Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Eundesrichter Hanobeck, Dr. Weber, Dr.Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9° Zivilsenat in Freiburg - vom 20« Dezember 1966 wird zurückgev/iesen0 Sic am 25» November 1902 geborene Beklagte war seit 1924 als Agentin für die Versicherungsanstalt des bayerischen Lehrorvercins tätig gewesen und hatte diese Tätigkeit beibehalten, nachdem sie 1924 den Ingenieur Fritz geheiratet hatte« Am 17« März In den Jahren 1928 bis 1934 hat sie einen Schadensersatzprozeß geführt; durch Urteil vom 22« Juni 1932 hat das Landgericht Frankenthal Rudolf HifliHl unter anderen verurteilt, an die Beklagte bis zur Vollendung ihres 60» Lebensjahres eine Rente von monatlich 300 RM zu zahlen. Bas Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf das Gutachten dos gerichtlichen Sachverständigen Prof.Br. Sta^^ vom 240/270 Juni 1933 gestützt. Br. Sta^BB war in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, durch Geburt oder sonstwie erworbene Veränderungen in den Hüftgelenken der Beklagten hätten nicht bestanden; als Folge des Unfalls habe sich langsam ein Zustand entwickelt, der als "schnappende Hüfte” bezeichnet worden sei, dann als "gelegentliche Subluxation bei schnappender Hüfte" und schließlich als "habituelle Luxation". Er hat am 3® Oktober 1950 und am 9® Februar 1952 den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger Prozeßvollmacht erteilt; im Termin vom 15® Februar 1952 ist er zugegen gewesen«, Als gesetzliche Erben des Rudolf HiP^p haben 3ich die Kläger ausgowieson; sie haben am 24® November 1952 eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr„ Kipp-p|p erteiltp der seinerseits Prozeßvollmacht erteilte o Zur Begründung ihres Hilfsantrages, den sie nunmehr allein verfolgen, behaupten die Kläger, die für die Verurteilung im Vorprozeß maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert; mindestens seit Klageerhobung liege bei der Klägerin kein unfallbedingtoo Hüftleiden im Sinne einer Luxation oder Subluxation mehr vor, da der Befund des rechten Hüftgelenks normal sei; auch an einer unfallbedingten Gangstörung leide sie nicht mehr» Im übrigen hätte die Beklagte auch ohne den Unfall mindestens seit ihrer zweiten Eheschließung (1941) keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt. April 1934 und des Reichsgerichts vom 11o Februar 1935 mit Wirkung vom 12o Dezember 1949 aufzuheben, soweit der Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf Hi^^P zur Zahlung von wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden isto Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 1o Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das im Urteil des Oberlan-desgerichts Zweibrücken vom 17» April 1934 festge-otellte Fuß- und Hüftleiden soweit abgeklungen ist. daß die Eeklagtc jedenfalls seit Erhebung der jetzigen Abänderungsklage Ende 1949 in ihrer Erwerbsfähig-keit nicht mehr beschränkt war« Es entnimmt dem orthopädischen Gutachten dos Prof. Bei der Würdigung des Gutachtens weist das Berufungsgericht unter anderem darauf hin, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz gegen die Ausführungen dieses Sachverständigen nichts Konlcrotos vorgetragen, insbesondere nicht die Folgerungen gerügt habe, die der Sachverständige aus den 1959 gefertigten Röntgenaufnahmen gezogen hat; auch habe sie nicht die Vernehmung dieses Sachverständigen beantragt, sondern ausdrücklich von der Stellung eines dahingehenden Antrages abgesehen. Diese Festellungen über den gesundheitlichen Zustand der Beklagten und ihre Erwerbsfähigkeit Ende 1949 greift die Revision im einzelnen nicht an* auf den sich das Urteil des Oberlandesgerichts Zv/ei-brückon vom 17» April 1952 gestützt hatte, für irrig halteo Folge man dem, dann scheide eine Abänderung nach § 525 ZPO aus. Das Berufungsgericht sieht durchaus, daß es an den Voraussetzungen dos § 323 ZPO fehlt, wenn sich nach den neueren Begutachtungen, insbesondere des Sachverständigen Prof. b) Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Hüftleiden ist kein Verhältnis im Sinne von § 323 ZPO, das sich ändern könnte. Y/ie das unfallbedingte Hüftleiden dor Beklagten medizinisch im einzelnen zu bezeichnen und zu präzisieren ist, war im früheren Rechtsstreit und ist auch heute nicht entscheidende Allerdings hatte der Sachverständige Profo Dr» StaflHP, auf den sich das Urteil vom 17» April 1933 stützt* ausgeführt, im Verlaufe habe sich ein Zustand entwickelt, der als "schnappende Hüfte" diagnostiziert worden sei, dann ein Zustand, der mit gelegentlicher "Subluxation" bei "schnappender Hüfte", dann als "habituelle Luxation" zu bezeichnen sei; die Erscheinungen einer schnappenden Hüfte bestünden als zeitweilige Symptome zwischen dem Unfall und den vollständigen Auskugelungen o Diese einzelnen Feststellungen hat das damalige Eerufungsurteil aber nicht übernommen» An mehreren Stellen spricht es lediglich davon, daß die rechte Hüfte der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen worden und das Hüftloiden durch den Unfall bedingt sei» Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen (zu I) heißt es gar, im Laufe des Jahres 1929 habe sich bei der Beklagten auch ein Hüftleiden, "eine sogenannte schnappende Hüfte", bemerkbar gemacht» Daß in der Zeit nach dem Unfall ein Fuß- und Hüftleiden der Beklagten bestand, zieht auch der Sachverständige Prof» Dr» dem das Berufungsgericht jetzt folgt, nicht in Zweifel» Abweichend von der Beurteilung durch Prof» Dr. diagnostiziert er das Leiden al- lerdings nur als "schnappende Hüfte"; daß er die Ünn-fallbedingthoit verneint und lediglich annimmt, der Unfall sei für die Entstehung dieses Leidens nur von vorübergehender Bedeutung gewesen, ist aus den bereits gegebenen Gründen rechtlich ohne Belang» Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung nach § 323 ZPO allein entscheidend, ob sich das Hüft-leiden, wie es sich in seinen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit damals objektiv darsteilte, wesentlich verändert hat« Diese Präge hat das sachverständig beratene Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum bejaht» 3» Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine nennenswerte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten liege jedenfalls seit Ende 1949 nicht mehr vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen» Das Berufungsgericht stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof» Dr. und auf das Gutach- ten dc3 Prof« Dr» E0BP vom 9° November 1955° Es hat sich die Beurteilung des Sachverständigen Prof» Dr« Kf^V zu eigen gemacht, daß die verbliebenen Erscheinungen des Hüftleidens (“schnappende Hüfte") bei der Beklagten keine nennenswerte Minderung der Einsatzfähigkeit bedingt» Außerdem führt es das nicht bestrittene Vorbringen der Kläger an, die Beklagte habe schon vor Klagcerhebung häufig im Bodensee, und zwar auch im tiefen Wasser, geschwommen» Schließlich weist es darauf hin, daß die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten habe, daß sie 3eit Klageerhebung jemals wieder eine Hüftluxation erlitten habe« Die in dem von ihr vor-gelegten Gutachten des Dr« erwähnte Hüftluxation am 3° August 1951? Soweit noch eine Gangstörung der Beklagten vorliegt, die nach dem Vorbringen der Beklagten auf Angst vor weiteren Luxationen beruht, ist das Berufungsgericht mit den neurologischen Sachverständigen davon überzeugt, es handele sich um ein bewußt demonstratives Hinken» Bas nervenfachärstliche Gutachten führt hierzu aus, der Gang sei praktisch unbehindert» Auch der Zehengang sei, jedenfalls bei Ablenkung, ohne Hinderung» Für eine neurotische Fehlhaltung fehle jeder Anhaltspunkt» Bamit schließt das Berufungsgericht die vom orthopädischen Gutachter vorbehaltlich einer neurologischen Beurteilung als möglich bezeichnete Innervation auf Grund fehlsamer ärztlicher Biagnose der früheren Jahre und eine fixierte psychogene Gangstörung aus» ZFO einen Unfallbedingten Schaden der Beklagten jedenfalls seit Ende 1949 verneint» Ber Revision ist zuzugeben, daß aus der für diesen Zeitpunkt festgestollten Erwerbsfähigkeit der Beklagten allein nicht notwendig das Fehlen eines Erv/erbsscha-dons folgt, der durch die zuorkannte Rente ausgeglichen werden sollte» Immerhin bedurfte es eines hinreichenden substantiierten Vorbringens der Beklagten, die März 1959) keiner Beschäftigung mehr nachgegangen wäre, hat sie selbst eingeräurnto Im übrigen habe sie, so führt das Berufungsgericht weiter aus, keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß erlaubten, sie würde während ihres Aufenthalts in Wangen am See bis Frühjahr 1950 einem Beruf nachgegangen sein; auch für die spätere Zeit - die Beklagte ist im Frühjahr 1950 nach LufHHHHH gezogen und hat später in gewohnt - habe sich die Beklag- te zu dem Beweis ihrer Behauptung, sie sei auch während ihrer zweiten Ehe auf Nebeneinnahmen angewiesen gewesen, trotz Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit solchen Beweisantrages lediglich auf ihre eigene ParteiVernehmung berufen« Diese von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit durchaus auf den konkreten Schaden abgestellt»
BUNDESGERICHTSHOF 2138 098 IM NAMEN DES VOLKES vi zr_2i/6? URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19o November I960 Kriegl? JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Martha Stl gebe Bi( Beklagten? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin3 - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Henriette Lieselotte Hi jetzt Haether Lesly HflP, L RufliB HoSPp SpE 9 M 2» Marianne H i BrflBP 1, CI 3«. Ernst Manfred Peter H i jetzt Lo^^P? SoW on-i’l Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 2 Der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Eundesrichter Hanobeck, Dr. Weber, Dr.Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9° Zivilsenat in Freiburg - vom 20« Dezember 1966 wird zurückgev/iesen0 Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des Kaufmanns Rudolf der durch Beschluß vom 17« Au- gust 1951 unter Feststellung des Todeszeitpunkts auf den 9» flHHHV 1943 für tot erklärt worden ist« Rudolf Hirsch war 1928 Alleininhaber des Y/arenhauses So WrflBV & Co. in LuflHHHB; er war gegen Haftpflicht bei der Haftpflichtversicherungsanstalt der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandels der jetzigen Vereinigte HaftpflichtverSicherung, Versicherungs-vorein auf Gegenseitigkeit versichert. Sic am 25» November 1902 geborene Beklagte war seit 1924 als Agentin für die Versicherungsanstalt des bayerischen Lehrorvercins tätig gewesen und hatte diese Tätigkeit beibehalten, nachdem sie 1924 den Ingenieur Fritz geheiratet hatte« Am 17« März 1928 erlitt sie im Warenhaus des Erblassers einen Unfall. In den Jahren 1928 bis 1934 hat sie einen Schadensersatzprozeß geführt; durch Urteil vom 22« Juni 1932 hat das Landgericht Frankenthal Rudolf HifliHl unter anderen verurteilt, an die Beklagte bis zur Vollendung ihres 60» Lebensjahres eine Rente von monatlich 300 RM zu zahlen. Bio Berufung und die Revision des Rudolf HiB|^ blieben erfolglos. Bas Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf das Gutachten dos gerichtlichen Sachverständigen Prof.Br. Sta^^ vom 240/270 Juni 1933 gestützt. Prof. Br. Sta^BB war in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, durch Geburt oder sonstwie erworbene Veränderungen in den Hüftgelenken der Beklagten hätten nicht bestanden; als Folge des Unfalls habe sich langsam ein Zustand entwickelt, der als "schnappende Hüfte” bezeichnet worden sei, dann als "gelegentliche Subluxation bei schnappender Hüfte" und schließlich als "habituelle Luxation". Bicser Zustand sei durch den Unfall vom 17« März 1928 bedingt. Bie erste Ehe der Beklagten ist 1938 geschieden worden. Im Jahre 1941 ist sie ihre zweite Ehe eingegangen; diese Ehe ist 1959 aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden worden. Seit dem 210 März 1959 ist die Beklagte in dritter Ehe verheiratet. Mit Klageschrift vom 26* Oktober 1949? der Beklagten zugestellt am 12«, Dezember 1949? ist durch "Rudolf Hippp, vertreten durch die Vereinigte Haftpflichtversicherung" die jetzige Klage erhoben worden« Für Rudolf HiP^p war Rechtsanwalt Let in KonpHP seit dem 19® August 1950 Abwesenheitspfleger ? seit dem 23® November 1951 bis 30 0 Juni 1952 Nachlaßpfleger. Er hat am 3® Oktober 1950 und am 9® Februar 1952 den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger Prozeßvollmacht erteilt; im Termin vom 15® Februar 1952 ist er zugegen gewesen«, Als gesetzliche Erben des Rudolf HiP^p haben 3ich die Kläger ausgowieson; sie haben am 24® November 1952 eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr„ Kipp-p|p erteiltp der seinerseits Prozeßvollmacht erteilte o Die Klage war zunächst auf die Behauptung gestützt, die Eoklagte habe die Urteile des Vorprozesses betrügerisch erschlichen; die Kläger hatten Herausgabe dieser Urteile und die Feststellung begehrts daß die Zwangsvollstreckung aus diesen Urteilen unzulässig sei hilfsweise hatten sie beantragt, die Urteile des Vorprozesses mit Y/irkung von der Klageorhebung an aufzuheben o In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger auf die mit dem Haupt- 5 antrag erhobenen Ansprüche verzichtet * die darauf durch Teilverzichtsurteil vom 17. Mai 1963 abgewio-sen worden sind«. Zur Begründung ihres Hilfsantrages, den sie nunmehr allein verfolgen, behaupten die Kläger, die für die Verurteilung im Vorprozeß maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert; mindestens seit Klageerhobung liege bei der Klägerin kein unfallbedingtoo Hüftleiden im Sinne einer Luxation oder Subluxation mehr vor, da der Befund des rechten Hüftgelenks normal sei; auch an einer unfallbedingten Gangstörung leide sie nicht mehr» Im übrigen hätte die Beklagte auch ohne den Unfall mindestens seit ihrer zweiten Eheschließung (1941) keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt. Die Kläger haben beantragt, die im Hechtsstreit Stoll gegen Wr^lP ergangenen Urteile des Landgerichts Erankonthal vom 22. Juni 1932, des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 1934 und des Reichsgerichts vom 11o Februar 1935 mit Wirkung vom 12o Dezember 1949 aufzuheben, soweit der Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf Hi^^P zur Zahlung von wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden isto Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst geltend gemacht, die Klage sei im Jahre 1949 nicht wirksam erhoben worden, weil Rudolf Ni^^^ in diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt habe und seine frühere Haftpflichtversicherung nicht vertretungs- 6 berechtigt gewesen sei«, Im übrigen hat sic* bestritten, daß eine Besserung ihres Küftleidens eingetreten sei. Am 11o April 1951 hat die Beklagte gegen Rudolf Hi^^P, vertreten durch den Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt LeflHP? vor dem Landgericht Prankenthal Klage auf Ersatz weiterer Schäden aus dem Unfall vom 17. März 1928 erhoben«, Diese Klage ist durch Urteil vom 22. April 1954 vom Landgericht abgewiesen 'worden. Das Oberlandesgericht Neustadt hat das Verfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesotst. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabv/oisung weiter. I. 1. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob zunächst Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung und die weitere Prozeßführung begründet waren. Jedenfalls erachtet cs solche Mängel durch Genehmigung der Prozeßführung mit rücltwirltender Kraft als geheilt. 7 Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.. Auch die Revision zieht diese Ausführungen nicht in Zweifele 2o Das Berufungsgericht hatte auf Rüge der Beklagten in ihrem am 9» März 1966 eingegangenen Schriftsatz den Klägern mit Fristsetzung die Vorlage einer öffentlich Beglaubigten Vollmacht auf ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aufgegeben:. Pie Vollmachtsurkunden sind am 11. Oktober 1966 vorgelegt worden» Mündliche Verhandlung hat sodann am 24o November 1966 stattgefunden» Zu Unrecht meint die Revision, die begehrte Abänderung könne erst ab Vorlage der Vollmachtsurkunden erfolgen (§ 323 Abs» 3 ZPO)» Einmal steht nicht die Klagcorhebung, sondern allenfalls die Einlegung der Berufung in Frage (vgl» V/ieczorek ZPO § 88 B II a?» Zudem ging es nur um den Nachweis der Bevollmächtigung (§ 80 ZPO), Schließlich wäre, selbst wenn es vorher an der Vollmacht3ertoilung gemangelt hätte, eine Genehmigung mit Rückwirkung anzunehmen (V/ieczorek aaO Bern» AI b 1)» II. 1o Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das im Urteil des Oberlan-desgerichts Zweibrücken vom 17» April 1934 festge-otellte Fuß- und Hüftleiden soweit abgeklungen ist. 8 daß die Eeklagtc jedenfalls seit Erhebung der jetzigen Abänderungsklage Ende 1949 in ihrer Erwerbsfähig-keit nicht mehr beschränkt war« Es entnimmt dem orthopädischen Gutachten dos Prof. Dr. vom 29» Dezem- ber 1959? daß die im Jahre 1959 von Dr. A0 und Dr. veranlaßten Röntgenaufnahmen einen vor- züglichen Zustand der Hüftpfannen und einen gutaus-gobildeten Hüftkopf zeigten, daß sich keinerlei pathologische Zustandsänderungen fänden? insbesondere keine Anzeichen für eine nennenswerte degenerative Veränderung im Gelonkknorpel und daß wegen der einwandfreien Beschaffenheit dos Hüftkopfes und. der Pfannen auch für die Zukunft das Auftreten einer Subluxation geradezu unmöglich sei, sofern nicht eine schwere Gewalt ei nwirkung die Hüfte presse. Bei der Würdigung des Gutachtens weist das Berufungsgericht unter anderem darauf hin, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz gegen die Ausführungen dieses Sachverständigen nichts Konlcrotos vorgetragen, insbesondere nicht die Folgerungen gerügt habe, die der Sachverständige aus den 1959 gefertigten Röntgenaufnahmen gezogen hat; auch habe sie nicht die Vernehmung dieses Sachverständigen beantragt, sondern ausdrücklich von der Stellung eines dahingehenden Antrages abgesehen. Schließlich verweist das Berufungsgericht auf das im Rechtsstreit Landgericht Frankenthal 3 0 47/61 = OLG Heustadt 2 U 123/54 erstattete Gutachten des Prof. Dr. B0HP vom 9° November 1955? das zu dem gleichen Ergebnis komme. Dem nervenfachärztlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Schi^BP/Oberarzt Dr. vom 20. Februar 1963 entnimmt es, daß sich die jetzt noch I _ G _ zu beobachtende Gangstörung als bewußt demonstratives Hinken darstellt. Diese Festellungen über den gesundheitlichen Zustand der Beklagten und ihre Erwerbsfähigkeit Ende 1949 greift die Revision im einzelnen nicht an* 2o V/ohl weist die Revision darauf hin, daß der Sachverständige Prof» Dr. die ärztliche Beur- teilung des Unfallochadens durch Profc Dr0 StaHB? auf den sich das Urteil des Oberlandesgerichts Zv/ei-brückon vom 17» April 1952 gestützt hatte, für irrig halteo Folge man dem, dann scheide eine Abänderung nach § 525 ZPO aus. a) Anerkanntermaßen liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 525 ZPO nicht vor, wenn das Urteil, dessen Änderung begehrt wird, die im wesentlichen unverändert fortbestehenden damaligen Verhältnisse unrichtig beurteilt hat (RGZ 126, 259; Baumbach/Lauter-bach,ZPO 28o Aufl«, § 523? 2 C, 3 B; Stein/Jonas/Schön-ke,]8o Auflo § 323 V 2; Wieczorok, ZPO § 323 B II b, B II b 1; Rosenberg, ZPR 8. Aufl» § 155 II 2; Nikisch, ZPR § 107 II 2 b)o Die maßgebenden Verhältnisse, die § 323 ZPO meint, sind die wirklichen Verhältnisse der Gegenwart und die voraussichtlichen der Zukunft (RGZ 126, 239? 241)» Sind im Vorprozeß die z.Zt. seiner letzten mündlichen Verhandlung entscheidungserheblichen wirklich bestehenden Verhältnisse unrichtig beurteilt worden, so haben sich nicht die Verhältnisse, sondern es hat sich ihre Beurteilung geändert (RGZ aaO mit weiteren Nachweisen). Unter solchen Umständen rechtfertigt 10 sich keine Abänderung. Die Änderungsklage soll nicht dazu dienen, vermeidbare Fehler des erlassenen Urteils zu verbessern (Nikisch aaO). Das Berufungsgericht sieht durchaus, daß es an den Voraussetzungen dos § 323 ZPO fehlt, wenn sich nach den neueren Begutachtungen, insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. die Unrichtigkeit der entscheidungsorheblichen Grundlagen des Urteils im Vorprozeß herausstollt. Es verkennt auch nicht, daß der Sachverständige Prof. Dr. an mehreren Stellen seines Gutachtens deutlich zu erkennen gibt, er halte die medizinische Präzisierung des Hüftlei-dens im Vorprozeß durch Prof. Dr. Sta^^^ für irrig und unbewiesen. Das Berufungsgericht hat die Meinungsverschiedenheit der Sachverständigen aber dahinstehen lassen können. b) Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Hüftleiden ist kein Verhältnis im Sinne von § 323 ZPO, das sich ändern könnte. Seine Beurteilung im Vorprozeß ist daher einer Überprüfung im Wege der Abänderungsklage unzugänglich und die Frage der Verursachung durch Unfall im gegenwärtigen Rechtsstreit unerheblich. Die Unfallbedingtheit des Hüftlei-dens hat denn auch das Berufungsgericht nicht in Frage gezogen. c) Es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, ob die Auswirkungen des Leidens Ende 1949 wesentlich anders waren als z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz im Vorprozeß. Y/ie das unfallbedingte Hüftleiden dor Beklagten medizinisch im einzelnen zu bezeichnen und zu präzisieren ist, war im früheren Rechtsstreit und ist auch heute nicht entscheidende Allerdings hatte der Sachverständige Profo Dr» StaflHP, auf den sich das Urteil vom 17» April 1933 stützt* ausgeführt, im Verlaufe habe sich ein Zustand entwickelt, der als "schnappende Hüfte" diagnostiziert worden sei, dann ein Zustand, der mit gelegentlicher "Subluxation" bei "schnappender Hüfte", dann als "habituelle Luxation" zu bezeichnen sei; die Erscheinungen einer schnappenden Hüfte bestünden als zeitweilige Symptome zwischen dem Unfall und den vollständigen Auskugelungen o Diese einzelnen Feststellungen hat das damalige Eerufungsurteil aber nicht übernommen» An mehreren Stellen spricht es lediglich davon, daß die rechte Hüfte der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen worden und das Hüftloiden durch den Unfall bedingt sei» Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen (zu I) heißt es gar, im Laufe des Jahres 1929 habe sich bei der Beklagten auch ein Hüftleiden, "eine sogenannte schnappende Hüfte", bemerkbar gemacht» Daß in der Zeit nach dem Unfall ein Fuß- und Hüftleiden der Beklagten bestand, zieht auch der Sachverständige Prof» Dr» dem das Berufungsgericht jetzt folgt, nicht in Zweifel» Abweichend von der Beurteilung durch Prof» Dr. diagnostiziert er das Leiden al- lerdings nur als "schnappende Hüfte"; daß er die Ünn-fallbedingthoit verneint und lediglich annimmt, der Unfall sei für die Entstehung dieses Leidens nur von vorübergehender Bedeutung gewesen, ist aus den bereits gegebenen Gründen rechtlich ohne Belang» 12 Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung nach § 323 ZPO allein entscheidend, ob sich das Hüft-leiden, wie es sich in seinen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit damals objektiv darsteilte, wesentlich verändert hat« Diese Präge hat das sachverständig beratene Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum bejaht» 3» Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine nennenswerte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten liege jedenfalls seit Ende 1949 nicht mehr vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen» Das Berufungsgericht stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof» Dr. und auf das Gutach- ten dc3 Prof« Dr» E0BP vom 9° November 1955° Es hat sich die Beurteilung des Sachverständigen Prof» Dr« Kf^V zu eigen gemacht, daß die verbliebenen Erscheinungen des Hüftleidens (“schnappende Hüfte") bei der Beklagten keine nennenswerte Minderung der Einsatzfähigkeit bedingt» Außerdem führt es das nicht bestrittene Vorbringen der Kläger an, die Beklagte habe schon vor Klagcerhebung häufig im Bodensee, und zwar auch im tiefen Wasser, geschwommen» Schließlich weist es darauf hin, daß die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten habe, daß sie 3eit Klageerhebung jemals wieder eine Hüftluxation erlitten habe« Die in dem von ihr vor-gelegten Gutachten des Dr« erwähnte Hüftluxation am 3° August 1951? so führt das Berufungsgericht aus, habe Dr. Ha^^ als ihm von der Beklagten berichtet be- schrieben« Für den davor liegenden Zeitraum ergebe sich 13 aus den von der Beklagten überreichten Unterlagen lediglich, daß am 25» Mai 1946 Dro in Wan- gen eine Einrenkung des Hüftgelenkes vorgenoinmen und daß sie seit dem 6« Juni 1947 bei Br«, Kor® in Fr®- in Behandlung gestanden habe«, Soweit noch eine Gangstörung der Beklagten vorliegt, die nach dem Vorbringen der Beklagten auf Angst vor weiteren Luxationen beruht, ist das Berufungsgericht mit den neurologischen Sachverständigen davon überzeugt, es handele sich um ein bewußt demonstratives Hinken» Bas nervenfachärstliche Gutachten führt hierzu aus, der Gang sei praktisch unbehindert» Auch der Zehengang sei, jedenfalls bei Ablenkung, ohne Hinderung» Für eine neurotische Fehlhaltung fehle jeder Anhaltspunkt» Bamit schließt das Berufungsgericht die vom orthopädischen Gutachter vorbehaltlich einer neurologischen Beurteilung als möglich bezeichnete Innervation auf Grund fehlsamer ärztlicher Biagnose der früheren Jahre und eine fixierte psychogene Gangstörung aus» 4» Ber Tatrichter hat im Rahmen seiner freieren Stellung nach § 28? ZFO einen Unfallbedingten Schaden der Beklagten jedenfalls seit Ende 1949 verneint» Ber Revision ist zuzugeben, daß aus der für diesen Zeitpunkt festgestollten Erwerbsfähigkeit der Beklagten allein nicht notwendig das Fehlen eines Erv/erbsscha-dons folgt, der durch die zuorkannte Rente ausgeglichen werden sollte» Immerhin bedurfte es eines hinreichenden substantiierten Vorbringens der Beklagten, die 14 einen Srv/erbsschaden geltend macht; weshalb sie trotz keinen Erwerb finden konnte, der ihr 300 DM monatlich einbrachte» Zudem hat der Tatrichter als nicht dargetan angesehen, daß die Beklagte in der Zeit ab Ende 1949 ohne Unfall noch beruflich tätig geblieben wäre« Daß sie seit ihrer dritten Verheiratung (21. März 1959) keiner Beschäftigung mehr nachgegangen wäre, hat sie selbst eingeräurnto Im übrigen habe sie, so führt das Berufungsgericht weiter aus, keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß erlaubten, sie würde während ihres Aufenthalts in Wangen am See bis Frühjahr 1950 einem Beruf nachgegangen sein; auch für die spätere Zeit - die Beklagte ist im Frühjahr 1950 nach LufHHHHH gezogen und hat später in gewohnt - habe sich die Beklag- te zu dem Beweis ihrer Behauptung, sie sei auch während ihrer zweiten Ehe auf Nebeneinnahmen angewiesen gewesen, trotz Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit solchen Beweisantrages lediglich auf ihre eigene ParteiVernehmung berufen« Diese von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit durchaus auf den konkreten Schaden abgestellt» 5o Ohne Erfolg rügt die Revision die summarische Bezugnahme im Tatbestand des Berufungourteils auf die dort angeführten Akten, Urkunden und sonstigen Unterlagen, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten« Selbst wenn diese Bezugnahme unzulässig wäre, könnte sie zur Aufhebung des Urteils nur dann führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozeßvorgang in Beziehung gesetzt werden könnte, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrages, oder wenn sieh aus ihr eine Ungewißheit über das Parteivorbringen ergäbe (BGH Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 = UM § 295 ZPO Nr. 9)° Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt,, erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. III. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr. Weber Dr. Nüßgens Sonnabend