Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Die Kläger nahmen zusammen mit ihrer Nichte Renate 0|^P in der genannten Gaststätte das Abendessen ein. Da die Strassen-beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei und wegen der der Klägerin nachfolgenden Renate Ochs auch aus dem Hausflur kein Lichtschein auf die Treppenstufen gefallen sei, habe diese die Stufen nicht wahrnehmen können. Wegen der mit Renate gepflogene Unterhaltung habe sie auf die zweite Stufe nicht geachtet. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Zahlungsansprüche zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Es hat daher mit Recht dem Beklagten eine für den Unfall ursächlich gewordene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt. Rechtsirrtumsfrei bejaht das Berufungsgericht ein mitwirköndes Verschulden der Erstklägerin, weil sie nach Überwindung der ersten Stufe trotz der Erkenntnis, dass sich vor dem Gasthaus eine Aussentreppe befand, einen Puss so vorgesetzt habe, als ob nur eine Treppenstufe vorhanden sei. Da solche Aussnntreppen erfahrungsgemäss häufig mehr als eine Stufe aufweisen, durfte sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ohne Prüfung nicht darauf einstellen, dass sie nur eine Stufe zu überwinden habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sei es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, den Unfall zu vermeiden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg bemängelt die Revision schliesslich, das Berufungsgericht habe die Zeugin 0^0 zu der Behauptung der Kläger hören müssen, die Erstklägerin sei nicht ortskundig gev/esen. Gerade wenn diese aisür^kundig war, durfte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ohne Prüfung nicht davon ausgehen, dass die Treppe nur eine Stufe habe. Die Schadensabwägung, bei der das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, sie wird auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF 2805 017 IM NAMEN DES VOLKES ZR 21/65 URTEIL Verkündet am 4- Oktober 1966 Kriegl, Justiz-haugtsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Ehefrau Emilie Mfl „ JPstrasse 2« ihres Ehemannes Rudolf 1 geh ebenda, Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger und RevisionQkläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Gastwirt Gottlob Gasthaus 9 Beklagter, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionsbeklagter - Prozcssbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - ^ - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zi\alsehats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1964 v/ird zu- rückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, weil die Erstklägerin, Ehefrau des Zv/eit-klägers, beim Verlassen der vom Beklagten betriebenen Gaststätte "z9 SchflHft am 22. August 1962 zu Pall kam und sich erheblich verletzte. Die Kläger nahmen zusammen mit ihrer Nichte Renate 0|^P in der genannten Gaststätte das Abendessen ein. Während der Zweitkläger vor dem Verlassen der Gaststätte noch die Toilette aufsuchte, wollten die beiden Frauen zu dem vor der Gaststätte geparkten Personenwagen vorausgehen. In den Gasträumen und im Hausflur brannte das Licht, während die über der Haustür angebrachte Aussenlampe sowie die Strassen-beleuchtung noch nicht eingeschaltet waren. Vor dem Hauseingang liegen zwei Treppenstufen aus hellem, gelbem Stein, die auf einen an die Strasse angrenzenden Vorplatz mit grauem Asphaltbelag führen. Die untere Stufe hat gegenüber dem leicht abfallenden Vorplatz eine unterschiedliche Höhe, die beim Hinausgehen an der linken Kante etwa einem Viertel der Normalhöhe, an der rechten Kante etwa der Normalhöhe einer Treppenstufe entspricht. Renate hatte die Erfctklägerin an der Haustür voraus&ehen lassen. Diese kam, nachdem sie die erste Stufe unfallfrei hinuntergegangen war, beim Weitergehen zu Fall und zog eich einen Knöchelbruch und einen Fersenbeinbruch zu. Die Kläger verlangen mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 5-ooo.— DM sowie die Feststellung, dass der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Unfail-schadens verpflichtet ist. Sie haben vorgetragen, es sei schon völlig dunkel gewesen, als die Erstklägerin die Gaststätte verlassen habe. Da die Strassen-beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei und wegen der der Klägerin nachfolgenden Renate Ochs auch aus dem Hausflur kein Lichtschein auf die Treppenstufen gefallen sei, habe diese die Stufen nicht wahrnehmen können. Nach Passieren der ersten Stufe sei sie beim Weitergehen in der Annahme, es folge keine weitere Stufe, gestolpert und zu Fall gekommen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und . entgegnet, im Unfallzeitpunkt sei es noch nicht dunkel gewesen; bei der herrschenden Dämmerung sei eine Beleuchtung der Tropj^ noch nicht erforderlich gewesen. Der Unfall sei allein auf die Unachtsamkeit der Erstklägerin zurückzuführen, die nach ihrem eigenen Vorbringen die Treppe erkannt habe. Wegen der mit Renate gepflogene Unterhaltung habe sie auf die zweite Stufe nicht geachtet. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischen-urteil die. Zahlungsansprüche zu zwei Dritteln dem Grunde n ch für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Zahlungsansprüche zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Die auf vollen Schadensersatz gerichtete Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf vollen Schadenersatz weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, war zur Unfallzeit die Dämmerung bereits soweit vorgeschritten, dass eine Beleuchtung der Aussentreppe erforderlich war. Es hat daher mit Recht dem Beklagten eine für den Unfall ursächlich gewordene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt. Insoweit wird das Urteil von keiner Seite angegriffen. Rechtsirrtumsfrei bejaht das Berufungsgericht ein mitwirköndes Verschulden der Erstklägerin, weil sie nach Überwindung der ersten Stufe trotz der Erkenntnis, dass sich vor dem Gasthaus eine Aussentreppe befand, einen Puss so vorgesetzt habe, als ob nur eine Treppenstufe vorhanden sei. Da solche Aussnntreppen erfahrungsgemäss häufig mehr als eine Stufe aufweisen, durfte sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ohne Prüfung nicht darauf einstellen, dass sie nur eine Stufe zu überwinden habe. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin eine Überspannung der Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt, weil dio Klägerin mit einer v/eiteren Stufe nicht mehi* habe zu rechnen brauchen. Die Auffassung der Revision ist mit der Erfahrungstatsache unvereinbar, dass Aussentreppen sehr häufig mehr al3 eine Stufe haben. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, das3 die zweite Treppenstufe, die der Klägerin zu dem Verhängnis wurde, eine unterschiedliche, nur an der rechten Kante normale Höhe aufgev/iesen habe*, sie meint, hierauf habe sich die Klägerin nicht einzustellen brauchen; sie wäre möglicherweise nicht gestürzt, wenn die zweite Stufe in ihrer Höhe der ersten entsprachen hätte; es fehle daher der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Irrtum der Klägerin und ihrem Sturz. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Es spricht nichts dafür, dass der Unfall vermieden oder auch nur in seinen Folgen herabgemindert worden wäre, wenn die Klägerin entgegen ihrer Erwartung es sei keine Stufe mehr vorhanden, noch tiefer herabgetreten wäre, als es tatsächlich geschehen ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sei es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, den Unfall zu vermeiden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg bemängelt die Revision schliesslich, das Berufungsgericht habe die Zeugin 0^0 zu der Behauptung der Kläger hören müssen, die Erstklägerin sei nicht ortskundig gev/esen. Das Berufungsgericht hat dies zu Gunsten der Erstklägerin als richtig unterstellt. Gerade wenn diese aisür^kundig war, durfte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ohne Prüfung nicht davon ausgehen, dass die Treppe nur eine Stufe habe. Die Schadensabwägung, bei der das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, sie wird auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Die Schadensverteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Meyer Dr. Pfretzschner Dr. Mßgens