§ 278 BGB) für den Schaden einzustehen hat, der dadurch entstanden ist, das Ärzte der Klinik einen von einer Ersatzkasse zur Begutachtung überwiesenen Patienten unzureichend untersucht und später fehlerhaft behandelt haben* Auf die Revision der Klägerin wird das .Teilurteil des 7o Zivilsenats des Ooerlandesgerichts in Köln vom 14* November 1957 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin in Höhe von 6 231,56 DM nebst 4 Zinsen abgewiesen worden ist. tätsnervenklinik in Bflp» Am 19* Oktober 1950, also nach ihrem Ausscheiden aus dem Justizdienst, teilte die Klinik in einem von Prof» Br« GflMB und Br, W®MBJ unterz ei ebnete* Schreiben dem Landgerichts Präsidenten in folgendes mit Fräulein Alice EWBI) geboren am ■■■■■■I 19 aus Brm, R^BPiof bat uns, Ihnen eine Mitteil zugehen zu lassen Uber unser Urteil betreffend ihre Arbeitsfähigkeit, Prl. Kiflpiwurde in der Zeit vom 12, - 16« Juli 1950 bei uns eingehend stationär untersucht und beobachtet« Wir kamen zu* dem Resultat daß es sich um eine psychopatische Persönlichkeit handelt. Die Klägerin mache; das beklagte Land für die nach ihrer Auffassung unzureichende Prüfung ihres Leidens durch den Leiter und die untersuchenden Ärzte der Universitäts- Die in den Äußerungen der Klinik enthaltene Beurteilung beruhe auf einer objektiv falschen Diagnose und sei leichtfertig abgegeben worden» Das Verschulden der Ärzte wiege deshalb besonders schwer, weil man den Vorwurf erhoben habe, sie, die Klägerin, sei in der Lage zu arbeiten, lehne jedoch, um eine Invalidisierung zu erreichen, jegliche Arbeitsaufnahme ab« Zudem sei das Schreiben der Klinik vom "9« Oktober 1950 ohne ihre Ermächtigung und ohne ihr Wissen an den Landgerichtspräsidenten in Bffl^abgesandt worden« Sie, die Klägerin, habe Br« von der Universitätsnervenlclinik nur gebeten, ihr_selbst ein Zeugnis Uber ihre Arbeitsfähig-Jceit auszustellen, damit sie sich um eine Wiedereinstellung als Justizangestellte bemühen könne« Sie habe als arbeitsscheue Querulantin gegolten und infolgedessen nicht einmal Krankengeld erhalten« Bas Arbeitsamt hab ihr für längere Zeit die Arbeitslosenfürsorgeunterstütsung versagt« Angesichts der gutachtlichen Beurteilung vom 19» Oktober 1950 habe der Landgerichtspräsident in iflBl ihr Wiedereinstallungsgesuch abgelehnt« Bie Klägerin hat mit der Klage einen Teil ihres behaupteten Schadens von 6 100 m geltend gemacht, von denen 5 800 BM auf den materiellen Schaden und 500 BM auf den Schmerzensgeldan-spruoh entfallen sollen« Bas beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten* Es hat bestritten, daß die von der Universitätsnervenklinik in B^HI erstatteten gir’c acht liehen Äußerungen über die Klägerin unrichtig waren oder auf einer medizinisch unzureichenden Untersuchung beruhten« Berner ist vorgetragen, die behaupteten Schäden der Klägerin seien nicht durch die in der Klinik durchgeführte Behandlung oder durch die gutachtliche Stellungnahme der Klinik entstanden« Insbesondere würde es der Klägerin bei dem Mangel offener Stellen auch ohne die Stellungnahme der Klinik nicht gelungen sein, früher als April 1954 eine Wiedereinstellung als AngesteH*8 hei der Justizverwaltung zu erreichenc Der Klägerin müsse auch entgegengehalten werden, daß sie sich nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht ausreichend um eine anderweite Beschäftigung bemüht habe« Endlich hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 8 100 DM weiter«, 1. Soweit die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen stützt, hat das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen, oh die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des beklagten Landes gegeben sind, da nach seiner Auffassung auf jeden Pall die Einrede der Verjährung durchgreift. Die Klägerin hatte, wie sie vorträgt, durch die von den Ärzten Dr. 24HBBpund Dr. GifHHI Mai und Juli 1951 veranlaßte Untersuchung erfahren, daß die von der TJniversitätsnexven-klinik in B^B gestellte Diagnose falsch war. Januar 1952 vernünftigerweise kein Zweifel bestehen, daß die neue Therapie eingeschlagen und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte« In diesem Zeitpunkt wußte sie auch, wenn man ihrer Darstellung folgt, daß die von der Universitätsnervenklinik durchgeführte psychotherapeutische Behandlung ohne Erfolg, ja schädlich gewesen war und daß sich die von dieser Klinik abgegebenen gutachtlichen Äußerungen ungünstig auf ihre Erwerbsund Einkommensverhältnisse ausgewirkt haben« Sie selbst ist der Auffassung, daß sie bei gründlicher Untersuchung durch die ICLinik und rechtzeitiger Veranlassung der richtigen Behandlung schon am 1« August 1951 wieder bei der Justizverwaltung als Angestellte tätig gewesen wäx*e« Daß ihr die ungünstige Beurteilung durch die Universitätsnervenklinik bei den Bestrebungen, eine Wiederan'stellung bei der Justizverwaltung zu erreichen, hindernd im Wege stehen würde, war ihr bewußt, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt« Nach allem hatte die Klägerin spätestens am 51« Januar 1952 eine hinreichende Kenntnis ihres Schadens und derjenigen Umstände, aus denen nach ihrer Auffassung eine deliktische Haftung des beklagten Bandes für den Ersatz dieses Schadens zu folgern war« Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß spätestens am 51« Janüar 1952 die Verjährungsfrist des § 352 BUB zu laufen begann« Die am 22« Dezember 1955 eingereichte Klageschrift ist dem beklagten Land am 28« Dezember 1955, also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestollt worden« Nun könnte allerdings, was das Berufungsgericht erkannt hat, dann eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 2O3 BGB in Betracht kommen, wenn die Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre« Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB dann vorliegen kann,, wenn eine Partei infolge ihrer Armut nicht in der Lage ist, durch Zustellung einer Klageschrift die Verjährung zu unterbrechen (RGZ 139, 270, 273; 163, 9, 14)« Voraussetzung wäre aber, daß sich die Klägerin, so rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts für die Schadensersatzklage bemüht hätte, daß bei normalem Geschäft gang vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage Zustellung auf Grund des bewilligten Armenrechts möglich gewesen wäre. BGH BI § 254 (E) Hr, 2)* Gerade die Klägerin als langjährige Justizangestellte hätte bei einiger Überlegung damit rechnen müssen, daß über ein sechs Tage vor Weihnachten 1934 eingereichtes Armenrechtsgesuch in einer nicht einfach gelagerten Sache unter Berücksichtigung der Anhörung des Gegners voraussichtlich im Januar 1955 noch keine Entscheidung vorliegen werde» Zum mindesten wäre, wie das .Berufungsgericht zutreffend bemerkt, in dem.Armenrechtsgesuch ein Hinweis auf die bevorstehende Verjährung geboten gewesen» Im übrigen ergibt sich aus den Armenrechtsakten, daß die Beschwerde über den das Armenrecht ablehnenden Beschluß des Landgericht erst über zwei Monate nach dessen Zustellung eingelegt worden ist, so daß auch hier eine der Klägerin zur last fallende Verzögerung der Sachbehandlung vorliegt, die es ausschließt, daß sich die Klägerin auf Hinderung durch höhere Gewalt berufen kann (vgl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es zunächst nicht zweifelhaft sein, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der TJniversitätsnerven-klinik für die Zeit ab August 1950 unbeschadet der Einweisung durch die Ersatzkasse nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts regelten, soweit es sich um die Haftung für # hang ferner, ob der Patient von sich aus die Klinik zur Behandlung aufsucht oder ob er von einer Krankenkasse eingewiesen wird, die die Bezahlung übernimmt« In beiden Fällen erwachsen der Klinik vertragliche Schutz- und Fürsorge-pflichten gegenüber dem zur Behandlung aufgenommenen Patienten, der einen Vertragsanspruch auf sachgemäße ärztliche Betreuung hat und gemäß § 278 BGB den Träger der Klinik Schadensersatzpflichtig machen kann? Bei dieser Sachlage ist rechtlich davon auszugehen, daß unbeschadet der Einweisung durch den Vertrauensarzt der Kasse mit der Untersuchung und Betreuung der Klägerin dieser gegenüber auch Fürsorgepflichten entstanden, die als vertragliche im Sinne des auch HG BR 1945, 854), Biese Beurteilung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß stationäre und anschließende ambulante Behandlung der Klägerin nicht durch eine Zäsur getrennt und nach verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden» Bie Klägerin kann daher für die ganze Zeit der Klinikbehandlung vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht äi'ztlicher Fürsorge und Betreuung geltend machen, wenn sich die Verwürfe als begründet erweisen und die Ursächlichkeit der ärztlichen Pflichtverletzungen für den entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO festzustellen ist. Juli 1950) klar zu entscheiden, doch im Ergebnis die Schadensersatzansprüche der Klägex’in unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gewürdigte Babei läßt das Oberlandesgericht die Frage, ob den behandelnden Ärzten der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist, für deren Folgen das beklagte land einzustehen hätte, unentschieden, weil es der Auffassung ist, daß selbst bei Begründetheit der Vorwürfe doch der geltend gemachte Schaden der Klägerin nicht auf der behaupteten Verletzung ärztlicher Pflicht beruhe. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Rechts denn sie wird in der Tat weder dem Vorbringen der Klägerin gerecht, noch läßt sie erkennen, daß sich das Berufungsgericht genügend klar gemacht hat, welche Pflichten den Ärzten der Klinik erwachsen wären, wenn die - von der Klägerin vermißte - gründliche Untersuchung die wirkliche Ursache ihres Leidens aufgedeckt hätte, wie sie nach ihrem Vortrag später durch die sachgerechte Untersuchung von Br» IflHHI und Br» GiflHMP aufgedeckt worden ist. Unterstellt man die Vorwürfe der Klägerin als zutreffend, so muß doch davon ausgegangen werden, daß die Ärzte der Klinik eine nach dem Befund und ' der Vorgeschichte gebotene gründliche Untersuchung der Ursachen der Beschwerden unterlassen und infolgedessen eine falsche Diagnose gestellt haben, die wiederum eine überflüssige, das Leiden verlängernde Therapie eingeleitet hat. Wird die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für die von der Klägerin behauptete Binkommenseinbuße geprüft, so ist zu fragen, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Ärzte der Klinik die zur Verfügung stehenden ärztlichen Erkenntnismittel ausgenutzt und alsdann eine richtige Diagnose gestellt hätten, die nach dem Vortrag der Klägerin bei einiger Sorgfalt der Untersuchung möglich gewesen wäre* Nur wenn auch dann in Hinsicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Schäden die Entwicklung die gleiche gewesen wäre, würde es an der. Ferner ist es zu dem mindesten nicht ganz fernliegend, daß die Klägerin eine Rücknahme der Kündigung oder doch eine frühere Verwendung im Justizdienst erreicht hätte, wenn von Seiten der Klinik darauf hingewiesen worden wäre, daß zwar eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorliege, daß diese aber durch sachentsprechende Behandlung behebbar sei, nachdem man nunmehr die organische Ursache der Beschwerden durch eine Röntgenuntersuchung festgestellt habe«, Mit einer solchen Beurteilung wäre auch möglicherweise dem Gutachten des Amtsarztes der Boden entzogen gewesen, das der Kündigung vorausgegangen war0 Nach dem Vortrag der Klägerin hatte diese den behandelnden Arzt der Klinik gerade darum gebeten, ihr eine Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand auszustellen, die ihr eine Weiterbeschäftigung bei der Justizverwaltung möglich machen sollte* Das Oberlandesgericht hat sich die richtige Würdigung der Ursächlichkeit von vornherein verbaut, indem es die gutachtlichen Äußerungen der Klinik aus dem Zusammenhang heraus nimmt und nicht prüft, was geschehen wäre, wenn die Ärzte der Klinik eine sorgfältig begründete zutreffende Diagnose gestellt, die richtige Behandlung veranlaßt und den Vertrauensarzt der Kasse, die Klägerin und überdies auch den Landgerichtspräsidenten über die A^t der Erkrankung und die Behebbarkeit der Beschwerden aufgeklärt hätten« Es liegt keineswegs fern, daß alsdann unter Anwendung des § 287 ZPO die Feststellung zu treffen wäre, die Klägerin würde in den Genuß jener Einkünfte gekommen sein, für deren Ausfall sie mit der Klage Ersatz verlangt« 4« Die Abweisung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt fehlender Ursächlichkeit der uuterstellten Vertragsverletzung für den behaupteten Schaden kann daher nicht bestehen bleiben» Vielmehr wird das Berufungsgericht nicht umhin können, die Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen die behandelnden Ärzte zu untersuchen und vor allem 2u prüfen, ob infolge der Unterlassung einer nach Lage der Sache geböte-', nen gründlichen Untersuchung fahrlässig eine falsche Diagnose gestellt worden ist» Bei den Ausführungen zu 3 ist insoweit, wie nochmals ausdrücklich bemerkt sei, lediglich unterstellt, daß die Vorwürfe begründet sind» 5» Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in dem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als die Klägerin Ansprüche für entgangene Einkünfte geltend gemacht und diese ausreichend begründet hat« Eine Sübstantiierung liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur in Höhe von 6 231,36 DM nebst Zinsen vor« Dem ist auch die Revision nicht entgegengetreten o -»Gemäß der Gegenüberstellung Bl» 63 d.A. stellt dar Betx’gg von 5 231 ,36 DM den Unterschied zwischen den Einkünften dar, die die Klägerin in der Zeit vom August 1?;0 bis zu dem April 1?54 tatsächlich erhalten hat, und derjenigen Beträge, die sie, wie sie meint, bei pflichtgemäßem Verhalten der ’Ärzte gehabt haben würde» Für weitere Forderungen ist auf der Rechtsgrundlage des Vex*trages keine ausreichende Begrünung gegeben» Dali er war wegen des über 6 231 ,36 DM hinausgehenden Betrages die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen.
Sacbschlagewerä« »ein Amtliche Sammlung i nein 2349 084 / BGB § 839 7c, 276 Ga, 328 Zur Trage, oh der Träger einer Universitätsklinik nach den Grundsätzen der Vertragshaftung (§ 528 i• V» m. § 278 BGB) für den Schaden einzustehen hat, der dadurch entstanden ist, das Ärzte der Klinik einen von einer Ersatzkasse zur Begutachtung überwiesenen Patienten unzureichend untersucht und später fehlerhaft behandelt haben* BGH, Urt. V.' 27. Januar 1959 - VX ZR 20/53 OLG Köln Verkünd et am 27. Januar 195? mm, Justizoborsekretär als Urkund sb e amt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt minister, dieser vertreten durch den mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Universitätskurators beauftragten Rektor der wmmim RBBHHP~WBBB^Universität in BflB, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt mmm/Ktf - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Han eh eck, Br. Bode, Dr« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt» Auf die Revision der Klägerin wird das .Teilurteil des 7o Zivilsenats des Ooerlandesgerichts in Köln vom 14* November 1957 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin in Höhe von 6 231,56 DM nebst 4 Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurüclcg6wiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvezwiesen. Die Kosten der Revision werden zu einem Viertel der Klägerin auf erlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen. gegen das Land N vertreten durch den.Kultus- Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war als Justizangestellte bei Berichten des Oberlandesgerichtsbezirks HB, seit 1948 beim Landgericht in BHB beschäftigte Da sie mehrfach wegen verschiedener Erkrankungen; u.a. auch wegen eines Nervenleidens* dem Dienst ferngeblieben war, bat der Landgerichtspräsident in BHBdeQ -Amtsarzt um eine Stellungnahme, ob die Klägerin in körperlicher und geistiger Hinsicht den Dienstanforderungen genüge und ob eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Der Amtsarzt äußerte sich am 22. April- 1950 dahin, die Klägerin sei auf Grund einer schweren Neurasthenie und einer mittelschweren Thyreotoxikose nicht dienstfähig und werde auch in absehbarer Zeit nicht dienstfähig werden. Darauf kündigte der Landgerichtspräsident das Dienstverhältnis zu dem 30. September 1950. Der Klägerin, die infolge ihrer Erkrankung dem Dienst nicht nachkam, wurde durch die Justizverwaltung das Gehalt nur bis Mitte Juli 1950 weitergezahlt. Sie stellte daher bei der WH AHHHHikrankenkasse (®AK) einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld und wurde darauf von dem Vertrauensarzt der Kasse Dr. med. HH zur Untersuchung bestellt. Dr. HB überwies die Klägerin zur stationären Behandlung in die Psychiatrische und Nervenklinik der Universität in BHI» wo sie vom 12. bis 16. Juli 1950 stationär untersucht wurde. Nachdem Dr. HBBV das Gutachten der Klinik erhalten hatte, schrieb er sie für die Zeit ab 1. August 1950 arbeitsfähig. Die Klägerin nahm darauf ihi'en Dienst vorübergehend wieder auf, konnte jedoch nach ihren Angaben den an sie gestellten Anforderungen infolge starker Schmerzen nicht nachkommen. Sie begab sich deshalb Mitte August 1930 mit einem Krankenschein ihrer Kasse freiwillig in die ambulante Behandlung der TJniversi.. tätsnervenklinik in Bflp» Am 19* Oktober 1950, also nach ihrem Ausscheiden aus dem Justizdienst, teilte die Klinik in einem von Prof» Br« GflMB und Br, W®MBJ unterz ei ebnete* Schreiben dem Landgerichts Präsidenten in folgendes mit Fräulein Alice EWBI) geboren am ■■■■■■I 19 aus Brm, R^BPiof bat uns, Ihnen eine Mitteil zugehen zu lassen Uber unser Urteil betreffend ihre Arbeitsfähigkeit, Prl. Kiflpiwurde in der Zeit vom 12, - 16« Juli 1950 bei uns eingehend stationär untersucht und beobachtet« Wir kamen zu* dem Resultat daß es sich um eine psychopatische Persönlichkeit handelt. Manchmal hatten wir auch einen leichten Verdacht, daß es sich doch um eine Schizophrenie handeln könnte, aber sichere Hinweise in dieser Richtung konnten wir niemals feststellen. Auf Grund unserer Biagnose versuchten wir dann, eine psychotherapeutische Behandlung einzuleiten, obgleich die Aussicht auf einen Erfolg dieser Behandlung bei der besonderen Wesensart von Prl. K« sehr gering war. Es kommt hinzu, daß wir manchmal den Eindruck hatten, daß Prl. K. gar nicht an einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit gelegen ist, sondern daß sie ihre Invalidisierung herbei- . sehnt. Es gelang zwar, einen vorübergehenden Erfolg nach jeder Behandlung zu erzielen, dieser Erfolg klang jedoch schon nach wenigen Tagen wieder ab« Ba ein organisches Leiden bei Prl. K. ausgeschlossen werden konnte und ihre subjektiv vorgebrachten mannigfaltigen Klagen lediglich auf ihre konstitutio nelle Veranlagung bezogen werden können und müssen, kann eine Invalidisierung nicht in Betracht kommen. Als wir Prl. K. dies mitteilten, forderte sie von uns eine Bescheinigung darüber, daß sie arbeitsfähig sei. und erklärte, daß sie mit Hilfe dieser Bescheinigung’ ihre Entlassung als Stenotypistin am Gericht anfechten wolle. Wir hatten jedoch dsn Eindruck, daß Prl. K. es mit ihrer Arbeitsaufnahme • nicht ernst meinte, sondern vorhatte, sich auch nac& einer eventuellen Wiedereinstellung immer wieder krankschreiben zu lassen, so wie sie dies auch in letzter Zeit tat. Zueammenfassend sind wir der Meinung, daß Frl. K. durchaus in der Lage wäre, eine geregelte Arbeit durchzufUhren und daß sie hierin durch ihre persönliche Eigenart und ihre persönliche Einstellung gehindert wird* Diese ist aber so hervorstechend, daß es schwer gelingen wird, sie an eine Arbeit praktisch heranzubringen, sie wird immer bestrebt -sein, eine Rente zu bekommen«" 'x Versuche der Klägerin, eine Wiedereinstellung als Justizangestellte zu erreichen, blieben zunächst ergebnislos« Erst seit April 1954 ist die Klägerin wieder als Justizangestellte beim Amtsgericht in BrfB tätig« Die Klägerin mache; das beklagte Land für die nach ihrer Auffassung unzureichende Prüfung ihres Leidens durch den Leiter und die untersuchenden Ärzte der Universitäts- nervenklinik in B^iverantwortlich« Sie trägt vor, die wirkliche Ursache ihrer Krankheit habe im wesentlichen, wie durch spätere Röntgenaufnahmen der Pächärzte Dr« LoflU und Dr, GriHH festgestellt worden sei, in einer kyphotischen Verkrümmung der Brustwii'belsäule gelegen« Die Nervenstörungen seien daher entgegen der Auffassung der Klinik organisch bedingt gewesen, inzwischen sei sie durch ♦ die reranlaßte orthopädische Behandlung von ihren Schmerzen geheilt und wieder arbeitsfähig geworden« Die Ärzte der Universitätsnervenklinik in Bd| hätten die wirkliche Krankheitsursache nur deshalb nicht erkannt, weil sie von der nach dem Befund gebotenen gründlichen röntgenologischen Untersuchung abgesehen und auch sonst die Möglichkeit medizinischer Erkenntnis nicht ausgeschöpft hätten. Die in den Äußerungen der Klinik enthaltene Beurteilung beruhe auf einer objektiv falschen Diagnose und sei leichtfertig abgegeben worden» Das Verschulden der Ärzte wiege deshalb besonders schwer, weil man den Vorwurf erhoben habe, sie, die Klägerin, sei in der Lage zu arbeiten, lehne jedoch, um eine Invalidisierung zu erreichen, jegliche Arbeitsaufnahme ab« Zudem sei das Schreiben der Klinik vom "9« Oktober 1950 ohne ihre Ermächtigung und ohne ihr Wissen an den Landgerichtspräsidenten in Bffl^abgesandt worden« Sie, die Klägerin, habe Br« von der Universitätsnervenlclinik nur gebeten, ihr_selbst ein Zeugnis Uber ihre Arbeitsfähig-Jceit auszustellen, damit sie sich um eine Wiedereinstellung als Justizangestellte bemühen könne« Die Klägerin hat geltend gemacht, das Verhalten der Ärzte der Klinik habe zu einer Verzögerung der Heilung und zu schweren körperlichen .und seelischen Schäden geführt« Sie habe als arbeitsscheue Querulantin gegolten und infolgedessen nicht einmal Krankengeld erhalten« Bas Arbeitsamt hab ihr für längere Zeit die Arbeitslosenfürsorgeunterstütsung versagt« Angesichts der gutachtlichen Beurteilung vom 19» Oktober 1950 habe der Landgerichtspräsident in iflBl ihr Wiedereinstallungsgesuch abgelehnt« Bie Klägerin hat mit der Klage einen Teil ihres behaupteten Schadens von 6 100 m geltend gemacht, von denen 5 800 BM auf den materiellen Schaden und 500 BM auf den Schmerzensgeldan-spruoh entfallen sollen« Bas beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten* Es hat bestritten, daß die von der Universitätsnervenklinik in B^HI erstatteten gir’c acht liehen Äußerungen über die Klägerin unrichtig waren oder auf einer medizinisch unzureichenden Untersuchung beruhten« Berner ist vorgetragen, die behaupteten Schäden der Klägerin seien nicht durch die in der Klinik durchgeführte Behandlung oder durch die gutachtliche Stellungnahme der Klinik entstanden« Insbesondere würde es der Klägerin bei dem Mangel offener Stellen auch ohne die Stellungnahme der Klinik nicht gelungen sein, früher als April 1954 eine Wiedereinstellung als AngesteH*8 — 6 — hei der Justizverwaltung zu erreichenc Der Klägerin müsse auch entgegengehalten werden, daß sie sich nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht ausreichend um eine anderweite Beschäftigung bemüht habe« Endlich hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben» * Das Landgericht hat die Klage aas dem Gesichtspunkt der Verjätanang äbgewiesen» Xm Berufungsrechtssug hat die Klägerin unter Erweiterung ihrer Klageanträge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen! a) an sie 8 100 DM nebst Zinsen zu zahlen, b) den Direktor der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in B^| zu‘veranlassen, zu den Personalakten der Klägerin bei der Justizverwaltung in KflB die schriftliche Erklärung ab zugeben, daß die über die Klägerin im Bericht der Klinik vom 19. Oktober 1950 abgegebene Beurteilung nicht aufrecht erhalten werde, da sie bereits am 19. Oktober 1950 objektiv nicht zutreffend gewesen sei» Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 8 100 DM wie folgt auf geschlüsselt: Soweit sie ihren Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung stützt, verlangt sie 3 000 DM Schmerzensgeld, 1 608 (l entgangenes Krankengeld, 5 492 w entgangenes Gehalt» 7 - Soweit sie in zweiter Linie - ihren Schadenersatzanspruch auf Vertragsverletzung stützt, verlangt sie '! 60S DM entgangenes Krankengeld und 6 492 w entgangenes Gehalt« Das beklagte Land hat bestritten, daß zwischen der Klägerin und der Universitätsnervenklinik in BflB jemals vertragliche Beziehungen bestanden haben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Schadensersatzanspruch von 8 *100 DM unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Entscheidung über den weiteren Antrag ist dem weiteren Verfahren Vorbehalten worden» Mit der Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 8 100 DM weiter«, Entsch eidungsgründes, 1. Soweit die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen stützt, hat das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen, oh die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des beklagten Landes gegeben sind, da nach seiner Auffassung auf jeden Pall die Einrede der Verjährung durchgreift. Die Ausführungen zur Verjährung halten der von der Revision erbetenen tatsächlichen Überprüfung in allem stand. Die Klägerin hatte, wie sie vorträgt, durch die von den Ärzten Dr. 24HBBpund Dr. GifHHI Mai und Juli 1951 veranlaßte Untersuchung erfahren, daß die von der TJniversitätsnexven-klinik in B^B gestellte Diagnose falsch war. Billigt man ihr zu, daß sie zunächst einen gewissen Erfolg der mit Rücksicht auf den Röntgenbefund eingeleiteten orthopädischen Behandlungsart abwartete, so konnte doch nach ihrem eigenen Vortrag am 3". Januar 1952 vernünftigerweise kein Zweifel bestehen, daß die neue Therapie eingeschlagen und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte« In diesem Zeitpunkt wußte sie auch, wenn man ihrer Darstellung folgt, daß die von der Universitätsnervenklinik durchgeführte psychotherapeutische Behandlung ohne Erfolg, ja schädlich gewesen war und daß sich die von dieser Klinik abgegebenen gutachtlichen Äußerungen ungünstig auf ihre Erwerbsund Einkommensverhältnisse ausgewirkt haben« Sie selbst ist der Auffassung, daß sie bei gründlicher Untersuchung durch die ICLinik und rechtzeitiger Veranlassung der richtigen Behandlung schon am 1« August 1951 wieder bei der Justizverwaltung als Angestellte tätig gewesen wäx*e« Daß ihr die ungünstige Beurteilung durch die Universitätsnervenklinik bei den Bestrebungen, eine Wiederan'stellung bei der Justizverwaltung zu erreichen, hindernd im Wege stehen würde, war ihr bewußt, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt« Nach allem hatte die Klägerin spätestens am 51« Januar 1952 eine hinreichende Kenntnis ihres Schadens und derjenigen Umstände, aus denen nach ihrer Auffassung eine deliktische Haftung des beklagten Bandes für den Ersatz dieses Schadens zu folgern war« Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß spätestens am 51« Janüar 1952 die Verjährungsfrist des § 352 BUB zu laufen begann« Die am 22« Dezember 1955 eingereichte Klageschrift ist dem beklagten Land am 28« Dezember 1955, also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestollt worden« Nun könnte allerdings, was das Berufungsgericht erkannt hat, dann eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 2O3 BGB in Betracht kommen, wenn die Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre« Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB dann vorliegen kann,, wenn eine Partei infolge ihrer Armut nicht in der Lage ist, durch Zustellung einer Klageschrift die Verjährung zu unterbrechen (RGZ 139, 270, 273; 163, 9, 14)« Voraussetzung wäre aber, daß sich die Klägerin, so rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts für die Schadensersatzklage bemüht hätte, daß bei normalem Geschäft gang vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage Zustellung auf Grund des bewilligten Armenrechts möglich gewesen wäre. Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Berechtigten oder seines Anwalts kann nicht angenommen werden, daß eine Hinderung durch höhere Gewalt Vorgelegen hat; denn diese setzt immer voraus, daß ein Hindernis Vorgelegen hat, das auch bei besonderer Sorgfalt des Betroffenen, und seines Vertreters nicht abgewehrt werden konnte (BGHZ 17, 199? BGH BI § 254 (E) Hr, 2)* Gerade die Klägerin als langjährige Justizangestellte hätte bei einiger Überlegung damit rechnen müssen, daß über ein sechs Tage vor Weihnachten 1934 eingereichtes Armenrechtsgesuch in einer nicht einfach gelagerten Sache unter Berücksichtigung der Anhörung des Gegners voraussichtlich im Januar 1955 noch keine Entscheidung vorliegen werde» Zum mindesten wäre, wie das .Berufungsgericht zutreffend bemerkt, in dem.Armenrechtsgesuch ein Hinweis auf die bevorstehende Verjährung geboten gewesen» Im übrigen ergibt sich aus den Armenrechtsakten, daß die Beschwerde über den das Armenrecht ablehnenden Beschluß des Landgericht erst über zwei Monate nach dessen Zustellung eingelegt worden ist, so daß auch hier eine der Klägerin zur last fallende Verzögerung der Sachbehandlung vorliegt, die es ausschließt, daß sich die Klägerin auf Hinderung durch höhere Gewalt berufen kann (vgl. BGH IM § 254 (E) Nr, 2). Schon das eigene Vorbringen der Klägerin reicht nach Lage der Sache zur Begründung der Berufung auf höhere Gewalt nicht - :o - Zutreffend hat es daher das Berufungsgericht abgelehnt, der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzusprechen« da ein Schmerzensgeldanspruch nur auf die Bestimmung über unerlaubte Handlungen gestützt werden könnte« 2, Nicht verjährt wären aber die mit zulässiger Eventualbegründung geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von VermögensSchäden aus der von der Klägerin behaupteten schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch die behandelnden Ärzte der Klinik (§§ 611, 276, 278 BGB). Dabei ist allerdings zunächst zu prüfen, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt Raum für vertragliche Schadensersatzansprüche ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Ärzte der Univcrsitätsnervenklinik die Klägerin lediglich als Amtsträger in Betätigung staatlicher Fürsorge beobachtet und untersucht hätten (§ 839 BGB, Art« 34 GG)« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es zunächst nicht zweifelhaft sein, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der TJniversitätsnerven-klinik für die Zeit ab August 1950 unbeschadet der Einweisung durch die Ersatzkasse nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts regelten, soweit es sich um die Haftung für # ordnungsgemäße Betreuung und ärztliche Versorgung handelt (BGHS 1, 383; 4, 1-58)« Aus der Tatsache, daß die-Universitätsklinik als öffentliche Einrichtung Aufgaben der Forschung und lehre wahrzunehmen hat, kann nicht abgeleitet werden, daß die Beziehungen zwischen der Klinik und ihren Patienten in der Haftungsfrage anders beurteilt werden als die Beziehungen zwischen privaten Krankenhäusern und ihren Patienten (BGHZ ?9 45) o Gleichgültig ist es in diesem Zusammen- hang ferner, ob der Patient von sich aus die Klinik zur Behandlung aufsucht oder ob er von einer Krankenkasse eingewiesen wird, die die Bezahlung übernimmt« In beiden Fällen erwachsen der Klinik vertragliche Schutz- und Fürsorge-pflichten gegenüber dem zur Behandlung aufgenommenen Patienten, der einen Vertragsanspruch auf sachgemäße ärztliche Betreuung hat und gemäß § 278 BGB den Träger der Klinik Schadensersatzpflichtig machen kann? wenn die Ärzte der Klinik ihre ärztliche Pflicht schuldhaft verletzen. Die gleichen privatrechtlichen Haftungsgrundsätze haben aber auch für die Zeit des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Klinik vom 12. bis 16. Juli 1950 zu gelten. Zwar mochte dem die Klägerin einweisenden Vertrauensarzt der Ersatzkasse in erster Linie daran gelegen sein? eine fachwissenschaftlich gesicherte Beurteilung für die Entscheidung zu erhalten? ob bei der Klägerin weiterhin die Voraussetzungen für eine Zahlung des Krankengeldes gegeben waren. Aus der Eigenart der veranlaßten Begutachtung ergibt sich aber, daß die psychiatrische Untersuchung auch der von der Krankenkasse betreuten Klägerin selbst zugute learn? deren vorgebrachte Gesundheitsstörungen der Vertrauens-, arnt nicht zuverlässig beurteilen konnte. Von der erbetenen Aufklärung der beobachteten psychischen Auffälligkeiten und ihrem Beitrag für die Gesundheitsstörungen der Klägerin hing es naturgemäß ab, ob Heilmaßnahmen zu veranlassen waren und für welche Behandlungsmethode man sich entschied. Demgemäß hat auch die Klinik der Klägerin und dem Vertrauensarzt der Kasse eine bestimmte Therapie zur Bekämpfung psychogener Verhaltensweisen und neurotischer Reaktionen vorgeschlagen und die stationäre Untersuchung in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung übergeleitet, wobei die gewonnene Überzeugung maßgebend war, daß von Seiten der Arthrosis und Neuritis keine Folgeschäden Vorlagen (Schreiten der Klinik vom 29. Juli 1950). Bei dieser Sachlage ist rechtlich davon auszugehen, daß unbeschadet der Einweisung durch den Vertrauensarzt der Kasse mit der Untersuchung und Betreuung der Klägerin dieser gegenüber auch Fürsorgepflichten entstanden, die als vertragliche im Sinne des 12 - § 328 BGB zu werten sind und deren schuldhafte Verletzung durch die Ärzte der Klinik den Träger der Klinik aus § 27.8 BGB schadensersatzpflichtig macht (vgl. auch HG BR 1945, 854), Biese Beurteilung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß stationäre und anschließende ambulante Behandlung der Klägerin nicht durch eine Zäsur getrennt und nach verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden» Bie Klägerin kann daher für die ganze Zeit der Klinikbehandlung vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht äi'ztlicher Fürsorge und Betreuung geltend machen, wenn sich die Verwürfe als begründet erweisen und die Ursächlichkeit der ärztlichen Pflichtverletzungen für den entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO festzustellen ist. 3» Bas Oberlandesgericht hat, ohne sich allerdings für den ersten Zeitraum (12» bis 16. Juli 1950) klar zu entscheiden, doch im Ergebnis die Schadensersatzansprüche der Klägex’in unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gewürdigte Babei läßt das Oberlandesgericht die Frage, ob den behandelnden Ärzten der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist, für deren Folgen das beklagte land einzustehen hätte, unentschieden, weil es der Auffassung ist, daß selbst bei Begründetheit der Vorwürfe doch der geltend gemachte Schaden der Klägerin nicht auf der behaupteten Verletzung ärztlicher Pflicht beruhe. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Rechts denn sie wird in der Tat weder dem Vorbringen der Klägerin gerecht, noch läßt sie erkennen, daß sich das Berufungsgericht genügend klar gemacht hat, welche Pflichten den Ärzten der Klinik erwachsen wären, wenn die - von der Klägerin vermißte - gründliche Untersuchung die wirkliche Ursache ihres Leidens aufgedeckt hätte, wie sie nach ihrem Vortrag später durch die sachgerechte Untersuchung von Br» IflHHI und Br» GiflHMP aufgedeckt worden ist. Unterstellt man die Vorwürfe der Klägerin als zutreffend, so muß doch davon ausgegangen werden, daß die Ärzte der Klinik eine nach dem Befund und ' der Vorgeschichte gebotene gründliche Untersuchung der Ursachen der Beschwerden unterlassen und infolgedessen eine falsche Diagnose gestellt haben, die wiederum eine überflüssige, das Leiden verlängernde Therapie eingeleitet hat. Wird die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für die von der Klägerin behauptete Binkommenseinbuße geprüft, so ist zu fragen, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Ärzte der Klinik die zur Verfügung stehenden ärztlichen Erkenntnismittel ausgenutzt und alsdann eine richtige Diagnose gestellt hätten, die nach dem Vortrag der Klägerin bei einiger Sorgfalt der Untersuchung möglich gewesen wäre* Nur wenn auch dann in Hinsicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Schäden die Entwicklung die gleiche gewesen wäre, würde es an der. Ursächlichkeit des behaupteten Pflichtver-stosses für den Schadenseintritt fehlen« Offenbar ist sich das Berufungsgericht dieser Hechtslage nicht bewußt gewesen. Denn sonst hatte es seine Prüfung nicht einseitig darauf abstellen dürfen, welche Polgen die Schreiben der Klinik an den Vertrauensarzt der Ersatckasse und an den Landgerichtspräsidenten gehabt haben* Der Vorwurf der Klägerin bezog sich nicht nur auf diese Schreiben, sondern betraf unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ärztlicher Vertragspflichten die gesamte, nach ihrer Auffassung unzureichende und oberflächliche Behandlung* Wäre bei pflichtgemäßer Prüfung die angeblich organische Ursache der Beschwerden der Klägerin und die Heilbarkeit dieser Beschwerden erkennbar gewesen, so hätte die Klinik den Vertrauensarzt der Kasse hierauf hin-weisen und zu dem Ausdruck bringen müssen, daß die Vermutung einer nur psychischen Störung des Befindens der Klägerin unzutreffend sei« Alsdann dürfte kaum ein Zweifel bestehen können, daß die Krankenkasse das Krankengeld weitergezahlt und die notwendige orthopädische Behandlung veranlaßt hätte,. Ferner ist es zu dem mindesten nicht ganz fernliegend, daß die Klägerin eine Rücknahme der Kündigung oder doch eine frühere Verwendung im Justizdienst erreicht hätte, wenn von Seiten der Klinik darauf hingewiesen worden wäre, daß zwar eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorliege, daß diese aber durch sachentsprechende Behandlung behebbar sei, nachdem man nunmehr die organische Ursache der Beschwerden durch eine Röntgenuntersuchung festgestellt habe«, Mit einer solchen Beurteilung wäre auch möglicherweise dem Gutachten des Amtsarztes der Boden entzogen gewesen, das der Kündigung vorausgegangen war0 Nach dem Vortrag der Klägerin hatte diese den behandelnden Arzt der Klinik gerade darum gebeten, ihr eine Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand auszustellen, die ihr eine Weiterbeschäftigung bei der Justizverwaltung möglich machen sollte* Das Oberlandesgericht hat sich die richtige Würdigung der Ursächlichkeit von vornherein verbaut, indem es die gutachtlichen Äußerungen der Klinik aus dem Zusammenhang heraus nimmt und nicht prüft, was geschehen wäre, wenn die Ärzte der Klinik eine sorgfältig begründete zutreffende Diagnose gestellt, die richtige Behandlung veranlaßt und den Vertrauensarzt der Kasse, die Klägerin und überdies auch den Landgerichtspräsidenten über die A^t der Erkrankung und die Behebbarkeit der Beschwerden aufgeklärt hätten« Es liegt keineswegs fern, daß alsdann unter Anwendung des § 287 ZPO die Feststellung zu treffen wäre, die Klägerin würde in den Genuß jener Einkünfte gekommen sein, für deren Ausfall sie mit der Klage Ersatz verlangt« 4« Die Abweisung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt fehlender Ursächlichkeit der uuterstellten Vertragsverletzung für den behaupteten Schaden kann daher nicht bestehen bleiben» Vielmehr wird das Berufungsgericht nicht umhin können, die Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen die behandelnden Ärzte zu untersuchen und vor allem 2u prüfen, ob infolge der Unterlassung einer nach Lage der Sache geböte-', nen gründlichen Untersuchung fahrlässig eine falsche Diagnose gestellt worden ist» Bei den Ausführungen zu 3 ist insoweit, wie nochmals ausdrücklich bemerkt sei, lediglich unterstellt, daß die Vorwürfe begründet sind» 5» Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in dem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als die Klägerin Ansprüche für entgangene Einkünfte geltend gemacht und diese ausreichend begründet hat« Eine Sübstantiierung liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur in Höhe von 6 231,36 DM nebst Zinsen vor« Dem ist auch die Revision nicht entgegengetreten o -»Gemäß der Gegenüberstellung Bl» 63 d.A. stellt dar Betx’gg von 5 231 ,36 DM den Unterschied zwischen den Einkünften dar, die die Klägerin in der Zeit vom August 1?;0 bis zu dem April 1?54 tatsächlich erhalten hat, und derjenigen Beträge, die sie, wie sie meint, bei pflichtgemäßem Verhalten der ’Ärzte gehabt haben würde» Für weitere Forderungen ist auf der Rechtsgrundlage des Vex*trages keine ausreichende Begrünung gegeben» Dali er war wegen des über 6 231 ,36 DM hinausgehenden Betrages die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen. Der Senat hat von der Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Gemäß § 97 ZPO hat die Klägerin ein Viertel der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die y weiteren Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen» Br, Kleinewefers Hanebeck Br» Bode Br. Hauß Heinr. Meyer •r