Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. B(Bi führt die Strasse über den Bahnkörper der von der Beklagten betriebenen BrefBPbahn* Dieser Übergang ist-a3c{t^ Schranken versehen« Beim Kreuzen der Schienen wurde der Wa4 gen von der Lokomotive eines von Br^m kommenden Gü-terzuges erfasst» und S4HH|. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Hälfte des entstandenen und noch entstehenden Schadens der Klägerih zu ersetzen« Auf die Berufung der Beklagten sind die Renteh Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil in Höhe von einem Viertel der geltend gemachten Ansprüche beschwert. Zutreffender Weise geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte nach § 1 HaftpflG für den durch den Unfall verursachten Schaden hafte, sofern sie nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht worden ist. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von der*^ Revision nicht angegriffen- '. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ausftihr gen des Berufungsgerichts über eine erhöhte Betriebsgefahr J der Bahn im vorliegenden Pall. Diese erhöhte Möglichkeit der Aua-^ Wirkung der Betriebsgefahr kann wiederum durch besondere Massnahmen eingeschränkt oder aufgehoben sein- Sind aber solche Massnahmen nicht getroffen, so besteht auf schienen--* gleichen unbeschrankten und auch sonst ungesicherten Bahn- Zu Recht hat sonach das Berufungsgericht die Umstände unter Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr der Beklagten gegeneinander abgewogen. Soweit es ein schweres Verschulden des SflB angenommen hat, ist die Beklagte nicht beschwert; dass Umstände, die eine Abwägung zugunsten der Beklagten beeinflusst haben würden nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass die durch den unbeschrankten Übergang eingetretene Erhöhung der Betriebsgefahr der Beklagten verhältnismässig geringfügig ist; insbesondere hat das Berufungsurteil zu Gunsten der Beklagten festgestellt, dass weitere die Betriebsgefahr erhöhende Umstände nicht vorliegen. So ist in Rechnung gestellt, dass die Einsicht an der Kreuzung gut ist, die Signale ordnungsgemäss gegeben wurden und ein Verschulden des Bahnpersonals nicht dargetan ist. Soweit das Berufungsgericht das starke Eigengeräusch des S4HB>scilen Wagens der Betriebsgefahr der Beklagten zugerechnet hat", ist es freilich nicht frei von Bedenken. verkannt, dass auch bei erhöhter Betriebsgefahr eine völlig Ausräumung der Haftung des Bahnunternehmens eintreten kanhv,^^ j Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Pall eine derartjg^g* ge Abwägung abgelehnt hat, so' liegt dies im Bereich des- in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens«
VI ZR 22/53
Verkündet am 31* März 1954 Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Eisenbahngesellschaft vertreten
durch ihren Vorstand, Dipl .Ing, Kurt FMMTe^^B? Direktor Dr.Dr.Paul Eisenbahndirektor
Dr.Hermann CHI, EflB^und MHB a.d.B. und Stadtdirektor Dr.FriedrichWwEM,
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Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter.s Rechtsanwalt
gegen
die
Landwirtschaf11iche Berufsgenossenschaft , vertreten dusch ihren Vorstand, daselbst,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-/klägerin und Revisionsbeklagte,
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 31. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Dr.Meyer, Hane- ^ beck und Dr-Kaul
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg vom 20. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten. ^ auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 3» Juni 1948 fuhr der Landwirt Zeno S^HM in mit Pferden bespannten Kastenwagen, den sein Dienstknecht Helmut PflBBP führte, auf der Fahrt von Be®® über H und Br^HHHV nach Zwischen Bi^HMHB_.
B(Bi führt die Strasse über den Bahnkörper der von der Beklagten betriebenen BrefBPbahn* Dieser Übergang ist-a3c{t^ Schranken versehen« Beim Kreuzen der Schienen wurde der Wa4 gen von der Lokomotive eines von Br^m kommenden Gü-terzuges erfasst» und S4HH|. erlitten schwere Ver-
letzungen, denen S^HP nach längerem Krankenlager am 7 Februar 1949 im Krankenhaus in PfflHMHHHi erlag« S war bei der Klägerin versichert» Die Klägerin hat für ihn während seiner Krankheit Aufwendungen gemacht und zahlt sei her Witwe eine Rente, Diese betrug zunächst 20 DM, dann 21 DM und zuletzt 48 DM monatlich» Die Klägerin „ist der tosiclvfe dass die Beklagte gemäss |§ 1, 3 HaftpflG SMHH und dessen.; Witwe zu dem Schadensersatz verpflichtet sei und macht die auf sie gemäss § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche mit der Klage geltend» Soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Kranken- ^ kosten usw. geltend gemacht hat, ist:’die Klage wegen Ver^äh-rung rechtskräftig abgewiesen worden. Im Streit sind hur
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noch rückständige und laufende Rentenansprüche.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Hälfte des entstandenen und noch entstehenden Schadens der Klägerih zu ersetzen« Auf die Berufung der Beklagten sind die Renteh
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ansprüche nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerecht-^ fertigt erklärt worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, um eine volle Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet*
Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil in Höhe von einem Viertel der geltend gemachten Ansprüche beschwert. Es handelt sich aber dabei nicht nur um ein Viertel däs”eingeklagten Betrages von höchstens monatlich 48 DM, sondern um ein Viertel des entstandenen Schadens, dessen übergegangener Betrag jedoch 48 DM monatlich nicht übersteigt. Dies ergibt sich aus dem Zweck der geltend gemachten Ansprüche mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht der Klägerin, Da die Witwe S(HHI einen neben der von der Klägerin zu zahlenden Rentenbetrag bestehenden Schaden von 100 DM monatlich geltend macht (20 21/51 LG Konstanz), beträgt der behauptete Gesamtschaden 148 DM monatlich. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revisionsinstanz ist daher mit 1/4 dieses Betrages, also monatlich mindestens 37 DM zugrunde zu legen. Hiernach errechnet sich die Beschwer .der Beklagten insoweit mit 37 x 12 x 12,5 = 5 550 DM. Weiter ist ein Betrag von 939,60 DM hinzuzurechnen, so dass die Revisionssumme erreicht und die Revision zulässig ist.
II.
Zutreffender Weise geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte nach § 1 HaftpflG für den durch den Unfall verursachten Schaden hafte, sofern sie nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht worden ist. Das Berufungsgericht nimmt ein schweres Verschulden des Getöteten an.
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von der*^ Revision nicht angegriffen- '. *i'
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Bas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass diese®1/. Verschulden eine, erhöhte Betriehsgefahr der Beklagten gegen?;?:.', überstehe. Die Erhöhung der normalen Betriebsgefahr erbliö^^ das Berufungsgericht in der Tatsache, dass der-Bahnübergang' unbeschrankt war»
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ausftihr gen des Berufungsgerichts über eine erhöhte Betriebsgefahr J der Bahn im vorliegenden Pall.
Die normale Betriebsgefahr der Eisenbahn besteht z.B, auf einem eigenen Bahnkörper, der auch, etwa durch Abgren-^ zung mit Drähten, Zäunen oder Hecken oder häufig durch Rührung auf einem Damm, deutlich abgesetzt ist. Sie kommt ^ praktisch ausser in ganz seltenen Unfallgeschehnissen, bei^ denen Züge vom Schienenstrang durch Entgleisungen oder Zu-sammenstösse weggeschleudert werden oder bei einem verbo= tenen Eindringen auf den Schienenstrang, nicht zur Auswir-kung. Kreuzt der Schienenstrang aber einen dem öffentlichen. Verkehr freigegebenen Weg, so führt die Sachlage zwangsläu-fig dahin, dass sich auf dem Bahnkörper, der eben zugleich
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Uegef lache ist, Aus sens tehende befinden können und befinde] die hier den Betriebsgefahren der Eisenbahn in erhöhtem Ausmass ansgesetzt sind. Diese erhöhte Möglichkeit der Aua-^ Wirkung der Betriebsgefahr kann wiederum durch besondere Massnahmen eingeschränkt oder aufgehoben sein- Sind aber solche Massnahmen nicht getroffen, so besteht auf schienen--* gleichen unbeschrankten und auch sonst ungesicherten Bahn-
Übergängen eine erhöhte Auswirkung der Betriebsgefahr der Eisenbahn, wenn es zu einem Unfall kommt, wobei das Mass der Auswirkung nach den jeweiligen Umständen verschieden sein kann.
IV*
Zu Recht hat sonach das Berufungsgericht die Umstände unter Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr der Beklagten gegeneinander abgewogen. Soweit es ein schweres Verschulden des SflB angenommen hat, ist die Beklagte nicht beschwert; dass Umstände, die eine Abwägung zugunsten der Beklagten beeinflusst haben würden nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich.
Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass die durch den unbeschrankten Übergang eingetretene Erhöhung der Betriebsgefahr der Beklagten verhältnismässig geringfügig ist; insbesondere hat das Berufungsurteil zu Gunsten der Beklagten festgestellt, dass weitere die Betriebsgefahr erhöhende Umstände nicht vorliegen. So ist in Rechnung gestellt, dass die Einsicht an der Kreuzung gut ist, die Signale ordnungsgemäss gegeben wurden und ein Verschulden des Bahnpersonals nicht dargetan ist.
Soweit das Berufungsgericht das starke Eigengeräusch des S4HB>scilen Wagens der Betriebsgefahr der Beklagten zugerechnet hat", ist es freilich nicht frei von Bedenken.
Es ist der Revision zuzugeben, dass allgemein der Satz nicht gerechtfertigt wäre, dass das Geräusch eines die Kreuzungsstrasse benutzenden Fahrzeuges der Betriebsgefahr der Bahn zuzurechnen ist. Boch kann dies und die Anwendung auf den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da das Berufungsge
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rieht diesen Umstand ersichtlich nicht als entscheidend jgjjoj gesehen, sondern ihn nur als Hilfserwägung neben der Tat?/ Sache des unbeschrankten Übergangs erwähnt hat*
Das Berufungsgericht hat also der Abwägung im einzeln. | nen alle auf beiden Seiten ins Gewicht fallende Umstände zugrunde gelegt* Die Abwägung selbst aber ist Sache des? Tatrichters. Insbesondere hat das Berufungsgericht nichtvl'%
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verkannt, dass auch bei erhöhter Betriebsgefahr eine völlig Ausräumung der Haftung des Bahnunternehmens eintreten kanhv,^^ j Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Pall eine derartjg^g* ge Abwägung abgelehnt hat, so' liegt dies im Bereich des- in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens«
Demgemäss war unter Kostenfolge gemäss § 97 ZPO geschehen zu erkennen« .
Dr «Kleinewef ers
Br.Gelhaar
Dr.K.E.Meyer
Hanebeck
Dr.Kaul
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