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BGH · VI ZH 21/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 21/59

Sie meint, den Beklagten treffe ein Verschulden an dem Unfall, und begehrt daher von ihm Ersatz in Höhe ihrer Leistungen an (§ 69 Angestelltenversicherungsgesetz). Dies wird von der Revision nicht bekämpft, sie wendet sich ebensowenig gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe kein Beförderungsvertrag zwischen dem Beklagten und StPBHdPd bestanden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft* ob ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten nachgewiesen ist. Da der Unfall im Kreuzungsbereich und auf : der FdMMHVV Straße statt fand, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung des Vorrechts des Beklagten durch den wartepflichtigen Fahrer des Personenwagens* Wenn auch damit die Annahme eines Verschuldens des Beklagten - etwa im Wege des Anscheinsbeweises - nicht ausgeschlossen ist (vgl. Dann ware, was auch die Revision nicht verkennt, ein Verschulden des Beklagten nicht nachgewiesen. Bei solchem Sachverhalt hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum den beim Beklagten auf den Zeitpunkt des Unfalls mit 1,7 i*o fe st ge st eil t en Blutalkohol gehal t als für den Unfall nicht kausal ansehen können. Eines Eingehens auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und die Rügen der Revision hierzu bedürfte es nicht, wenn der andere vom Berufungsgericht geprüfte Geschehensablauf nur als möglich, aber nicht feststellbar angenommen worden wäre. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber nicht auszuschließen, daß von der Feststellung des Unfallhergangs nur abgesehen wurde, v/ei! Es bedarf daher eines Eingehens auf den weiteren vom Berufungsgericht möglicherweise als feststellbar angesehenen Geschehensablauf.Bas Gericht hat insoweit unterstellt, der Fahrer des Wagens, Maurer, habe den Beklagten bereits erblickt* als dieser aus dem Landtor herausfuhr. Rechtsirrtumsfrei ist das Gericht dabei davon ausgegangen, daß der Beklagte als Vorfahrtberechtigter zunächst davon ausgehen durfte, sein Vorfahrtrecht werde nicht verletzt werden. Bas Berufungsgericht hat auch zu Recht nicht schon deshalb ein Verschulden bejaht, weil der Beklagte davon ausging, der in der Einmündung stehende und ge- Damit fehlt es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten. Es braucht somit nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die Klägerin habe keinen Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der den Klageanspruch rechtfertige. Denn bei seiner Prüfung des möglichen Geschehens-ablaufs ist das Gericht gerade zugunsten der Klägerin von der Behauptung ausgegangen, beim Anfahren des Maurer sei der Beklagte plötzlich aus dem Landortaufgetaucht.

Zitierte Normen: § 69 AngVersG
FeststellungUnfallStraßeBerufungsgerichtBrKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZH 21/59
2219 085
Verkündet am 2. Februar I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derBujin Bl
•, vertreten durch ihren Vorstand, daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt
 den Maurer Heinrich D 0, M
gegen in
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br.Kleine wafers, Br. K.E*Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt .
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 8. März 1953 fuhr der Beklagte mit seinem Sqhwager Adolf	stuf dem Beisitz eines Motorrades (175 ccm)
abends gegen 2Q Uhr durch WeiHBI (L®^) über die steil ansteigende, als vorfahrtberechtigt gekennzeichnete Frankfurter Straße. 52,70 m hinter dem Landtor prallte der Beklagte auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn gegen die linke Seite eines Volkswagens, der aus dem "Hühlherg" kommend nach links in Richtung Landtor in die	Straße	eingebogen	war.
Auf dem "Mühlberg" stand das Verkehrszeichen nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung.	wurde	bei	dem
 Unfall verletzt. Die Klägerin zahlt ihm ein Ruhegeld. Sie meint, den Beklagten treffe ein Verschulden an dem Unfall, und begehrt daher von ihm Ersatz in Höhe ihrer Leistungen an (§ 69 Angestelltenversicherungsgesetz).
Bas Landgericht hat den Klageanspruch bis zur Höhe von einem Viertel des dem	entstandenen	Verdienst-
ausfalls für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden? die Anschlußberufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung entsprechend dem Klageanträge. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Shtscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.
Eine Haftung des Beklagten ohne Verschulden gegenüber entfällt schon deshalb, weil es sich nicht um
 
eine Fahrt mit einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrzeug gehandelt hat. Dies wird von der Revision nicht bekämpft, sie wendet sich ebensowenig gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe kein Beförderungsvertrag zwischen dem Beklagten und StPBHdPd bestanden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft* ob ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten nachgewiesen ist. Da der Unfall im Kreuzungsbereich und auf : der FdMMHVV Straße statt fand, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung des Vorrechts des Beklagten durch den wartepflichtigen Fahrer des Personenwagens* Wenn auch damit die Annahme eines Verschuldens des Beklagten - etwa im Wege des Anscheinsbeweises - nicht ausgeschlossen ist (vgl. VersR 1937, 529 * ^RS 13, 174), so bedarf es insoweit doch der Feststellung eines Tatbestandes, der ein Verschulden ergibt * Der Beklagte hatte vorgetragen, der Fahrer des Personenwagens sei plötzlich in die
 Straße eingebogen. Dann ware, was auch die Revision nicht verkennt, ein Verschulden des Beklagten nicht nachgewiesen. Bei solchem Sachverhalt hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum den beim Beklagten auf den Zeitpunkt des Unfalls mit 1,7 i*o fe st ge st eil t en Blutalkohol gehal t als für den Unfall nicht kausal ansehen können.
Eines Eingehens auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und die Rügen der Revision hierzu bedürfte es nicht, wenn der andere vom Berufungsgericht geprüfte Geschehensablauf nur als möglich, aber nicht feststellbar angenommen worden wäre. Denn dann fehlte es schon deshalb an dem Nachweis eines Verschuldens, weil bei einem der möglichen Geschehensabläufe ein Verschulden entfiele, ohne daß es darauf ankäme, welcher Geschehensablauf wahrscheinlicher ist (BGH VersR 1954, 224 =
 VRS 6, 251)*
 
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber nicht auszuschließen, daß von der Feststellung des Unfallhergangs nur abgesehen wurde, v/ei! in jedem Falle ein Verschulden des Beklagten verneint worden ist. Es bedarf daher eines Eingehens auf den weiteren vom Berufungsgericht möglicherweise als feststellbar angesehenen Geschehensablauf. Bas Gericht hat insoweit unterstellt, der Fahrer des Wagens, Maurer, habe den Beklagten bereits erblickt* als dieser aus dem Landtor herausfuhr. Es hat bei solcher Sachlage den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten ebenfalls verneint. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Bestimmte Feststellungen Uber die Geschwindigkeit des Beklagten sind nach der tatrichterlichen Auffassung nicht möglich. Der Tatrichter ist Überzeugt, daß die Geschwindigkeit zwischen 35 km/st und höchstens 55 km/st gelegen hat. An der Ün-fallstelle bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte als bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer hätte besonders langsam fahren müssen. Eine evtl. 35 km/st übersteigende Geschwindigkeit ist daher zu Hecht nicht beanstandetworden.,; Nun hat .Maurer möglicherweise vor der Einfahrt in die	Straße gehalten. Bann konnte sich der
 Beklagte darauf verlassen, Maurer werde das Vorfahrtrecht beachten. Das Berufungsgericht, hat weiter ausgeführt, auch auf einen verkehrswidrig Fahrenden müsse Rücksicht genommen werden.
Es hat also erkannt, daß auch den Vorfahrtberechtigten ein Verschulden treffen kann. Rechtsirrtumsfrei ist das Gericht dabei davon ausgegangen, daß der Beklagte als Vorfahrtberechtigter zunächst davon ausgehen durfte, sein Vorfahrtrecht werde nicht verletzt werden. Bas Berufungsgericht hat auch zu Recht nicht schon deshalb ein Verschulden bejaht, weil der Beklagte davon ausging, der in der Einmündung stehende und ge-
 
rade anfahrende Wagen werde nicht soweit einbiegen, daß er das Vorfahrtrecht beeinträchtigen könne. Feststellungen über die rechtzeitige Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens von Maurer sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu treffen. Damit fehlt es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten.
Dap Berufungsgericht konnte bei derartiger Sachlage dem Blutalkoholgehalt des Beklagten jede Bedeutung für den Unfall absprechen .
Es braucht somit nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die Klägerin habe keinen Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der den Klageanspruch rechtfertige. Denn bei seiner Prüfung des möglichen Geschehens-ablaufs ist das Gericht gerade zugunsten der Klägerin von der Behauptung ausgegangen, beim Anfahren des Maurer sei der Beklagte plötzlich aus dem Landortaufgetaucht. Bin weiteres Eingehen auf das Gutachten des Sachverständigen erübrigte sich schon deshalb, weil keine genauen Feststellungen über die Geschwindigkeit des Beklagten erfolgen konnten. Daß den Beklagten möglicherweise auch ein Verschulden trifft, reicht
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aber nicht aus, mußte daher mit sen werden.
der Rovision zu dem Erfolg zu verhelfen. Sie der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/ie-
Dr. Kleinev/efers	Dr.K.E.Meyer
 Heinr.Meyer
 Engels
Hanebeck