Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Müller am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Revision ist zwar dahingehend zu folgen, daß die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Sicherungsklemme "Shunt" nicht für den Aufstieg am Fels beworben hat. Jedenfalls haftet die Beklagte gegenüber dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Instruktions-fehlers, weil sie in der technischen Anleitung zu dem Gebrauch der Sicherungsklemme nicht deutlich darauf hingewiesen hat, daß bei Verwendung dieser Klemme bei abgewinkeltem Seil die Gefahr des Ausschaltens der Bremswirkung bestand, wenn der Bergsteiger beim Absturz reflexartig in das Seil griff, und daß diese Sicherungsklemme daher nicht beim Aufstieg am überhängenden Felsen benutzt werden durfte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 20/92 vom 17. November 1992 in dem Rechtsstreit derP^pB S.A., vertreten durch den Vorstand, z.I. C| fi Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Herrn Dr. Bernhard Renä-Bo®-Straße ■, Kj Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Müller am 17. November 1992 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) . Der Revision ist zwar dahingehend zu folgen, daß die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Sicherungsklemme "Shunt" nicht für den Aufstieg am Fels beworben hat. Es kann jedoch dahinstehen, ob deshalb ein Konstruktionsfehler verneint werden muß. Jedenfalls haftet die Beklagte gegenüber dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Instruktions-fehlers, weil sie in der technischen Anleitung zu dem Gebrauch der Sicherungsklemme nicht deutlich darauf hingewiesen hat, daß bei Verwendung dieser Klemme bei abgewinkeltem Seil die Gefahr des Ausschaltens der Bremswirkung bestand, wenn der Bergsteiger beim Absturz reflexartig in das Seil griff, und daß diese Sicherungsklemme daher nicht beim Aufstieg am überhängenden Felsen benutzt werden durfte. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr Müller