BGH · VI ZR 21/52
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin hat behauptet, sie sei vor dem Grundstück des Beklagten ausgeglitten* Sie macht den Beklagten wegen Verletzung der Streupflicht für die IJnfallfolgen verantwortlich* Mit der Klage hat sie einen Betrag von 2 604«51 DM (West) und ein Schmerzensgeld von mindestens 1 500 DM (West) gefordert* Sie hat ferner um die Feststellung gebeten, daß ihr der Beklagte allen Schade»~zu ersetzen habe, der aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde* Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin vor seinem Grundstück zu Fall gekommen sei* Im übrigen ver-tritt er die Auffassung, es liege eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht nicht vor* Er macht geltend, daß er in Dahlem wohne und gezwungen sei, das Streuen durch fremde Personen ausführen zu lassen, zu demal er noch andere Grundstücke in Berlin-habei Beim Arbeitsamt habe er sich vergeblich um eine Arbeitskraft bemüht* Ferner habe er sich am 29« Dezember 1947 schriftlich an den Polizeipräsidenten in Berlin und an das örtliche Polizeirevier gewandt und den Vorschlag gemacht, die zur Beseitigung von Schnee und Eis verwandten Arbeitskolonnen möchten auch die Bürgersteige vor kriegszerstörten Häusern säubern, da deren Eigentümer offenbar hierzu nicht in der Lage seien- Ferner beruft er sich darauf, die Klägerin habe es an der notwendigen Vorsicht fehlen lassen und den Unfall hierdurch selbst verschuldet. Die Klägerin will im Falle ihres »Unterliegens die Stadt Berlin in Anspruch nehmen und hat dieser den Streit verkündet- Berlin ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten- j Das Berufungsgericht bejaht die Schadenersatzpflicht des Beklagten, weil dieser die Gesundheit der Klägerin f fahrlässig verletzt und zugleich gegen ein ihren Schutz' bezweckendes Gesetz verstossen habe (§ 823 Abs 1 und 2 BGB)« Es stellt fest, die Klägerin sei auf dem mit festge-tretenem Schnee bedeckten und glatten Bürgersteig vor dem Ruinengrundstück des Beklagten zu Fall gekommen. Es ist weiter nach der Feststellung des Berufungsgerichts davon aus-zngehen, daß die Klägerin den Unfall nicht ■ erlitten hätte ; Wenn der Schneebelag beseitigt oder mit abstumpfenden Stoffen überdeckt worden wäre. Es fragt sich nur, ob der Beklagte zip Beseitigung des Schnees auf dem Bürgersteig oder zu dem Streuen verpflichtet war und ob ihm die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu dem Vorwurf gereicht. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Stadt Berlin durch das Ortsgesetz über die Strassenreinigung in Berlin vom 13* April 1933 (Amtsblatt der Stadt Berlin 1933t 443) den Eigentümern der an die Hardenbergstrasse grenzenden Grundstücke die Verpflichtung zur Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis und zu dem Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen übertragen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut sind oder nicht* Nur für den Fall der Leistungsunfähigkeit des Grundstückseigentümers sei .in § 5 des Ortsgesetzes bestimmt, daß an seiner Stelle die Stadt zur Reinigung verpflichtet sei* Die nähere Durchführung der Reinigungspflicht sei durch die PolizeiVerordnung über die Stras-senreinigung vom 21* Oktober 1936 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin 1936, 265) geregelt worden* Der Beklagte habe schuldhaft gegen die Vorschriften über die Reinigungspflicht verstossen, da kein hinreichender Grund gegeben sei, der sein untätiges Verhalten zu entschuldigen vermöge* Zwar könne im Sinne des § 3 des Ortsgesetzes unter Umständen auch eine Unzu demutbarkeit der Leistung einer Leistungsunfähigkeit gleichgestellt werden und den Anlieger von der Reinigungspflicht freisteilen. Die Revision macht gegenüber diesen Erwägungen geltend, das Berufungsgericht habe an den Eigentümer eines Ruinengrundstücks übertriebene Anforderungen gestellt, es habe den besonderen Schwierigkeiten der Beschaffung von Arbeitskräften in der damaligen Zeit keine Rechnung getragen und die Bemühungen 'des Beklagten um Abhilfemaßnahmen nicht genügend gewürdigt» Diese Ausführungen enthalten den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die sich aus den genannten Berliner Rechtsvorschriften für den Strassenanlieger ergebenden Pflichten überspannt und zu Unrecht eine Zumutbarkeit der Erfüllung Dieser Revisionsangriff kann nur beschieden werden, wenn zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung der Berliner Vorschriften über die Reinigungspflicht der Strassenanlieger Stellung genommen wird* Ist aber die Anwendung des Berliner Ortsrechts der Nachprüfung des Bundesgerichtshofs entzogen, so entfällt die Möglichkeit, in eine Untersuchung darüber einzutreten, ob das Berufungsgericht die sich aus dem Ortsgesetz und der Polizeiverordnung ergebenden Pflichten für den Anlieger Überspannt hat,, insbesondere ob die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit richtig gewürdigt worden sind® Uenn eine Rechtsvorschrift irrevisibel ist, so sind auch die Erfahrungssätze, die für die Auslegung der. Ebenso schliessen die Schranken, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz durch den Grundsatz der Irrevisibilität entzogen sind, Rügen aus § 286 ZPO aus, es sei denn, daß ein übergangener Beweisantritt vom Standpunkt des Berufungsgerichts zur Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts für.die Entscheidung erheblich gewesen wäre (RGZ 159, 35 /5T7; BGHZ 3, 342 ß46/). Dieser Sonderfall liegt hier aber nicht vor; denn dem Vortrag des Beklagten über seine Besprechungen mit seinem Bürovorsteher darüber, wie man der Streupflicht auf dem Bürgersteig der Hardenbergstrasse nachkommen könne, brauchte das Berufungsgericht' Ortsrechts keine Bedeutung'beizu demessen» Die Anwendung des Ortsgesetzes kann auch nicht deshalb nachgeprüft werden, weil, wie die Revision meint, für die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht der Gesichtspunkt der wÜberbürdungw des Eigentümers herange- zogen werden müsse, der in § 5 Abs 3 des Preussischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1D Juli 1912 enthalten sei* Wenn für die Gesetzesauslegung allgemeine Rechtsgrundsätze oder Begriffe aus revisiblen Gesetzen von Bedeutung sind, so liegt keineswegs schon deshalb eine Anwendung revisiblen Rechts vor (Rosenberg aaO, Urt des III* Zivilsenats vom 15. lichkeit gehabt habe, jemanden mit der Erfüllung der Streupflicht zu beauftragen« Bern kann nicht zugestimmt werden« Der Kontrollratsbefehl Nr 3 wollte, wie schon aus seiner Überschrift hervorgeht, den beruflichem Arbeitsmarkt der Kontrolle des Arbeitsamtes unterstellen« Es stand aber nichts im Wege, daß der Beklagte etwa einen Büroangestellten, einen benachbarten Grundstücks eigentümer oder dessen Personal beauftragte, für ihn Bas Berufungsgericht hat somit in einer für das Re-Tisionsgericht bindenden Weise festgestellt, daß der Beklagte gegen die sich aus dem Berliner Ortsgesetz vom 13* April 1933 und der Berliner Polizeiverordnung vom 21, Oktober 1936 ergebende Reinigungs- und Streupflicht verstossen hat. Auch soweit ein schuldhafter Verstoß gegen die irrevisiblen Vorschriften angenommen ist, kanh eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stattfinden, da der Vorwurf der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus den besonderen Anforderungen hergeleitet ist, die von den Berliner Vorschriften an den Strassenanlieger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Zumutbarkeit) gestellt werden und ein Verstoß gegen allgemeine Rechtssätze bei Würdigung des Schuidvorwurfs nicht erkennbar ist« Ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften über die Streu-und Reinigungspflicht des Strassenanliegers, die den - Schutz der Strassenpassanten bezwecken, begründet aber gemäß § 823 Abs 2 BOB die Pflicht des Beklagten zu dem Schadensersatz, ohne daß der eingetretene Schaden für den Beklagten voraussehbar gewesen zu sein braucht (Erman, BGBKomm 12 e bb zu § 823 BGB; RGZ 145, 107 /Ti57).