Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 5. in obiger Angelegenheit erklären wir, auch im Namen unseres Versicherungsnehmers, daß wir im Rahmen des bei uns bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages und im Rahmen der danach gegebenen Deckungssummen auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. ...Im Hinblick auf diese Ungewißheit muß die Klägerin damit rechnen, daß ihre Schadenersatzforderung von der C®BHHÄ-Versicherung nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird. Zwar hat die cSBBU-Versicherung im Schreiben vom 8.6.1977 auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31.12.1978 verzichtet. Diese Erklärung muß der Beklagte (des vorliegenden Rechtsstreits) gemäß § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) auch gegen sich gelten lassen. Da inzwischen nahezu sicher ist, daß die Deckungssumme zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreicht, muß die Klägerin schon jetzt damit rechnen, später den Beklagten ... November 1978 äußerte die Colonia gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Wunsch, das eingeleitete Verfahren ruhen zu lassen. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß die Verjährungseinrede der Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB durchgreife. Die Regulierungsverhandlungen zwischen der ciHH und den Vertretern der Klägerin seien auf den Ablauf der Verjährung für Ersatzansprüche über die Deckungssumme von 500.000 DM hinaus, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit allein Gegenstand seien, ohne Einfluß geblieben; eine Hemmungswirkung nach § 852 Abs. 2 BGB sei von ihnen insoweit nicht ausgegangen. Allerdings sei die GJHHHI nach § 5 Nr. 7 AHB ermächtigt gewesen, umfassend und ohne Beschränkung auf die Deckungssumme im Namen des Beklagten mit der Klägerin über den zu leistenden Schadensersatz zu verhandeln. habe indes in Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Selbstbeschränkung ihre Verhandlungsführung auf die Höhe der Deckungssumme und deren Verteilung begrenzt und dies auch von vornherein mit der erforderlichen Klarheit zu dem Ausdruck gebracht. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem im Vorprozeß das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, also der 28. Die Anordnung des Rühens des Verfahrens hat aber zu dem Stillstand des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geführt und damit die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung beendet. b) Richtig ist auch, daß das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Lauf der neuen Verjährungsfrist gehemmt worden ist, nach § 852 Abs. 2 BGB beurteilt hat. 1577) auch für Fälle, in denen die Verjährung bei Inkrafttreten der Neuregelung nach § 852 BGB in seiner bis zu dem 31. c) Als im Ansatz zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Vollmacht der im Namen des Beklagten mit den Bevollmächtigten der Klägerin über den zu leistenden Schadensersatz zu verhandeln. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß der Haftpflichtversicherer von der an sich unbeschränkten Verhandlungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB nur beschränkt Gebrauch machen und insbesondere seine Verhandlungsführung auf die April 1978 - VI ZR 29/76 - VersR 1978, 533, 534). 2. Nicht zu teilen vermag der Senat indes die Auffassung des Berufungsgerichts, die cflHIi habe gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin in ihren Erklärungen mit der gebotenen Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß sich ihre Verhandlungsführung auf die Deckungssumme und deren Verteilung beschränke. Es ist zwar mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die CMBI ihre Verhandlungsf ührung bis zu diesem Zeitpunkt auf die Deckungssumme und deren Verteilung beschränkt hat. in der Klagebegründung ausdrücklich erklärten Ziel, auch und gerade ihre über die Deckungssumme hinausgehenden Erstattungsansprüche vor dem Verlust durch Verjährung zu bewahren. Er verstößt deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er geltend macht, die Verhandlungsführung der cMHHB habe sich auch noch nach der Klageerhebung im Vorprozeß auf die Deckungssumme beschränkt, es sei denn, die hätte eine solche Ein- Sie folgt nicht schon daraus, daß die CHB mit der Klägerin in der Folgezeit nur die Verteilung der Deckungssumme erörtert hat. Sie erfährt nicht dadurch eine Einschränkung, daß die Verhandlungen des Versicherers mit dem Anspruchsteller tatsächlich nur einen Teil des Anspruchs erfassen, auf den sich die Verhandlungsvollmacht des Versicherers erstreckt. Auch dem Schreiben der Klägerin vom 23. November 1978, auf das die Revisionserwiderung verweist, ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, daß die Parteien nach der Klageerhebung im Vorprozeß von einer Beschränkung der Verhandlungsführung der CHHHI aus gegangen sind. Allerdings ergibt sich aus diesem Schreiben, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten aufgefordert hatten, auf die Verjährungseinrede zunächst bis zu dem 31. Mit dieser Aufforderung verfolgte die Klägerin aber offensichtlich das Ziel, eine zusätzliche Sicherung gegen den Eintritt der Verjährung zu erlangen, ohne ihre durch die Klageerhebung im Vorprozeß und die Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB erlangte Rechtsposition in Frage zu stellen. Sie zog denn auch keine Konsequenzen daraus, daß ihre Aufforderung unbeantwortet blieb, vielmehr führte sie die Verhandlungen mit der Colonia weiter fort und gab sich damit mit der Hemmungswirkung aus § 852 Abs. 2 BGB zufrieden. Mithin ist davon auszugehen, daß die Verhandlungen die Verjährung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gehemmt haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BGB § 852 Abs. 2; ABV f. Haftpflichtvers. (AHB) § 5
Zu den Anforderungen, die an eine Einschränkung der dem Versicherer durch § 5 Nr. 7 AHB gewährten Verhandlungsvollmacht zu stellen sind.
BGH, Urt. v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88 - OLG Celle
LG Bückeburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 20/88
Verkündet am:
22. November 1988 Schnurr
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Allgemeinen Ortskrankenkasse S den Geschäftsführer Rolf LI S
vertreten durch Straße M,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
gegen
den Vorarbeiter Enrice C
t,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr. -
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Dezember 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Ortskrankenkasse verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch einen Verkehrsunfall ihres Mitgliedes Z. entstanden sind. Z. hatte eine Querschnittslähmung davongetragen, als sein Pkw in der Nacht zu dem 21. September 1975 auf einer Bundesstraße gegen zwei von der Koppel ausgebrochene Pferde geprallt war. Halter des einen Pferdes war der Beklagte, des anderen Pferdes sein Schwiegervater P..
Nach dem Unfall kam es zwischen der Klägerin und der CHI^IB-Versicherung AG (im folgenden: / dem
Haftpflichtversicherer des Beklagten, zu Verhandlungen über die Regulierung der auf die Klägerin nach § 1542 RVO a.F. übergegangenen Schadensersatzansprüche des Z.. Mit Schreiben vom 8. Juni 1977 verzichtete die cflHBV gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin befristet auf die Verjährungseinrede. In diesem Schreiben heißt es:
"... in obiger Angelegenheit erklären wir, auch im Namen unseres Versicherungsnehmers, daß wir im Rahmen des bei uns bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages und im Rahmen der danach gegebenen Deckungssummen auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. 12.1978 verzichten,
Am 18. September 1978 reichte die Klägerin bei dem Landgericht B. gegen den Beklagten und P. eine Klage ein, mit der sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung ihrer gesamten unfallbedingten Aufwendungen erstrebte. In der Klageschrift führte die Klägerin u.a. aus:
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"... Inzwischen hat sich herausgestellt, daß die Deckungssumme in Höhe von 500.000 DM vermutlich nicht zur Abgeltung sämtlicher Schadenersatzforderungen ausreicht. ...
Im Hinblick auf diese Ungewißheit muß die Klägerin damit rechnen, daß ihre Schadenersatzforderung von der C®BHHÄ-Versicherung nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird. Sie müßte in diesem Fall an die Beklagten persönlich herantreten und sie zu Schadenersatzleistungen heranziehen. Die vorliegende Klage dient der Sicherung dieses Rückgriffs. ...
Zur Sicherung dieses Anspruchs ist Klageerhebung gegen die Beklagten persönlich im jetzigen Zeitpunkt erforderlich. Anderenfalls droht der Rückgriff gegen die Beklagten wegen Verjährung zu scheitern. Der Unfall ereignete sich am 21.9.1975. Ersatzansprüche verjähren deshalb gemäß § 852 Abs. 1 BGB am 21.9.1978. Dieses Datum steht unmittelbar bevor, so daß die Klägerin gezwungen ist, zu dem jetzigen Zeitpunkt Klage zu erheben.
Zwar hat die cSBBU-Versicherung im Schreiben vom 8.6.1977 auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31.12.1978 verzichtet. Diese Erklärung muß der Beklagte (des vorliegenden Rechtsstreits) gemäß § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) auch gegen sich gelten lassen. Die C®HH®-Versicherung hat den Einredeverzicht jedoch auf den "Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages und den danach gegebenen Deckungssummen" beschränkt. Da inzwischen nahezu sicher ist, daß die Deckungssumme zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreicht, muß die Klägerin schon jetzt damit rechnen, später den Beklagten ... trotz der bestehenden Haftpflichtversicherung persönlich in Anspruch nehmen zu müssen. Der Beklagte ... könnte sich deshalb bei späterer Inanspruchnahme auf den Standpunkt stellen, der von der erklärte Einredeverzicht
sei wegen der zitierten Einschränkung über den gesetzlichen Ablauf der Verjährungsfrist hinaus unwirksam. Die Klägerin darf hier kein Risiko ein-gehen, ...".
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Mit Schreiben vom 17. November 1978 äußerte die Colonia gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Wunsch, das eingeleitete Verfahren ruhen zu lassen. Es heißt dort u. a. :
"... wir nehmen Bezug auf unsere telefonische Rücksprache. Rechtsanwalt H. ... wird nach Rücksprache Ihnen gegenüber den Wunsch nach Ruhen des Verfahrens ausdrücken. Wir gehen davon aus, daß Sie, wie besprochen, diesem Wunsch nicht widersprechen. Wir werden einen Anwalt für uns zunächst nicht bestellen. ..."
Durch Beschluß vom 28. November 1978 ordnete das Landgericht B. das Ruhen des Verfahrens an. Die Regulierungsver-handlungen zwischen der CHHB und den Bevollmächtigten der Klägerin nahmen ohne Unterbrechung ihren Fortgang. Sie fanden erst durch ein Schreiben der C^HI vom 13. Juni 1983 ihr Ende. In diesem Schreiben teilte die ClHden Vertretern der Klägerin mit, daß sie inzwischen die Versicherungssumme von 500.000 DM an Z., die BfA und die Klägerin voll ausgekehrt habe.
Die Klägerin macht geltend, die Leistungen der Colonia hätten ihre unfallbedingten Aufwendungen nicht ausgeglichen. Sie hat mit einem am 6. Dezember 1985 zugestellten Mahnbescheid von dem Beklagten die Zahlung von 85.002,95 DM verlangt .
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Der Beklagte hat die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidunqscrründe
I.
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß die Verjährungseinrede der Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB durchgreife. Zwar habe die Feststellungsklage vom 18. September 1978 zunächst zur Unterbrechung der Verjährung geführt. Die Anordnung des Rühens des Verfahrens habe die Unterbrechungswirkung aber beendet. Deshalb sei die dreijährige Verjährungsfrist bei der Zustellung des Mahnbescheides im vorliegenden Verfahren längst verstrichen gewesen. Die Regulierungsverhandlungen zwischen der ciHH und den Vertretern der Klägerin seien auf den Ablauf der Verjährung für Ersatzansprüche über die Deckungssumme von 500.000 DM hinaus, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit allein Gegenstand seien, ohne Einfluß geblieben; eine Hemmungswirkung nach § 852 Abs. 2 BGB sei von ihnen insoweit nicht ausgegangen. Allerdings sei die GJHHHI nach § 5 Nr. 7 AHB ermächtigt gewesen, umfassend und ohne Beschränkung auf die Deckungssumme im Namen des Beklagten mit der Klägerin über den zu leistenden Schadensersatz zu verhandeln. Sie
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habe indes in Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Selbstbeschränkung ihre Verhandlungsführung auf die Höhe der Deckungssumme und deren Verteilung begrenzt und dies auch von vornherein mit der erforderlichen Klarheit zu dem Ausdruck gebracht. Bereits in ihrem Schreiben vom 8. Juni 1977 sei in einzelnen Wendungen ("im Rahmen des bei uns bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages" bzw. "im Rahmen der danach gegebenen Deckungssummen") deutlich geworden, daß nur die Teilhabe der Klägerin an der Deckungssumme der Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei. Weitere Schreiben der CflBB vom 20. November 1980 und 25. September 1981 wiesen gleichfalls aus, daß nur über eine gerechte Verteilung der Deckungssumme und ein Ausschöpfungsvorrecht des Geschädigten verhandelt worden sei. Im übrigen lasse die Klageschrift im Vorprozeß klar erkennen, daß der Klägerin von Anfang an die Beschränkung der Verhandlungsführung der CflHHI auf die Deckungssumme vor Augen gestanden habe.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Allerdings sind die Überlegungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem im Vorprozeß das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, also der 28. November 1978. Zwar hat die Erhebung der Feststellungsklage im September 1978 die Verjährung
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rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB). Die Anordnung des Rühens des Verfahrens hat aber zu dem Stillstand des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geführt und damit die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung beendet. In diesem Zeitpunkt hat eine neue Verjährung begonnen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - VersR 1988, 389, 390 m.w.N.).
b) Richtig ist auch, daß das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Lauf der neuen Verjährungsfrist gehemmt worden ist, nach § 852 Abs. 2 BGB beurteilt hat. Zwar ist diese Vorschrift am 1. Januar 1978 und damit erst nach dem hier zur Erörterung stehenden Unfall in Kraft getreten. Sie gilt indes nach Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) auch für Fälle, in denen die Verjährung bei Inkrafttreten der Neuregelung nach § 852 BGB in seiner bis zu dem 31. Dezember 1977 geltenden Fassung nicht bereits eingetreten war (vgl. BT-Drucks. 8/108 S. 5). Um einen solchen Schadensfall geht es hier.
c) Als im Ansatz zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Vollmacht der im
Namen des Beklagten mit den Bevollmächtigten der Klägerin über den zu leistenden Schadensersatz zu verhandeln. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß der Haftpflichtversicherer von der an sich unbeschränkten Verhandlungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB nur beschränkt Gebrauch machen und insbesondere seine Verhandlungsführung auf die
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Verteilung der Deckungssumme beschränken kann. Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Beschränkung ist allerdings, daß sie dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar wird (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 - VersR 1978, 533, 534). Auch dieses Erfordernis legt das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde.
2. Nicht zu teilen vermag der Senat indes die Auffassung des Berufungsgerichts, die cflHIi habe gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin in ihren Erklärungen mit der gebotenen Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß sich ihre Verhandlungsführung auf die Deckungssumme und deren Verteilung beschränke. Diese Würdigung der Erklärungen der Colonia läßt entscheidende rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt .
Das Berufungsgericht wertet die für die Verjährungshemmung erheblichen Äußerungen der ohne ausreichende
Berücksichtigung ihres Zusammenhangs. Es läßt außer acht, daß die Klageerhebung im Vorprozeß zu einer Zäsur geführt und für die Verhandlungsf ührung der CflHHB eine neue Phase eingeleitet hat, die für die Reichweite der Verhandlungen von inhaltlicher und rechtlicher Bedeutung geworden ist. Es ist zwar mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die CMBI ihre Verhandlungsf ührung bis zu diesem Zeitpunkt auf die Deckungssumme und deren Verteilung beschränkt hat. Die Klägerin hat die damit verbundene Gefahr für die Verwirklichung ihrer Erstattungsansprüche erkannt. Ihre Feststellungsklage vom September 1978 diente deshalb dem von ihr
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in der Klagebegründung ausdrücklich erklärten Ziel, auch und gerade ihre über die Deckungssumme hinausgehenden Erstattungsansprüche vor dem Verlust durch Verjährung zu bewahren. Wenn nun die CHHI in offensichtlicher Kenntnis dieses Prozeßziels gegenüber der Klägerin im Interesse einer außergerichtlichen Regelung die Bitte äußerte, das Vorverfahren ruhen zu lassen, dann mußte ihr klar sein, daß ihr Vorschlag von der Klägerin nur dahin verstanden werden konnte, daß in Zukunft die klageweise geltend gemachten Ersatzansprüche gegen den Beklagten insgesamt an der die Verjährung hemmenden Wirkung außergerichtlicher Verhandlungen teilhaben sollten. Nur so war dem soeben durch die Klageerhebung dokumentierten Interesse der Klägerin an einem umfassenden Schutz gegen spätere Nachteile aus einem weiteren Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Regreßforderungen im Blick auf die Verjährung in vollem Umfang Rechnung getragen. Mit ihrer Bitte, die Klage insgesamt nicht weiterzubetreiben, mußte die cfliHB deshalb bei der Klägerin die Vorstellung erwecken, sie werde die künftigen Verhandlungen wegen der Ansprüche der Klägerin insgesamt - also ohne Beschränkung auf die Deckungssumme - führen, selbst wenn sich die Verhandlungen auch in Zukunft auf die Deckungssumme konzentrierten. Diesen von seinem Haftpflichtversicherer hier geschaffenen Vertrauenstatbestand muß der Beklagte nach § 5 Nr. 7 AHB gegen sich gelten lassen. Er verstößt deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er geltend macht, die Verhandlungsführung der cMHHB habe sich auch noch nach der Klageerhebung im Vorprozeß auf die Deckungssumme beschränkt, es sei denn, die hätte eine solche Ein-
schränkung ihrer Verhandlungsführung auch noch nach der Erhebung dieser Klage in aller Deutlichkeit gegenüber den Be-
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ys
vollmächtigten der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 - aaO S. 534 f . ) .
Eine solche Einschränkung lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Sie folgt nicht schon daraus, daß die CHB mit der Klägerin in der Folgezeit nur die Verteilung der Deckungssumme erörtert hat. Die Vollmacht des Versicherers aus § 5 Nr. 7 AHB ist umfassend. Sie erfährt nicht dadurch eine Einschränkung, daß die Verhandlungen des Versicherers mit dem Anspruchsteller tatsächlich nur einen Teil des Anspruchs erfassen, auf den sich die Verhandlungsvollmacht des Versicherers erstreckt. Vielmehr bedarf - wie gesagt - die Einschränkung der Verhandlungsführung einer klaren und eindeutigen Erklärung des Versicherers gegenüber dem Verhandlungspartner. Eine solche Erklärung enthält zwar das Schreiben der CflHB vom 8. Juni 1977, das aber aus der Zeit vor der Klageerhebung im Vorprozeß stammt und deshalb durch diese überholt ist. Auch dem Schreiben der Klägerin vom 23. November 1978, auf das die Revisionserwiderung verweist, ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, daß die Parteien nach der Klageerhebung im Vorprozeß von einer Beschränkung der Verhandlungsführung der CHHHI aus gegangen sind. Allerdings ergibt sich aus diesem Schreiben, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten aufgefordert hatten, auf die Verjährungseinrede zunächst bis zu dem 31. Dezember 1980 zu verzichten. Mit dieser Aufforderung verfolgte die Klägerin aber offensichtlich das Ziel, eine zusätzliche Sicherung gegen den Eintritt der Verjährung zu
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erlangen, ohne ihre durch die Klageerhebung im Vorprozeß und die Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB erlangte Rechtsposition in Frage zu stellen. Sie zog denn auch keine Konsequenzen daraus, daß ihre Aufforderung unbeantwortet blieb, vielmehr führte sie die Verhandlungen mit der Colonia weiter fort und gab sich damit mit der Hemmungswirkung aus § 852 Abs. 2 BGB zufrieden.
Mithin ist davon auszugehen, daß die Verhandlungen die Verjährung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gehemmt haben. Die Verhandlungen sind erst durch das Schreiben der c4HHHvom 13. Juni 1983 beendet worden, so daß bei Zustellung des Mahnbescheides im vorliegenden Verfahren am 6. Dezember 1985 die Klageansprüche nach § 852 Abs. 2 BGB noch nicht verjährt waren.
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yg
in.
Das - da der streitet
Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache Beklagte die Klageansprüche nach Grund und Höhe be-- an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Steffen
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann