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BGH · VI ZR 20/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 20/61

hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14p Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels sowie der Bundesrichter Br» Xleinewefers, Dr» KoE* Neyer, Br«, Hauß und Br» Pfretzschner für Hecht erkannt: 3» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag des Zweitklägers ( V AbSo 1 des Urteilstenors) und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Jetzt soll die Ausbildung mit einem Male schneller vorangetrie-ben werden, und so sitzt der neue Held und Meister drauf.Sin interessierter Zuschauer fragt ausgerechnet den Besitzer: “Was ist denn das für ein Pferd ?" Antwort: "Den müssen Sie doch kennen, das ist doch mein Wallach !" (Dazu ein Seitenblick, an dem alles dran ist). Aber die Präge war berechtigt: denn das, v;a3 da jetzt mit angsverzerrten Augen, herausgedrücktem Unterhala,| festgehaltenem Rücken und - eingeklemmten Schweif in der Bahn herumzappelt und sich zunehmend mit Spannungen auflädt, hatte so gar nichts mehr mit dem Pferd zu tun, das bisher unter seinem Besitzer immer in seiner .Losgelassenheit und seinem natürlichen Charme einen recht guten Eindruck gemacht hatte. Sine Uhr schlägt zwölfmal, und wie durch Geisterhand öffnen: sich die Türen der Boxen, Vier Pferde treten schwer lahmend auf die Stallgassen und drei von ihnen bilden einen Kreis um eine sehr edel aussehende Stute, Als erster nimmt ein älterer Wallach das ..crt: "Ich verstehe meinen Besitzer nicht !" mischt sich jetzt ganz aufgeregt ein anderer Wallach in das Gespräch, "Er muß doch sehen, wie dieser Mensch ein Pferd nach dem anderen lahmreitet oder mißhandelt. Wer mit den Verhältnissen des Reitersports in Norddeutschland vertraut sei, erkenne unschwer,daß sich der Artikel auf den klagenden Verein und den Zweitkläger beziehe. Pür den Zweitkläger habe die Diffamierung zu erheblichen Vermögenseinbußen geführt, da ihm nach dem Erscheinen des Artikels zunächst keine Pferde mehr zu Dressurzwecken anvertraxit worden seien. Wenn man aber die in der Tierfabel geschilderten Geschehnisse auf bestimmte Vorfälle beim Erstkläger beziehe, so sei in dem Artikel nichts Unrichtiges geschildert worden. 1) die in dem Artikel des Beklagten "Bressuraus-bildung oder Tierquälerei ?" - veröffentlicht in der Ausgabe Januar 1959 der Zeitschrift "Beiter Revue International" - aufgestellten Behauptungen zurückzunehmen, der Kläger zu 1} habe sich seit der Einstellung des Klägers zu 2) beim Kläger zu 1) (Herbst 1958) bis zu dem Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels des Beklagten (Anfang Januar 1959) nicht darum gekümmert, daß in seiner Reitbahn Pferde mißhandelt und lahmgeritten würden; II* Der Kläger zu 1) wird ermächtigt, unter Benennung der Parteien und Bezeichnung dieses Urteils den Urteilstenor zu Ziffer I in der Zeitschrift "Reiter Revue International" auf Kosten des Beklagten veröffentlichen zu lassen. 1) die in dem Artikel des Beklagten "Pressuraus-bildung oder Tierquälerei ?" veröffentlicht in der Ausgabe Januar 1959 der Zeitschrift "Heiter Kevue International" - aufgestellten Behauptungen zurückzunehmen, der Kläger zu 2) habe als Dressurausbilder des Klägers zu 1) in der Zeit seit seiner Einstellung beim Kläger zu 1) (Herbst 1955) bis zu dem Erscheinen des Artikels des Beklagten (Anfang Januar 1959) Pferde mißhandelt und lahmgeritten; 2) es zu unterlassen die in dem vorbezeichneten Artikel aufgestellten Behauptungen, der Kläger zu 2) habe in der Zeit seit seiner Einstellung beim Kläger zu 1) (Herbst 1958) bis zu dem Erscheinen des Artikels des Beklagten (Anfang Januar 1959) beim Kläger zu 1) Pferde mißhandelt und sie bei der Dressurausbildung mit unnötiger Härte und Brutalität behandelt* IVo Der Kläger zu 2) wird ermächtigt, unter Benennung der Parteien und Bezeichnung dieses Urteils den Urteilstenor zu Ziffer III in der Zeitschrift "Heiter Kevue International" auf Kosten.des Beklagten veröffentlichen zu lassen* Rach seinem Tod haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nicht der Feststellungsantrag des Zweitklägers betroffen ist. 1,) Ohne Hechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Artikel des Beklagten, daß die im Tenor des Berufungsurteils unter I und III angeführten *chr^kränkenden Vorwürfe gegen die Klüger gerichtet sind und auch so verstanden wurden, Wie das Berufungsgericht feststellt, haben Leser der Zeitschrift, die mit den örhültnissen des Reitsports im Umkreis von Hamburg-Flottbek vertraut waren, den in dem “Drama" berichteten Geschehnissen jene örtliche und personelle Beziehung gegeben, die vom Beklagten gemeint war. Die Leser waren auf Grund der zahlreichen Anspielungen der Reportage unschwer zu einer Entschlüsselung in der Lage und wußten dann, wer der neue Reitlehrer war und daß über Vorfälle beim klagenden Verein ( dem Erstkläger ) berichtet wurde. Daß auch außerhalb der Mitglieder des klagenden Vereins die Angriffsrichtung de3 Artikels verstanden wurde, hat das Berufungsgericht unter verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der Beweisaufnahme besonders hervorgehoben, Die Revision stellt daher vergeblich den. 2o Bas Berufungsgericht hat, indem es zutreffend § 186 ot&£ als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB ansieht, den vca Beklagten angetretenen Beweis erhoben, ob die berichteten Vorkommnisse wahr sind» Angesichts der widersprechenden Zeugenaussagen kommt es bei der Würdigung im wesentlichen zu dem .Ergebnis das “non liquet”« Zu dem besonders schweren Vorwurf der Mißhandlung des Pferdes “Fachwelt“ (III, Akt des Dramas) führt es aus, es coi nach den Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen, daß der Zweitkläger bei der Behandlung dieses Pferdes über das zulässige Maß von Züchtigungen hinausgegangen sei« Das Ergebnis der Beweisaufnahme reiche jedoch nicht aus, um mit einer für die Entscheidung hinreichenden Sicherheit den Wahrheitsbeweis für eine Mißhandlung als erbracht anzusehen. Zwar verfolge die Fachpresse des Reitsports beachtliche allgemeine Interessen, wenn sie in ihren Veröffentlichungen unreiterliehe Methoden bei der Behandlung von Pferden anprangei'e« Dem Beklagten sei es auch darum gegangen, mit seinem Artikel “eine Lanze füx' die Kreatur“ zu brechen« Allerdings seien auch andere und wohl unlau-tex’e Motive bei der Veröffentlichung mitbestimmend gewesen« Boi der vorzunehmenden Güterabwägung falle entscheidend ins Uewicht, daß der Artikel in einer kaum zu überbietenden polemischen Fern und Schärfe die Ehre der Kläger angreife und diese bei den interessierten Kreisen des Reitsporta diffamiere. Sie seien ihm über seine Ehefrau von einer Frau Andersen berichtet worden, deren Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf eine .Mögliche persönliche Verärgerung als zv/eifeihaft bezeichnet. Auch die Interessen des klagenden Vereins wurden, v/ie auf der Hand liegt, erheblich dadurch betroffen, daß sich bei den Lesern der Eindruck bildete, er beschäftigte einen Dressurreiter, der in der geschilderten Art mit den Reitpferden umgehe, und er greife gegenüber unreifer-liehen Methoden seines Angestellten nicht ein. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Artikel sehr scharf gehalten war und wegen seiner polemischen und satirischen Fassung auf besondere Beachtung rechnen konnte. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht etwa deshalb, weil bei der Niederschrift und Veröffentlichung des Artikels auch persönliche Motive leitend gewogen sind, die Rechtfertigung aus 3 193 StGB versagt, sondern in wesentlichen deshalb, weil die eigenen Beobachtungen des Beklagten und die ihm zugegangene Information nicht annähernd ausreichend waren, um die Vorwürfe in der geschehenen Weise öffentlich zu erheben. Das Berufungsgericht hat die von den Zeugen geschilderten Vorkommnisse gerade daraufhin geprüft, ob der Zweitkläger bei der Züchtigung von Pferden, wie sie zu Dressurzwecken nicht entbehrt werden kann, das gebotene Maß eingehalten hat» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorkommnisse nicht unter dem Gesichtspunkt des uni’eiter liehen Verhaltens zu den Pferden geprüft, sondern die strengeren Maßstäbe des Tierschutzgesetzes angelegt, geht fehl« Unbegründet sind auch die Angriffe, die gegen Binzol-ausfährungen des Berufungsgerichts über den Beweiswert gewürdigter Zeugenaussagen erhoben werden. Wohl aber ist es rechtlich bedenklich, daß es das Berufungsgericht von vornherein ablehnt, Beweis über Vorgänge zu erheben, die vor der Anstellung des Zweitklägers beim Erstkläger (Anfang ■.'ovember 1958) und nach dem Erscheinen des Artikels (10. Gerade wenn die Beweisaufnahme wie hier angesichts widerstreitender Zeugenaussagen keine völlige Klärung des Geschehens gebracht hat, kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, daß er auf gleichartige odez* ähnliche Vorkommnisse zurückgreift, wenn diese als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Darstellung erheblich sein können (BGH 3 StR 922/52, Urt. v. Pferden nicht nur bei den geschilderten £inzelvorkoiimmi3sen, sondern in ganz ähnlicher Weise auch vor oder nach der Zeitspanne zutage getroten ist, über die berichtet wurde. Es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß die Beweis-v.ürdigung des Tatrichters, wenigstens bei einigen Vorwürfen, zu einem anderen Ergebnis führt, wenn den in der Berufungs-begründung des Beklagten enthaltenen Beweisanträgen nachgegangen wird, deren Übergehung die Revision rügt. Hinzu kommt, daß der Zweitkläger die Klage auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht des Beklagten ganz allgemein darauf stützt, der Beklagte habe ihn zu Unrecht als einen wegen seines rohen Umsehens mit den Pferden unfähigen Dressurreiter bezeichnet. Mußte daher nach den vorhergehenden Ausführungen die Sache zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag des Zweitklägers an das Berufungsgericht zurück-vorwiesen werden, so ist wegen der übrigen Anträge die Hauptsache durch den Tod des Beklagten erledigt. Diese Beweisaufnahme ist aber auch für die Köstenentscheidung über die Ünterlassungsklage v'rheblicfcj da bei Erbringung des Wahrheitsbeweises durch den Beklagten die ünterlassungsklage unbegründet gewesen wäre«, Zwar will § 91 a ZiO verhindern, daß nur wegen des Streits über die Kosten des Rechtsstreits Beweise mit dem Ziel erhoben werden, ob der Anspruch vor seiner Erledigung begründet war. Sind aber weitere Be-•veiserhobungen wegen eines nicht erledigten Sachantrags erforderlich, so bestehen keine Bedenken, ihr Ergebnis bei der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu berücksichtigen, als § 91 a ZPO eingreift. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Zitierte Normen: § 186 StGB § 286 ZPO § 186 StGB § 91a ZPO
LeserBerufungsgerichtPferdBrKlägerVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

2204 024
X ll
VI ZR 20/61
Verkündet ar.i 14 Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretar als urkundsbeamter d „Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes! In dem Hechtsstreit
 deijitwe Maria Luise W
Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigter
 Hechtsanwalt ^r.
gegen
 vertreten durch die beiden Vorstandsmitglieder, Rechtsanwalt Br«, Carlheinz	(	1	•	Vorsitzender; und Johan Christian
 Freiherr von	2„	Vorsitzender),
den
 pi -
eitlehrer Walter B
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bp*
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14p Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels sowie der Bundesrichter Br» Xleinewefers, Dr» KoE* Neyer, Br«, Hauß und Br» Pfretzschner für Hecht erkannt:
1. Auf die Revision wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu dem Hamburg vom 10o November I960 teilweise aufgehoben«,
2» Zu I - IV seines Urteilstenors ist die Hauptsache erledigt o
3» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag des Zweitklägers ( V AbSo 1 des Urteilstenors) und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die kevisionsklägerin ist die Erbin des im Laufe des Revisi-
onsrechtszuges verstorbenen Schriftleiters Fred \V| ( in folgendem Beklagter genannt):
aus
 Der Beklagte war bis zu dem Jahre 1958 Redakteur der vom Zrstt-. -klüger herausgegebenen Vereinszeitschrift "Freude am Pfcvrd" und übernahm dann die Stelle eines Hauptschriftleiters bei der Zeitschrift "Reiter Revue International" /(iVerleger	Per
 Zv/oitkläger, der vom November 1948 bis Juni 1955 bei der Spanischen Reiterschule in Wien und sodann beim Reitstall Br. tätig gewesen war, wurde Anfang November 1958 als Reitlehrer und Bressurausbilder beim ^rstkläger angestellt. Im Januarheft 1959 der Zeitschrift "Reiter Revue International" veröffentlichte der Beklagte den folgenden, mit seinem Namen Unterzeichneten Artikel:
"Bressurausbildung" oder Tierquälerei?
Ein Brama in einem Vorspiel und 3 Akten
 Ort der Handlung: Eine Reitbahn irgendwo in der Bundesrepublik.
Uitwirkende: Ein ganz groß als "Bressurexperte" angekündigter neuer Reitlehrer, mehrere bedauernswerte Pferde, Sporen, Peitsche und "Insterburger".
In Nebenrollen: Kopfschüttelnde Fachleute und perfekte Logenreiter Geräuschkulisse: Angstschnaubende Pferde, Hufgepolter an der Bande klatschende Peitschenhiebe und Volksgemurmel.
Vorspiel:
Der jugendliche Held - pardon "Experte" - betritt die Bühne und wird auf Grund der Vorpropaganda (public relations) sofort von zahlreichen Besitzern gebeten, die Weiterausbildung ihrer Pferde zu übernehmen. Hinter der Bühne dumpfes Gemurmel der bisherigen Ausbilder, gleichzeitig aber auch Beifall der in den Kulissen sitzenden Logenreiter (innen).
 
I,	Akt - In der Reitbahn
 In der Reitbahn ein junges, vielversprechendes Pferd, an dein bisher noch nichts verdorben war und dessen Ausbildungsstand, den Alter entsprechend, knapp die Anforderungen der Kl. L erfüllt. Jetzt soll die Ausbildung mit einem Male schneller vorangetrie-ben werden, und so sitzt der neue Held und Meister drauf. Sin interessierter Zuschauer fragt ausgerechnet den Besitzer: “Was ist denn das für ein Pferd ?" Antwort: "Den müssen Sie doch kennen, das ist doch mein Wallach !" (Dazu ein Seitenblick, an dem alles dran ist). Aber die Präge war berechtigt: denn das, v;a3 da jetzt mit angsverzerrten Augen, herausgedrücktem Unterhala,| festgehaltenem Rücken und - eingeklemmten Schweif in der Bahn herumzappelt und sich zunehmend mit Spannungen auflädt, hatte so gar nichts mehr mit dem Pferd zu tun, das bisher unter seinem Besitzer immer in seiner .Losgelassenheit und seinem natürlichen Charme einen recht guten Eindruck gemacht hatte. Wie lange das •r:ohl gut gehen wird ? Und, kaum gedacht, geht es auch schon loo. Einige kräftige, rückwärts, aufwärts gehende Zügelanzüge gegen die energisch geforderte Hinderhand und mit Donnergepolter aller vier Hufe an der Wand erfolgt die erwartete Explosion.
Quittung: Sin "Instcrburger" und die Gerte. Unter erneutem dumpfen Gemurmel hinter der Szene fiel jetzt Gott sei Dank der Vorhang.
S w ischenakt :
Er, wendet sich der Gast mit Grausen, um an Hand eines doppelten Cognacs im Foyer sein seelisches Gleichgewicht wiederzufinden.
II.	Akt -Zirkus
 Einige Wochen später, wieder in der Reithalle. In der Manege ein früher von einem der verewigten Altmeister gearbeitetes Pferd unter unserem "Experten". Alles, was in diesem Pferd überhaupt an Gang und Schwung steckte, hatte damals der Altmeister herausgeholt, sich aber bewußt vor jedem Zuviel gehütet.
Run soll dieses gute‘(fc?Äv£hepferd plötzlich ein Pas seul mit Lektionen der Kl. S gehen. Unter dem Entzückensgeschrei der logenreiter: "Hein, was der Mann in den paar Wochen aus diesem Pferd gemacht hat !" Nach dem Motto: "Gebt mir vier Wochen Zeit, und ihr werdet nichts wiedererkennen", spielt sich nun ein Schauspiel ab, das nichts ist als eine traurige Karrikatur der klassischen Lektionen bis zur Pirouette und Piaffe - auf einem forcierten Pferd, das ohne jeden Takt mit verworfenem Genick in ungleichen Tritten in der Bahn herumtrippelt. Trotzdem darf sich der Reiter beifallsumrauscht verbeugen. Vorhang l
Pause !
 
III,	Akt - Geisterstunde
 Im Krankenstall. Zeitpunkt wieder einige Wochen später, Pie Szene zeigt einen im Halbdunkel liegenden Pferdestall. Sine Uhr schlägt zwölfmal, und wie durch Geisterhand öffnen: sich die Türen der Boxen, Vier Pferde treten schwer lahmend auf die Stallgassen und drei von ihnen bilden einen Kreis um eine sehr edel aussehende Stute, Als erster nimmt ein älterer Wallach das ..crt:
,J ViLllkomraen in unserem Erholungsheim, meine Liebe« Was fehlt Dir - dder warst du etwa auch bei "IHM"?, dann sei uns doppelt willkommen; denn hier wirst du dich wieder erholen !"
Lie Stute hebt ihren edlen Kopf und sieht den Wallach aus unsäglich traurigen Augen an. "Bitte, fragt nicht, ich mag nicht darüber sprechen und vor allem den Namen dieses Menschen nicht rohr hören, der zu glauben scheint, daß er mit Brutalität inehr •* -.'reichen kann als meine bisherigen Beiter, die ich so oft zu.u Sieg getragen habe, weil ich sie liebte. Aber seht selbst !" Die Stute stellt sich quer in den Schein der Stallaterne und r.un werden auf ihrem blanken Pell dicke Peitschenstriemen sichtbar, "Man ist ja nur zu anständig und aus zu gutem Hause, um einem solchen Kerl das alles mit gleicher Münze heimzuzahlen, und das nennt sich nün:? Beiter !" fährt die Stute fort, und bedächtig nicken die anderen Pferde,
"Ich verstehe meinen Besitzer nicht !" mischt sich jetzt ganz aufgeregt ein anderer Wallach in das Gespräch, "Er muß doch sehen, wie dieser Mensch ein Pferd nach dem anderen lahmreitet oder mißhandelt. Heute hörte ich, wie sich mein Pfleger mit einem Kollegen unterhielt und dabei sagte, daß es schon Pferde gibt, die vor Angst gar nicht mehr in die Bahn wollen. Da muß doch etwas geschehen. Auf den Abreitplätzen passen sie doch jetzt auch auf, daß wir nicht mißhandelt werden. Das müßte wirklich auch für die Reitbahn angeordnet werden, aber, darum kümmert eich ja keiner. Mit uns kann hier ja jeder machen, was er will,. Doch ich ,
Irohnend schlägt die Öhr einmal, und mitten im Satz bricht der '.Vallach ab und geht mit seinen Freunden in die Boxen zurück, deren Türen sich leise schließen, Vorhang !
Kommentar überflüssig, aber:
feinen Sie nicht auch, liebe Leserin und lieber Leser, daß der V.allach recht hat und daß es an der Zeit ist, ganz energisch gegen solche "Ausbilder" einzuschreiten und ihnen wegen unreiter-lichen Verhaltens auf kürzere oder längere Zeit die Teilnahme an allen Turnieren zu verbieten ?"
 
Mitten in Text dieses Artikels befindet sich die Photographie eines Stalleingangs, über dem die Inschrift gemalt ist:
"Nich immer het Dien Peerd de Schuld,
 wenn't nich so geiht, as Du dat wullt."	!
Es ist unstreitig, daß diese Photographie kein Stallgebäude des /.lügenden Vereins darstellt.
Auf Verlangen der Kläger ist durch den Verlag der "Reiter Revue International" in einer der folgenden Ausgaben dieser Zeitschrift folgende "Berichtigung" aufgenommen worden?
"Der in dieser Zeitschrift, Ausgabe Januar 1959> Seite 18 und 19 erschienene Artikel ist nach Überzeugung des Verlages auf Grund unrichtiger Informationen entstanden.
Nach Prüfung werden die Ausführungen des Aufsatzes nicht aufrechterhalten» Der Verlag bedauert die Veröffentlichung,"
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe sie in seines Artikel verleumdet und verächtlich gemacht. Wer mit den Verhältnissen des Reitersports in Norddeutschland vertraut sei, erkenne unschwer,daß sich der Artikel auf den klagenden Verein und den Zweitkläger beziehe. So sei er auch von zahlreichen Lesern verstanden worden. Die geschilderten Vorfälle seien nicht vorgekoren oder aber völlig verzerrt dargestellt. Der Beklagte habe keine berechtigten Interessen wahr genommen, Vielmehr sei der gezielte Angriff aus einer persönlichen Verärgerung zu verstehen, dio als Folge der Aufgabe der Stellung eines Vereinsredakteurs i-nd den damit verbundenen Auseinandersetzungen zurückgeblieben sei. Pür den Zweitkläger habe die Diffamierung zu erheblichen Vermögenseinbußen geführt, da ihm nach dem Erscheinen des Artikels zunächst keine Pferde mehr zu Dressurzwecken anvertraxit worden seien.
Der Beklagte hat entgegnet, es sei ihm nicht um die Austragung persönlicher Differenzen gegangen. Zwischen ihm und dem Erstkläger, von dem er sich in gutem Einvernehmen getrennt habe, hätten durchaus gute Beziehungen bestanden. Allerdings hätten ihm gewisse Praktiken in der Behandlung der Pferde beim Erstkläger mißfallene Keben anderen einschlägigen Erfahrungen hätten ihn auch cie beim Srstkläger gemachten Beobachtungen zu dem Artikel inspiriert. Er habe aber keineswegs die Kläger angreifen, sondern das immer mehr um sich greifende unreiterliche Verhalten auf Reitbahnen und Dressurplätzen kritisieren wollen. Dabei habe er die Form einer frei erfundenen Tierfabel gewählt, um für seine Bitte, die Pferde besser zu behandeln, grössere Beachtung bei der Leserschaft zu finden. Er habe den Artikel bewußt allgemein gehalten und jede Anspielung auf konkrete Umstände unterlassen. Wenn man aber die in der Tierfabel geschilderten Geschehnisse auf bestimmte Vorfälle beim Erstkläger beziehe, so sei in dem Artikel nichts Unrichtiges geschildert worden. Denn tatsächlich habe der Zweitkläger durch eine übertrieben scharfe Dressur uncU'andere Maßnahmen Pferde mißhandelt und sich damit eines sehr unreiterlichen Verhaltens schuldig gemacht. Dies habe der Vorstand deö Erstklägers geduldet, obwohl er von dritter Seite auf das Verhalten des Zweitklägers aufmerksam gemacht worden sei.
Der Beklagte hat dann im einzelnen solche Vorfälle vörgetragen und unter Beweis gestellt, die den in der Tierfabel geschilderten Vorkommnissen entsprechen.
Das Landgericht hat der Klage auf Verurteilung zur Unterlassung und zu dem Y/iderruf im wesentlichen stattgegeben und festgestellt, daß der Beklagte dem Zweitkläger vermögensrechtlichen Schadensersatz für seine Einbuße zu leisten hat.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts in Einzelpunkten abgeändert und wie folgt gefaßt:
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»» I, Auf die Klage des Klägers zu 1) wird der Beklagte verurteilt,
1)	die in dem Artikel des Beklagten "Bressuraus-bildung oder Tierquälerei ?" - veröffentlicht
 in der Ausgabe Januar 1959 der Zeitschrift "Beiter Revue International" - aufgestellten Behauptungen zurückzunehmen,
 der Kläger zu 1} habe sich seit der Einstellung des Klägers zu 2) beim Kläger zu 1) (Herbst 1958) bis zu dem Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels des Beklagten (Anfang Januar 1959) nicht darum gekümmert, daß in seiner Reitbahn Pferde mißhandelt und lahmgeritten würden;
2)	es zu unterlassen, die vorstehend unter Ziffer 1) wiedergegebenen Behauptungen weiterhin aufzustellen und zu verbreiten*
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Verbot wird dem Beklagten die Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe angedroht.
II* Der Kläger zu 1) wird ermächtigt, unter Benennung der Parteien und Bezeichnung dieses Urteils den Urteilstenor zu Ziffer I in der Zeitschrift "Reiter Revue International" auf Kosten des Beklagten veröffentlichen zu lassen.
Im übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abge-wiesen*
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„X
HI» Auf die Klage des Klägers zu 2).wird der Beklagte verurteilt,
1)	die in dem Artikel des Beklagten "Pressuraus-bildung oder Tierquälerei ?" veröffentlicht in der Ausgabe Januar 1959 der Zeitschrift "Heiter Kevue International" - aufgestellten Behauptungen zurückzunehmen,
 der Kläger zu 2) habe als Dressurausbilder des Klägers zu 1) in der Zeit seit seiner Einstellung beim Kläger zu 1) (Herbst 1955) bis zu dem Erscheinen des Artikels des Beklagten (Anfang Januar 1959) Pferde mißhandelt und lahmgeritten;
2)	es zu unterlassen die in dem vorbezeichneten Artikel aufgestellten Behauptungen,
 der Kläger zu 2) habe in der Zeit seit seiner Einstellung beim Kläger zu 1) (Herbst 1958) bis zu dem Erscheinen des Artikels des Beklagten (Anfang Januar 1959) beim Kläger zu 1) Pferde mißhandelt und sie bei der Dressurausbildung mit unnötiger Härte und Brutalität behandelt*
weiterhin aufzustellen und zu verbreiten*
Für Jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Verbot wird dem Beklagten die Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe angedroht*
IVo Der Kläger zu 2) wird ermächtigt, unter Benennung der Parteien und Bezeichnung dieses Urteils den Urteilstenor zu Ziffer III in der Zeitschrift "Heiter Kevue International" auf Kosten.des Beklagten veröffentlichen zu lassen*
 
Vc Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dem Klager zu 2) dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß der Beklagte mit dem vorbezeichnetcn Artikel behauptet und verbreitet hat, der Kläger zu 2) habe Bferde bei der Dressurausbildung mißhandelt, auch sei der Kläger zu 2) ein unfähiger Dressurausbilder.
Im übrigen wird die'Klage des Klägers zu 2) abgewiesen."
Mit der Revision hat der Beklagte den Airtrag auf Abv/eisurij C.er Klage weiter verfolgt. Rach seinem Tod haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nicht der Feststellungsantrag des Zweitklägers betroffen ist.
Die Witwe und alleinige Erbin des Beklagten hat beantragt,
1.	) den Feststellungsanspruch des Zweitklägers abzu-
weisen ,
2.	) den Klägern die gesamten Kosten des Rechtsstreits
 aufzuerlegen,
3.	) eventuell ihr die Beschränkung der Haftung auf den
 Rachlaß ihres verstorbenen Mannes wegen der Verurteilung zürn Schadensersatz und wegen der Kosten des Rechtsstreits I. und il. Instanz vorzubehaiten.
Die Kläger haben beantragt, hinsichtlich des Feststellu^j* antrags die Revision zurUckzuweisen und der Revisionsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe s
Nachdem die übrigen Anträge durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien als in der Hauptsache erledigt worden cdndf ist in der Sache nur noch über den Feststellungsantrag des Zweit"
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klügers zu entscheiden, der die Klarstellung erstrebt, daß der Beklagte für den durch die beanstandete Veröffentlichung entstandenen Vermögensschaden zu haften habe,
1,) Ohne Hechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Artikel des Beklagten, daß die im Tenor des Berufungsurteils unter I und III angeführten *chr^kränkenden Vorwürfe gegen die Klüger gerichtet sind und auch so verstanden wurden, Wie das Berufungsgericht feststellt, haben Leser der Zeitschrift, die mit den örhültnissen des Reitsports im Umkreis von Hamburg-Flottbek vertraut waren, den in dem “Drama" berichteten Geschehnissen jene örtliche und personelle Beziehung gegeben, die vom Beklagten gemeint war. Die Leser waren auf Grund der zahlreichen Anspielungen der Reportage unschwer zu einer Entschlüsselung in der Lage und wußten dann, wer der neue Reitlehrer war und daß über Vorfälle beim klagenden Verein ( dem Erstkläger ) berichtet wurde. Vergeblich sucht die Revision gegen diese Feststellung mit Rügen anzukämpfen, die sich in der Sache mit der tatsächlichen '.Vürdigung dos Berufungsgerichts auseinandersetzen. Darauf, ob die an den örtlichen Verhältnissen interessierten Leser schon vorher in großen Zügen über Beanstandungen an der Tätigkeit des Zv/eitbc-klagten als Reitlehrer unterrichtet waren, kommt es nicht an.
Ebenso ist .es unerheblich, welcher Prozentsatz der Leser in der Lage war, die berichteten Vorkommnisse zu identifizieren. Daß auch außerhalb der Mitglieder des klagenden Vereins die Angriffsrichtung de3 Artikels verstanden wurde, hat das Berufungsgericht unter verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der Beweisaufnahme besonders hervorgehoben, Die Revision stellt daher vergeblich den. rechtlichen Ausgan*rspunkt in Frage, daß der Beklagte die Ehre der Kläger durch Behauptung von Tatsachen verletzt hat, die geeignet waren, sie in der Öffentlichen Meinung herabzuwürdigen ( § 186 StGB).
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2o Bas Berufungsgericht hat, indem es zutreffend § 186 ot&£ als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB ansieht, den vca Beklagten angetretenen Beweis erhoben, ob die berichteten Vorkommnisse wahr sind» Angesichts der widersprechenden Zeugenaussagen kommt es bei der Würdigung im wesentlichen zu dem .Ergebnis das “non liquet”« Zu dem besonders schweren Vorwurf der Mißhandlung des Pferdes “Fachwelt“ (III, Akt des Dramas) führt es aus, es coi nach den Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen, daß der Zweitkläger bei der Behandlung dieses Pferdes über das zulässige Maß von Züchtigungen hinausgegangen sei« Das Ergebnis der Beweisaufnahme reiche jedoch nicht aus, um mit einer für die Entscheidung hinreichenden Sicherheit den Wahrheitsbeweis für eine Mißhandlung als erbracht anzusehen. Die Unmöglichkeit einer zuverlässigen Wahrheitsermittlung geht nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Lasten des gemäß § 186 StGB beweispflichtigen Beklagten« Denn diese komme, so führt es aus, der Schutz des § 193 StGB nicht zugute. Zwar verfolge die Fachpresse des Reitsports beachtliche allgemeine Interessen, wenn sie in ihren Veröffentlichungen unreiterliehe Methoden bei der Behandlung von Pferden anprangei'e« Dem Beklagten sei es auch darum gegangen, mit seinem Artikel “eine Lanze füx' die Kreatur“ zu brechen« Allerdings seien auch andere und wohl unlau-tex’e Motive bei der Veröffentlichung mitbestimmend gewesen« Boi der vorzunehmenden Güterabwägung falle entscheidend ins Uewicht, daß der Artikel in einer kaum zu überbietenden polemischen Fern und Schärfe die Ehre der Kläger angreife und diese bei den interessierten Kreisen des Reitsporta diffamiere. Diese Wirkung sei den Beklagten bewußt gewesen. Wer solch schwere Vorwürfe in der vom Beklagten gewählten scharfen Form öffentlich erhebe, habe vorher besonders gewissenhaft die Zuverlässigkeit seiner Unterlagen zu prüfen« Der Beklagte habe die Vorführung der Pferde "Legat” und “Hoppla“, über die er in den Akten I und II des "Dramas" berichtet habe, zwar selbst gesehen« Die Darstellung des Beklagten über da3 Vorführen dieser Pferde ergebe aber keinen unmittelbaren Hinweis auf die in dem Artikel erhobenen Vorwürfe, die Gegenstand der Klage seien« Der im I. Akt enthaltene Hinweis auf eine Mißhandlung
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des Pferdes “Legat’* vor dessen Vorführung sei durch Beobachtungen des Beklagten nicht gedeckt. Die entscheidenden ehrkränkenden Äußerungen seien im III. Akt enthalten. Sie bezögen sich auf Vorfälle, die der Beklagte nicht selbst beobachtet habe. Sie seien ihm über seine Ehefrau von einer Frau Andersen berichtet worden, deren Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf eine .Mögliche persönliche Verärgerung als zv/eifeihaft bezeichnet. Die Information von dritter Reite habe jedenfalls nicht ausgereicht, um daraufhin die Kläger öffentlich in der geschehenen Art bloß-^u;-tellen. Der Vorwurf eines vom Zweitkläger zu vertretenden iahm-rcitens von Pferden sei weder durch Beobachtungen noch durch Ini' rr. at io non belegt gewesen.
3» Die Revision, meint, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtlich fehl-same Maßstäbe angelegt. Im besonderen habe das Berufungsgericht bei der Abwägung nicht in der erforderlichen Weise die Inter-003021 des Zv/eitklägers und die des sehr viel geringer durch die Veröffentlichung betroffenen Erstklägers auseinander gehalten.
Die Rüge ist unbegründet. Auch die Interessen des klagenden Vereins wurden, v/ie auf der Hand liegt, erheblich dadurch betroffen, daß sich bei den Lesern der Eindruck bildete, er beschäftigte einen Dressurreiter, der in der geschilderten Art mit den Reitpferden umgehe, und er greife gegenüber unreifer-liehen Methoden seines Angestellten nicht ein. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß ein £eil der Leser der Reiter Revue die Vorgänge nicht identifizieren konnte. Andererseits ist es klar, daß die Leser, die die Vorwürfe so verstanden, wie sie gemeint waren, auch darüber redeten, so daß sich gerade bei den Örtlich interessierten Kreisen des Reitsports Vorstellungen bilden konnten, die beiden Klägern in hohem Maße abträglich sein Mußten. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Artikel sehr scharf gehalten war und wegen seiner polemischen und satirischen Fassung auf besondere Beachtung rechnen konnte. Andererseits hat das Be-
 
rufungsgericht durchaus das Hecht der reiterlichen Fachpresse hervorgehoben, über Mißstande bei der Dressur und Vorprüfung von Pferden zu berichten« Bei der Abwägung geht es gerade von diesem Hecht aus, das unter Umständen auch eine namentliche Anprangerung rechtfertigen kann. Es entspricht der Kecht-sprechung des erkennenden Senats, wenn das Berufungsgericht ausführt, derjenige, der öffentlich so schwerwiegende Vorwürfe erhebe, habe besonders sorgfältig die Informationsquellen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Er müsse des weiteren auch erwögen, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung verfolgten Zweck und der für die Betroffenen notwendig eintretenden Minderung ihres Ansehens und anderer Schädigungen bestehe (BGHZ 31, 308, 313). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht etwa deshalb, weil bei der Niederschrift und Veröffentlichung des Artikels auch persönliche Motive leitend gewogen sind, die Rechtfertigung aus 3 193 StGB versagt, sondern in wesentlichen deshalb, weil die eigenen Beobachtungen des Beklagten und die ihm zugegangene Information nicht annähernd ausreichend waren, um die Vorwürfe in der geschehenen Weise öffentlich zu erheben. Entgegen der Ansicht der Revision ist daü Berufungsgericht bei der I&ieressenabwägung, die nach der tatsächlichen Seite eingehend begründet ist, von einer in allem zutreffenden Beurteilung der Rechtslage ausgegangen«
4.	Scheidet somit eine Rechtfertigung auf Grund des § 193 StGB aus, so ist es für den Anspruch des Zweitklägers auf Schadensersatz entscheidend, ob der Beklagte den Wahrheitsbeweis für die erhobenen Vorwürfe führen kann. Bei der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Beweis der Mißhandlung schon dann geführt wäre, wenn feststöndo, daß der Zweitkläger ihm anvertraute Pferde in der fraglichen Zeit in einer unreiterlichen Weise gezüchtigt hätte. Das Berufungsgericht hat die von den Zeugen geschilderten Vorkommnisse gerade daraufhin geprüft, ob der Zweitkläger bei der Züchtigung von Pferden, wie sie zu Dressurzwecken nicht entbehrt werden
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kann, das gebotene Maß eingehalten hat» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorkommnisse nicht unter dem Gesichtspunkt des uni’eiter liehen Verhaltens zu den Pferden geprüft, sondern die strengeren Maßstäbe des Tierschutzgesetzes angelegt, geht fehl« Unbegründet sind auch die Angriffe, die gegen Binzol-ausfährungen des Berufungsgerichts über den Beweiswert gewürdigter Zeugenaussagen erhoben werden. Sie greifen in das tatrichter-lichc Gebiet über und vermögen einen verfahrensrechtlichen Fehler im Sinne des § 286 ZPO nicht darzutun.
Wohl aber ist es rechtlich bedenklich, daß es das Berufungsgericht von vornherein ablehnt, Beweis über Vorgänge zu erheben, die vor der Anstellung des Zweitklägers beim Erstkläger (Anfang ■.'ovember 1958) und nach dem Erscheinen des Artikels (10. Januar 1959) liegen. Zwar hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufge-stollt, daß' fiifr'den Wahrheitsbeweis des § 186 StGB im allgemeinen das Erfordernis der Identität zwischen dem behaupteten und dem zu beweisenden Geschehen gilt (RGSt 55, 129, 132; 62, 83, 95;
64, 284, 286). Der Wahrheitsbeweis soll dem Beleidiger nicht Gelegenheit geben, neue ehrenrührige Vorwürfe zu erheben und durch deren Einbeziehung in die Erörterung den Beleidigten bloß-zuotellen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Gerade wenn die Beweisaufnahme wie hier angesichts widerstreitender Zeugenaussagen keine völlige Klärung des Geschehens gebracht hat, kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, daß er auf gleichartige odez* ähnliche Vorkommnisse zurückgreift, wenn diese als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Darstellung erheblich sein können (BGH 3 StR 922/52, Urt. v. 2. Februar 1954; 5 StR 616/54, Urt. v. 1. Februar 1955, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1955, 269)« Damit nutzt er den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht unangemessen aus, um neue Vorwürfe zu erheben oder ganz allgemein den Kläger in seiner Ehre anzugreifen, vielmehr tritt er nur den Beweis dafür an, daß die gerügte Einstellung des Zweitklägers zu den ihm anvertrauten
 
Pferden nicht nur bei den geschilderten £inzelvorkoiimmi3sen, sondern in ganz ähnlicher Weise auch vor oder nach der Zeitspanne zutage getroten ist, über die berichtet wurde. Es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß die Beweis-v.ürdigung des Tatrichters, wenigstens bei einigen Vorwürfen, zu einem anderen Ergebnis führt, wenn den in der Berufungs-begründung des Beklagten enthaltenen Beweisanträgen nachgegangen wird, deren Übergehung die Revision rügt. Hinzu kommt, daß der Zweitkläger die Klage auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht des Beklagten ganz allgemein darauf stützt, der Beklagte habe ihn zu Unrecht als einen wegen seines rohen Umsehens mit den Pferden unfähigen Dressurreiter bezeichnet.
Das Berufungsgericht wird daher die nicht erledigten Beweisanträge erneut zu prüfen haben, wobei es auch erwägen kann, ob sich nicht die Zuziehung eines Sachverständigen des Reitsports empfiehlt.
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Mußte daher nach den vorhergehenden Ausführungen die Sache zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag des Zweitklägers an das Berufungsgericht zurück-vorwiesen werden, so ist wegen der übrigen Anträge die Hauptsache durch den Tod des Beklagten erledigt. Darüber sind die Parteien einig, und der Senat hat diese Erledigung zur Klarstellung im Urteil ausgesprochen. Insoweit ist nur noch über die kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ä ZPO hach billigem Ermessen zu entscheiden. Es erschien dem Senat im Interesse einer einheitlichen Kostenentscheidung zweckmäßig, diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen. Dabei fiel weiter ins G-ewicht, daß die Entscheidung über den nicht erledigte«! Feststellungsanspruch voraussichtlich eine weitere Beweisaufnahme erforderlich macht. Diese Beweisaufnahme ist aber auch für die Köstenentscheidung über die Ünterlassungsklage v'rheblicfcj da bei Erbringung des Wahrheitsbeweises durch den Beklagten
 die ünterlassungsklage unbegründet gewesen wäre«, Zwar will § 91 a ZiO verhindern, daß nur wegen des Streits über die Kosten des Rechtsstreits Beweise mit dem Ziel erhoben werden, ob der Anspruch vor seiner Erledigung begründet war. Sind aber weitere Be-•veiserhobungen wegen eines nicht erledigten Sachantrags erforderlich, so bestehen keine Bedenken, ihr Ergebnis bei der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu berücksichtigen, als § 91 a ZPO eingreift. Was den Widerrufsantrag angeht, so hätte er nicht schon bei ungeklärtem Sachverhalt, sondern erst dann Erfolg heben können, wenn die unwahrbeit der aufgestellten Behauptungen zur Überzeugung des fatrichters festgestanden hätte (BGKZ 37, 187). In diesen «unkt hätte die Rüge der Revision Erfolg haben müssen.
Dem wird bei der ■«■Ostenentscheidung Rechnung zu tragen sein.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Engels	Br.	Kleinewefers	Br. K. E. Meyer
 Br. Ffretzschner
 Br. Hauß