ten Lastzug geschnitten und sei hierdurch - also nicht wegen des einbiegenden Lastkraftwagens - ins Schleudern geraten» Werde gleichwohl eine ursächliche Beteiligung ihres eigenen Fahrzeugs bejaht, so habe jedenfalls den Unfall ausschließlich verschuldet» Er sei leichtfertig mit weit überhöhter Geschwindigkeit zwischen den beiden Lastzügen hindurchgefahren und habe sich hierdurch außerstande gesetzt, die vor ihm liegende Boelckestraße auf angemessene Entfernung zu überblicken und auf die dortigen VerkehrsVorgänge richtig zu reagieren» So habe er vor dem einbiegenden Lastkraftwagen weder gebremst, noch habo er ihn nach Vorschrift links überholt, obwohl beides möglich gewesen wäre und den Unfall verhindert hatte» Umgekehrt sei für den Erstbeklagten , als er sich vor dem Einbiegen vergewissert habe, der rechts von ihm liegende Teil der Boelckestraße auf beiden Eahrbahnhälften besetzt gewesen, nämlich bergauf durch jenen nicht festgestellten Lastzug und die ihm nachfolgenden Wagen, bergab durch den von gesteu- Bei dieser Verkehrslago habe der Erstbeklagte einbiegen dürfen» Er habe nicht damit rechnen können und brauchen, daß der bislang für ihn unsichtbare Mercedeswagen in einem waghalsigen und unstatthaften Überholmanöver zwischen den beiden Lastzügen hindurchgesteuert würde, um dann überschnell aufzutauchen und heranzukommen» Überdies habe der Erstbeklagte das Einbiegen beendet gehabt und sich schon in Geradeausfahrt befunden, als er von eingeholt wurde, so daß er dessen Vor- Die Kläger haben erwidert, SflHHIV habe auf der breiten und gut ausgobauten Boelckestraße den Lastzug trotz des Gegenverkehrs überholen und dabei auch mit der festgestellten Geschwindigkeit fahren dürfen» Er habe den Übcrholvorgang bereits beendet gehabt, als der bislang durch die entgegenkommenden Wagen verdeckte, schräg über die Straße fahrende LKW der Beklagten in rund 40 m Entfernung erstmals für ihn sichtbar geworden sei» In dieser Lage sei Bremsen zwecklos und der Versuch, rechts stoßes verunglückt sei, sondern deshalb, weil er den von Bm gesteuerten Lastzug nach dem Überholen "geschnitten" habe und dabei ins Schleudern geraten seio Auf diese Behauptung sind die Beklagten jedoch vor dem Berufungsgericht nicht zurückgekommen<> Ihre allgemeine Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit den vorhan-denen Beweismitteln auaeinandergesetzt, schloß entgegen der Meinung der Revision die Wiederholung des tatsächlichen Vorbringens nicht ohne weiteres einQ Schon deshalb läßt 3ich dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, es habe den hierfür erbotenen Sachverständigenbewoio fehlsam nicht erhoben» Davon abgesehen konnte es auf das Vorbringen der Beklagten auch sachlich nicht ankommen„ Daß sein Fahrzeug dicht vor dem überholten Lastzug scharf nach rechts gezogen hat, wie da3 Berufungsgericht nicht verkennt, war nur ein Teil seiner Ausweichbewegung vor dem plötzlich von links einbiegenden Lastkraftwagen der Beklagteno Ohne ihn hätte 0/^^ bei der festgestellten Verkehrslage keine Veranlassung gehabt, die rechte Straßenseite anders als in einem abgeflachten, der hohen Geschwindigkeit entsprechenden Bogen zurückzugewinneno So aber sah er sich genötigt, auf kürzeste Entfernung sogar bis auf das rechte Bankett auszuweicheno Unter diesen Umständen bleibt es sich gleich, ob schon die jähe Bewegung nach rechts oder erst das Befahren des Randstreifens den nachfolgenden Schleudervorgang ausgelöst hato Ebenso ist es unerheblich, ob die Fahrweisc als ei- haupt nur deshalb scharf nach rechts gezogen hat, weil der verkehrswidrig einbiegende LKW jäh als Hindernis vor ihm auftauchte» Das Berufungsgericht hat mithin nicht nur die Fahrlässigkeit des Erstbeklagten, sondern auch die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Unfall ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß bejaht• Die Eintrittspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Zweifel« Hierbei verkennt die Revision, daß die von ihr her-vorgehobene Unübersichtlichkeit erst durch das Fahrzeug der Beklagten in die Verkehrslage hineingetragen worden ist, und zwar zu einem so späten Zeitpunkt, daß SflHHHB darauf nicht mehr gefahrlos reagieren konnte» Ehe der einbiegende LKW für sichtbar wurde, gestatteten die Verhältnisse nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts sowohl die hohe Geschwindigkeit von 120 km/st als auch das Überholen zv/ischen den beiden Lastzügen hindurcho Baß Gegenverkehr herrschte, machte weder die Verkehrslage noch das befahrene Straßenstück unübersichtliche Die Straße verlief auf der kritischen Strecke völlig gerade, und der Raum zwischen den sich begegnenden Lastzügen war nach der Schilderung von Blass, der da3 Berufungsgericht gefolgt ist, breit genug, um die Hindurchfahrt des tier cedes wagen gut zu ermöglichen. Er konnte, als er den Entschluß zu dem Überholen faßte, weder den von links einmün-denden Feldweg noch den darauf herankommenden LKW der Beklagten wahrnehmenj selbst während des Überholvorganges bestand nach der eigenen Darstellung des Erstbeklagten noch keine Sichtverbindung wegen der auf der Boelckc-straße bergauf fahrenden Wagen, Gegenüber unsichtbaren Verkehrsteilnehmern, die etwa einbiegen wollten, durfte darauf vertrauen, daß sie ihrer Wartepflicht genügen würden. beklagten verursachten Bestürzung zwar nicht als Verschulden anzurechnen v/ar, die aber bei der sehr hohen Geschwindigkeit kaum gut ausgehen konnte und tatsächlich zu dem Tode des Fahrers geführt hato Unter diesen Umständen ist die Meinung des Berufungsgerichts berechtigt, daß ein besonders geistesgegenwärtiger Fahrer statt dessen versucht hätte, auf der Fahrbahn zu bleiben und un- ter gleichzeitigem Bremsen link3 an dem Hindernis vorbeizugelangen o Die Anochlußrevision sieht es grundlos als feststehend an, daß die beiden Fahrzeuge dann zu-sammcngestoßen wären« Als die Position rechts neben dem LKW der Beklagten erreicht hatte, befand sich dieser unstreitig bereits in Geradeausfahrt auf der rechten Fahrbahnhälfto» Br wäre also jetzt auch links zu überholen gewesen; daß dabei der Gegenverkehr mehr gehindert hätte als kurz zuvor bei der Hindurchfahrt zwischen den beiden Lastzügen, ist nicht ersichtliche Soweit S^HH^dic ^eit bis zu dem Einholen des Hindernisses durch seine Hechtsbewegung hinausgezögert hat, wäre dies beim Geradeausbleiben wahrscheinlich durch Bremsen möglich gewesene Ein etwa noch erforderliches Linksauobiegen hätte flacher ausgeführt werden können, weil sich °*me*lin schon auf der Straßenmitte befand» Die Schleudergefahr wäre dabei auf der festen Fahrbahn mit Sicherheit geringer gewesene Das Berufungsgericht hat also entgegen der Meinung der Anschlußrevision sehr wohl ein bestimmtes Verhalten aufgezeigt, das SflHBHfe offengestanden hätte und seiner Fahrweise vorzuziehen gewesen wäre» Die Kläger hätten dartun müssen, daß sich der schädliche Erfolg auch auf diesem Wege nicht hätte hintanhalten lassen; erst dann wäre der Entlastungsbeweis geschlossen gewesen» Im übrigen kann bei der Frage, ob der Unfall für SfliHHP unvermeidlich war, seine Fahrweise bis zu dem Auftreten der akuten Gefahr nicht schlechthin außer Betracht bleiben» Wenn auch die Hindurchfahrt zwischen den beiden Lastzügen mit 120 km/st Geschwindigkeit nach den Feststellungen statthaft war, so lag sie doch sicher an der Grenze des noch Erlaubten0 Gewiß brauchte mit der unvorhersehbaren Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Erstbeklagten nicht zu rechnen» Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte jedoch ganz allgemein bedacht p wie gering seine Abwehrraöglichkeiten gegenüber irgendwelchen Zwischenfällen - etwa dem versuchten Aus-scheron eines entgegenkommenden Fahrzeugs - werden mußten, wenn er in der gegebenen Lage mit unvermindert hoher Geschv/indigkeit überholte» Er hätte diese deshalb nach der Annäherung auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt und damit zugleich die besonders kritische Begegnung der beiden großen Lastzüge abgewartet» Es liegt auf der Hand9 daß es dann wesentlich leichter gewesen wäre, der plötzlich auftretenden Gefahr auf dem vom Berufungsgericht erörterten Wege zu entgehen» Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls ist demnach auch für ohne Hechtsirrtum verneint worden, so daß es bei der Anrechnung der Betriebsgefahr des Mercedeswagens verbleiben muß»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 21/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13o Juni 1967 Kriegl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Io 2 o des Kraftfahrers Jürgen K RflBstraße ff, hei des Fuhrunternehmers Hans Straße JB, in 9 in W( Beklagten, Berufungskläger, Revisionskläger und Anschluß-revi sionsheklagten , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr0 gegen 1 o die V/itw^Margarethe gebe ln ^ 2o Udo Fritz sHB, geh« am BHBHHB 1952, 3°- Barbara Elisabeth SflÜHIHI? geh* am flHHP 1954, 4 p Klaus am BHBMP 1957? 5o Katharina gebo am HBHHHf 1958, zu 2) bis 5) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstklägerin, Elisabeth S ( Straße - Proseßbevollmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagten,Revisions bcklagtenund Anschlußrevisions-kläger, Rechtsanwalt Dv0 o 2 I U3 ^ i Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13° Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundosrichter Dr° Bode* Heinr» Meyer, Dr»Pfretzschner und Dr° Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10«, November 1965 werden zurückgewiesen c Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu vier Fünfteln den Beklagten und zu einem Fünftel den Klägern auferlegt» von Rechts wegen Tatbestand: Der Kaufmann Fritz Ehemann der Erstklä- gerin und Vater der weiteren Kläger, befuhr am 30» Juni I960 gegen 10 Uhr mit seinem Personenwagen (Mercedes 220) die Boelckestraße von Y/iesbaden-Erbenheim in Richtung Mainz-Kastol» Er überholte mit etwa 120 km/st Geschwindigkeit einen von dem Kraftfahrzeugschlosser mit rund 50 Stundenkilometern gefahrenen Lastzug in dem Augenblick^ als diesem ein anderer, nicht festgestellter Lastzug begegnete, dem weitere Fahrzeuge folgten» Die Boelckestraße verläuft an der fraglichen Stelle und weiter in Richtung Mainz-Kastel gerade mit einem Gefälle von rund 5 ihre Fahrbahn ist 7? 60 ra breit und von 0,80 m breiten, weißen Randstreifen eingefaßt» Es war sonnig und trocken» Die beiden Lastzüge hatten hoho, mit Planen bedeckte Aufbauten» SflHHIV gelangte zwischen beiden hindurch» Während dieses Manövers bog jedoch etwa 120 m vor ihm der Erstbeklagte mit einem Lastwagen des Zweitbeklagten aus dem von links einmündenden Unteren Zwerchweg ohne anzuhalten mit 25 km/st Geschwindigkeit in die Boelckestraße ein, um ebenfalls in Richtung Mainz-Kastel weiterzufahren» Die Boelckestraße ist gegenüber dem Zwerchweg, einem zu ihr ansteigenden und durch eine Böschung verdeckten Feldweg, durch Verkehrsschilder als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet» SOHM lenkte vor dem einbiegenden Lastfahrzeug nach rechts und überholte es dann auf dieser Seite, als es gerade die rechte Fahrbahnhälfte erreicht hatte» Hierbei geriet auf äen Seitenstreifen; sein Wagen schleuderte schräg über die ganze Fahrbahn nach links, überschlug sich dort zweimal und blieb dann unmittelbar vor einem abgestellten (dritten) Lastzug liegen» SflBB stürzte aus der Tür und erlitt so schwere Verletzungen, daß er noch am Unfalltag verstarb» Der Erstbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu Strafe verurteilt worden» Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz ihres Unterhai tsschadens und restlicher Bestattungskosten in An- apruch genommen• Sie haben behauptet, der Erstbeklag-te habe durch sein zügiges Einbiegen aus einem Feldweg in die bevorrechtigte, dem Schnellverkehr dienende und stark befahrene Boelckestraße seine Wartepflicht gröblich verletzt und dadurch den Unfall allein verursachte Er habe bei pflichtgemäßer Vergewisserung nach rechts den herankommenden Mercedeswagen sehen und vor ihm anhalten müssen» Die Kläger haben zu dem Ausgleich des ihnen entzogenen Unterhalts bis zu dem 29o Februar 1964 für die Erstklägerin 43 000 DM und für jedes der Kinder 10 800 DM nebst Zinsen begehrte Sie haben ferner gebeten, vom 1» März 1964 ab der Erotklägerin monatlich 1 350 DM und den Kindern bis zur Vollendung ihres 24» Lebensjahres je 337?50 IM als Unterhaltsrente zuzubilligen» Endlich haben sie an Bestattungskosten 8 555,99 DM abzüglich gezahlter 7 000 DM verlangt» Die Ansprüche sind gegenüber dem Zweitbo-klagten auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes begrenzt worden» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben behauptet, habe den von BfliB gesteuer- ten Lastzug geschnitten und sei hierdurch - also nicht wegen des einbiegenden Lastkraftwagens - ins Schleudern geraten» Werde gleichwohl eine ursächliche Beteiligung ihres eigenen Fahrzeugs bejaht, so habe jedenfalls den Unfall ausschließlich verschuldet» Er sei leichtfertig mit weit überhöhter Geschwindigkeit zwischen den beiden Lastzügen hindurchgefahren und habe sich hierdurch außerstande gesetzt, die vor ihm liegende Boelckestraße auf angemessene Entfernung zu überblicken 1 und auf die dortigen VerkehrsVorgänge richtig zu reagieren» So habe er vor dem einbiegenden Lastkraftwagen weder gebremst, noch habo er ihn nach Vorschrift links überholt, obwohl beides möglich gewesen wäre und den Unfall verhindert hatte» Umgekehrt sei für den Erstbeklagten , als er sich vor dem Einbiegen vergewissert habe, der rechts von ihm liegende Teil der Boelckestraße auf beiden Eahrbahnhälften besetzt gewesen, nämlich bergauf durch jenen nicht festgestellten Lastzug und die ihm nachfolgenden Wagen, bergab durch den von gesteu- erten, verhältnismäßig langsam herankommenden Lastzug» Bei dieser Verkehrslago habe der Erstbeklagte einbiegen dürfen» Er habe nicht damit rechnen können und brauchen, daß der bislang für ihn unsichtbare Mercedeswagen in einem waghalsigen und unstatthaften Überholmanöver zwischen den beiden Lastzügen hindurchgesteuert würde, um dann überschnell aufzutauchen und heranzukommen» Überdies habe der Erstbeklagte das Einbiegen beendet gehabt und sich schon in Geradeausfahrt befunden, als er von eingeholt wurde, so daß er dessen Vor- fahrtrocht auch eins diesem Grunde nicht verletzt habe» Die Kläger haben erwidert, SflHHIV habe auf der breiten und gut ausgobauten Boelckestraße den Lastzug trotz des Gegenverkehrs überholen und dabei auch mit der festgestellten Geschwindigkeit fahren dürfen» Er habe den Übcrholvorgang bereits beendet gehabt, als der bislang durch die entgegenkommenden Wagen verdeckte, schräg über die Straße fahrende LKW der Beklagten in rund 40 m Entfernung erstmals für ihn sichtbar geworden sei» In dieser Lage sei Bremsen zwecklos und der Versuch, rechts 6 an dem Hindernis vorbeizukommen, die einzige verbleibende Möglichkeit gewesen«, Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Las Berufungsgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten auf vier Fünftel des Schadens beschränkt«, Die Beklagten erstreben mit der Revision weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage, wogegen die Kläger mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchten«. Entscheidungsgründe: Xo Die Revision wendet sich nicht gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, daß der Erstbeklagte schuldhaft das Vorfahrtsrecht vorletzt hat«, Sie wieder- holt nur den im ersten Rechtszug unter Beweis gestellten Vortrag, daß nicht infolge dieses Ver- stoßes verunglückt sei, sondern deshalb, weil er den von Bm gesteuerten Lastzug nach dem Überholen "geschnitten" habe und dabei ins Schleudern geraten seio Auf diese Behauptung sind die Beklagten jedoch vor dem Berufungsgericht nicht zurückgekommen<> Ihre allgemeine Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit den vorhan-denen Beweismitteln auaeinandergesetzt, schloß entgegen der Meinung der Revision die Wiederholung des tatsächlichen Vorbringens nicht ohne weiteres einQ Schon deshalb läßt 3ich dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, es habe den hierfür erbotenen Sachverständigenbewoio fehlsam nicht erhoben» Davon abgesehen konnte es auf das Vorbringen der Beklagten auch sachlich nicht ankommen„ Daß sein Fahrzeug dicht vor dem überholten Lastzug scharf nach rechts gezogen hat, wie da3 Berufungsgericht nicht verkennt, war nur ein Teil seiner Ausweichbewegung vor dem plötzlich von links einbiegenden Lastkraftwagen der Beklagteno Ohne ihn hätte 0/^^ bei der festgestellten Verkehrslage keine Veranlassung gehabt, die rechte Straßenseite anders als in einem abgeflachten, der hohen Geschwindigkeit entsprechenden Bogen zurückzugewinneno So aber sah er sich genötigt, auf kürzeste Entfernung sogar bis auf das rechte Bankett auszuweicheno Unter diesen Umständen bleibt es sich gleich, ob schon die jähe Bewegung nach rechts oder erst das Befahren des Randstreifens den nachfolgenden Schleudervorgang ausgelöst hato Ebenso ist es unerheblich, ob die Fahrweisc als ei- ne Behinderung durch ’’Schneiden’1 empfunden hat* Entscheidend ist allein, daß seinen Wagen über- haupt nur deshalb scharf nach rechts gezogen hat, weil der verkehrswidrig einbiegende LKW jäh als Hindernis vor ihm auftauchte» Das Berufungsgericht hat mithin nicht nur die Fahrlässigkeit des Erstbeklagten, sondern auch die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Unfall ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß bejaht• Die Eintrittspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Zweifel« 8 II o Ernsthaft blieb hiernach nur zu fragen, ob und in welchem Umfang ein eigener Unfallbeitrag dos Verletzten eine Schadensteilung erforderte0 Die Revision hält abweichend vom Berufungsgericht ein Verschulden für gegeben, während sich die Anschlußrevision schon gegen die Anrechnung der Betriobsgefahr de3 Mercedeswagens wendet« Beide Angriffe sind unbegründet-» Io Die Revision rügt als übersehen, daß S( unter Verstoß gegen § 9 Abs« 1 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in eine undurchsichtige Verkehrslage hineingefahren sei und daß er entgegen § 10 Abs» 1 Satz 3 StVO an einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt habe«, Beides zusammen, so meint sie, ergebe eine leichtsinnige Fahrweise, die für den Unfall ursächlich geworden sei o Hierbei verkennt die Revision, daß die von ihr her-vorgehobene Unübersichtlichkeit erst durch das Fahrzeug der Beklagten in die Verkehrslage hineingetragen worden ist, und zwar zu einem so späten Zeitpunkt, daß SflHHHB darauf nicht mehr gefahrlos reagieren konnte» Ehe der einbiegende LKW für sichtbar wurde, gestatteten die Verhältnisse nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts sowohl die hohe Geschwindigkeit von 120 km/st als auch das Überholen zv/ischen den beiden Lastzügen hindurcho Baß Gegenverkehr herrschte, machte weder die Verkehrslage noch das befahrene Straßenstück unübersichtliche Die Straße verlief auf der kritischen Strecke völlig gerade, und der Raum zwischen den sich begegnenden Lastzügen war nach der Schilderung von Blass, der da3 Berufungsgericht gefolgt ist, breit genug, um die Hindurchfahrt des tier cedes wagen gut zu ermöglichen. Darin erschöpfte sich die Ausgangslage, wie sie vorfand und zu beurteilen hatte. Er konnte, als er den Entschluß zu dem Überholen faßte, weder den von links einmün-denden Feldweg noch den darauf herankommenden LKW der Beklagten wahrnehmenj selbst während des Überholvorganges bestand nach der eigenen Darstellung des Erstbeklagten noch keine Sichtverbindung wegen der auf der Boelckc-straße bergauf fahrenden Wagen, Gegenüber unsichtbaren Verkehrsteilnehmern, die etwa einbiegen wollten, durfte darauf vertrauen, daß sie ihrer Wartepflicht genügen würden. Dazu gehörte, daß sie auch mit bevorrechtigten Fahrzeugen rechneten, die aus einer zunächst verdeckten Stellung herankommen konnten, brauchte von der Durchfahrt zwischen den Lastzügen also auch nicht aus der Besorgnis abzusehen, daß ihn ein Wartepflichtiger zu spät bemerken könnte, zu demal er vor sich keine Einmündung oder Kreuzung liegen sah. Unter den festgestellten tatsächlichen Umständen waren deshalb die von der Revision behaupteten Verstöße nicht zur Last zu legen. 2o Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch zwischen der nicht vorwerf baren Fahrweise und den Er- fordernissen des Entlastungsbeweises nach § 7 Abs, 2 StVG unterschieden, den es nicht als geführt angesehen hat. Die Anschlußrevision rügt, daß bei diesen Er- wägungen fehlsam keine Schreckzeit zugebilligt worden sei, und daß bei Einrechnung einer solchen Spanne keine 10 der Maßnahmen hätte Erfolg haben können, die da3 Berufungsgericht als Möglichkeiten zur Vermeidung des Unfalls aufgeführt hat (Bremsen, Hupen, Linksausbiegen)«, Diese Beanstandung ist ebenfalls unbegründete Es de Hindernis reagiert hat, und das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß ein besonders geistesgegenwärtiger damit auch unter den erhöhten Anforderungen nach § 7 Aböo 2 StVG die Schreck- und Reaktionszeit zugebilligt worden, die er tatsächlich benötigt hat, um einen Entschluß zu fassen und zu betätigen» Besser als durch das Zugrundelegen dieser bewiesenen individuellen Fähigkeit konnten die Kläger nicht gestellt werden0 Das Berufungsgericht hält es nur nicht für dargetan, daß ein idealer Fahrer in jenem Augenblick ebenso gehandelt und nicht vielmehr einen anderen Weg eingeschlagen hätte, bei dem der Unfall vermieden v/orden v/äre0 Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben«, Das jähe Herurareißen des Mercedeswagen3 nach rechts bis auf das Bankett war offenbar eine verzweifelte Ab- „ wehrmaßnahme, die wegen seiner durch den Erst- beklagten verursachten Bestürzung zwar nicht als Verschulden anzurechnen v/ar, die aber bei der sehr hohen Geschwindigkeit kaum gut ausgehen konnte und tatsächlich zu dem Tode des Fahrers geführt hato Unter diesen Umständen ist die Meinung des Berufungsgerichts berechtigt, daß ein besonders geistesgegenwärtiger Fahrer statt dessen versucht hätte, auf der Fahrbahn zu bleiben und un- steht fest, daß S auf das plötzlich auftauchen- Fahrer noch schneller gehandelt hätte» S ist 11 ter gleichzeitigem Bremsen link3 an dem Hindernis vorbeizugelangen o Die Anochlußrevision sieht es grundlos als feststehend an, daß die beiden Fahrzeuge dann zu-sammcngestoßen wären« Als die Position rechts neben dem LKW der Beklagten erreicht hatte, befand sich dieser unstreitig bereits in Geradeausfahrt auf der rechten Fahrbahnhälfto» Br wäre also jetzt auch links zu überholen gewesen; daß dabei der Gegenverkehr mehr gehindert hätte als kurz zuvor bei der Hindurchfahrt zwischen den beiden Lastzügen, ist nicht ersichtliche Soweit S^HH^dic ^eit bis zu dem Einholen des Hindernisses durch seine Hechtsbewegung hinausgezögert hat, wäre dies beim Geradeausbleiben wahrscheinlich durch Bremsen möglich gewesene Ein etwa noch erforderliches Linksauobiegen hätte flacher ausgeführt werden können, weil sich °*me*lin schon auf der Straßenmitte befand» Die Schleudergefahr wäre dabei auf der festen Fahrbahn mit Sicherheit geringer gewesene Das Berufungsgericht hat also entgegen der Meinung der Anschlußrevision sehr wohl ein bestimmtes Verhalten aufgezeigt, das SflHBHfe offengestanden hätte und seiner Fahrweise vorzuziehen gewesen wäre» Die Kläger hätten dartun müssen, daß sich der schädliche Erfolg auch auf diesem Wege nicht hätte hintanhalten lassen; erst dann wäre der Entlastungsbeweis geschlossen gewesen» Im übrigen kann bei der Frage, ob der Unfall für SfliHHP unvermeidlich war, seine Fahrweise bis zu dem Auftreten der akuten Gefahr nicht schlechthin außer Betracht bleiben» Wenn auch die Hindurchfahrt zwischen den beiden Lastzügen mit 120 km/st Geschwindigkeit nach 12 /03 den Feststellungen statthaft war, so lag sie doch sicher an der Grenze des noch Erlaubten0 Gewiß brauchte mit der unvorhersehbaren Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Erstbeklagten nicht zu rechnen» Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte jedoch ganz allgemein bedacht p wie gering seine Abwehrraöglichkeiten gegenüber irgendwelchen Zwischenfällen - etwa dem versuchten Aus-scheron eines entgegenkommenden Fahrzeugs - werden mußten, wenn er in der gegebenen Lage mit unvermindert hoher Geschv/indigkeit überholte» Er hätte diese deshalb nach der Annäherung auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt und damit zugleich die besonders kritische Begegnung der beiden großen Lastzüge abgewartet» Es liegt auf der Hand9 daß es dann wesentlich leichter gewesen wäre, der plötzlich auftretenden Gefahr auf dem vom Berufungsgericht erörterten Wege zu entgehen» Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls ist demnach auch für ohne Hechtsirrtum verneint worden, so daß es bei der Anrechnung der Betriebsgefahr des Mercedeswagens verbleiben muß» 13 - III. Die Revision wie die Anochlußrevision waren nach alledem als unbegründet zurückzuweisen„ Die Kostenent-seheidung entspricht §§ 92, 97 ZPO» Engels Dr0 Bode Meyer Drc Pfretzschner Dr* iftißgens