Er hat vorgetragen: Er sei mit einer Geschwindigkeit von nur 25 bis 50 km/st an die Kurve herangefahren« Daboi habe er einen Abstand von 1,20 m zur rechten Straßenrinne ei^gehalten* Weiter rechts zu fahren sei wegen der Beschaffenheit der Fahrbahn nicht möglich gewesen* Der Omnibus, den er erst im letzten Augenblick habe sehen können, sei mit einer viel zu hohen Geschwindigkeitn nämlich 40 km/st um die Kurve gefahren» Der Beklagte LHUphabe außerdem eine besondere Gefahrenquelle dadurch geschaffen, daß er mit seinem Fahrzeug auf die für ihn linke Fahrbahnhälft0 gekommen sei« Er habe zu demindest ein Warnzeichen geben müssen, Der Kläger will sich 1/6 seines Schadens als Mithaftungsquote anrechnen lassen und hat nach Abzug der Leistungen der sozialVersicherungsbeträge (4«077,40 DM) und der Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten (6»000 DM) einen Schadensersatzanspruch von 4«537,63 DM errechnet» Mit der Klage hat er diesen Betrag von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern und außerdem von dem Beklagten ein der Höhe nach vom Gericht fcotzusotzendes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm 5/6 aller Schäden zu ersetzen, die ihm nach dem 31 o März I960 noch erwachsen sollten» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei allein vom Kläger verschuldet worden und für sie ein unabweisbares Ereignis (§7 Abs» 2 StVG) gewesen« Der Kläger habe, wenn er nicht ganz auf der linken Straßenseite gefahren sei, den Omnibus auf rund 48 m sehen können» Fr habe jedoch nicht auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet» Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er ausgesagt, daß er den Omnibus erst gesehen habe, als er nur 1,50 m von ihm entfernt gewesen sei» Später habe er diese Entfernung mit 6 m angegeben» Aus beiden Aussagen gehe hervor, daß der Kläger in einer kaum zu überbietenden Weise leichtsinnig gefahren sei« Hinzu komme, daß er auf der Straßenmitte und nach der Bere chnung des Sachverständigen Malkomesius mit einer Geschwindigkeit von 59 km/st, also viel zu schnell gefahren sei» Der Kläger habe sich mithin in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig verhalten» Dagegen könne dem Beklagten hflHR) kein Vorwurf gemacht werden» Das Landgericht hat den bezifferten KlageanSpruch sowie den Schmerzensgeldanspruch zu 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/5 des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzenc Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« I«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Omnibus beim Vorbeifahren an der vorspringenden Rathausecke mit seiner vorderen linken Stoßstange bis zu einem Punkt in die Gegenfahrbahn geraten, der 1,70 bis 1,75 ra von dem - in der Fahrtrichtung des Omnibusses gesehen - linken Fahrbahnrand (=Beginn der Straßenrinne) entfernt war« Da die Straße an dieser Stolle 4,80 m breit ist, hat er also 65 bis 70 cm von der für ihn linken Fahrbahnhälfte 5u Anspruch genommen» Bas war, wie Fahrvorouche ergeben haben, nicht zu vermeiden» sich mit dem Omnibus so weit rechts gehalten, wie es möglich war» Bie Kurve konnte nicht besser ausgefabren werden» Ba3 sieht auch der Kläger ein» Er hat seinen Vorwurf, Lichter habe gegen § 8 StVO verstoßen, schon im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrecht erhalten» Das Berufungsgericht sieht das Verschulden darin, daß er diese unübersichtliche Kurve, in der durch das Hinüberfahren auf die Gegenfahrbahn eine besondere Gefahrenlage entstand, mit einer zu hohen Geschwindigkeit durchfahren hat» Sie betrug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Zusammenpralls etwas Es hat dem Kläger aber nur einen Teil seines Schadens zugebilligt, weil auch er sich verkehrswidrig verhalten und dadurch zu dem Entstehen des Unfalls beigetragon habe» Er habe erkennen können und müssen, daß sich die Fahrbahn in der S-Kurvc am Rathaus so verengte, daß entgegenkommende Omnibusse oder Lastkraftwagen gezwungen waren, beim Umfahren der Rathausocke die Gegenfahrbahn mit in Anspruch zu nehmen» Deshalb habe er nicht nur auf der rechten Seite der Fahrbahn fahren, sondern wegen der Unübersichtlichkeit der Strecke die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen (§8 Abs» 2 Satz 2 StV0)o Er sei aber beim Zusammenstoß mit dem Omnibus mindestens 1,70 m vom rechrr ten Fahrbahnrand entfernt gewesen» Ferner sei der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st viel zu schnell gefahren» Er habe bei der Annäherung an die Rat-hauseckc mit einem plötzlich auftauchenden größeren Fahrzeug rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit so weit herafesetzen müssen, daß es ihm möglich gewesen wäre, recht-zeitig anzuhalten oder wenigstens wirksam zu bremsen oder auszuweichen» Schließlich habe der Kläger es auch in einer daß er den Omnibus erst auf 1,5 m gesehen habe« Zwar habe er die Entfernung, aus der er den Omnibus gesehen haben will, später - in der Straf Verhandlung vor dem Amtsgericht - mit etwa 6 ra angegeben« Aber auch diese Angabe zeige, daß der Kläger die erforderliche Aufmerksamkeit in grober Weise außer acht gelassen habe« Eenn die Augenscheinseinnahme und die damit verbundenen Fahrversuche hätten ergeben, daß der Kläger den Omnibus so rechtzeitig habe bemerken können, daß ihm noch zwei Sekunden Zeit bis zu dem Erreichen der stelle zur Verfügung standen, an der es zu dem Zusammenstoß kam« Er habe daher die Möglichkeit gehabt, so zu reagieren, daß der Zusammenstoß vermieden wurde« Indessen habe er - v/ie das Fehlen jeder Bremsspur des Motorrades zeige - überhaupt nicht reagiert« Bei der Abwägung der Unfallursachen (§17 StVG) hat das Berufungsgericht die von dem Omnibus ausgehende Be-triebsgofahr höher bewertet als die Betrieb3gefahr des Motorrades, andererseits aber das Verschulden des Klagers als weitaus schwerer angesehen als das des Beklagten IiHHV° Baker hielt das Berufungsgericht für angemessen, daß der Kläger 3/5 seines Schadens selbst zu tragen habe und demgemäß nur für 2/5 seines Schadens Ersatz von den Beklagten beanspruchen könne« b) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Straßenstrecke an der Unfallstelle unübersichtlich war (§ 8 Abo- 2 Satz 2 StVO)« Es mag sein, daß der Kläger die Strecke besser übersehen konnte als der Omnibusfahrer« Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß es sich auch für ihn um eine unübersichtliche Straßenslzectoe gehandelt hat, die es ihm zur Pflicht machte, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten« c) Daß der*Zustand der Straße dem Kläger erlaubt hätte weiter rechts zu fahren, ist ebeiifalls rechtsfehlerfrei festgesteilt worden« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt, daß die Fahrbahn gewölbt war und am Rande zur gtraßenrinnc hin Unebenheiten aufv/ies« Es hat aber von dem Kläger nicht verlangt, daß er dort, also scharf am Rande der Straßenrinne entlang hätte fahren müssen, sondern hat mit Recht angenommen, daß es ausreichend gewesen wäre, wenn der Klager einen Abstand von etwa 60 bis 80 cm zu dem rechten Rande der Fahrbahn ein-gehalten hätte« Daß diese Fahrweise bei dem Zustand der Straße möglich gewesen v/äro, konnte das Berufungsgericht den vorliegenden Lichtbildern und den Feststellungen entnehmen, die das Landgericht im Augenseheinstermin getroffen hat« Die Revision meint, dem Kläger komme der Vertrauensgrundsatz zugute, weil er nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß ihm entgegenkommende breite Fahrzeuge öeine eigene Fahrbahn in Anspruch nehmen mußten» Diese Rüge greift nicht durch» sie scheitert an der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe, als er auf die S-Kurve am Rathaus zufuhr, die Verengung der Fahrbahn und auch erkennen können, daß entgegenkommende Lastkraftwagen oder Omnibusse an der Ecke des Rathauses nur unter Inanspruchnahme seiner Fahrbahn vorbeifahren konnten» Allerdings konnte der Kläger darauf vertrauen, daß in erster Linie die aus Richtung Lonsingen sich nähernden Kraftfahrer auf die hier bestehende Gefahrenlage Rücksicht nehmen würden» 3o) Da der Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und auf beiden Seiten die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung gegeben sind, hat das Berufungsgericht mit Recht eine Ausgleichung des Schadens nach den in § 17 StVG ausgesprochenen Grundsätzen für geboten «alten« Dabei hat es entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß der Umfang des zu leistenden Ersatzes in erster Binie davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist« Daö Berufungsgericht hat eine weuerrt liehe Ursache des Unfalls darin gesehen, daß der Omnibus einen Teil der Gegenfahrbahn benutzen mußte, um in der Kurve an der Ecke des Rathauses vorbeifahren zu können« Es hat bei seiner Abwägung ausdrücklich hervorgehoben, daß durch diese Inanspruchnahme eines Teiles der Gegenfahrbahn für den Kläger eine besondere Gefahrenlagc geschaffen wurde Dio Revision irrt, wenn sie meint, dieser Umstand stehe bei der Frage der Verursachung so ira Vordergrund, daß er allein als ursächlich für den Unfall angesehen werden könneo Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß auch das Motorrad und die Fahrweise des Klägers erheblich zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben» Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung des Verschuldens nicht ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß LflHHB die Fahrstrecke kannte» Allerdings ist diese unstreitige Tatsache in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich hervorgehoben worden«, Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht sie übersehen hätte« Es wertet ersichtlich gerade die Tatsache, daß sich der Beklagte obwohl er wußte, daß er in der Kurve wegen der Breite seines Fahrzeuges die Gegenfahrbahn mit in Anspruch nehmen würde, keine Gedanken über die Gefährlichkeit der Kurve und die Möglichkeit von Gegenverkehr gemacht hat, als schuldhafte Ursache seiner verkehrswidrigen Föhrweise«
VI ZR 21/62 Verkündet am 27o November 1962 Kriegl Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2180 002 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Gotthilf B über Ul Kläger? Berufungsklägors? Anschlußberufungsbeklagten und Revisionoklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen lo 2 o Richard Hi Krso M1 Omnibusverkehr ? Josef bei Hi Kraftfahrer? Beklagten? Berufungsbeklagten? Anschlußberufungskläger und Revis ionsbeklagten ? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1962 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Br* Engels sowie der Bundesrichter Br* Kleinev/efers, Br» Bode? Br* Hauß und Heinrich Meyer s % für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats dc3 Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14 * November 1961 wird zuruckgewiesen«, Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Von Rechts wegen Der Kläger fuhr am 22„ Juii 1956 gegen 2CK50 Uhr mit seinem Motorrad (NSU-Max, 250 ccm) von Sirchingen kommend durch Upfingen, um Uber Lonsingen nach Gomadingen weiterzufahren o In Upfingen kam ihm auf der Ortsdurehfahrts-straße in der Gegend des Rathauses der vom Beklagten Lichter gelenkte Omnibus (Magirus, 8,90 m lang, 2,40 m breit) des Beklagten K^HMB entgegen* Die Straße beschreibt dort eine verhältnismäßig unübersichtliche S-Kurve, die an der nach Lonsingen zu gelegenen westlichen Ecke des Rathauses ihren Wendepunkt hat* An.dieser Ecke verengt sich die sonst 5 >20 bis 5>50 m breite Fahrbahn auf 4>80 m, weil die Rathausecke bis in die neben der Fahrbahn verlaufende Straßenrinne hineinragt. Große und breite Fahrzeuge, v/ic Lastkraftwagen und Omnibusse, die von Lonsingen kommen, müssen, um an dieser Ecke vorbeizukommen, einen Teil der linken Straßenhälfte mitbenutzen» Dazu sah sich auch der Beklagte 1^0 genötigt * Ale er mit dem Omnibus die westliche Rathausecke passierte, stieß er an dem linken vorderen Kotflügel seines Fahrzeuges mit dem ihm entgegenkommenden Motorrad des Klägers zusammen o Durch den Eusarv-menprall wurden das Motorrad 3.owie der Kläger und seine Mitfahrerin Anneliese Gauch nach rechts vox-wärts geschleudert* Der Kläger erlitt einen komplizierten Knochenbruch, dessen Folgen noch nicht beseitigt sind* Er hat vorgetragen: Er sei mit einer Geschwindigkeit von nur 25 bis 50 km/st an die Kurve herangefahren« Daboi habe er einen Abstand von 1,20 m zur rechten Straßenrinne ei^gehalten* Weiter rechts zu fahren sei wegen der Beschaffenheit der Fahrbahn nicht möglich gewesen* Der Omnibus, den er erst im letzten Augenblick habe sehen können, sei mit einer viel zu hohen Geschwindigkeitn nämlich 40 km/st um die Kurve gefahren» Der Beklagte LHUphabe außerdem eine besondere Gefahrenquelle dadurch geschaffen, daß er mit seinem Fahrzeug auf die für ihn linke Fahrbahnhälft0 gekommen sei« Er habe zu demindest ein Warnzeichen geben müssen, Der Kläger will sich 1/6 seines Schadens als Mithaftungsquote anrechnen lassen und hat nach Abzug der Leistungen der sozialVersicherungsbeträge (4«077,40 DM) und der Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten (6»000 DM) einen Schadensersatzanspruch von 4«537,63 DM errechnet» Mit der Klage hat er diesen Betrag von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern und außerdem von dem Beklagten ein der Höhe nach vom Gericht fcotzusotzendes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm 5/6 aller Schäden zu ersetzen, die ihm nach dem 31 o März I960 noch erwachsen sollten» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei allein vom Kläger verschuldet worden und für sie ein unabweisbares Ereignis (§7 Abs» 2 StVG) gewesen« Der Kläger habe, wenn er nicht ganz auf der linken Straßenseite gefahren sei, den Omnibus auf rund 48 m sehen können» Fr habe jedoch nicht auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet» Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er ausgesagt, daß er den Omnibus erst gesehen habe, als er nur 1,50 m von ihm entfernt gewesen sei» Später habe er diese Entfernung mit 6 m angegeben» Aus beiden Aussagen gehe hervor, daß der Kläger in einer kaum zu überbietenden Weise leichtsinnig gefahren sei« Hinzu komme, daß er auf der Straßenmitte und nach der Bere chnung des Sachverständigen Malkomesius mit einer Geschwindigkeit von 59 km/st, also viel zu schnell gefahren sei» Der Kläger habe sich mithin in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig verhalten» Dagegen könne dem Beklagten hflHR) kein Vorwurf gemacht werden» Das Landgericht hat den bezifferten KlageanSpruch sowie den Schmerzensgeldanspruch zu 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/5 des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzenc Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen, den Urteilsspruch der landgerichtlichen Entscheidung je-doch wie folgt neu gefaßt: . ‘ .1 a) Der bezifferte Anspruch des Klägers gegen die Be- | klagten Ziffo 1 und 2 auf Ersatz seines materiel- 1 len Schadens aus dem Unfall vom 22o Juli 1956 wird A dem Grunde nach zu 2/5 (zwei Fünftel) für gerechtfertigt erklärt unter Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten Ziffo 1 auf die Haftung aus dem StVGo i. b) Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Schmer*» | zensgeld gegen den Beklagten Ziffo 2«. c) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 (zwei Fünftel) aller dem Kläger nach dem 51* März I960 erwachsenen und noch erwach« senden Schäden zu ersetzen haben, soweit die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen sollten» Die Haftung des .Beklagten Ziff» 1 beschränkt sich auf die Haftung aus dem StVG* d) Im übrigen wird die Klage abgewieson» r Mit der Revision erstrebt der Kläger* daß entsprechend seinem Antrag aus dem Berufungsrechtszug der bezifferte Klageanspruch und der Schmerzensgeldanspruch zu 5/6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wird, den weiteren Schaden des Klägers zu 5/6 zu ersetzen«, Bic Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe; I«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Omnibus beim Vorbeifahren an der vorspringenden Rathausecke mit seiner vorderen linken Stoßstange bis zu einem Punkt in die Gegenfahrbahn geraten, der 1,70 bis 1,75 ra von dem - in der Fahrtrichtung des Omnibusses gesehen - linken Fahrbahnrand (=Beginn der Straßenrinne) entfernt war« Da die Straße an dieser Stolle 4,80 m breit ist, hat er also 65 bis 70 cm von der für ihn linken Fahrbahnhälfte 5u Anspruch genommen» Bas war, wie Fahrvorouche ergeben haben, nicht zu vermeiden» sich mit dem Omnibus so weit rechts gehalten, wie es möglich war» Bie Kurve konnte nicht besser ausgefabren werden» Ba3 sieht auch der Kläger ein» Er hat seinen Vorwurf, Lichter habe gegen § 8 StVO verstoßen, schon im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrecht erhalten» Das Berufungsgericht sieht das Verschulden darin, daß er diese unübersichtliche Kurve, in der durch das Hinüberfahren auf die Gegenfahrbahn eine besondere Gefahrenlage entstand, mit einer zu hohen Geschwindigkeit durchfahren hat» Sie betrug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Zusammenpralls etwas 6 [) Q mehr als 30 km/st» Lichter habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Geschwindigkeit so oinrichten müssen, daß er beim Auftauchen einec aus der Gegenrichtung kommen” den Fahrzeuges den Omnibus sofort habe anhalten könneno Ferner hat es ihm zur Last gelegt, daß er nicht durch Warnzeichen auf das Hcrannahen des Omnibusses aufmerksam gemacht hat» Bas sei nötig gewesen, -weil mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen sei, daß andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr kamen (§12 StVO)» Bas Berufungsgericht hat daher die Schadensersatzpflicht LfHHVs nach § 823 BGB und die des Beklagten als Halter des Omnibusses nach § 7 StVG bejaht» Es hat dem Kläger aber nur einen Teil seines Schadens zugebilligt, weil auch er sich verkehrswidrig verhalten und dadurch zu dem Entstehen des Unfalls beigetragon habe» Er habe erkennen können und müssen, daß sich die Fahrbahn in der S-Kurvc am Rathaus so verengte, daß entgegenkommende Omnibusse oder Lastkraftwagen gezwungen waren, beim Umfahren der Rathausocke die Gegenfahrbahn mit in Anspruch zu nehmen» Deshalb habe er nicht nur auf der rechten Seite der Fahrbahn fahren, sondern wegen der Unübersichtlichkeit der Strecke die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen (§8 Abs» 2 Satz 2 StV0)o Er sei aber beim Zusammenstoß mit dem Omnibus mindestens 1,70 m vom rechrr ten Fahrbahnrand entfernt gewesen» Ferner sei der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st viel zu schnell gefahren» Er habe bei der Annäherung an die Rat-hauseckc mit einem plötzlich auftauchenden größeren Fahrzeug rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit so weit herafesetzen müssen, daß es ihm möglich gewesen wäre, recht-zeitig anzuhalten oder wenigstens wirksam zu bremsen oder auszuweichen» Schließlich habe der Kläger es auch in einer äußerst leichtsinnigen Weise an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen« Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben.;, daß er den Omnibus erst auf 1,5 m gesehen habe« Zwar habe er die Entfernung, aus der er den Omnibus gesehen haben will, später - in der Straf Verhandlung vor dem Amtsgericht - mit etwa 6 ra angegeben« Aber auch diese Angabe zeige, daß der Kläger die erforderliche Aufmerksamkeit in grober Weise außer acht gelassen habe« Eenn die Augenscheinseinnahme und die damit verbundenen Fahrversuche hätten ergeben, daß der Kläger den Omnibus so rechtzeitig habe bemerken können, daß ihm noch zwei Sekunden Zeit bis zu dem Erreichen der stelle zur Verfügung standen, an der es zu dem Zusammenstoß kam« Er habe daher die Möglichkeit gehabt, so zu reagieren, daß der Zusammenstoß vermieden wurde« Indessen habe er - v/ie das Fehlen jeder Bremsspur des Motorrades zeige - überhaupt nicht reagiert« Bei der Abwägung der Unfallursachen (§17 StVG) hat das Berufungsgericht die von dem Omnibus ausgehende Be-triebsgofahr höher bewertet als die Betrieb3gefahr des Motorrades, andererseits aber das Verschulden des Klagers als weitaus schwerer angesehen als das des Beklagten IiHHV° Baker hielt das Berufungsgericht für angemessen, daß der Kläger 3/5 seines Schadens selbst zu tragen habe und demgemäß nur für 2/5 seines Schadens Ersatz von den Beklagten beanspruchen könne« II« Biese Beurteilung ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« 1°) Vergebens bemüht sich die Revision, die Feststellungen, auf denen die Abwägung des Berufungsgerichts beruht, durch verfahrensrochtliehe Rügen zu erschüttern« a) Unbegründet ist ihre Rüge, das Berufungsgericht habe zur Frage, mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge gefahren sind, weitere Beweise erheben müssen» In diesem Punkte beruhen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl» Ing» von Kapff, der bei der Ermittlung der Geschwindigkeit alle hierfür maßgebenden Umstände herangezogen und verv/ertet hat» Versuche, den FahrtSchreiber des Omnibusses auszuwerten, waren schon im Strafverfahren fehlgeschlagen» Die Firma Kifl|0 hatte die Diagrammscheibe mit dom Bemerken zurückgegeben, daß die drei Scheiben nicht genau in den aufgedruckten Feldern der Diagrammscheibe aufzeichnen und daß auch der Rüttelschreiber nicht einwandfrei arbeite* Daß das Berufungsgericht hiernach von einer nochmaligen Befragung der Firma KiflHfc abgesehen hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstandeno Allerdings war der Kläger der Meinung, die Firma könne "unter Berücksichti- gung möglicher Fehlerquellen eine Stellungnahme mit Beweis-wert" abgebeno Er hat aber keine Angaben darüber gemacht, welche Fehlerquellen in Betracht kamen und nicht dargetan, daß von einer nochmaligen Befragung der Firma KiflHP ein anderes Ergebnis zu erwarten war. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, seinem Anträge stattzugoben* Ebensowenig ist ein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht zu der Frage, mit v/elcher Geschwindigkeit das Motorrad gefahren ist, kein weiteres Gutachten eingbholt hat* Ob ein weiterer Sachverständiger zuzuziehen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch oder sich eine Sachkunde zugetraut hat, die es nicht haben konnte« Da das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Geschwindigkeiten auch in anderer Hinsicht keinen Rechtsfehler begangen hat, ist der Senat an die Peststellung gebunden, daß im Zeitpunkt des Zusammenpralls der Fahrzeuge die Geschwindigkeit des Omnibusses etwas mehr als 30 km/st betrug und die des Motorrades zwischen 40 und 50 km/st lag» b) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Straßenstrecke an der Unfallstelle unübersichtlich war (§ 8 Abo- 2 Satz 2 StVO)« Es mag sein, daß der Kläger die Strecke besser übersehen konnte als der Omnibusfahrer« Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß es sich auch für ihn um eine unübersichtliche Straßenslzectoe gehandelt hat, die es ihm zur Pflicht machte, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten« c) Daß der*Zustand der Straße dem Kläger erlaubt hätte weiter rechts zu fahren, ist ebeiifalls rechtsfehlerfrei festgesteilt worden« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt, daß die Fahrbahn gewölbt war und am Rande zur gtraßenrinnc hin Unebenheiten aufv/ies« Es hat aber von dem Kläger nicht verlangt, daß er dort, also scharf am Rande der Straßenrinne entlang hätte fahren müssen, sondern hat mit Recht angenommen, daß es ausreichend gewesen wäre, wenn der Klager einen Abstand von etwa 60 bis 80 cm zu dem rechten Rande der Fahrbahn ein-gehalten hätte« Daß diese Fahrweise bei dem Zustand der Straße möglich gewesen v/äro, konnte das Berufungsgericht den vorliegenden Lichtbildern und den Feststellungen entnehmen, die das Landgericht im Augenseheinstermin getroffen hat« d) Dio Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Omnibus so rechtzeitig erkennen können, daß ihm bis zu dem Erreichen der Stelle, an der es zu dem Zusammenstoß kam, noch zwei Sekunden Zeit zur Verfügung stando Zu dieser Peststellung ist das Berufungsgericht auf Grund der Fahr-versuche gekommen, die das Landgericht anläßlich der orts-besichtigung durchgeführt hat«, Dabei hat es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gehaltene Diese tatsächliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Daher ist der Senat an sie gebundene 2o) Soweit das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt,im besonderen die Pahrweise der beiden Kraftfahrer rechtlich wertet, halten seine Ausführungen ebenfalls einer Prüfung stand» Die Revision meint, dem Kläger komme der Vertrauensgrundsatz zugute, weil er nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß ihm entgegenkommende breite Fahrzeuge öeine eigene Fahrbahn in Anspruch nehmen mußten» Diese Rüge greift nicht durch» sie scheitert an der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe, als er auf die S-Kurve am Rathaus zufuhr, die Verengung der Fahrbahn und auch erkennen können, daß entgegenkommende Lastkraftwagen oder Omnibusse an der Ecke des Rathauses nur unter Inanspruchnahme seiner Fahrbahn vorbeifahren konnten» Allerdings konnte der Kläger darauf vertrauen, daß in erster Linie die aus Richtung Lonsingen sich nähernden Kraftfahrer auf die hier bestehende Gefahrenlage Rücksicht nehmen würden» Aber auch er mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, seine Fahrweioe so oinrichten, daß er jederzeit in der Lage war, einer plötzlich auftretenden Gefahr wirksam zu begegnen» Geht man hiervon aus, so ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungen gericht dem Kläger keine Schreckzeit zugebilligt bate Ebensowenig sind rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erheben, daß der Kläger die erforderliche Aufmerksamkeit in grober Weise außer acht gelassen hat«, Bas konnte das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnehmen, aus dem sich ergibt, daß er den Omnibus erst auf kurze Entfernung (1,5 oder 6 m) gesehen hat, obwohl er ihn, wie die Eahrversuche ergeben haben, rechtzeitig hätte bemerken können * Dem steht nicht entgegen, daß der Omnibus nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen von einem früheren Bcobachtungs-punkt aus der Sichtrichtung des Klägers “eine geraume Zeit hinter der Rathausecke verschwand” <> Daher ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht näher eingogangen ist« 3o) Da der Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und auf beiden Seiten die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung gegeben sind, hat das Berufungsgericht mit Recht eine Ausgleichung des Schadens nach den in § 17 StVG ausgesprochenen Grundsätzen für geboten «alten« Dabei hat es entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß der Umfang des zu leistenden Ersatzes in erster Binie davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist« Daö Berufungsgericht hat eine weuerrt liehe Ursache des Unfalls darin gesehen, daß der Omnibus einen Teil der Gegenfahrbahn benutzen mußte, um in der Kurve an der Ecke des Rathauses vorbeifahren zu können« Es hat bei seiner Abwägung ausdrücklich hervorgehoben, daß durch diese Inanspruchnahme eines Teiles der Gegenfahrbahn für den Kläger eine besondere Gefahrenlagc geschaffen wurde -12- t j w Dio Revision irrt, wenn sie meint, dieser Umstand stehe bei der Frage der Verursachung so ira Vordergrund, daß er allein als ursächlich für den Unfall angesehen werden könneo Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß auch das Motorrad und die Fahrweise des Klägers erheblich zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben» Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung des Verschuldens nicht ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß LflHHB die Fahrstrecke kannte» Allerdings ist diese unstreitige Tatsache in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich hervorgehoben worden«, Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht sie übersehen hätte« Es wertet ersichtlich gerade die Tatsache, daß sich der Beklagte obwohl er wußte, daß er in der Kurve wegen der Breite seines Fahrzeuges die Gegenfahrbahn mit in Anspruch nehmen würde, keine Gedanken über die Gefährlichkeit der Kurve und die Möglichkeit von Gegenverkehr gemacht hat, als schuldhafte Ursache seiner verkehrswidrigen Föhrweise« Auch im übrigen lassen die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen«, Eine Schadensteilung dahin, daß die Beklagten für 2/5 des Schadens auf^ zukommen haben, trägt dem Maß der auf beiden seiten zu vertretenden Umstände in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung» 4°) Damit erweist sich die Revision des Klagers als unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge dos § 97 2Pc zurückzuweisen» Engels Dr» Kleinewefers Dr* Hauß Äleyer Dr» Bode