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BGH

Gericht: BGH

Im Übrigen hat der Beklagte behauptet, der Kläger habe nach dem Zuruf: "Hans-ltyB^ ein Has', schieß, schieß" den Hasen mit einem Stock verfolgt; hierbei sei er in die Schußlinie des Beklagten gelaufen. Oktober 1956 (Bl. 181) die Auffassung vertreten, der Beklagte sei Repräsentant, zu demindest aber Betriebsoder Arbeiteraufseher im Betriebe seines Vaters gewesen und hafte daher der Berufsgenossenachaft nach § 903 RVO für alles, was sie aus Anlaß des Jagdunfalls für den Kläger aufgewandt habe und aufwenden müsse« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es bei Prüfung der Präge, ob der Beklagte nach § 899 RVO gegenüber dem Kläger von der Haftung befreit ist, an die Ansicht der Berufsgenossenschaft, der Beklagte sei Repräsentant, zu demindest aber Betriebs- oder Arbeiteraufseher im Betriebe seines Vaters gewesen, nicht gebunden ist« Bei seiner Entscheidung über Schadensersatzan-sprliehe gegen Unternehmer und die Personen, die ihnen nach § 899 RVO gleichgestellt sind, ist der Zivilrichter nach § 901 RVO an die nach der Reichsversicherungsordnung ergehenden Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber gebunden« ob ein entsohüdigungspflichtiger Unfall vorliegt und ln welchem Umfang und von welchem Versioherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist. Da die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betriebe des Vaters des Beklagten anerkannt hat, steht daher bindend fest, daß der Vater als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO anzusehen ist, so daß er nach dieser Bestimmung von der Haftung gegenüber dem Kläger befreit ist. Die Bindung des Zivilrichters, erstreckt sich aber nicht auf die Präge, ob eine andere auf Schadensersatz ln Anspruch genommene Person als Bevollmächtigter, Repräsentant oder Betriebs- und Arbeiteraufseher des Unternehmers anzuaehen ist und daher nach § 899 RVO in der Präge der Haftung dem Unternehmer gleichsteht. Er Übte diese Aufsicht auch~~trcl der Treibjagd aus« die zu der Verletzung des Klägers führte * BfliB hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verantwortung für die Anlage und die Burchführung des Treibens, wies den Beteiligten ihre Plätze an und blies das Jagen an« Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß nicht der Beklagte, sondern BflVder Bevollmächtigte des Jagdbereohtigten war« Aber auoh als Betriebs- oder Arbeiteraufseher 1st der Beklagte bei dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Meinung der Hevision nicht anzusprechen« Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Stellung des Beklagten im allgemeinen und gegenüber den Treibern verkannt, weil es wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen habe« Biese Büge kann keinen Erfolg haben» Auch wenn der Beklagte, wie er behauptet, ausdrücklich zu dem Treiberführer bestellt und berechtigt war, den Treibern gewisse Weisungen zu geben, kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, daß er ln dem Teil der Jagd, in dem sich der Unfall ereignete, Aufseher im Sinne des § 699 RVO gewesen sei» Bieter Jagdabschnitt, bei dem der Beklagte nicht mehr als Treiber tätig war, diente, wie feststeht, ausschließlich dem Zweck, ihm als JungJäger das Schießen eines Häsen zu ermöglichen« Bei diesem Treiben lag* die Verantwortung für das Ordentliche Zusammenwirken der an ihm Beteiligten hei dem Jagdaufseher Bfl|P(vgl« BGHZ 19, 114 l117])- Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweisangeboten des Beklagten keine Bedeutung beigemessen und angenommen hat, daß in diesem Jagdabschnitt der Jagdaufseher BflIR nicht aber auch der damals minderjährige Beklagte Aufseher im Sinne des § 899 RVO war« Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß der Beklagte in die Richtung geschossen hat, in der sich die Treiberkette befand und aus der er kurz vorher den Zuruf des Klägers gehört hatte. Dieser Sachverhalt, den die Vordergerichte rechtsbedenkenfrei festgestellt haben, rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei Abgabe des zweiten Schusses damit rechnen mußte, den Kläger zu troffen und daß er daher die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die von einem Jäger auf der Treibjagd zu fordern ist. Ob der Kläger, wie vom Beklagten behauptet wird, nach dem Zuruf nach vorne geeilt ist, um mit seinem Stock den Hasen au erschlagen, kann bei der hier erörterten frage, ob der Beklagte überhaupt für den Schaden des Klägers einzustehen hat, auf eich beruhen« 2>a festgestellt ist, daß der Beklagte in dem unübersichtlichen Gelände ohne die nötige Vorsicht in die Dichtung geschossen hat, in der sich die Treiber befanden, schließt diese Behauptung des Beklagten, wenn man sie als wahr unterstellt, nicht das Verschulden deB Beklagten aus; sie ist vielmehr nur für die Frage von Bedeutung, ob dem Kläger ein Mitverschulden zur Last zu legen und ob seine Ersatzansprüche daher nach $ 2$4 BGB zu mindern sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erfahrungssatz, von dem das Berufungsgericht bei seiner Würdigung ausgegangen ist, im vorliegenden Falle gilt, denn auch unabhängig hiervon ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitversohul-den des Klägers sei nicht bewiesen, aus RechtsgrUnden nioht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht diese Angabe nioht für ausreichend erachtet hat, um hieraus auf ein Mitverschulden des Klägers schließen zu können, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, zu demal auch das Landgericht dem Zeugen wegen seiner wechselnden Angaben keinen Glauben geschenkt hat. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eigene Geständnisse des Klägers nicht berücksichtigt. Es hat sich aber ersichtlich in diesem Punkte die Ausführungen deB Landgerichts zu eigen gemacht, in dessen Urteil dargelegt ist* Die Meinungsäußerungen des Klägers könnten, auch wenn sie in der vom Beklagten behaupteten Art abgegeben worden sein sollten, den Beklagten nicht entlasten. Es könne unterstellt werden, daß der Kläger während seines Aufenthaltes im Krankenhaus erklärt habe, er könne nicht angeben, wer die Schuld an dem Unfall trage, und daß er auch einmal zu dem Vater des Beklagten gesagt habe, sein Sohn sei ohne Schuld.

Zitierte Normen: § 828 BGB § 398 ZPO
VaterUnfallHaseRVOBerufungsgerichtTreiberKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 11 Februar 3958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2*57 07l
Im Namen - des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Praktikanten Hans HflK Uhrmacher in OHHHI/Bi t r a IB e

Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufUTigsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kraftfahrer Leo MH!9 in straBe
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Löscher
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22, November 1956 wird’zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Der Kläger 1st am 14. Januar 1954 auf einer Treibjagd, die der Tater dee Beklagten in seinem Jagdrevier bei Remling-hoven veranstaltete, von dem damals 17 Jahre alten Beklagten angeschossen worden. Der Beklagte war zunächst ebenso wie der Kläger nur als Treiber eingesetzt. Dann teilte sich die Jagdgesellschaft. Der Vater des Beklagten begab sieh mit der-ifehrzahl der Schützen in einen anderen Teil des Reviere, um dort auf Sauen zu schießen. Der Beklagte» der ebenfalls als Schütze teilnehmende BMP und die Treiber, darunter der Kläger, blieben zurück« weil der Beklagte Gelegenheit erhalten sollte» einen Hasen zu schießen« Br hatte seit dem 25. April 1953 den Jugendjagdsehein, jedoch noch keinen Hasen erlegt. Auf Wunsch seines Vaters sollte BMP ihm dies ermöglichen« BMP übt* in dem Revier ständig den Jagdschutz aus» hatte den Beklagten auf die Jägerprüfung vorbereitet und besaß eine Bescheinigung des Vaters des Beklagten» nach der ihm die Jagdaufsicht über den Beklagten anvertraut war. Auf Anordnung des BIPi stellte man sich zu dem Treiben auf. Der Beklagte kam an den rechten Flügel.
Links von ihm befanden sich die Treiber» zunächst der Kläger und 'anschließend die Treiber SHB und H&PHMR 1MM begab sich als zweiter Schütze auf den linken Flügel und blies das Treiben an. Darauf setzten die Schützen und Treiber sich in dem unübersichtlichen Gelände mit einem seitlichen Abstand von etwa 20 m in einer Linie in Bewegung. Wach einiger Zeit ging ein Hase hoch, den der Beklagte verfehlte. Bald darauf sah der Kläger einen zweiten Hasen. Br rief dem Beklagten zus "Hans-HMP» ein Hae?, schieß, schieß11. Der Beklagte schoß zweimal auf den Hasen; ohne ihn jedoch zu treffen.
Hit der zweiten Schrotladung traf er den Kläger in beide Beine. Der rechte Unterschenkel mußte amputiert werden. Die
 
Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenowsenschaft hat den Unfall des Klägers als im Betriebe des Vaters den Beklagten erlittenen Arbeitsunfall anerkannt und zahlt dem Kläger seit dem 1. März 1955 eine monatliche Rente.
Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und von ihm Schmerzensgeld verlangt - Br hat den zunächst geltend gemachten Betrag von 5000 UM im Berufungsrechtszug auf 6500 DH erhöht»
Der Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Diese Auffassung werde auch von der Berufsgenossenschaft vertreten ; daran sei der Zivilrichter gebunden. Im Übrigen hat der Beklagte behauptet, der Kläger habe nach dem Zuruf: "Hans-ltyB^ ein Has', schieß, schieß" den Hasen mit einem Stock verfolgt; hierbei sei er in die Schußlinie des Beklagten gelaufen.
Das Landgericht hat dem Kläger 5000 DM, das Berufungsgericht hat ihm 6500 DM Schmerzensgeld zugesprochen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrttnde x
I.	'. Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrem Schreiben an das Oberlandesgerioht Köln vom 22. Oktober 1956 (Bl. 181) die Auffassung vertreten, der Beklagte sei Repräsentant, zu demindest aber Betriebsoder Arbeiteraufseher im Betriebe seines Vaters gewesen
 und hafte daher der Berufsgenossenachaft nach § 903 RVO für alles, was sie aus Anlaß des Jagdunfalls für den Kläger aufgewandt habe und aufwenden müsse« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es bei Prüfung der Präge, ob der Beklagte nach § 899 RVO gegenüber dem Kläger von der Haftung befreit ist, an die Ansicht der Berufsgenossenschaft, der Beklagte sei Repräsentant, zu demindest aber Betriebs- oder Arbeiteraufseher im Betriebe seines Vaters gewesen, nicht gebunden ist« Bei seiner Entscheidung über Schadensersatzan-sprliehe gegen Unternehmer und die Personen, die ihnen nach § 899 RVO gleichgestellt sind, ist der Zivilrichter nach § 901 RVO an die nach der Reichsversicherungsordnung ergehenden Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber gebunden« ob ein entsohüdigungspflichtiger Unfall vorliegt und ln welchem Umfang und von welchem Versioherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist. Da die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betriebe des Vaters des Beklagten anerkannt hat, steht daher bindend fest, daß der Vater als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO anzusehen ist, so daß er nach dieser Bestimmung von der Haftung gegenüber dem Kläger befreit ist. Die Bindung des Zivilrichters, erstreckt sich aber nicht auf die Präge, ob eine andere auf Schadensersatz ln Anspruch genommene Person als Bevollmächtigter, Repräsentant oder Betriebs- und Arbeiteraufseher des Unternehmers anzuaehen ist und daher nach § 899 RVO in der Präge der Haftung dem Unternehmer gleichsteht. Biese Präge hat der Zivilrichter, wie allgemein anerkannt ist, in eigener Verantwortung selbständig zu entscheiden (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 2« Aufl. § 901 RVO Anm. 5 und Wussow,
 Das Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl» S. 632)»
2« Beide Vordergexichte haben dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 899 RVO versagt, weil er nicht zu den dort aufgeführten Personen gehört« Bas Berufungsgericht hat
« ...
angenommen; dem Beklagten habe bei dieser Jagd die Selbständigkeit im Handeln gefehlt; die erforderlich sei, um ihn ale Bevollmächtigten oder Kepräsentanten seines Vaters oder als Betriebs- und Arbeiteraufseher ansehen zu können. Babel ist es davon ausgegangen; daß der Beklagte als Inhaber des JugendJagdscheins die Jagd nur ausUben durfte in Begleitung des Brziehungsbrechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten sohriftlioh beauftragten Jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson i§ 16 Abs» 2 des BundesJagdgesetzes), Kit dieser Aufsicht war; wie feststeht; der Jagderfahrene BH^sohrift-lich beauftragt. Er Übte diese Aufsicht auch~~trcl der Treibjagd aus« die zu der Verletzung des Klägers führte * BfliB hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verantwortung für die Anlage und die Burchführung des Treibens, wies den Beteiligten ihre Plätze an und blies das Jagen an« Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß nicht der Beklagte, sondern BflVder Bevollmächtigte des Jagdbereohtigten war«
Aber auoh als Betriebs- oder Arbeiteraufseher 1st der Beklagte bei dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Meinung der Hevision nicht anzusprechen« Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Stellung des Beklagten im allgemeinen und gegenüber den Treibern verkannt, weil es wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen habe« Biese Büge kann keinen Erfolg haben» Auch wenn der Beklagte, wie er behauptet, ausdrücklich zu dem Treiberführer bestellt und berechtigt war, den Treibern gewisse Weisungen zu geben, kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, daß er ln dem Teil der Jagd, in dem sich der Unfall ereignete, Aufseher im Sinne des § 699 RVO gewesen sei» Bieter Jagdabschnitt, bei dem der Beklagte nicht mehr als Treiber tätig war, diente, wie feststeht, ausschließlich dem Zweck, ihm als JungJäger das Schießen eines Häsen zu ermöglichen« Bei diesem Treiben
 
lag* die Verantwortung für das Ordentliche Zusammenwirken der an ihm Beteiligten hei dem Jagdaufseher Bfl|P(vgl« BGHZ 19, 114 l117])- Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweisangeboten des Beklagten keine Bedeutung beigemessen und angenommen hat, daß in diesem Jagdabschnitt der Jagdaufseher BflIR nicht aber auch der damals minderjährige Beklagte Aufseher im Sinne des § 899 RVO war«
II.	Landgericht und Oberlandesgericht haben die Soha-densersatzpflicht des Beklagten auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit $ 230 StGB) bejaht. Dabei hat das Berufungsgericht sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht und dessen Ausführungen ausdrücklich zugestimmt.
Das Landgericht hat dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er in dem unebenen und unübersichtlichen Gelände geschossen hat, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich in der Schußrichtung kein Treiber befand. Es meint, der Beklagte habe besonders auf den Kläger als den links von ihm befindlichen nächsten Treiber achten müssen; wo dieser gewesen sei, habe der Beklagte durch den Zuruf des Klägers ungefähr wissen müssen. Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß der Beklagte in die Richtung geschossen hat, in der sich die Treiberkette befand und aus der er kurz vorher den Zuruf des Klägers gehört hatte. Dieser Sachverhalt, den die Vordergerichte rechtsbedenkenfrei festgestellt haben, rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei Abgabe des zweiten Schusses damit rechnen mußte, den Kläger zu troffen und daß er daher die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die von einem Jäger auf der Treibjagd zu fordern ist. Daß ihm die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht (§ 828 Abs. 2 BGB) nicht abzuspreohen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls
 rechts irrtumsfrei angenommen-.
Ob der Kläger, wie vom Beklagten behauptet wird, nach dem Zuruf nach vorne geeilt ist, um mit seinem Stock den Hasen au erschlagen, kann bei der hier erörterten frage, ob der Beklagte überhaupt für den Schaden des Klägers einzustehen hat, auf eich beruhen« 2>a festgestellt ist, daß der Beklagte in dem unübersichtlichen Gelände ohne die nötige Vorsicht in die Dichtung geschossen hat, in der sich die Treiber befanden, schließt diese Behauptung des Beklagten, wenn man sie als wahr unterstellt, nicht das Verschulden deB Beklagten aus; sie ist vielmehr nur für die Frage von Bedeutung, ob dem Kläger ein Mitverschulden zur Last zu legen und ob seine Ersatzansprüche daher nach $ 2$4 BGB zu mindern sind.
III.	Von einer Herabsetzung der Klageansprttche haben die Vordergerichte abgesehen, weil sie ein Mitverschulden des Klägers nicht für bewiesen halten. Die Angriffe, welche die Revision in diesem Funkte gegen das Berufungsurteil erhebt, sind nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erfahrungssatz, von dem das Berufungsgericht bei seiner Würdigung ausgegangen ist, im vorliegenden Falle gilt, denn auch unabhängig hiervon ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitversohul-den des Klägers sei nicht bewiesen, aus RechtsgrUnden nioht zu beanstanden. Als einziger Tatzeuge kommt der Treiber SflHPin Betracht. Er hat bei den verschiedenen Vernehmungen wechselnde Angaben ge-uicht und will nach seiner letzten' Aussage nur noch gesehen haben, daß der Kläger den Stock bis "fast in Schulterhöhe11 erhoben gehabt habe, als ob er habe schlagen wollen. Daß das Berufungsgericht diese Angabe nioht für ausreichend erachtet hat, um hieraus auf ein Mitverschulden des Klägers schließen zu können, unterliegt
 keinen rechtlichen Bedenken, zu demal auch das Landgericht dem Zeugen wegen seiner wechselnden Angaben keinen Glauben geschenkt hat. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Treiber	nicht	erneut	vernommen
 hat. Ob er im Berufungarechtszug noch einmal als Zeuge zu vernehmen war, darüber hatte das Berufungsgericht nach sei* nem Ermessen zu entscheiden (§ 398 ZPO). Daß es bei seiner Entscheidung die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, ist nicht ersichtlich.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eigene Geständnisse des Klägers nicht berücksichtigt. Allerdings hat das Berufungsgericht zu diesem Vorbringen deB Beklagten in den Entscheidungegründen seines Urteils nicht ausdrücklich Stellung genommen,. Es hat sich aber ersichtlich in diesem Punkte die Ausführungen deB Landgerichts zu eigen gemacht, in dessen Urteil dargelegt ist* Die Meinungsäußerungen des Klägers könnten, auch wenn sie in der vom Beklagten behaupteten Art abgegeben worden sein sollten, den Beklagten nicht entlasten. Es könne unterstellt werden, daß der Kläger während seines Aufenthaltes im Krankenhaus erklärt habe, er könne nicht angeben, wer die Schuld an dem Unfall trage, und daß er auch einmal zu dem Vater des Beklagten gesagt habe, sein Sohn sei ohne Schuld. Denn daraus, daß der Kläger auch über den Ort des Unfalls eine von den Übrigen Zeugenbekundungen abweichende und nach Ansicht der Kammer unrichtige Darstellung gegeben habe und noch gebe, müsse gefolgert werden, daß er, möglicherweise infolge der seelischen Belastung durch die Unfallverletzung, Überhaupt nicht mehr in der Lage sei und auch unmittelbar nach dem Unfall nicht imstande gewesen sei, sacldienliche Angaben Uber den Unfallhergang zu machen. Diese Erwägungen geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken* Da der Beklagte eie mit der Berufung auch nicht angegriffen
 
hatte, ist kein Verfahreneveretoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht zu diesem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten nicht mehr ausdrücklich Stellung genommen hat..
IV# Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Hechtsfehler erkennen läßt, war die Revision des Beklagten zurUckzuweisen#
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr.Kleinewefers	Engels	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Dr.Löscher
 di