Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Y/estf» vom 5« Dezember 1963 ist zurückgenommono Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen» 2» Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist, soweit er nicht bereits durch den Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Herford vom 14» November 1961 anhängig gemacht worden ist, dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt» Der Kläger hat seinen Schaden für die Zeit bis zu dem 31« Dezember I960 auf 83<>888,48 DM beziffert und hiervon die Hälfte mit 41„944924 DM nebst Zinsen von der Beklagten ersetzt verlangt. Weiter hat er 2/3 eines in gerichtliches Ermessen gestellten angemessenen Schmerzensgeldes gefordert, soweit dieser Anspruch nicht bereits durch einen am 14, November 1961 erwirkten Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Herford über 2 000 DM geltend gemacht worden ist, und festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm in Höhe von 2/3 allen aus dom Unfall weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf öffentliche Versicherungsträger eingetreten ist. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch und den Schner&onsgeldanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dom Unfall entstandenen oder noch entstehenden Schaden -soweit nicht die Ansprüche auf einen öffentlichen Versicherung3träger übergegangon sind, - zur Hälfte zu ersetzen. Der Kläger hat seinerseits Revision eingelegt, weil er meint, hinsichtlich des bezifferten Schadens sei über sein Klagebegehren durch fehlerhaften Urteilsspruch in der Weise erkannt worden, daß im Ergebnis sein Anspruch nur für 1/4 des Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sein weitergehendes Ersatzverlangon abgewiesen worden sei« Er hat beantragt, das Berufungs-urteil insoweit aufzuheben, den bezifferten Klagcancpruch den Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten aufzuerlogen* Dio Revision des Klägers ist unzulässig» Der Kläger mißversteht die Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn er meint, nur für ein Viertel des bezifferten Schadens sei ihm ein Ersatzanspruch dem Grunde nach zugebilligt, wegen eines weiteren Viertels aber die Klage abgev/iooen worden» Das Berufungsgericht hat, um das von ihm gebilligte Urteil., dos Landgerichts klarzustellen, den Entscheidungsgründen seines Urteils den Hinweis beigefügt, daß sich das Erkenntnis dos Landgerichts über den bezifferten Zahlungsanspruch dos Klägers auf die Hälfte des vom Kläger mit 830888,46 DM angegebenen Schadens und nicht etwa auf die Hälfte der geltend gemachten Forderung von 41*944,24 DM bezieht» Das Berufungsgericht hat den Inhalt der lang-gerichtlichon Entscheidung damit richtig gekennzeichnet» Der Ausspruch in der Urtoilsformel, daß der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sei, gab über den Inhalt der Entscheidung keinen Aufschluß, ohne daß auf die Urteilsbegründung mit der Erörterung des Klagebegehrens zurückgogangen wurde» Aus der Urteilsbegründung, wie sie solchenfalls zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden darf und muß (vgl» BGHZ 2, 164), ging aber mit ufeutlichkeit hervor, daß das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten entsprechend dem eigenen Begehren des Klägers für die Hälfte des vom Kläger mit 83»888,46 DM bezifferten Schadens dem Grunde nach bejaht hat» Auch das Berufungsurteil kann in der allerdings auch hier wieder notwendigen Zusammenfassung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen nicht anders verstanden werden» Die Revision des Klägers ist daher ohne Gegenstandwert und unzulässig ( § 546 ZPO)»
2067 002 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9» Februar 1965 Kriegl, Justizober-Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 20/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Dr» Ingo Johannes jetzt wohnhaft: H Nr. 9 - Prozcßbovollmächtigter: Klägers9 Berufungsklägers9 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers 9 Rechtsanwalt Dr« gegen Söhne KG«, Sperrholzfabrik; die Firma H0 RI Hd^stro gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter 1) Kaufmann Gustav RflHIB? HflHH» H®BBstr0 09 2) Kaufmann Wilhelm Bad 0^m^^9 S^HH^stro #9 3) Diplo-Kfrio Hans-Wilhelm HfBstr. #P9 Beklagte 9 Berufungsklägerin 9 Berufungsboklagte und Revisionsbeklagte 9 - Prozeßbevollnächtigtor: Rechtsanwalt 3)r 2 Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr. Hauß, Dr» Pfretzschner und Br» Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Y/estf» vom 5« Dezember 1963 ist zurückgenommono Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen» Zur Klarstellung der vorinstanzlichen Urteile wird jedoch die Entscheidung zur Hauptsache in dem Urteil der 6» Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20» Dezember 1962 wie folgt gefaßt: 1» Der bezifferte Klageanspruch ist dem Grunde nach zur Hälfte des geltend gemachten Schadens gerechtfertigt« 2» Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist, soweit er nicht bereits durch den Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Herford vom 14» November 1961 anhängig gemacht worden ist, dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt» 3o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Klüger die Hälfte allen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihn aus seinem Unfall vom 6» November 1958 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit nicht die Ansprüche auf einen Sozialvorsicherungs-träger übergegangen sind» 4» Hit seiner weitergehenden Klage wird der Kläger abgewiesen 0 Die Kosten des Revisionsverfahrens worden der Beklagten auferlegt. Jedoch hat der Kläger der Beklagten einen Kostenbetrag von 20o- DM zu leisten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ließ am 6, November 1958 durch den Kläger, einen freiberuflichen Ingenieur, die Krananlage ihrer Sperrholzfabrik auf die Möglichkeit untersuchen, sie auf ein größeres Hebegowicht umzustellen, Hierbei stürzte der Kläger von dem Flachdach einer Maschinenhalle, über das der Zugang zur Führerkabine des Laufkranes führte, durch ein in das Dach eingelassenes unabge schirmt es Ober-lichtfenstor auf den Betonfußboden der Maschinenhalle und verletzte sich schwer. Der Kläger hat seinen Schaden für die Zeit bis zu dem 31« Dezember I960 auf 83<>888,48 DM beziffert und hiervon die Hälfte mit 41„944924 DM nebst Zinsen von der Beklagten ersetzt verlangt. Weiter hat er 2/3 eines in gerichtliches Ermessen gestellten angemessenen Schmerzensgeldes gefordert, soweit dieser Anspruch nicht bereits durch einen am 14, November 1961 erwirkten Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Herford über 2 000 DM geltend gemacht worden ist, und festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm in Höhe von 2/3 allen aus dom Unfall weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf öffentliche Versicherungsträger eingetreten ist. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch und den Schner&onsgeldanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dom Unfall entstandenen oder noch entstehenden Schaden -soweit nicht die Ansprüche auf einen öffentlichen Versicherung3träger übergegangon sind, - zur Hälfte zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Parteien gegen dieses Urteil zurückgev/iesen und in Ergänzung des landgerichtlichen Urteils den Kläger mit seiner v/eiterge-henden Klage abgewiesen* Die Beklagte hat gegen das Berufunguurteil mit dem Ziele voller KlagÜbweisung Revision eingelegt, dio Revision jedoch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen« Der Kläger hat seinerseits Revision eingelegt, weil er meint, hinsichtlich des bezifferten Schadens sei über sein Klagebegehren durch fehlerhaften Urteilsspruch in der Weise erkannt worden, daß im Ergebnis sein Anspruch nur für 1/4 des Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sein weitergehendes Ersatzverlangon abgewiesen worden sei« Er hat beantragt, das Berufungs-urteil insoweit aufzuheben, den bezifferten Klagcancpruch den Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten aufzuerlogen* Die Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfswoise als unbegründet zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat sich durch ihre Zurücknahme erledigt» r Dio Revision des Klägers ist unzulässig» Der Kläger mißversteht die Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn er meint, nur für ein Viertel des bezifferten Schadens sei ihm ein Ersatzanspruch dem Grunde nach zugebilligt, wegen eines weiteren Viertels aber die Klage abgev/iooen worden» Das Berufungsgericht hat, um das von ihm gebilligte Urteil., dos Landgerichts klarzustellen, den Entscheidungsgründen seines Urteils den Hinweis beigefügt, daß sich das Erkenntnis dos Landgerichts über den bezifferten Zahlungsanspruch dos Klägers auf die Hälfte des vom Kläger mit 830888,46 DM angegebenen Schadens und nicht etwa auf die Hälfte der geltend gemachten Forderung von 41*944,24 DM bezieht» Das Berufungsgericht hat den Inhalt der lang-gerichtlichon Entscheidung damit richtig gekennzeichnet» Der Ausspruch in der Urtoilsformel, daß der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sei, gab über den Inhalt der Entscheidung keinen Aufschluß, ohne daß auf die Urteilsbegründung mit der Erörterung des Klagebegehrens zurückgogangen wurde» Aus der Urteilsbegründung, wie sie solchenfalls zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden darf und muß (vgl» BGHZ 2, 164), ging aber mit ufeutlichkeit hervor, daß das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten entsprechend dem eigenen Begehren des Klägers für die Hälfte des vom Kläger mit 83»888,46 DM bezifferten Schadens dem Grunde nach bejaht hat» Auch das Berufungsurteil kann in der allerdings auch hier wieder notwendigen Zusammenfassung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen nicht anders verstanden werden» Die Revision des Klägers ist daher ohne Gegenstandwert und unzulässig ( § 546 ZPO)» Statt den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidun und damit zugleich auch der Entscheidung des Berufungsgerichts durch einen Hinweis in den Entochcidungsgründe: klarzusteilen, wäre es allerdings geraten gewesen, der Urtoilsformol selbst eine deutlichere Passung zu geben* Dem ist in dem TJrteilsspruch der Kevisionsentscheidung Rechnung getragen worden* Die Ko3tenentScheidung ergibt sich aus §§ 566, 515 97, 92 ZPO* Engels Hanebeck Dr« Hauß Dr„ Pfrotzschner Dr* Nüßgons