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BGH · VI ZR 21/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 21/64

schriebenen Betonmauer Platz genommen hatten, um eine Erfrischung zu sich zu nehmen, stand der Beklagte noch in der Mitte der Wiese in unmittelbarer Nähe seines Pferdes, das auch als Sprungpferd ausgebildet war und Höhen von 1,5o m zu nehmen verstand. Erst recht habe er sich bei der Unruhe seines Pferdes nicht noch eine Flasche Bier zuwerfen lassen dürfen5 denn diese habe augenscheinlich mit dazu beigetragen, daß das Pferd gescheut habe. Der Beklagte hat KlageabweisUng beantragt und mit der Widerklage vom Erstkläger Ersatz des durch den Verlust seines Pferdes entstandenen Schaden verlangt. geltend gemacht, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden» Er habe bei der Beaufsichtigung seines Pferdes, das seinem Beruf als Reitlehrer gedient habe, die erforderliche Sorgfalt angewandt. Io Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Pferd des Beklagten als Haustier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB anzusehen ist» Es hält aber den Nachweis, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht für erbrachto Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt als unbestritten fest, daß das Pferd des Beklagten den Weideplatz an einer Stelle verlassen hat, wo der Drahtzaun daniederlag« Es hält nicht für erwiesen, daß das Pferd noch nicht abge-trenst war und der Beklagte es noch an der Hand hielt, als es plötzlich scheute und ausbrach. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß das Pferd allgemein als besonders brav und gutartig fgeschilder vrnrde, rechtfertigt es nicht, einen geringeren Maßstab an die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzulegen, Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, kann für die Beurteilung der Präge, ob die Unruhe eines Vollblutpferdes die Gefahr eines Ausbruchs begründet, nicht darauf abgestellt werden, ob dieses Tier gemeinhin brav oder bösartig ist, weil in dem Ausbrechen des Die Revision meint, der Beklagte habe das plötzliche Ausbrechen des Pferdes bei der gegebenen Sachlage nicht voraussehen können- Der erste Anschein spreche dafür, daß das Pferd Y/espen gewittert habe und deshalb über den Drahtzaun gesprungen sei, v/as nach dem Gutachten des Sachverständigen Schlüter ein Pferd nur unter außergewöhnlichen Umständen tue- Die Anwesenheit von Wespen habe aber der Beklagte nicht voraussehen können. Schon allein im Hinblick auf die von ihm bemerkte Unruhe des Pferdes, deren Ursache ihm unbekannt war, mußte der Beklagte mit einem Ausbrechen des sehr temperamentvollen Vollblut-Tieres rechnen- Als Reitlehrer mußte er sich auch sagen, daß der teilweise daniederliegende Zaun kein Hindernis gegen ein Ausbrechen des scheuenden Tieres darstellte, auch wenn nach dem Gutachten des Saä&verständigen Pferde "nicht gern" über einen Drahtzäün springen- Zudem bot auch die niedrige Mauer an der einen Seite des Weideplatzes keinen hinreichenden Schutz gegen das Ausbrechen eines scheuenden Pferdes, zu demal sie von den genannten vier Personen nur etwa zur Hälfte besetzt war, wie die vom Berichterstatter des Landgerichts beim Ortstermin gefertigte Zeichnung ausv/eist, auf die sich der Beklagte in der Berufungserwiderung selbst bezogen hat. Tieres stand, damit rechnen, daß er ein plötzliches Wegspringen des abgetrensten Tieres, wenn es scheute, nicht verhindern konnte» Das Ausbrechen des Pferdes war daher für ihn durchaus voraussehbar» MiJ Recht hat e3 das Berufungsgericht als ein Gebot der nach den gegebenen Umständen zu fordernden Sorgfalt angesehen, daß der Beklagte das Pferd entweder an langer Leine an einem Pfosten festband oder es wenigstens solange am Zügel -ange-trenst festhielt, bis es sich erkennbar beruhigt hatte» II» Zu der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Schadens abwägung beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Ausführungen des Landgerichts zu billigen, das den Unfall als für den Erstkläger unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angesehen und daher dem Beklagten den gesamten Schaden angelastet hat. Das Landgericht führt aus, das Fahrzeug des Klägers und die Pferde hätten sich mit einer Geschwindigkeit von 11o bis 14o km/st einander genähert» Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß der Erstkläger, als er auf seiner rechten Fahrbahn in die langgestreckte, für ihn nach rechts verlaufende Kurve eingefahren sei, diese auf eine Strecke von 25o-3oo m habe einsehen können. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstkläger das Pferd des Beklagten schon auf diese Entfernung habe wahrnehmen können. Die Revision beanstandet, die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien zu allgemein, um den Nachweis zu tragen, daß auch ein besonders umsichtiger Kraftfahrer bei Anwendung äußerster Sorgfalt den Unfall nicht habe vermeiden können» Es fehle insbesondere an der Feststellung des Abstandes des Erstklägers zu dem vor_ihm fahrenden Fahrzeug, der zu gering gev/esen sein müsse, wenn der Erstkläger die Pferde zu spät wahrgenommen habe, um den Unfall vermeiden zu können»

Zitierte Normen: § 833 BGB § 17 StVG
BerufungsgerichtErstklägerAusbrechenPferdTierKlägerweisenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 21/64
Verkündet
 am 18o September 1964 Krieg!5
Ju3tizobersckretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
O44
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozel3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1 o
2o
3.
4.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer,
 Br. Pfrctzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3» Bezcmber 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt
 Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Kläger sind am 2. Juli i960 auf der Bundessti^aße 9 zwischen Sinzig und Bad Niederbreisig Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, für den sie den Beklagten verantwortlich machen. Dieser ist Reitlehrer von Beruf. Am Unfalltage unternahm er auf dem ihm gehörenden Vollblutpferd “Fritzi" zusammen mit zwei Reitschülern einen Ausritt. Nach einem 7~8 km langen Ritt machten sie Rast bei dem Anwesen des Ehepaares in Bad Niederbreisig, das am Ortsrand etwa 700-800 m von der den Ort durchquerenden Bundesstraße 9 entfernt liegt. Die drei Reiter führten ihre Pferde auf eine angrenzende kleine Wiese, die zu dem Hausanv/esen durch Gebüsch und zu dem gegenüberliegenden Nachbargrundstück durch eine niedrige Betonmauer abgegrenzt war. Zum Weg nach Bad Niederbreisig hin bildete die Umgrenzung ein 1,5o m hoher Drahtzaun, der zur Unfallzeit infolge einiger geneigter Zaunpfähle teilweise daniederlag. Während die beiden Reitschüler ihre Pferde abgetrensit auf der Wiese grasen ließen und zusammen mit der Ehefrau	und deren Freundin auf der be-
schriebenen Betonmauer Platz genommen hatten, um eine Erfrischung zu sich zu nehmen, stand der Beklagte noch in der Mitte der Wiese in unmittelbarer Nähe seines Pferdes, das auch als Sprungpferd ausgebildet war und Höhen von 1,5o m zu nehmen verstand. Der Beklagte bat Frau	ihm	eine
 Flasche Bier zuzuwerfen, und erwähnte dabei, daß sein Pferd unruhig sei. Frau	warf die Flasche in seine
 Nähe. Kurz darauf brach das Pferd des Beklagten aus, setzte an einer Stelle Über den Zaun, an der er nicht intakt v/ar, und die beiden anderen Pferde setzten hinter ihm her. Die drei Pferde gerieten auf die Bundesstraße 9 und galoppierten in Richtung Sinzig mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km/std auf der rechten Fahrbahnhälfte der hier vierbahnig ausgebauten Straße weiter. Während die Tiere auf die langge-
 
streckte, in ihrer Laufrichtung nach links ziehende Kurve bei km 55 zuliefen, kam ihnen der Erstkläger mit seinem Personenkraftwagen entgegen, in dem seine Familienangehörigen, die Kläger zu 2) bis 4), mitfuhren. Bas Pferd des Beklagten wechselte plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn über und prallte auf den Kraftwagen des Er 3 t-klägerso Infolge des Aufpralls geriet der Wagen, der eine Geschwindigkeit von 7o-8o km/st hatte, ins Schleudern und schlug auf der anderen Wegseite gegen eine Sicherungsbarrier Sämtliche Insassen wurden erheblich verletzt, an dem Wagen entstand Totalschaden, Bas Pferd des Beklagten mußte wegen seiner Verletzungen getötet v/erden.
Bie Klager haben mit der Klage Ersatz von Vermögens-Schaden , ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Unfallschäden begehrt. Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe bei der Beaufsichtigung seines Pferdes nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt. Ebenso wie die anderen Heiter habe er sein Pferd auf der nicht genügend eingezäunten Wiese frei herumlaufen lassen, anstatt es anzubinden, wie es im Hinblick auf die Nähe der Wiese zur Ortsmitte und der stark belebten Bundesstraße 9 erforderlich gewesen sei. Dazu habe für den Beklagten umso mehr Anlaß bestanden, als gerade sein Pferd, wie er selbst bemerkt habe, unruhig gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe er das Pferd solange sicher an der Hand halten müssen, bis es sich völlig beruhigt habe. Erst recht habe er sich bei der Unruhe seines Pferdes nicht noch eine Flasche Bier zuwerfen lassen dürfen5 denn diese habe augenscheinlich mit dazu beigetragen, daß das Pferd gescheut habe.
Der Beklagte hat KlageabweisUng beantragt und mit der Widerklage vom Erstkläger Ersatz des durch den Verlust seines Pferdes entstandenen Schaden verlangt. Er hat
 
geltend gemacht, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden» Er habe bei der Beaufsichtigung seines Pferdes, das seinem Beruf als Reitlehrer gedient habe, die erforderliche Sorgfalt angewandt. Es habe sich um ein besonders gutmütiges Tier gehandelt, das in Karnevalszügen mitgeritten sei und in keiner Weise dazu geneigt habe, auszubrechen. Bas Ausbrechen des Pferdes sei auf Wespen zurückzuführen, denn nachträglich hätten die Eheleute	auf	der	Wiese drei Wespennester festge-
stellt » Er habe das Pferd am Zügel festgehalten, als es gescheut habe. Die_Wiese sei ausreichend eingezaunt gewesen, weil auch ein Springpferd nicht dazu neige, einen Drahtzaun zu überspringen» Das Unfallgeschehen sei danach für ihn nicht voraussehbar gewesen»
Den Erstkläger treffe an dem Unfall ein Mitverschulden, weil er seine Fahrgeschwindigkeit nicht der für ihn erkennbar gewesenen Gefahrenlage angepaßt habe»
Der Erstkläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat entgegenet, er habe die jherangaloppier enden Pferde nicht oder doch erst zu spät sehen können, weil ihm die.¥>; Sicht durch einen Lastzug und eine Kette vor ihm fahrender Kraftfahrzeuge versperrt gewesen sei. Für ihn stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.
Das.Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klüger deren Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entgcheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Pferd des Beklagten als Haustier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB anzusehen ist» Es hält aber den Nachweis, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht für erbrachto Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht stellt als unbestritten fest, daß das Pferd des Beklagten den Weideplatz an einer Stelle verlassen hat, wo der Drahtzaun daniederlag« Es hält nicht für erwiesen, daß das Pferd noch nicht abge-trenst war und der Beklagte es noch an der Hand hielt, als es plötzlich scheute und ausbrach. Das Pferd v/ar, was der Beklagte auch bemerkte, vor dem Ausbrechen unruhig; es tänzelte« Wenn der Beklagte das Pferd abtrenste, obwohl er dessen Unruhe wahrnahm, der Grund der Unruhe ihm aber nicht bekannt war, und der Weideplatz gegen ein Ausbrechen des Pferdes nicht hinreichend gesichert war, so erblickt das Berufungsgericht darin mit Recht ein Außerachtlassen der erforderlichen Sorg-fait.
Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß das Pferd allgemein als besonders brav und gutartig fgeschilder vrnrde, rechtfertigt es nicht, einen geringeren Maßstab an die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzulegen, Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, kann für die Beurteilung der Präge, ob die Unruhe eines Vollblutpferdes die Gefahr eines Ausbruchs begründet, nicht darauf abgestellt werden, ob dieses Tier gemeinhin brav oder bösartig ist, weil in dem Ausbrechen des
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nur von seinem Instinkt geleiteten Tieres kein bösartiger Charakterzug gesehen werden kann«, Vielmehr ist für eine solche Reaktion, die durchwein Erschrecken oder eine sonstwie empfundene Gefahrenlage hervorgerufen wird, in erster Linie das Temperament des Tieres maßgebend. Bei dem Pferd des Beklagten handelte es sich aber, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, um ein besonders temperamentvolles Tier*
Die Revision meint, der Beklagte habe das plötzliche Ausbrechen des Pferdes bei der gegebenen Sachlage nicht voraussehen können- Der erste Anschein spreche dafür, daß das Pferd Y/espen gewittert habe und deshalb über den Drahtzaun gesprungen sei, v/as nach dem Gutachten des Sachverständigen Schlüter ein Pferd nur unter außergewöhnlichen Umständen tue- Die Anwesenheit von Wespen habe aber der Beklagte nicht voraussehen können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Schon allein im Hinblick auf die von ihm bemerkte Unruhe des Pferdes, deren Ursache ihm unbekannt war, mußte der Beklagte mit einem Ausbrechen des sehr temperamentvollen Vollblut-Tieres rechnen- Als Reitlehrer mußte er sich auch sagen, daß der teilweise daniederliegende Zaun kein Hindernis gegen ein Ausbrechen des scheuenden Tieres darstellte, auch wenn nach dem Gutachten des Saä&verständigen Pferde "nicht gern" über einen Drahtzäün springen- Zudem bot auch die niedrige Mauer an der einen Seite des Weideplatzes keinen hinreichenden Schutz gegen das Ausbrechen eines scheuenden Pferdes, zu demal sie von den genannten vier Personen nur etwa zur Hälfte besetzt war, wie die vom Berichterstatter des Landgerichts beim Ortstermin gefertigte Zeichnung ausv/eist, auf die sich der Beklagte in der Berufungserwiderung selbst bezogen hat. Der Beklagte mußte endlich, obv/ohl er in unmittelbarer Nähe des
 
Tieres stand, damit rechnen, daß er ein plötzliches Wegspringen des abgetrensten Tieres, wenn es scheute, nicht verhindern konnte» Das Ausbrechen des Pferdes war daher für ihn durchaus voraussehbar» MiJ Recht hat e3 das Berufungsgericht als ein Gebot der nach den gegebenen Umständen zu fordernden Sorgfalt angesehen, daß der Beklagte das Pferd entweder an langer Leine an einem Pfosten festband oder es wenigstens solange am Zügel -ange-trenst festhielt, bis es sich erkennbar beruhigt hatte»
Der Auffassung des Sachverständigen, der an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt zu geringe Anforderungen stellt, ist es mit Hecht nicht gefolgt» Das Berufungsgericht hat danach rechtirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten nach § 833 BGB bejaht»
II» Zu der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Schadens abwägung beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Ausführungen des Landgerichts zu billigen, das den Unfall als für den Erstkläger unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angesehen und daher dem Beklagten den gesamten Schaden angelastet hat. Das Landgericht führt aus, das Fahrzeug des Klägers und die Pferde hätten sich mit einer Geschwindigkeit von 11o bis 14o km/st einander genähert»
Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß der Erstkläger, als er auf seiner rechten Fahrbahn in die langgestreckte, für ihn nach rechts verlaufende Kurve eingefahren sei, diese auf eine Strecke von 25o-3oo m habe einsehen können. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstkläger das Pferd des Beklagten schon auf diese Entfernung habe wahrnehmen können. Er sei nämlich ziemlich am Ende einer Fahrzeugschlange gefahren, denn nach der eigenen Aussage des Beklagten seien etwa 15-2o Fahrzeuge vor dem Kläger heil an den Pferden vorbeigekommen. Durch diese Fahrzeuge sei aber dem Brstkläger die Sicht in die Straßengerade, insbesondere auf das auf seiner Fahrbahn
 
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ihm entgegen galoppierende Pferd des Beklagten weitgehend versperrt gewesen, so daß der Zusammenstoß mit dem Pferd für den Kläger unabwendbar gewesen sei»
Die Revision beanstandet, die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien zu allgemein, um den Nachweis zu tragen, daß auch ein besonders umsichtiger Kraftfahrer bei Anwendung äußerster Sorgfalt den Unfall nicht habe vermeiden können» Es fehle insbesondere an der Feststellung des Abstandes des Erstklägers zu dem vor_ihm fahrenden Fahrzeug, der zu gering gev/esen sein müsse, wenn der Erstkläger die Pferde zu spät wahrgenommen habe, um den Unfall vermeiden zu können»
Der Revision ist zuzugeben, daß die tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs» 2 StVG darstellen» Sie tragen aber die Auffassung der Vorinstanzen, dem Erstkläger sei ein Verschulden nicht nachgev/iesen» Die angeführte Straßenstrecke von 25o-3oo m vor der Unfallstelle beschrieb:' für den Kläger eine leichte Rechtskurve. In dieser Kurve können die Fahrzeuge vor ihm auf der zv/eibahnigen rechten Fahrbahnhälfte zu seinem Wagen so versetzt gefahren sein, daß sie ihm tatsächlich die Sicht auf die entgegenkommenden Pferde zunächst versperrten, auch wenn er zu dem vor ihm fahrenden Wagen einen angemessenen Abstand einhielt. Zudem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Aufmerksamkeit des Erstklägers durch die Fahrzeugschlange vor ihm derart in Anspruch genommen war, daß ihm das Herannahen der Pferde in der entscheidenden Zeitspanne von nur ganz wenigen Sekunden entgehen konnte, ohne daß ihn desv/egen ein Verschulden träfe. Der Brstkläger hat danach lediglich gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 2 StVG für die Betriebsgefahr seines Kraftwagens einzustehen, der verkehrsgerecht auf
 
der rechten Straßenhälfte mit einer an sich nicht zu hohen Geschwindigkeit fuhr. Die Betriebagefahr des Kraftwagens tritt aber gegenüber dem Ausmaß der Unfallverursachung, die das mit hoher Geschwindigkeit herangaloppierende und plötzlich in die Fahrbahn des Erstklägers springende Pferd des Beklagten gesetzt hat, so sehr in den Hintergrund, daß es gerechtfertigt erscheint, dem Beklagten den gesamten Schaden anzulasten« (Vgl, Senatsurteil vom 11» Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596, das in einem gleichgelagerten Fall die gleiche Abwägung des Berufungsgerichts billigt)» —	—
Die Kläger zu 2)-4) sind im übrigen schon deshalb von jeder Mithaft frei, weil sie nicht Fahrzeughalter sind und der Erstkläger weder ihr Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe war. Sie brauchen sich deshalb weder eine Betriebsgefahr noch ein etwaiges Verschulden des Erstklägers anrechnen zu lassen.
Io
 Das Berufungsgericht hat danach im Ergebnis zu Hecht die Klageansprüche im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten.
Die Revision v/ar daher mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Meyer Dr. Hüßgens