Bezüglich der früheren Rechtszüge verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts mit der Abänderung, daß die Beklagte den Klägern einen weiteren Betrag von 100 DM zu ihren eigenen Kosten des ersten Rechtszugs zu erstatten hat. Beide Kläger haben Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Vermögensschaden gefordert, ferner im ersten Rechtszuge zunächst noch Feststellung der Haftung der Beklagten für weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall. Das Berufungsgericht geht von dem unstreitigen Vortrag der Kläger aus, wonach diese im Unfallzeitpunkt im Begriff standen, die bisher von ihnen betriebene G-aststätte "Zur in B^mi zu veräußern, weil sie inzwischen ein Hotel auf A^H eröffnet hatten. Dieser Verkauf kam - nach Darstellung der Kläger infolge des Unfalls - erst später und nicht zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen zustande. Die Kläger haben insoweit einen Schadensersatzanspruch zunächst als Mindererlös berechnet, ihn aber später im Wege einer vom Berufungsgericht zugelassenen Klagänderung damit begründet, daß sie durch den zeitweiligen Weiterbetrieb der Gaststätte einen Verlust erlitten hätten. Es stellt fest, daß beide Kläger nach dem Unfall gesundheitlich in der Lage waren, alsbald einen Vertreter zu bestellen und durch ihn den Verkauf zu den vorgesehenen Bedingungen abschließen zu lassen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Verstoß gegen sachliches Hecht nicht erkennen und liegen im übrigen im Bereich der dem Revisionsangriff entzogenen tatrichterlichen Würdigung. Es ist mit dem Landgericht der Meinung, die Feststellungsklagen seien von Anfang an unbegründet gewesen, weil aufgrund eines im Rechtsstreit erhobenen Gutachtens feststehe, daß bei den Klägern schon im Zeitpunkt der Klagerhebung Unfallfolgen nicht mehr Vorgelegen hätten. feststeht, daiB Spätfolgen tatsächlich bevorstanden; der Meinung des Berufungsgerichts, daß der Erstkläger bei Klagerhebung gerade von dem später eintretenden Folgeschaden eine bestimmte Vorstellung gehabt haben müsse, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß die im Laufe des Rechtsstreits erst durch sachverständige Beratung gewonnene Erkenntnis, weitere Folgeschäden seien bei beiden Klägern nicht mehr zu gewärtigen, die Feststellungsklage nicht rückwirkend unzulässig machen kann. Eine Feststellung, daß sich diese Erkenntnis den Klägern schon bei Klagerhebung hätte aufdrängen müssen - dann wäre das Feststellungsbegehren allerdings von vornherein unzulässig gewesen -, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; vielmehr haben sich die Kläger nach ihrem nicht ersichtlich bestrittenen Vortrag auch noch nach Klagerhebung wegen vermeintlicher Unfallfolgen ärztlich behandeln lassen. Wenn sich die Kläger im Laufe des ersten Rechtszuges anhand des gerichtlichen Gutachtens davon überzeugen konnten, daß weitere Folgen nicht mehr zu gewärtigen waren, dann hat sich in diesem Zeitpunkt ihr Feststellungsbegehren durch nachträglichen Wegfall des Feststellungsinteresses in der Hauptsache erledigt. Andererseits hat sich der Senat veranlaßt gesehen, den Streitwert des Feststellungsbegehrens auch für die Vorinstanzen neu festzusetzen. Von dem Zeitpunkt ab, in dem die Kläger nunmehr den Ausspruch der Erledigung begehrten, kam nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 91 a Nr. 13) überdies nur noch der Betrag der durch das Feststellungsbegehren bisher verursachten anteiligen Prozeßkosten als Streitwert in Betracht, der angesichts seiner Geringfügigkeit bei der Verteilung der Gesamtkosten vernachlässigt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES VT ZR 20/71 URTEIL Verkündet am 25. Januar 1972 K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Hotelbesitzers Walter 2. der Frau Margarete S beide in WI^HHA auf Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und gegen die Katholische Kirchengemeinde St Straße Wk B » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weher, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Hecht erkannt: 1. Unter Zurückweisung der Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 23. November 1970 im übrigen wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als es das Peststellungsbegehren betrifft. Das Peststellungsbegehren wird in teilweiser Abänderung des Urteils der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 1970 für in der Hauptsache erledigt erklärt. 2. Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last. Bezüglich der früheren Rechtszüge verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts mit der Abänderung, daß die Beklagte den Klägern einen weiteren Betrag von 100 DM zu ihren eigenen Kosten des ersten Rechtszugs zu erstatten hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute erlitten am 28. Juni 1968 durch Verschulden einer Hechtsvorgängerin der Beklagten einen Verkehrsunfall. Der Erstkläger, der neben Prellungen und Glassplitterverletzungen vor allem Knochenbrüche im Bereich des Brustkorbs erlitt, war bis 31. Juli 1968 in stationärer Behandlung. Die Zweitklägerin, die ebenfalls Körperprellungen, Schürfwunden und oberflächliche Glassplitterverletzungen, jedoch keine Knochenbrüche erlitten hatte, blieb während des gleichen Zeitraums im Krankenhaus. Inzwischen sind beide Kläger wieder hergestellt. Beide Kläger haben Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Vermögensschaden gefordert, ferner im ersten Rechtszuge zunächst noch Feststellung der Haftung der Beklagten für weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall. Späterhin haben sie die Feststellungsanträge für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen. Die Vorinstanzen haben dem Zahlungsbegehren in verschiedenem Umfang, jedoch jeweils nur zu dem Teil stattgegeben und die Feststellungsklage abgewiesen. Die Revision der Kläger verfolgt die Klageansprüche, soweit sie abgewiesen sind, weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht von dem unstreitigen Vortrag der Kläger aus, wonach diese im Unfallzeitpunkt im Begriff standen, die bisher von ihnen betriebene G-aststätte "Zur in B^mi zu veräußern, weil sie inzwischen ein Hotel auf A^H eröffnet hatten. Dieser Verkauf kam - nach Darstellung der Kläger infolge des Unfalls - erst später und nicht zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen zustande. Die Kläger haben insoweit einen Schadensersatzanspruch zunächst als Mindererlös berechnet, ihn aber später im Wege einer vom Berufungsgericht zugelassenen Klagänderung damit begründet, daß sie durch den zeitweiligen Weiterbetrieb der Gaststätte einen Verlust erlitten hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch nicht für berechtigt erachtet. Es stellt fest, daß beide Kläger nach dem Unfall gesundheitlich in der Lage waren, alsbald einen Vertreter zu bestellen und durch ihn den Verkauf zu den vorgesehenen Bedingungen abschließen zu lassen. Das Berufungsgericht stellt in Würdigung des Streitstoffes weiter fest, daß mehrere Personen mit dieser Aufgabe hätten betraut werden können. Daher hält das Berufungsgericht dafür, daß die Kläger, indem sie die Bestellung eines Vertreters versäumten, gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen haben. Das hierin liegende mitwirkende Verschulden der Kläger bewertet das Berufungsgericht so hoch, daß es etwaige Ersatzansprüche ausschließt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Verstoß gegen sachliches Hecht nicht erkennen und liegen im übrigen im Bereich der dem Revisionsangriff entzogenen tatrichterlichen Würdigung. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die tatsächlichen Feststellungen angreifen will, erachtet der Senat nicht für durchgreifend (Art. 1 Nr. 4 EntlGr). II. Das Berufungsgericht billigt dem Erstkläger ein Schmerzensgeld von 2.000 DM, der Zweitklägerin ein solches von 1.500 DM zu und weist jeweils die Mehrforderung ab. Es würdigt hierzu die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen im einzelnen und zieht auch die im UnfallZeitpunkt ausgestandene Todesangst in Betracht. Einen unfallbedingten Anlaß zu ernstlichen Existenzsorgen schließt es in Würdigung der Umstände aus, ebenso fortbestehende körperliche Beeinträchtigungen. Auch diese Erwägungen lassen keinen Verstoß gegen sachliches Recht erkennen und sind im übrigen dem Revisionsangriff entzogen. Sie unterschreiten auch offensichtlich nicht den in der Rechtsprechung allgemein üblichen Bemessungsrahmen. Die Verfahrensrügen der Revision erscheinen auch hier nicht durchgreifend. III. Das Berufungsgericht billigt die Zurückweisung der beiden Feststellungsanträge, um deren Erledigterklärung durch Urteil die Kläger gebeten hatten. Es ist mit dem Landgericht der Meinung, die Feststellungsklagen seien von Anfang an unbegründet gewesen, weil aufgrund eines im Rechtsstreit erhobenen Gutachtens feststehe, daß bei den Klägern schon im Zeitpunkt der Klagerhebung Unfallfolgen nicht mehr Vorgelegen hätten. Daran ändere es auch nichts, wenn dem Kläger erst noch später ein Glassplitter aus dem rechten Unterschenkel entfernt worden sei, denn der Kläger habe damit bei Klagerhebung selbst nicht gerechnet, so daß dies nicht der Grund der Feststellungsklage gewesen sei. Damit könne also der Kläger ein Feststellungsinteresse nicht darlegen. Die Revision rügt zu Recht, daß diese Ausführungen von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Das Berufungsgericht spricht zwar ungenau von anfänglicher Unbegründetheit des Feststellungsbegehrens, erkennt aber, daß allein das heute allgemein der Zulässigkeit zugerechnete Feststellungsinteresse in Frage steht. Das Feststellungsinteresse kann indessen in Fällen der vorliegenden Art nur verneint werden, soweit aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen und ihretwegen einem Verjährungseinwand vorzubeugen. Eine solche Annahme wird sich rückschauend regelmäßig schon dann verbieten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung - wie hier beim Erstkläger - i feststeht, daiB Spätfolgen tatsächlich bevorstanden; der Meinung des Berufungsgerichts, daß der Erstkläger bei Klagerhebung gerade von dem später eintretenden Folgeschaden eine bestimmte Vorstellung gehabt haben müsse, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß die im Laufe des Rechtsstreits erst durch sachverständige Beratung gewonnene Erkenntnis, weitere Folgeschäden seien bei beiden Klägern nicht mehr zu gewärtigen, die Feststellungsklage nicht rückwirkend unzulässig machen kann. Eine Feststellung, daß sich diese Erkenntnis den Klägern schon bei Klagerhebung hätte aufdrängen müssen - dann wäre das Feststellungsbegehren allerdings von vornherein unzulässig gewesen -, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; vielmehr haben sich die Kläger nach ihrem nicht ersichtlich bestrittenen Vortrag auch noch nach Klagerhebung wegen vermeintlicher Unfallfolgen ärztlich behandeln lassen. Damit kann die anfängliche Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens beider Kläger nicht verneint werden. Wenn sich die Kläger im Laufe des ersten Rechtszuges anhand des gerichtlichen Gutachtens davon überzeugen konnten, daß weitere Folgen nicht mehr zu gewärtigen waren, dann hat sich in diesem Zeitpunkt ihr Feststellungsbegehren durch nachträglichen Wegfall des Feststellungsinteresses in der Hauptsache erledigt. Diese Folge war auf ihren nunmehrigen Antrag angesichts des Widerspruchs der Beklagten durch Urteil auszusprechen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei ist die von den Klägern erstrittene Erledigter- 8 klärung als Obsiegen in der Hauptsache zu werten. Andererseits hat sich der Senat veranlaßt gesehen, den Streitwert des Feststellungsbegehrens auch für die Vorinstanzen neu festzusetzen. Dabei mußte der Wert des ursprünglichen Begehrens nach der maßgeblichen objektiven Betrachtung aus jetziger Sicht erheblich geringer angesetzt werden. Von dem Zeitpunkt ab, in dem die Kläger nunmehr den Ausspruch der Erledigung begehrten, kam nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 91 a Nr. 13) überdies nur noch der Betrag der durch das Feststellungsbegehren bisher verursachten anteiligen Prozeßkosten als Streitwert in Betracht, der angesichts seiner Geringfügigkeit bei der Verteilung der Gesamtkosten vernachlässigt werden kann. Fehle Dr. Weber Sonnabend Dunz Scheffen