Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br* K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Seit dem Unfall war der am 9» ■■ 1900 geborene Kläger, der als selbständiger Elektromeister Inhaber eines Büros der Elektrobranche und eines Betriebes für* die Ausführung von Elektroarbeiten, insbesondere Bauinstallationen, war, nicht mehr fähig, in seinem Geschäft tätig zu sein» Zunächst führte sein Sohn das Geschäft fort; als dieser 1956 eine andere Stellung antrat, übernahm die Ehefrau des Klägers, die bis dahin in der Buchhaltung gearbeitet hatte, auch die Leitung des Betriebes; seit Ende August 1957 liegt das Geschäft still» Mai 1956 (9 0 13/55) ist festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen in jenem Rechtsstreit nicht schon durch Zahlungsklage geltend gemachten weiteren Schaden zu neun Zehnteln zu ersetzen, soweit nicht ein öffentlicher Versicherungsträger für den Schaden eintritt. Juni 1956 bis 31 * Dezember 1959 19*229 DM nebst Zinsen und für die Folgezeit bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres des Klägers eine Vierteljahresrente von 1.540 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in der Hauptsache bestätigt und in neuer Urteilsfassung unter Änderung eines Teils des Zinsausspruches die Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründes Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der an sich leichte Unfall des Klägers darum die schwerwiegenden Krankheitserscheinungen ausgelöst, die seine Erwerbsun- Juni 1955 oder 1, Januar I960 arbeitsunfähig geworden wäre, ist das Berufungsgericht dem Landgericht doch darin gefolgt, daß sich das Hochdruckleiden mit zunehmendem Alter beeinträchtigend auf die Arbeitskraft des Klägers ausgewirkt hätte und der Kläger auf Grund seines Leidens und natürlicher Alterung - unabhängig von dem Unfall - jedenfalls mit dem Ablauf seines 65o Lebensjahres erwerbsunfähig geworden wäre. Mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz daher nur für die Zeit bis zu dem 11, Januar 1965 zugesprochen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, daß der Gewinn f den der Kläger im Jahre 1955» dem Jahre vor seinem Unfall, in seinem Betrieb erzielt hat, entsprechend der Schätzung des Landgerichts im Hinblick au: die ansteigende Entwicklung der vorangegangenen Jahre ohne Berücksichtigung anomaler Umstände mit 8,000 DM anzusetzen ist. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben angesichts statistischer Feststellungen über die wei tere günstige Entwicklung des Gesamthandwerks der Elektro-branche in Schleswig-Holstein angenommen, daß auch dem Klä ger der weitere Aufschwung zugute gekommen wäre; doch habe sie es mit dem Sachverständigen Dr, Beucker nicht für angängig gehalten, den statistisch festgestellten Steigerung satz (von etwa jährlich 8 ohne weiteres als Rentenindex zu verwenden und auf den Kläger zu übertragen, weil das statistische Material das individuelle Risiko des einzelnen Unternehmers nur unvollständig berücksichtige und das zunehmende Alter des Klägers auf seine Leistungsfähigkeit und damit auf den Gewinn des Betriebes nicht ohne Einfluß geblieben wäre. Sie ist der Ansicht, der jährliche Gewinnzuwachs sei in Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im Gewerbezweig des Klägers vom Berufungsgericht zu gering bemessen worden; auch für die Zeit nach Vollendung des 60. Was die Revision in dieser Hinsicht im einzelnen gegen das Berufungsurteil ins Feld führt, liegt ausnahmslos auf dem Gebiete der dem Tatrichter nach § 287 ZPO vorbehaltenen Schadensermittlung und Schadensschätzung. Auf die in dem Schreiben des Statistischen Landesamts Schleswig-Holste: vom 9" März 1959 niedergelegten Ergebnisse und die einschlägigen Darlegungen des Sachverständigen Dr» in dem Gutachten vom 1, Oktober 1959 hat das Berufungsgericht ausdrücklich hingev/iesen. Es hat die hierin enthaltenen Feststellungen für das Jahr 1958 nicht übersehen und es spricht nichts dafür, daß es sich für die inzwischen vergangene wei tere Zeit der allgemein bekannten Fortdauer der Konjunktur auf dem Bausektor, die das Landgericht bei Erlaß seiner Ent Scheidung nicht im voraus für zweifelsfrei feststellbar hielt, nicht auch bewußt gewesen ist. Daß das Berufungsgericht die aus dem statistischen Material ersichtliche allgemeine Gewinnsteigerung nicht ohn weiteres als Maßstab für die Schadensschätzung im Falle des Klägers zugrunde gelegt hat, läßt sich nicht beanstanden» Gerade wenn in den Durchschnittsziffern der statistischen Zusammenstellungen, wie die Revision den Ausführungen des Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber vor allem in Betracht gezogen, daß bei dem unfallunabhängigen Hochdruckleiden des Klägers sein Kreislauf im Berufsleben erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre, sein Leiden sich mit zunehmendem Alter beeinträchtigend auf seine Arbeitskraft ausgewirkt hätte und mit einem Leistungsabfall hätte gerechnet werden müssen. Zu dieser Auffassung konnte das Berufungsgericht aufgrund der ärztlichen Gutachten kommen, auch ohne daß die medizinischen Sachverständigen näher zu bestimmen vermochten, wie lange der Kläger ohne den Unfall das vor dem 1. bensjahr ihrem Betrieb vorstehen, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht doch verneint, daß der Kläger über das 65» Lebensjahr hinaus erwerbsfähig gewesen wäre. Es besteht auch kein Satz allgemeiner Lebenserfahrung, der dem Berufungsgericht die Annahme hätte nahelegen können, daß die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers in ihren erwerbsnachteiligen Folgen durch Familienhilfe, Unterstützung seitens der Kollegen oder Umgestaltung des Betriebes ausgeglichen worden wäre. Lebenswahres *auch darauf gestützt hätte, daß er seinen Betrieb, wenn er ihn selbst nicht mehr hätte leiten können, verpachtet oder auf Leibrente abgegeben hätte, hat das Berufungsgericht den Anspruch darum für unbegründet gehalten, weil der ersetzt verlangte monatliche Ausfall von 200 DM bereits ’ durch die höheren Leistungen der Berufsgenossenschaft ge>* deckt sei. Die Revision macht hierzu geltend, bei allen im Rechtsstreit genannten Zahlen sei immer nur von dem Ausfall bei Zugrundelegung der im Vorprozeß rechtskräftig festgestellten Verpflichtung der Beklagten die Rede gewesen, dem Kläger neun Zehntel des Schadens zu ersetzen, soweit nicht ein öffentlicher Versicherungsträger für den Schaden eintrete. licher Ausfall von 200 DM verbleibe» Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß nicht das Berufungsgericht dies in Ausübung seines Fragerechts klargestellt habe» Die Rüge 1st unbegründet.
Vi m 22/«»-i Verkündet am 20. Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 22C1 024 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Elektromeisters Bruno Istraße Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen • die BflIPHP A(MB~ 4P AG in vertreten durch ihren Vorstand, 2, denkaufmännischen Angestellten Hans-Peter HaflpBHPBHRP Weg 4P, m Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br* K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 29. Septem ber I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt* Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Der Kläger erlitt am 1. April 1954 einen Verkehrsunfall» Als er auf der Dm^straße in Kfl^ mit seinem Personenkraftwagen an einem haltenden Kraftwagen der Erstbeklagten vorbeifuhr, öffnete dessen Fahrer, der Zweitbeklagte, die linke Wagentür; der Wagen des Klägers stieß gegen die Tür, geriet auf die linke Fahrbahnseite und prallte gegen einen dort stehenden Asphaltkocher der Erstbeklagten Der Kläger trug unter anderem eine Kopfverletzung und Brust-korbpreilung davon» Seit dem Unfall war der am 9» ■■ 1900 geborene Kläger, der als selbständiger Elektromeister Inhaber eines Büros der Elektrobranche und eines Betriebes für* die Ausführung von Elektroarbeiten, insbesondere Bauinstallationen, war, nicht mehr fähig, in seinem Geschäft tätig zu sein» Zunächst führte sein Sohn das Geschäft fort; als dieser 1956 eine andere Stellung antrat, übernahm die Ehefrau des Klägers, die bis dahin in der Buchhaltung gearbeitet hatte, auch die Leitung des Betriebes; seit Ende August 1957 liegt das Geschäft still» Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Mai 1956 (9 0 13/55) ist festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen in jenem Rechtsstreit nicht schon durch Zahlungsklage geltend gemachten weiteren Schaden zu neun Zehnteln zu ersetzen, soweit nicht ein öffentlicher Versicherungsträger für den Schaden eintritt. Demgemäß verlangt der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit Ersatz für Erwerbsschaden seit dem 1. Juni 1955« Die Beklagten haben entgegnet, bei seinem seit Jahren bestehenden Bluthochdruckleiden.wäre der Kläger auch ohne den Unfall bald arbeitsunfähig geworden* Spätestens ab 1. Januar I960 könne von einem Unfallschaden nicht mehr gesprochen werden. Den Darlegungen zur Schadenshöhe sind sie entgegengetreten. Das Landgericht hat nach Einholung eines, medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. Privatdozent Dr. Döfl^ in und eines Gutachtens zur Schadenshöhe von dem Wirtschaftsprüfer Dr. B0BÜ9 in die Beklagten als Gesamt- schuldner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 31 * Dezember 1959 19*229 DM nebst Zinsen und für die Folgezeit bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres des Klägers eine Vierteljahresrente von 1.540 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in der Hauptsache bestätigt und in neuer Urteilsfassung unter Änderung eines Teils des Zinsausspruches die Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. Juni I960 zur Zahlung von 22.309 DM nebst 4 # Zinsen auf 8.719 DM ab 10. Februar 1958, auf je weitere 1.450 DM ab 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1958, auf je weitere 1.540 DM ab 1, Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1959> 1» Janusr und 1. April I960 und für die Zeit ab 1. Juli I960 für die Lebensdauer des Klägers, längstens bis zu dem 11. Januar 1965 zur Zahlung einer vierteljährlich im Jiroraus fälligen Rente von 1.540 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vom Berufungsgericht zurückgewiesenen weitergehenden Anträge weiter, mit denen er für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 31- Dezember 1959 .21.433 DM nebst 4 i Zinsen auf 822 DM ab 1 Januar 1956 auf weitere 4-634 DM ab 1 - September 1957 auf weitere 453 DM ab 1- September 1957 auf weitere 1.360 DM ab 1. Oktober 1957 auf je weitere 1-695 DM ab 1. Januar, 1. April, 1 Juli und 1. Oktober 1958 auf je weitere 1-846 DM ab 1. Januar, 1. April, 1 Juli und 1- Oktober 1959? für die Zeit vom 1- Januar bis 30. Juni I960 3-692 DM nebst 4 i Zinsen auf je 1.846 DM seit dem 1- Januar und 1. April I960, für die Zeit vom 1. Juli I960 bis zu dem 12. Januar 1965 eine Vierteljahresrente von 1-846 DM und für die Zeit vom 13- Januar 1965 bis zu dem Lebensende des Klägers eine Vierteljahresrente von 600 DM beansprucht und hilfsweise beantragt hat, bezüglich des zuletzt gestellten Antrages auf Zahlung einer Rente von vierteljährlich 600 DM für die Zeit ab 13- Januar 1965 die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen- Entscheidungsgründes Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der an sich leichte Unfall des Klägers darum die schwerwiegenden Krankheitserscheinungen ausgelöst, die seine Erwerbsun- fähigkeit begründen, weil der Kläger vorher bereits an einer Bluthochdruckerkrankung gelitten hat. Ohne für erwiesen zu halten, daß der Kläger ohne den Unfall infolge dieses Leidens auch schon zu dem 1. Juni 1955 oder 1, Januar I960 arbeitsunfähig geworden wäre, ist das Berufungsgericht dem Landgericht doch darin gefolgt, daß sich das Hochdruckleiden mit zunehmendem Alter beeinträchtigend auf die Arbeitskraft des Klägers ausgewirkt hätte und der Kläger auf Grund seines Leidens und natürlicher Alterung - unabhängig von dem Unfall - jedenfalls mit dem Ablauf seines 65o Lebensjahres erwerbsunfähig geworden wäre. Mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz daher nur für die Zeit bis zu dem 11, Januar 1965 zugesprochen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, daß der Gewinn f den der Kläger im Jahre 1955» dem Jahre vor seinem Unfall, in seinem Betrieb erzielt hat, entsprechend der Schätzung des Landgerichts im Hinblick au: die ansteigende Entwicklung der vorangegangenen Jahre ohne Berücksichtigung anomaler Umstände mit 8,000 DM anzusetzen ist. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben angesichts statistischer Feststellungen über die wei tere günstige Entwicklung des Gesamthandwerks der Elektro-branche in Schleswig-Holstein angenommen, daß auch dem Klä ger der weitere Aufschwung zugute gekommen wäre; doch habe sie es mit dem Sachverständigen Dr, Beucker nicht für angängig gehalten, den statistisch festgestellten Steigerung satz (von etwa jährlich 8 ohne weiteres als Rentenindex zu verwenden und auf den Kläger zu übertragen, weil das statistische Material das individuelle Risiko des einzelnen Unternehmers nur unvollständig berücksichtige und das zunehmende Alter des Klägers auf seine Leistungsfähigkeit und damit auf den Gewinn des Betriebes nicht ohne Einfluß geblieben wäre. Die Vordergerichte sind zu der Ansicht ge- langt, daß der Kläger bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres mit jährlich fünfprozentiger Gewinnsteigerung an den allgemeinen Erfolgen des Handwerks teilgenommen hätte, dann aber die '.'persönliche Sättigungsgrenze" erreicht gewesen wäre, die einem weiteren Gewinnanstieg entgegengestanden hätte«, Auf der Grundlage eines Gewinnes, der von 8.000 DM im Jahre 1953 mit jährlich 400 DM auf 10.400 DM im Jahre 1959 angewachsen wäre und sich in dieser Höhe gehalten hätte, bis der Kläger mit Erreichung des 65* Lebensjahres erwerbsunfähig geworden wäre, haben die Vordergerichte den von den Beklagten zu leistenden Schadensersatz auf die zuerkannten Beträge errechnet, wobei sie unter Berücksichtigung des Vorrechts der .Berufsgenossenschaft die von dieser gezahlte Rente mit jährlich 3.200 DM von dem Neun-Zehntel-Schaden des Klägers abgezogen haben. Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie ist der Ansicht, der jährliche Gewinnzuwachs sei in Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im Gewerbezweig des Klägers vom Berufungsgericht zu gering bemessen worden; auch für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers hätte von steigenden Gewinnen ausgegangen werden müssen; daß dem Kläger infolge des Unfalles noch über die Vollendung des 65* Lebensjahres hinaus ein Erwerbsschaden erwachse, habe nicht verneint werden dürfen. Was die Revision in dieser Hinsicht im einzelnen gegen das Berufungsurteil ins Feld führt, liegt ausnahmslos auf dem Gebiete der dem Tatrichter nach § 287 ZPO vorbehaltenen Schadensermittlung und Schadensschätzung. Ob und in welcher Höhe der Unfall des Klägers nach dem 1. Juni 1955 - in der hier in Rede stehenden Zeit - sich erwerbsmindernd ausv/irkte, unterlag der Wertung aller Umstände durch das Be- - 7 r- rufungsgericht nach seiner freien Überzeugung, An Beweisanträge war das Berufungsgericht nicht gebunden; ob und inwieweit Beweise zu erheben seien, war seinem Ermessen überlassen, Im Revisionsverfahren kann auf entsprechende Rügen nur nachgeprüft werden, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich# falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 162, 175)« Durch solche Rechtsfehler ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beeinflußt» Das Berufungsgericht hat sich sehr wohl vor Augen geführt, daß sich im Gewerbezweig des Klägers eine von Jahr zu Jahr ansteigende Entwicklung gezeigt hat. Auf die in dem Schreiben des Statistischen Landesamts Schleswig-Holste: vom 9" März 1959 niedergelegten Ergebnisse und die einschlägigen Darlegungen des Sachverständigen Dr» in dem Gutachten vom 1, Oktober 1959 hat das Berufungsgericht ausdrücklich hingev/iesen. Es hat die hierin enthaltenen Feststellungen für das Jahr 1958 nicht übersehen und es spricht nichts dafür, daß es sich für die inzwischen vergangene wei tere Zeit der allgemein bekannten Fortdauer der Konjunktur auf dem Bausektor, die das Landgericht bei Erlaß seiner Ent Scheidung nicht im voraus für zweifelsfrei feststellbar hielt, nicht auch bewußt gewesen ist. Daß das Berufungsgericht die aus dem statistischen Material ersichtliche allgemeine Gewinnsteigerung nicht ohn weiteres als Maßstab für die Schadensschätzung im Falle des Klägers zugrunde gelegt hat, läßt sich nicht beanstanden» Gerade wenn in den Durchschnittsziffern der statistischen Zusammenstellungen, wie die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegenhält, das individuelle Risiko der Betriebe überhaupt nicht zu dem Ausdruck gelangte, - mochte es sich nun bei dem statistischen Material um repräsentative Erhebungen oder um das Ergebnis allgemeiner finanzamtlicher Feststellungen gehandelt hsben, ~ mußte das Berufungsgericht in der Besonderheit, die der gewerblichen Betätigung des Klägers in dem von ihm geleiteten Betriebe eigen war, zu erfassen suchen, weiche Gewinne der Kläger ohne seinen Unfall weiter erzielt hätte. Bei dieser Prüfung konnte das Berufungsgericht das mit jedem wirtschaftenden Betrieb verbundene individuelle Risiko erfolgreicher Bewährung im Wirtschaftsleben auch dann in Anschlag bringen, wenn die Baukonjunktur mit der*Ausschreibung mancher Aufträge die mögliche Gefahr ausgesprochener Verlustgeschäfte zurücktreten ließ. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber vor allem in Betracht gezogen, daß bei dem unfallunabhängigen Hochdruckleiden des Klägers sein Kreislauf im Berufsleben erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre, sein Leiden sich mit zunehmendem Alter beeinträchtigend auf seine Arbeitskraft ausgewirkt hätte und mit einem Leistungsabfall hätte gerechnet werden müssen. Zu dieser Auffassung konnte das Berufungsgericht aufgrund der ärztlichen Gutachten kommen, auch ohne daß die medizinischen Sachverständigen näher zu bestimmen vermochten, wie lange der Kläger ohne den Unfall das vor dem 1. April 1954 vorhandene Leistungsniveau behalten hätte und wann die Ausfallserscheinungen eingetröten wären und seihe Berufsunfähigkeit begründet hätten. Mögen andere Handwerksmeister, wie der Kläger vorgebracht hat, auch vielfach bis zu ihrem 70. Le- bensjahr ihrem Betrieb vorstehen, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht doch verneint, daß der Kläger über das 65» Lebensjahr hinaus erwerbsfähig gewesen wäre. In dieser Würdigung liegt kein Verstoß gegen § 287 ZPO. Es besteht auch kein Satz allgemeiner Lebenserfahrung, der dem Berufungsgericht die Annahme hätte nahelegen können, daß die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers in ihren erwerbsnachteiligen Folgen durch Familienhilfe, Unterstützung seitens der Kollegen oder Umgestaltung des Betriebes ausgeglichen worden wäre. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO zustehenden Schätzungsfreiheit gehalten. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Rentenanspruch für die Zeit nach der Vollendung des 65. Lebenswahres *auch darauf gestützt hätte, daß er seinen Betrieb, wenn er ihn selbst nicht mehr hätte leiten können, verpachtet oder auf Leibrente abgegeben hätte, hat das Berufungsgericht den Anspruch darum für unbegründet gehalten, weil der ersetzt verlangte monatliche Ausfall von 200 DM bereits ’ durch die höheren Leistungen der Berufsgenossenschaft ge>* deckt sei. Die Revision macht hierzu geltend, bei allen im Rechtsstreit genannten Zahlen sei immer nur von dem Ausfall bei Zugrundelegung der im Vorprozeß rechtskräftig festgestellten Verpflichtung der Beklagten die Rede gewesen, dem Kläger neun Zehntel des Schadens zu ersetzen, soweit nicht ein öffentlicher Versicherungsträger für den Schaden eintrete. So sei auch hier gemeint gewesen, daß trotz Zahlung der berufsgenossenschaftlichen Rente ein zu ersetzender monat- ^4 - io - licher Ausfall von 200 DM verbleibe» Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß nicht das Berufungsgericht dies in Ausübung seines Fragerechts klargestellt habe» Die Rüge 1st unbegründet. Der Kläger hatte behauptet, er hätte bei Abgabe seines Betriebes eine Monatspacht oder monatliche Leibrente von 200 DM erzielt. Das war ein eindeutiges Vorbringen, das zu richterlicher Rückfrage keinen Anlaß gab. Es ist ein im Revisionsverfahren nicht zulässiges neues Vorbringen, wenn die Revision nunmehr behauptet, der entgangene Ertrag hätte sich auf etwa 510 DM monatlich belaufen. Einen sachlichen Fehler enthält das Berufungsurteil allerdings insofern, als die Rentenleistungen der Berufsgenossenschaft nur mit jährlich 3.200 DM = monatlich 266,70 DM von denerrechneten Neun-Zehntel-Beträgen des Schadens abgezogen v/orden sind, während sich nach dem Inhalt der von den vorinstanzlichen Gerichten beigezogenen Unfallakten B Nr. 131 406 der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Bezirksverwaltung Braunschweig, die Rentenbeträge ab 1. Januar 1957 auf jährlich 3.520 DM * monatlich 293,30 DM erhöht haben. Durch diesen Fehler ist der Kläger aber nicht beschwert. Seine Revision ist hiernach unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Pr. Kleinewefers Dr. K.E. Meyer Hanebeek Pr. Bode Heinrich Meyer 0