Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 23* September 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzochner und Dr« Nüßgcns für Re c h t erkannt: Die Klägerin hat die Beklagte als Betriebsunternehmerin der Straßenbahn aus § 1 HpflG-..und den Straßenbahhführer Hain nach den Deliktsvorschriften ( § 823 BGB) in Anspruch genommen. Sie hat vorge tragen: habe bemerken müssen, daß ihr Ehemann nur nach rechts und nicht in die Richtung gesehen habe, aus der die Straßenbahn herankam. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden, das ihrem Ehemann möglicherweise zur Last zu legen sei, hat die Klägerin nur die Hälfte des Unfall Schadens beanspruchte Sie hat mit der Klage von den Beklagten 15 • 742,61 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung geboten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen künftigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall ihres Mannes zur Hälfte zu ersetzen. Die beklagte Stadt ist der Ansicht, daß ihre Haftung aus § 1 HpflG entfalle, weil die Betriebsgefahr: der Straßenbahn gegenüber den überwiegenden Eigenverschulden des Ehemannes der Klägerin völlig zurücktrctc. Dagegen hat es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 15»742?61 DM nebst Zinsen gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt? daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus dem Verkehrsunfall ihres Mannes künftig entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht naph § 1542 BVO auf öffentliche Versieherungsträger übergegangen ist» Die Parteien sind sich einig darüben, daß die Voraussetzungen des § 1 HpflG für eine Sehadenshafiung der beklagten Stadt gegeben bind, weil der ^emann.dpr Klägerin bei den Betriebe der von der Beklagten imterhaltonen Straßen bahn verletzt worden ist* Demgegenüber fiüirt das Mitverschul den des Friedrich Ba^^fc wip^ das Recht angenommen hat, nicht dazu, daß die Haftung dop Bahnunter-nchmers ohne weiteres völlig entfällt} es bewirkt vielmehr nur, daß dieses Mitverschulden und die Betriebsgefahr der Straßenbahn nach § 254 BGB gegeneinander abzuwägen sind, also zu prüfen ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von Bei dieser Abwägung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgogangen, daß die Betri ebsgefahr der Straßenbahn nicht wegen eines Verschuldens des Straßenbahnführers H^p erhöht war» Es hält ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen, daß ihn eine Schuld an den Unfall trifft» Das Berufungsgericht hat aber zu Lasten der beklagten Stadt die besondere Vorkehrssituation berücksichtigt, die sich daraus ergibt, daß die Straßenbahn die Kflpstraße in beiden Richtungen befährt, während sich der sonstige Verkehr nur in der Einbahnrichtung abwickelt (unechte Einbahnstraße) » Hach der Meinung des Berufungsgerichts ist die Betriebsgefahr der Straßenbahn, die eine Einbahnstraße entgegen der Einbahnrichtung des sonstigen Verkehrs befahrt, erhöht, weil die Kennzeichnungeiner Straße als Einbahnstraße don Verkehrstcilnehmer stärker in seiner Aufmerksamkeit nach einer Richtung hin ahsp^ptehe^ bei einer in beiden Richtungen befahrenen Straße der Pall sei» Auf der anderen Seite hat; das Berufungsgericht das Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin in die Waagschale geworfen » Er hat die Straße zu überqueren versucht, ohne vorher sein Augenmerk nach links gerichtet zu haben. "der Schuldvorwurf gegenüber dom Ehemann der Klägerin, eine der Gr\mdrogoln:des Strhßchvörkehrs auch unter Berücksichtigung des den Gegenverkehr der Straßenbahn angehenden Zu-satzscliildos an Kajpp-Ka^p-R^p verletzt zu haben, im Ergebnis in seinen Auswirkungen auf den Unfall nicht schwerer wirke als die durch die besondere Vcrkehrssituatiön einer unechten Einbahnstraße hervorgorufone erhöhte Betriebego fahr der Straßenbahn”» 1. Der Revision ist zuzugeben, daß es einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Fußgängers bedeutet, wenn dieser eine normale Straße, also keine Einbahnstraße, überqueren v/ill und dabei, ohne auf den von link3 kommenden Verkehr zu achten, direkt in eine von dort heranfahrende Straßenbahn läuft. Dieses Eigenverschulden wird, wenn dem Straßenbahnführer kein Verschulden zur Last zu legen und die Betriebsgefahr der Bahn auch nicht aus anderen Gründen erhöht ist, in der Regel dazu führen, daß die Haftung des Bahnuntornehmers entfällt. All das hindert aber entgegen der Meinung der Revision nicht, diese Besonderheit bei der Abwägung der UnfallurSachen Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berücksichtigen, wenn sie sich bei der Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Daß dieser Umstand im vorliegenden Fälle zu dem Unfall beigotragen hat, kann nicht zweifelhaft sein, denn Friedrich Bandau hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsge- richts vollständig auf den von rechts fließenden Verkehr der Einbahnstraße eingerichtet und ersichtlich mit Rücksicht auf diesen Einbahnverkehr der Kraftfahrzeuge nicht an die Möglichkeit gedacht, daß von links eine Straßenbahn herankommen könne• Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nicht beachtet, daß die K^istraße am Kai^fc-Kafl^-Rfl| als unechte Einbahnstraße gekennzeichnet war und daß Bandau dieses Hinweisschild übersehen hat. Das hat zur Folge, daß die Revision der beklagten Stadt zurückzuv/eison ist. Da der Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert war und seine zurückgenommene Revision keine besonderen Kosten verursacht hat, waren die gesamten Kosten der Revisionsinstanz der beklagten Stadt aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF 2g05 02)
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 20/65 URTEIL Verkündet am
23o September 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. der Stadtgeneindo BflP, vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Oborstadtdirektor,
2. den Straßenbahnfahrer Johann R MB, Bi
a,
- Prozeßbevollmächtigter
Beklagten, Berufungsbeklagtcn und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Dr„
gegen
die Vitwe Sophie B a KÄBMB, Be
ob. W^BDs^jrohnhaft in Straße
Klägerin, BerufungslsiUfeo^in und RevisjLonsbeklagte,
- Prozeßbevollifnüchtigter:
Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 23* September 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfrotzochner und Dr« Nüßgcns
für Re c h t erkannt:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 13. Oktober 1964 v/ird zurückgewiesen.
Die Kosten des Reviaionsrechtszugs werden der beklagten Stadt auferlogt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Handelsvertreter Friedrich BaflQP, Ehemann der Klägerin, erlitt an 1961 gegen 15.30 Uhr auf der
Kflpstraßc in B^B einen Unfall. Die Kfl^straße ist in Richtung zun WiJHBpplatz Einbahnstraße. Kur die Straßenbahn verkehrt in beiden Richtungen (sogenannte unechte Binbahn-straße). BapHp fuhr mit seinem Kombiwagen: in der Binbahn-richtung, parkte seinen Wagen auf der linken Fahrbahnseito in Hohe des Hauses Nr. {pp und stieg aus, H äuf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Kunden zu besuchen. Da starker Fahrzeugverkchr herrschte, trat er zunächst neben sein Fahrzeug und vergewisserte sich nach rechts, ob Fahrzeuge aus der Einbahnrichtung kamen• Dagegen sah er nicht nach links. Als er nach vorne trat, um die Straße zu überqueren, stieß er gegen die vordere rechte Türe der von links, also gegen die Einbahnri chtung herankömmenden und von dem Beklagten Hpp gesteuerten Straßenbahn der beklagten
Stadtgemeinde. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, an denen er an 9» SV 1962 verstarb.
Die Klägerin hat die Beklagte als Betriebsunternehmerin der Straßenbahn aus § 1 HpflG-..und den Straßenbahhführer Hain nach den Deliktsvorschriften ( § 823 BGB) in Anspruch genommen. Sie hat vorge tragen: habe bemerken müssen, daß
ihr Ehemann nur nach rechts und nicht in die Richtung gesehen habe, aus der die Straßenbahn herankam. Br habe daher zur Warnung ihres Mannes rechtzeitig Signal geben und wegen der unklaren Verkehrslage die Geschwindigkeit der Straßenbahn herabsetzon müssen.
Mit Rücksicht auf das Mitverschulden, das ihrem Ehemann möglicherweise zur Last zu legen sei, hat die Klägerin nur die Hälfte des Unfall Schadens beanspruchte Sie hat mit der Klage von den Beklagten 15 • 742,61 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung geboten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen künftigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall ihres Mannes zur Hälfte zu ersetzen. ^
Die Beklagten haben beantragt , die; Klago abzuwei3en.
Sie haben bestritten, daß ein Verschulden an dem Un-
fall des Friedrich Ba^jp^l trifft. Hppixabo aus dem Verhalten des Ba^PjP geschlossen, daß dieser die wahrgenomraen. habe und uic^t noch vor ihr did; Straße überqueren wolleEr liabc;-inipht;:.dämi^ , daß
Bsftgß blindlings ^egpn:;die^Vorboifahro^ laufen werde * sondern% habe darauf vertrauen dürfen, daß dieser sich verkehrsgerecht verhalten weräe»
Die beklagte Stadt ist der Ansicht, daß ihre Haftung aus § 1 HpflG entfalle, weil die Betriebsgefahr: der Straßenbahn gegenüber den überwiegenden Eigenverschulden des Ehemannes der Klägerin völlig zurücktrctc.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der gegen
erhobenen Klage gerichtet war. Dagegen hat es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 15»742?61 DM nebst Zinsen gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt? daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus dem Verkehrsunfall ihres Mannes künftig entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht naph § 1542 BVO auf öffentliche Versieherungsträger übergegangen ist»
Gegen diese Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Die be-
klagte Stadtgemcindc erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage voll abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuwoisen.
Entschoidungsgründes
I. Die Parteien sind sich einig darüben, daß die Voraussetzungen des § 1 HpflG für eine Sehadenshafiung der beklagten Stadt gegeben bind, weil der ^emann.dpr Klägerin bei den Betriebe der von der Beklagten imterhaltonen Straßen bahn verletzt worden ist* Demgegenüber fiüirt das Mitverschul den des Friedrich Ba^^fc wip^ das Recht
angenommen hat, nicht dazu, daß die Haftung dop Bahnunter-nchmers ohne weiteres völlig entfällt} es bewirkt vielmehr nur, daß dieses Mitverschulden und die Betriebsgefahr der Straßenbahn nach § 254 BGB gegeneinander abzuwägen sind, also zu prüfen ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von
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den einen oder den anderen Teil verursacht worden ist (BGHZ 2, 355)«.
II. Bei dieser Abwägung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgogangen, daß die Betri ebsgefahr der Straßenbahn nicht wegen eines Verschuldens des Straßenbahnführers H^p erhöht war» Es hält ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen, daß ihn eine Schuld an den Unfall trifft» Das Berufungsgericht hat aber zu Lasten der beklagten Stadt die besondere Vorkehrssituation berücksichtigt, die sich daraus ergibt, daß die Straßenbahn die Kflpstraße in beiden Richtungen befährt, während sich der sonstige Verkehr nur in der Einbahnrichtung abwickelt (unechte Einbahnstraße) » Hach der Meinung des Berufungsgerichts ist die Betriebsgefahr der Straßenbahn, die eine Einbahnstraße entgegen der Einbahnrichtung des sonstigen Verkehrs befahrt, erhöht, weil die Kennzeichnungeiner Straße als Einbahnstraße don Verkehrstcilnehmer stärker in seiner Aufmerksamkeit nach einer Richtung hin ahsp^ptehe^ bei
einer in beiden Richtungen befahrenen Straße der Pall sei» Auf der anderen Seite hat; das Berufungsgericht das Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin in die Waagschale geworfen » Er hat die Straße zu überqueren versucht, ohne vorher sein Augenmerk nach links gerichtet zu haben. Bamit hat er schuldhaf t gegen § 37 VStVOj--vor stoßen? den dom Fußgänger zur Pflicht macht, die Straße mit der nötigen Vorsicht zu überqueren• Bäs Berufungpgericht kömmt bU einer Halbierung des Schadens, weil,j wic; ob im Berufungsurteil heißt,
"der Schuldvorwurf gegenüber dom Ehemann der Klägerin, eine der Gr\mdrogoln:des Strhßchvörkehrs auch unter Berücksichtigung des den Gegenverkehr der Straßenbahn angehenden Zu-satzscliildos an Kajpp-Ka^p-R^p verletzt zu haben, im Ergebnis in seinen Auswirkungen auf den Unfall nicht schwerer wirke als die durch die besondere Vcrkehrssituatiön einer
unechten Einbahnstraße hervorgorufone erhöhte Betriebego fahr der Straßenbahn”»
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III. Dio Revision verkennt nicht, daß die Abwägung nach § 254 BGB Sache des Tatrichters ist urite in der Revision nur darauf nachgeprüft werden kann, ob sich der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen und die für die Abwägung erheblichen Umstände berücksichtigt hat. Sie meint jedoch? das Berufungsurteil sei in dieser Hinsicht zu beanstanden.
Ihre Angriffe können indes keinen Erfolg haben.
1. Der Revision ist zuzugeben, daß es einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Fußgängers bedeutet, wenn dieser eine normale Straße, also keine Einbahnstraße, überqueren v/ill und dabei, ohne auf den von link3 kommenden Verkehr zu achten, direkt in eine von dort heranfahrende Straßenbahn läuft. Dieses Eigenverschulden wird, wenn dem Straßenbahnführer kein Verschulden zur Last zu legen und die Betriebsgefahr der Bahn auch nicht aus anderen Gründen erhöht ist, in der Regel dazu führen, daß die Haftung des Bahnuntornehmers entfällt. Eine andere Beurteilung ist aber gerechtfertigt, wenn es sich, wie in dem jetzt zu entscheidenden Pall? um eine sogenannte unechte Einbahnstraße handelt. Das Be rufung sgeri oht hat mit Recht die Besonderheiten berücksichtigt, die sich für die Beurteilung der von der Straßenbahn ausgehenden Be tri e bsgefahr, aber auch für die Bewertung des den Pußgähßer M Mit-
verschuldens daraus ergeben? daß eine ep&che Straße hur von der Straßenbahn in beiden den übrigen
Fahrzeugen aber lediglich inder Einbahnrichtfcüngg befahren wird. /
2. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Gefährlichkeit des Straßenbahnbetriebes in einer unechten Einbahnstraße über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert ist.
Allerdings beruht die Einrichtung einer Straße als unechte Einbahnstraße auf einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ( § 4 Abs, 1 Satz 1 StVO). Richtig ist auch., daß die Straßenbahn eine solche Straße in zulässiger Weise in beiden Richtungen befährt. All das hindert aber entgegen der Meinung der Revision nicht, diese Besonderheit bei der Abwägung der UnfallurSachen Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berücksichtigen, wenn sie sich bei der Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. •
Haben sich bei einem Unfall nur Umstände ausgewirkt, die in aller Regel mit dem Straßenbahnbetrieb verbunden sind, so war er eine Folge der normalen oder gewöhrilLchen Betriebsgefahr der Bahn. Die Betriebsgefahr ist dagegen erhöht, wenn der Unfall durch besondere Umstände verursacht worden ist, die regelmäßig nicht vorliegen und gesteigerte Gefahren mit sich bringen (vgl. das Urteil des BGH vom 16. Dezember 1953— VI ZR 60#^ für die Botriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs). So lag die Sache hier. Nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts richten die Verkehrsteilnehmer in einer unecht eh Einbahnstraße ihre Aufmerksamkeit in erheblich stärkerem Maße auf den regelmäßigen Einbahnverkehr. Sie neigen daher eher dazu, den hiervon abweichenden^ ^atypi^^
mißachten. Diese Erfahrung rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die'Geföhrlichkei des Utraßön--bahnbetri ebe s insoweit über das normale Maß hinaus gesteigert ist.
Daß dieser Umstand im vorliegenden Fälle zu dem Unfall beigotragen hat, kann nicht zweifelhaft sein, denn Friedrich Bandau hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts vollständig auf den von rechts fließenden Verkehr der Einbahnstraße eingerichtet und ersichtlich mit Rücksicht auf diesen Einbahnverkehr der Kraftfahrzeuge nicht an die Möglichkeit gedacht, daß von links eine Straßenbahn herankommen könne•
3. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nicht beachtet, daß die K^istraße am Kai^fc-Kafl^-Rfl| als unechte Einbahnstraße gekennzeichnet war und daß Bandau dieses Hinweisschild übersehen hat. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt, daß die KflBfstraße an verschiedenen Stollen als unechte Einbahnatraße -dementsprechend beschildert!? ist. Außerdem ist es bei der Abwägung in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, daß der Ehemann *•••* der Klägerin das Hinweisschild am Kaig|^Ka9~^tBl nicht beachtet hat. Das ergibt sich mit genügender Deutlichkeit
aus dem oben (am Ende von II) wörtlich wiedergegebenen Satz, mit dem das Berufungsgericht seine Abwägung zusammenfaßt. Wenn dem Ehemann der Klägerin dort vorgeworfen wird, eine der Grundregeln des Straßenyerkehrs^auch unter Berücksichtigung des den Gegenverkehr der Straßenbahn angebenden Zusatzschildes verletzt zu haben4' so kann dies * .
nur bedeuten, daß bei der Abwägung auch die Nichtbeachtung dieses Zusatzschildes ^ Klägerin 1h die Waag- ^
schale zu■ werfen=;sei.
4. Zusammehfassehd ergibt sich, daß die Äbwä^tings*-gründe des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler enthalten und alle Umstände berücksichtigen* die für die Abwägung maßgebend sind. Daher ist die Verteilung des Schadens, zu der das Berufungsgericht gekommen fst, für das Revisionsgericht bindend.
Das hat zur Folge, daß die Revision der beklagten Stadt zurückzuv/eison ist.
Die Kos ten ent Scheidung beruht, soweit sie die beklagte Stadt betrifft, auf § 97 ZPO. Da der Beklagte durch
das Berufungsurteil nicht beschwert war und seine zurückgenommene Revision keine besonderen Kosten verursacht hat, waren die gesamten Kosten der Revisionsinstanz der beklagten Stadt aufzuerlegen.
Hanobeck Br. Bode Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner Dr. RüBgens