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BGH · VI ZR 21/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 21/75

BGB § 254 Da; StVO § 37 Zum Mitverschulden eines von einem Kraftfahrzeug angefahrenen Fußgängers, der die Fahrbahn nicht weit von einem Fußgängerüberweg zu überschreiten versucht hat. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das bezeichnete Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert: Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zu zahlen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, wie behauptet, den Fußgängerüberweg benutzt hatte und zwar vom Blücherpark kommend, also aus der Sicht des Beklagten gesehen, von links nach rechts, oder ob er, wie der Beklagte es darstellt, etwa 15 m hinter dem Überweg plötz lieh und unerwartet von rechts auf die Fahrbahn getreten war. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten - ausgehend von deren Haftung ausschließlich nach dem Straßenverkehrsgesetz und unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers - den vom Landgericht zuerkannten Betrag (unter Abweisung des weiter gehenden Anspruchs) auf die Hälfte ermäßigt. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, so daß die Beklagten nur nach den §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG zu haften brauchten. Die Gesamtumstände sprächen dafür, daß der Kläger -so wie er behauptet habe - die Fahrbahn von links nach rechts überquert habe und erst etwa 1 - 1 1/2 m vom rechten Er sei Jedoch nicht auf dem an der Abzweigung des Parkgürtels vom Verteilerring befindlichen Fußgängerüberweg gegangen; vielmehr habe er die Fahrbahn mehrere Meter dahinter (mindestens 3 - 4 m und höchstens 14,9 m) überschritten. Dies ergebe sich einmal aus der Aussage der Zeugin Kfli, die, obwohl dem Beweiswert ihrer Aussage, da sie Mitfahrerin im Fahrzeug des Beklagten war, Bedenken entgegenstünden, dennoch glaubwürdig sei und zu dem anderen aus den Unfallspurens Nach der Unfallskizze der Polizei habe der Kläger 14,9 m hinter dem Zebrastreifen gelegen, der Lkw sei - mit lediglich verdrehtem Außenspiegel -2,10 m weiter zu dem Stehen gekommen. Der Kläger könne aber nicht nahezu 13 m mitgeschleift worden sein, ohne auf der Fahrbahn und am Lkw äußerlich erkennbare Unfallspuren zu hinterlassen; vielmehr sprächen die gesamten Umstände für die Richtigkeit der Bekundung der Zeugin, der Beklagte habe den Kläger bei einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h einige Meter hinter dem Fußgängerüberweg erfaßt. Demgegenüber komme den Bekundungen der beiden vom Kläger benannten Zeugen keine entscheidende Bedeutung zu, da sie nicht Unfallzeugen gewesen seien, sondern nur bestätigt hätten, daß er auf ihren Jeweils gemeinsamen Spaziergängen beim überqueren des Parkgürtels stets den Fußgängerüberweg benutzt habe. 1. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Kläger die Straße auf dem Zebrastreifen überquert habe. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung versteht der Senat das angefochtene Urteil dahin, daß es feststellt, der Kläger habe die Fahrbahn von links nach rechts überquert. Er habe, falls er sich, als der Kläger die Fahrbahn betrat, noch im Verteilerkreis befunden habe, diesen erst verhältnismäßig spät wahmehmen können, weil erfahrungsgemäß die Scheinwerfer des Wagens beim Einbiegen nach rechts zunächst die linke Seite des Parkgürtels aus geleuchtet hätten. a) Allerdings ist entgegen der Meinung der Revisions erwiderung die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß der Kläger von rechts angefahren wurde, fehlerfrei. Mag hierfür auch die Aussage des Zeugen HflHfellein nicht ausreichen, der dem Kläger am Nachmittag im Blücherpark begegnet war, so hat das Berufungsgericht mit Recht b) Hatte aber der Kläger den Parkgürtel von links nach rechts überquert und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits 6,30 m bis 7 m auf der Fahrbahn zurück-gelegt, so hat sich der Beklagte fahrlässig verhalten. Da seine Sicht auf den Kläger nicht durch irgendwelche Umstände versperrt war, hätte er ihn rechtzeitig sehen können und auch, wenn er genügend aufmerksam gefahren wäre und seine Geschwindigkeit der besonderen Lage angepaßt hätte, sehen müssen. Zwar muß, da die genaue Lage der Überquerung ungeklärt ist, zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß der Kläger sich in einer sog. Meter hinter dem Fußgängerüberweg könne ein Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, nicht gerade auf drängte. a) Das Berufungsgericht sieht das Mitverschulden des Klägers darin, daß er die Fahrbahn nicht auf dem Fußgängerüberweg, sondern in einem Bereich überschritten hat, der zu demindest 3 - 4 m und höchstens 15 m vom Fußgängerüberweg entfernt war. aa) Zwar kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob das Gebot, die Fahrbahn nur auf dem Fußgängerüberweg zu überqueren, schon aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 StVO a.F. (diese war im Zeitpunkt des Unfalls maßgebend und nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon die neue Fassung des § 25 Abs.3 der StVO 1970) folgt. Im Streitfall ist bei Prüfung des dem Kläger zu beweisenden Mitver-schuldens, da die genaue Stelle, an der er die Fahrbahn überschritt, nicht festgestellt werden konnte, eine Entfernung von 15 m als der ihm günstigere Sachverhalt zugrundezulegen. Die mit § 37 Abs. 2 StVO a.F. angestrebte Bündelung des Fußgängerquerverkehrs an Kreuzungen, Einmündungen und markierten Fußgängerüberwegen, die sowohl dem Interesse der Fußgänger als auch der Sicherheit und Flüssigkeit des Fährverkehrs dient, beruht auf der Erwägung, daß Kraftfahrer an diesen Stellen ohnehin langsamer und mit gesteigerter Aufmerksamkeit fahren und, da sie mit querenden Fußgängern zu rechnen haben, auf diese besondere Rücksicht nehmen müssen. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß es sich bei dem Parkgürtel um eine bedeutende Verkehrsstraße handelt, auf der bei Kraftfahrern,insbesondere nach Passieren des Verteilerringes, mit schnellem Fahren Die Sicht war nicht nur für den Beklagten erschwert, sondern auch für den Kläger, da er - wie das Berufungsgericht feststellt - einen aufgespannten Regenschirm in der Hand hielt, der ihn in seiner Sicht behinderte. zu bewerten ist: einerseits hatte der Kläger, als er angefahren wurde, die Fahrbahn schon weitgehend überschritten, andererseits war der Beklagte in dem hier in Betracht kommenden Bereich hinter dem Fußgängerüberweg nicht auf querende Fußgänger gefaßt, auch war der Kläger angesichts der Witterungsverhältnisse nur schwer wahrzunehmen. Er wurde also durch den schweren Unfall nicht nur in seinem Wohlbefinden wesentlich betroffen, sondern bedarf nunmehr, da der rechte Arm nahezu gebrauchsunfähig ist, auch ständig der Hilfe und Pflege dritter Personen. Andererseits tritt die Genugtuungsfunktion im Hinblick auf das nicht allzu schwere Verschulden des Beklagten in den Hintergrund; auch ist - wie unter 2.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 823 BGB § 37 StVO § 254 BGB § 37 StVO
mschwerFahrbahnBerufungsgerichtFußgängerFußgängerüberwegStVOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 254 Da; StVO § 37
Zum Mitverschulden eines von einem Kraftfahrzeug angefahrenen Fußgängers, der die Fahrbahn nicht weit von einem Fußgängerüberweg zu überschreiten versucht hat.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1976 - VI ZR 21/75 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 21/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 21 . Dezember
1976
Walz,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners Phili Pi
 Klägers und ReYisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
gegen
1. den Schlosser Hermann M
2. die Firma	oHG,	vertreten	durch
 die persönlich haftenden Gesellschafter, KfllBB,
Str. 19,
3. die
 den Vorstand daselbst^
AG,
, vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
') / Lj-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 1974 insoweit aufgehoben,
1.	als es die Klage in Höhe von 2.503,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 1972 abgewiesen hat; insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der
8.	Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1972 zurückgewiesen;
2.	als es die Anschlußberufung des Klägers bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs zurückgewiesen hat.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das bezeichnete Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert: Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zu zahlen.
II.	Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden die Kosten des zweiten Rechtszuges und der Revision gegeneinander aufge hoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 7. Februar 1971, einem Sonntag, gegen 18.00 Uhr wollte der damals 82 Jahre alte Kläger in KMBden 8 m breiten Parkgürtel in Höhe des Blücherparks überqueren. Der Erstbeklagte (im folgenden: Beklagte) kam mit einem VW-Lkw des Zweitbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist, vom Verteilerkreis Parkgürtel/ Butzweiler-Straße und verließ diesen nach rechts, indem er in den nach	führenden	Teil des Parkgürtels
 einfuhr. Hier erfaßte er den Kläger. Unmittelbar an der Einmündung befand sich ein durch Zebrastreifen gekennzeichneter Fußgängerüberweg. Nach dem Unfall lag der Kläger 14,9 m hinter diesem; der Lkw stand 17 m dahinter dicht am rechten Fahrbahnrand.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, wie behauptet, den Fußgängerüberweg benutzt hatte und zwar vom Blücherpark kommend, also aus der Sicht des Beklagten gesehen, von links nach rechts, oder ob er, wie der Beklagte es darstellt, etwa 15 m hinter dem Überweg plötz lieh und unerwartet von rechts auf die Fahrbahn getreten war.
Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, die seine stationäre Behandlung bis zu dem 15. Mai 1971 erforderten und laufende ambulante Behandlung notwendig machen.
Er hat die Beklagten wegen seiner Heilungskosten und weiterer unfallbedingter Aufwendungen auf Zahlung von insgesamt 18.463,37 DM sowie die Beklagten zu 1) und 3) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 DM in Anspruch genommen.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil 15.023»73 DM zuerkannt und das begehrte Schmerzensgeld abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten - ausgehend von deren Haftung ausschließlich nach dem Straßenverkehrsgesetz und unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers - den vom Landgericht zuerkannten Betrag (unter Abweisung des weiter gehenden Anspruchs) auf die Hälfte ermäßigt. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger, seinerKlage - hinsichtlich der Heilungskosten und Aufwendungen begrenzt auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 15.023,73 DM - in vollem Umfang stattzugeben.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, so daß die Beklagten nur nach den §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG zu haften brauchten. Jedoch treffe den Kläger ein hälftiges Mitverschulden. Dabei geht es von folgendem Beweisergebnis aus:
Die Gesamtumstände sprächen dafür, daß der Kläger -so wie er behauptet habe - die Fahrbahn von links nach rechts überquert habe und erst etwa 1 - 1 1/2 m vom rechten
 
Fahrbahnrand entfernt erfaßt worden sei. Er sei Jedoch nicht auf dem an der Abzweigung des Parkgürtels vom Verteilerring befindlichen Fußgängerüberweg gegangen; vielmehr habe er die Fahrbahn mehrere Meter dahinter (mindestens 3 - 4 m und höchstens 14,9 m) überschritten.
Dies ergebe sich einmal aus der Aussage der Zeugin Kfli, die, obwohl dem Beweiswert ihrer Aussage, da sie Mitfahrerin im Fahrzeug des Beklagten war, Bedenken entgegenstünden, dennoch glaubwürdig sei und zu dem anderen aus den Unfallspurens Nach der Unfallskizze der Polizei habe der Kläger 14,9 m hinter dem Zebrastreifen gelegen, der Lkw sei - mit lediglich verdrehtem Außenspiegel -2,10 m weiter zu dem Stehen gekommen. Weitere Unfallspuren seien nicht festgestellt worden. Der Kläger könne aber nicht nahezu 13 m mitgeschleift worden sein, ohne auf der Fahrbahn und am Lkw äußerlich erkennbare Unfallspuren zu hinterlassen; vielmehr sprächen die gesamten Umstände für die Richtigkeit der Bekundung der Zeugin, der Beklagte habe den Kläger bei einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h einige Meter hinter dem Fußgängerüberweg erfaßt. Demgegenüber komme den Bekundungen der beiden vom Kläger benannten Zeugen keine entscheidende Bedeutung zu, da sie nicht Unfallzeugen gewesen seien, sondern nur bestätigt hätten, daß er auf ihren Jeweils gemeinsamen Spaziergängen beim überqueren des Parkgürtels stets den Fußgängerüberweg benutzt habe.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.
 
1.	Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Kläger die Straße auf dem Zebrastreifen überquert habe. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, erachtet sie aber nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung versteht der Senat das angefochtene Urteil dahin, daß es feststellt, der Kläger habe die Fahrbahn von links nach rechts überquert. Trotz dieser Feststellung will das Berufungsgericht dem Beklagten aber kein Verschulden anlasten. Es führt hierzu aus: Angesichts des im wesentlichen ungeklärt gebliebenen Unfallhergangs sei nicht erwiesen, daß der Beklagte sich schuldhaft verhalten habe. Er habe, falls er sich, als der Kläger die Fahrbahn betrat, noch im Verteilerkreis befunden habe, diesen erst verhältnismäßig spät wahmehmen können, weil erfahrungsgemäß die Scheinwerfer des Wagens beim Einbiegen nach rechts zunächst die linke Seite des Parkgürtels aus geleuchtet hätten. Zu seinen Gunsten sei zu unterstellen, daß, als er weiter in die Straße eingefahren sei, der Kläger sich möglicherweise gerade in der sog. "Dunkelzone* zwischen den Neonbogenleuchten befunden habe und darum für ihn nur schwer zu erkennen war.
Diese Ausführungen sind nicht richtig.
a) Allerdings ist entgegen der Meinung der Revisions erwiderung die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß der Kläger von rechts angefahren wurde, fehlerfrei.
Mag hierfür auch die Aussage des Zeugen HflHfellein nicht ausreichen, der dem Kläger am Nachmittag im Blücherpark begegnet war, so hat das Berufungsgericht mit Recht
 
dem Umstand, daß dieser nur an der rechten Körperseite verletzt wurde, entseheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Wäre der erste Anstoß, wie die Revlsionser^ widerung meint, mit dem rechten Außenspiegel des Lkw* s gegen die linke Körperseite des Klägers erfolgt, so hätte dies eine deutliche Verletzung auch an dieser Körperseite des Klägers hervonufen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Hatte aber der Kläger den Parkgürtel von links nach rechts überquert und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits 6,30 m bis 7 m auf der Fahrbahn zurück-gelegt, so hat sich der Beklagte fahrlässig verhalten.
Da seine Sicht auf den Kläger nicht durch irgendwelche Umstände versperrt war, hätte er ihn rechtzeitig sehen können und auch, wenn er genügend aufmerksam gefahren wäre und seine Geschwindigkeit der besonderen Lage angepaßt hätte, sehen müssen.
Zwar muß, da die genaue Lage der Überquerung ungeklärt ist, zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß der Kläger sich in einer sog. "Dunkelzone”, d.h. einem durch künstliche Lichtquellen nicht ausgeleuchteten Raum befand, in welchem erfahrungsgemäß Fußgänger bei regnerischem Wetter, zu demal wenn sie dunkle Kleidung tragen, nur schwer zu erkennen sind. Auch ist dem Beklagten zugute zu halten, daß sich die Gefahr, wenige. Meter hinter dem Fußgängerüberweg könne ein Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, nicht gerade auf drängte. Gleichwohl gehört es zu den Pflichten eines Kraftfahrers, auch einer solchen imgünstigen Konstellation durch gesteigerte Sorgfalt und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit
 
Rechnung zu tragen. Aus der "goldenen Regel des Verkehrs" auf Sicht zu fahren, folgt, daß sich der Beklagte, wenn die Lichtkegel der Scheinwerfer während des Einbiegens die rechte Fahrbahnseite nicht ausleuchteten, nicht auf deren normale Reichweite verlassen durfte, sondern seine Geschwindigkeit so einrichten mußte, daß er auch vor einem plötzlich auf tauchenden Hindernis noch an halten konnte (vgl. zu § 9 StVO a.F. BGH Urt. v. 4. Dezember 1964 - VI ZR 195/63 » VersR 1965, 290).
Der Kläger kann daher gemäß §§ 823, 847 BGB auch Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen.
2.	Auch kann die Schadensabwägung des angefochtenen Urteils nicht bestehen bleiben (§ 254 Abs. 1 BGB).
a) Das Berufungsgericht sieht das Mitverschulden des Klägers darin, daß er die Fahrbahn nicht auf dem Fußgängerüberweg, sondern in einem Bereich überschritten hat, der zu demindest 3 - 4 m und höchstens 15 m vom Fußgängerüberweg entfernt war. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Zwar kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob das Gebot, die Fahrbahn nur auf dem Fußgängerüberweg zu überqueren, schon aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 StVO a.F. (diese war im Zeitpunkt des Unfalls maßgebend und nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon die neue Fassung des § 25 Abs. 3 der StVO 1970) folgt.
Die Straßenverkehrsordnung bestimmt nicht näher, was unter dem Begriff "an Kreuzungen und Einmündungen" zu verstehen ist. Dessen Einzugsbereich ist umstritten:
Teils wurde eine Entfernung von wenigen Metern noch als zur Kreuzung gehörig angesehen (vgl. BGH Urt. v. 18. Februar 1964 - VI ZR 104/63 - VersR 1964, 770 «VRS 26 , 327; BayObLG VRS 17 , 297, 299); dagegen haben das KG (VerkMitt 1958 , 57) und das OLG Celle (MDR 1967,
 64 * VRS 32, 63) dies für eine Entfernung von 10 m und das OLG Saarbrücken (VerkMitt I960, 12 mit zust. Anm.
Booß) für eine solche von 22 m verneint. Im Streitfall ist bei Prüfung des dem Kläger zu beweisenden Mitver-schuldens, da die genaue Stelle, an der er die Fahrbahn überschritt, nicht festgestellt werden konnte, eine Entfernung von 15 m als der ihm günstigere Sachverhalt zugrundezulegen. Ob dann auch gesagt werden kann, er habe die Fahrbahn "an der Kreuzung "überschritten, erscheint fraglich. Dies bedarf jedoch hier keiner abschließenden Stellungnahme.
Gleichfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger etwa deshalb verpflichtet war, den Fußgängerüberweg zur Überquerung zu benutzen, weil "die Verkehrslage es erforderte" (§ 37 Abs. 2 Satz 1 StVO a.F.). Zwar umfaßt der Begriff "Verkehrslagett - wie sich aus der Amtl.Begründung zu dieser durch die Verordnung vom 30. April 1964 (BGBl I 305) eingefügten Vorschrift (abgedruckt bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl.
§ 37 Anm. 6) ergibt - entgegen der Meinung von Jagusch (aaO 22. Aufl. § 25 StVO 1970, Rdz. 43)und Cramer (StVR 1971 § 25 StVO Rdz. 52) sowie Booß (StVO 2. Aufl.
 § 25 Anm, 3) nicht nur die Verkehrsdichte und die zu erwartende Fahrgeschwindigkeit; die Amtl.Begründung führt nämlich außer diesen beiden an erster Stelle erwähnten Beispielen ausdrücklich "sonstige schwierige Verkehrslagen" an. Ob hierzu aber auch, wie BayObLG (VRS 42,
 443 * VerkMitt 1972, 21), OLG Hamm (VRS 49, 297), Müller
10
(StVR 22. Aufl. § 25 StVO Rdz. 13)» Krumme/Sanders/Mayer (StVR § 25 StVO Anm.3 c) und Mühlhaus (StVO 6. Aufl. § 25 Anm. 4 d) meinen, (sich aus der Örtlichkeit oder der Witterung ergebende) ungünstige Sichtverhältnisse gehören, also Umstände, die mit dem eigentlichen Verkehr sablauf nicht unmittelbar Zusammenhängen, ist zweifelhaft.
bb) Jedenfalls trifft den Kläger nach § 254 BGB ein Mitverschulden, weil er die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren (s. BGHZ 3, 46, 49).
Die mit § 37 Abs. 2 StVO a.F. angestrebte Bündelung des Fußgängerquerverkehrs an Kreuzungen, Einmündungen und markierten Fußgängerüberwegen, die sowohl dem Interesse der Fußgänger als auch der Sicherheit und Flüssigkeit des Fährverkehrs dient, beruht auf der Erwägung, daß Kraftfahrer an diesen Stellen ohnehin langsamer und mit gesteigerter Aufmerksamkeit fahren und, da sie mit querenden Fußgängern zu rechnen haben, auf diese besondere Rücksicht nehmen müssen. Infolgedessen ist aber die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer an anderen Stellen der Fahrbahn nicht in erster Linie auf Fußgänger eingestellt.
Dem müssen diese - zu demal wenn sie wie der Kläger hoch-betagt und damit nicht mehr so beweglich und reaktionsfähig sind wie jüngere Verkehrsteilnehmer - Rechnung tragen. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß es sich bei dem Parkgürtel um eine bedeutende Verkehrsstraße handelt, auf der bei Kraftfahrern,insbesondere nach Passieren des Verteilerringes, mit schnellem Fahren
11
zu rechnen war, und daß die gegenseitige Wahmehmungs-möglichkeit durch Dunkelheit und regnerisches Wetter erschwert war. Fußgänger sind für Kraftfahrer bei Dunkelheit, Regen und schlechter oder einseitiger Fahrbahnbeleuchtung, zu demal wenn sie nicht auffallend helle Kleidung tragen, wie wissenschaftliche Forschungen stets neu beweisen (s. Hartmann DAR 1976, 326), nur schwer wahrzunehmen. Dies traf auch im Streitfall zu.
Die Sicht war nicht nur für den Beklagten erschwert, sondern auch für den Kläger, da er - wie das Berufungsgericht feststellt - einen aufgespannten Regenschirm in der Hand hielt, der ihn in seiner Sicht behinderte.
Alle diese Umstände machten es erforderlich, daß der Kläger, schon um sich vor Schaden zu bewahren, den höchstens 13 m entfernten Fußgängerüberweg hätte benutzen müssen. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob dies für ihn einen Umweg bedeutete, den in Kauf zu nehmen ihm angesichts der möglichen Kollisionsgefahr beim Überschreiten der Fahrbahn außerhalb des geschützten Bereiches des Fußgängerüberweges unbedingt zuzu demuten war (vgl. die Senatsurteile in ähnlich gelagerten Fällen vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 = VersR 1958 , 550 » VRS 15, 164 und v. 24. März 1959 - VI ZR 8/58 * VersR 1959, 538, 539; zu dem Meinungsstand im übrigen Mittelbach in KVR A-Z "Fußgänger" Erl. 1 Bl. 19).
b) Bei der somit neu vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge, die das Revisionsgericht im vorliegenden Fall selbst vornehmen konnte, war davon auszugehen, daß das Verschulden des Klägers und dasjenige des Beklagten etwa gleich hoch
12
zu bewerten ist: einerseits hatte der Kläger, als er angefahren wurde, die Fahrbahn schon weitgehend überschritten, andererseits war der Beklagte in dem hier in Betracht kommenden Bereich hinter dem Fußgängerüberweg nicht auf querende Fußgänger gefaßt, auch war der Kläger angesichts der Witterungsverhältnisse nur schwer wahrzunehmen. Da aber zu Lasten der Beklagten weiterhin die erheblich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, die es nach Meinung des Berufungsgerichts allein rechtfertigte, die Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz zur Hälfte haften zu lassen, hält der Senat eine Schadensteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.
3.	Der Senat war aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses auch in der Lage, Über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden.
Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten -festgestellt, daß der Kläger einen Oberarmschaftbruch rechts mit dauernder Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes (infolge Radialislähmung), einen Serienbruch der 4. bis 8. Rippe rechts sowie einen Schädelbasisbruch mit Gesichtsnervenlähmung rechts davontrug, die zu einer chronischen Hornhaut- und Bindehautentzündung geführt hat. Es geht weiter davon aus, daß Kreislaufbeschwerden des Klägers Folgen der von ihm erlittenen schweren Gehirnerschütterung sind. Diese vom Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - getroffenen Feststellungen stellen eine ausreichende Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes dar.
Der Kläger hatte vor dem Unfall trotz seines hohen Alters von 82 Jahren keine wesentlichen Krankheitserscheinungen - nach seinen glaubhaften Angaben vor dem
 
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Gutachter erfreute er sich bester Gesundheit, hatte weder Unfälle erlitteny noch Operationen durchgemacht, hatte auch noch nie im Krankenhaus gelegen. Er wurde also durch den schweren Unfall nicht nur in seinem Wohlbefinden wesentlich betroffen, sondern bedarf nunmehr, da der rechte Arm nahezu gebrauchsunfähig ist, auch ständig der Hilfe und Pflege dritter Personen. Andererseits tritt die Genugtuungsfunktion im Hinblick auf das nicht allzu schwere Verschulden des Beklagten in den Hintergrund; auch ist - wie unter 2. ausgeführt - zu Lasten des Klägers ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 zu beachten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erschien ein Schmerzensgeldbetrag von 13*000 IM angemessen.
III.
Somit war das angefochtene Urteil sowohl zur Höhe des aberkannten Betrages als auch hinsichtlich der Abweisung des Schmerzensgeldes teilweise abzuändern.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann