bauern PlflHPsicherzusteilen, wobei es sum Unfall kam; denn diese konnten, da der Hof dos Klägers nicht eingefriedigt war, jo-, derzeit surückkommen und das Eigentum des Klägers von neuem gefährden» Handelte dieser somit ausschließlich als Unternehmer oöines eigenen Betriebes, so ist er nicht wie ein Arbeitnehmer des Beklagten tätig geworden, wenn auch seine Tätigkeit bei erfolgreichem Abschluß zugleich dem Unternehmen des Beklagten zugute gekommen wäre« Der erkennende Senat hat im übrigen in fester Rechtsprechung als wesentliches Horkmal für die Anwendung dos § 537 Kr» 10 RVO horvorgehoben, daß der Unfallbetroffene in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit war, den Weisungen des fremden Unternehmers Folge zu leisten (vg? die bereits angeführto Entscheidung vom 16» Dezember 1958, VorsR 1959, 109; BGHZ 21, 207)« Von einer Eingliederung des Klägers in das Unternehmen des Beklagten kann aber, wie auch dio Revision nicht verkennt, koino Rede sein» Die Revision glaubt einen Haftungsausschluß gemäß § 898 RVO daraus herleiten zu könne», daß der Kläger sowohl als selbständiger Landwirt nach § 537 Nr» 8 RVO als auch gemäß § 537 Nr» 5& RVO Versicherungsschutz genieße, weil er box gemeiner Gefahr Hilfe geleistet habe. Dem kann nicht gefolgt werden» § 898 RVO schützt nur den Unternehmer, in dessen Betrieb der Verletzte tätig gewesen ist (vgl» Lauterbach Unfallversicherung 2. Auf!» § 898 RVO Anm. 2)» Dia Haftungs-froistollung nach dieser Vorschrift stellt für den Unternehmer einen Ausgleich dafür dar, daß er dio Lasten der ünfailver- r & Sicherung zu tragen hat (HG-Z 170, 159)o Versicherungsträger in den Pallen dos § 557 Nre 5a RVO ist after nach § 625 BVO nicht eine Berufsgenossenschaft, sondern das Lande Seiftst wenn man also mit der Revision annehmen wollte, der Imager genieße nach § 537 Nr«, 5a RVO Versicherungsschutz, so kann doch der Unfall keinesfalls dom Unternehmen des Beklagten als Betriebsunfall zugerechnet werden (vgl«. auch die Entscheidung RGZ 167» 85, 91 und BGH2 33, 251 ? 257? v;o überzeugend dargelcgt wird? daß bürgerlichrechtliche Ersatzansprüche dos Unfallgeschädigten durch Ansprüche aus § 537a Nr«, 5 HVO nicht ausgeschlossen werden)0 Gleiches muß für den Versicherungsschutz gelten? den der Klager nach 537 Nr» 8 RVO als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes genießt. Es ist bereits dargelegt, daß der Unfall nur seinem eigenen Botriefto? nicht aber dem des Beklagten als Betriebsunfall zuzurechnen ist» III. Bio Revision beanstandet endlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Frage des Mitv er schuld ens des Klägers nicht geprüft» Es hat ein Mitverschulden ausdrücklich verneint (Urteil S» 19)«, Biese Frage näher zu erörtern, bestand kein Anlaß, da sich v/odor aus dem festgestellton V Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des hierfür darlegungs-und beweispflichtigen Beklagton. ein Anhaltspunkt für ein Ei-genvgffschulden dos Klägers ergibt» Ber Beklagte hat sich denn auch in den Vorinstanzon auf ein Mitvorschuldan dos Klägers überhaupt nicht berufen» Bie Revision erweist sich danach als unbegründet» Sio war daher mit dor Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuwoioon, Engels Hanoi) eck Hr0 Bodo Br, Hauß Ho Moyer