Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bun-desrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr» Nüßgcns für Hecht erkannt: Ferner fuhr auf Bitten des Beklagten der Kläger mit, der Paris kannte und der Reisegesellschaft als Dolmetscher und Fremdenführer behilflich war. Aus der Gegenrichtung kam ein Sattelschlepper, dem der Fahrer dos Lastkraftwagens unter Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit durch Zuruf und Zeichengebung zu verstehen gab, daß die Fahrbahn glatt sei. Der mit einer Geschv/indigkeit von 60 km/st fahrende Beklagte war inzwischen dicht an den Lastkraftwagen heran gekommen. Beim Herunterschölten des Ganges stellte sich der Personenkraftwagen quer zur Fahrbahn und prallte mit seiner rechten Breitseite,auf den Sattelschlepper auf, der hart am gegenüberliegenden Straßenrand zu dem Halten gekommen war. Der Kläger hat mit der Klage u.a. einen Betrag von 2.978,89 DM für Krankheitskosten und Sachschäden gefordert. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat geltend gemacht, er habe bei dem herbstlichen V/ettor mit einer plötzlichen Glatteiobildung nicht zu rechnen brauchen«, In den vor der IJnf allstelle durchfahrenen Straßenmulden sei kein Glatteis gewesen« Die Fahrv/eise habe den zu stellenden Sorg-faltsanfordcrungen entsprochen« Im übrigen habe der Kläger auf eigene Gefahr an der Vergnügungsfahrt nach Frankreich teilgenommen. Y/enn das Berufungsgericht unter erschöpfender Würdigung des Verhandlungsstoffs eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht, so entspricht das Ergebnis den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ähnlicher Fälle aufgestellt hat (vgl. Die Ansicht der Revision, es müsse dem Beklagten der mildere Haftungsmaßstab des § 708 BGB Sodann hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß zwischen den Bartpicn kein Geocllschaftsvertrag geschlossen worden ist, Die Revision der Beklagten war daher zurückzu-weisen.
BUNDESGERICHTSHOF 2036 060 IM NAMEN DES VOLKES VI_ZR_20/66 URTEIL Verkündet am 9«. Juni 1967 Kriegl, Juotizhauptsckretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit ^cr G®*ch®ftwteile des Ludwig W f Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, und Br. fl|9- gegen Kläger, Berufungsbeklagten und Revioionsbeklagten, Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Prh: *** a 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bun-desrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr» Nüßgcns für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Stuttgart vom 7» Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Beklagte unternahm Ende November 1957 mit seinem Personenkraftwagen (Opel-Caravan) eine 4-tägigc Reise nach Paris. An der Fahrt nahmen die Ehefrau und zwei Schwäger des Beklagten teil. Ferner fuhr auf Bitten des Beklagten der Kläger mit, der Paris kannte und der Reisegesellschaft als Dolmetscher und Fremdenführer behilflich war. Auf der Rückfahrt von Paris kam es auf der stark vereisten Route Nationale Nr. 4 in der Nähe von Boude-Ste-Croix (Marne) zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte mehrere Straßensenken, durch die Y/asserläufe zur Marne führten, passiert und fuhr auf der geradeaus verlaufenden, 7,30 m breiten Straße hinter einem französischen Lastkraftwagen auf eine Straßenkuppe zu. Aus der Gegenrichtung kam ein Sattelschlepper, dem der Fahrer dos Lastkraftwagens unter Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit durch Zuruf und Zeichengebung zu verstehen gab, daß die Fahrbahn glatt sei. Der mit einer Geschv/indigkeit von 60 km/st fahrende Beklagte war inzwischen dicht an den Lastkraftwagen heran gekommen. Da er nicht überholen konnte, bremste er seinen Wegen stark ab und geriet dabei auf der spiegelglatten Straßen-flächc ins Schleudern .Ergab" darauf die Bremse frei und schaltete vom dritten auf den zweiten Gang herunter, weil der Lastkraftwagen seine Geschwindigkeit auf Schrittcmpo verlangsamt hatte. Beim Herunterschölten des Ganges stellte sich der Personenkraftwagen quer zur Fahrbahn und prallte mit seiner rechten Breitseite,auf den Sattelschlepper auf, der hart am gegenüberliegenden Straßenrand zu dem Halten gekommen war. Alle Insassen des Personenkraftwagens wurden aus diesem hinausgeschleudert. Der Kläger hat dem Beklagten vorgev/orfen, er sei zu schnell gefahren und habo keinen genügenden Abstand zu dem vorausfahrenden Lastkraftv/agen cingchalten. Mit einer Glatteisbildung habe der Beklagte unter den gegebenen Witterungsverhältnissen rechnen müssen. Der Kläger hat mit der Klage u.a. einen Betrag von 2.978,89 DM für Krankheitskosten und Sachschäden gefordert. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten, auf das ein bezahlter Betrag von 1.500 DM angerechnet werden soll. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat geltend gemacht, er habe bei dem herbstlichen V/ettor mit einer plötzlichen Glatteiobildung nicht zu rechnen brauchen«, In den vor der IJnf allstelle durchfahrenen Straßenmulden sei kein Glatteis gewesen« Die Fahrv/eise habe den zu stellenden Sorg-faltsanfordcrungen entsprochen« Im übrigen habe der Kläger auf eigene Gefahr an der Vergnügungsfahrt nach Frankreich teilgenommen. Bas Landgericht hat die beiden oben bezeichneten Ansprüche durch Zwischen- und Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Brfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte dem Kläger gern. § 823 BGB schadensersatz-pflichtig ist. 1. Lie Anwendung deutschen Rechts ergibt sich aus § 1 der Verordnung vom 7» Dezember 1942 (RGBl 1942, 706/ BGBl III 400 1). 2. Geriet der Beklagte infolge starken Bremsens mit dem in eine Schleuderbewegung geratenen Wagen auf die Gegenfahrbahn, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gefahren ist. Die Vereisung der Fahrbahn kann den Beklagten nicht entschuldigeno Denn er mußte in der wasserreichen Gegend bei starkem Nebel und einer Temperatur unter dem Gefrierpunkt (vgl, die eingeholte meteorologische Auskunft) die Möglichkeit einer Glatt-eisbildung in Rechnung stellen. Da zudem die Sicht durch den dichten Nebel behindert war, durfte er nicht mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st dicht auf den voraus!ahrenden Lastkraftwagen auffahren. Bei sorgfältiger Fahrweise wäre der Beklagte nicht in die Lage gekommen, die zu der gefährlichen kräftigen Bremsung Anlaß gab. Y/enn das Berufungsgericht unter erschöpfender Würdigung des Verhandlungsstoffs eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht, so entspricht das Ergebnis den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ähnlicher Fälle aufgestellt hat (vgl. u.a. VersR 1957, 733; I960, 523; 1961, 63; 1962, 786; 1966, 1077 - DM ZPO § 286 C Nr. 53 c). 3. Ebenfalls hält sich die angefochtene Entscheidung insoweit im Rahmen der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung, als sie aus den freundschaftlichen Beziehungen der Parteien noch keine Einschränkung der Verochuldenshaftung herleitet (vgl. Zusammenstellung dieser, bereits vom Reichsgericht begonnenen Rechtssprechung bei Walter "Die Gefälliglceitofahrt im Kraftfahrzeug" in ‘JKraftverkehrprecht von A - Z"; ferner Werner Rothcr "Haftungsbeschränkung im Schadensrecht" 1965 So 163 ff). Die Ansicht der Revision, es müsse dem Beklagten der mildere Haftungsmaßstab des § 708 BGB zugute kommen, ist rechtsirrig. Einmal gilt dieser Haftungsmaßstab nicht für die Sorgfaltspflichten, die vom Führer eines Kraftfahrzeuges zu erfüllen sind (BGHZ 46, 313). Sodann hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß zwischen den Bartpicn kein Geocllschaftsvertrag geschlossen worden ist, Die Revision der Beklagten war daher zurückzu-weisen. Engels Hanebeck Br. Bode Br. Haufl Br. Büßgens