* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, Sie haben beantragt, ihn zu dem Ersatz von Krankheitsauslagen im Gesamtbetrag von DM 599,-, zur Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Rente nach $ 84? Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß durch die Anbringung gut sichtbarer Warnschilder mit dem Verbot, die Baustelle zu betreten, dem § 17 der angeführten Unfallverhütungsvorschriften auch für den Beklagten G* nüge getan war. Dieser tatsächlichen Verhältnisse sei sich das Berufungsgericht nicht klar bewußt geworden» weil es den von den Klägern gestellten Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung» Erholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen übergangen habe (Verletzung des § 286 ZPO). den Aussenstehenden die Baustelle linke von dem Durchgang ersichtlich war, könne darauf geschlossen werden, daß sich die Wamtafeln, die angebracht waren, auch auf die sichtbare Baustelle bezogen", die Klägerin habe daher nicht annehmen können und müssen, daß sich eine weitere Baustelle im zweiten Stock des Hauses befinde. c) Das Berufungsgericht bezeichnet die Darstellung der ; Kläger, daß sich die Warnschilder, durch die das Betreten der Baustelle verboten war, nur auf die von außen sichtbare sich nämlich schon deshalb nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß (auch) im Hauptgebäude des Gasthofes eine Baustelle sei, weil ihr Hann, den sie dort auf gesucht habe, selbst an den Umbauarbeiten beteiligt gewesen sei» Darüber hinaus habe die Klägerin ohne weiteres an dem baulichen Zustand des ZlmmerB,' das sie betreten habe, erkannt, daß sie sich auf einer Baustelle befinde. Die Gedankenverbindung mit den unten am Haus aufgestellten Warnschildern sei so klar und naheliegend gewesen, daß sie auch von der als unbeholfen hingestellten Klägerin, die immerhin die Frau eines Maurerpoliers sei, habe gesogen werden können» Damit haben die am Umbau beteiligten Unternehmer ihrer Verkehrssioherungspflicht gegenüber dritten Personen, die nicht auf der Baustelle beschäftigt waren, genügt« Durch die Warnschilder brachten sie in üblicher und für jedermann verständlicher Weise zu dem Ausdruck, daß die im Umbau befindlichen Gebäudeteile v/egen der mit den Bauarbeiten verbundenen Gefahren für jeden Zutritt "Unbefugter" gesperrt sei« d) In anderer Weise als durch Aufstellung von Warnschildern an den Zugängen brauchte die Baustelle nach dem angeführten § 17 Abs 1 der phfallverhütungsvorschriften vor dem Zutritt Dritter nicht gesichert zu werden.» Insbesondere bedurfte es keiner Kennzeichnung der einzelnen im Umbau befindlichen Säume und keiner Anzeige der besonderen Gefahren, die unbefugten Besuchern drohten, weil diese bei Beachtung des allgemeinen Betretungsverbots Überhaupt nicht in den Gefahrenbereich gelangten« Die Kläger können daher ihre Ansprüche auch nicht auf § 70 der Unfallverhütungsvorschriften stützen, der besondere Sicherungsmaßnahmen für Bäume mit nicht tragfghigen Decken, Fehlböden uew« verlangt; diese Vorschriften dienen dem Schutz der Personen, die durch das befugte Betreten der Bäume in Gefahr kommen, also in erster Linie dem Schutz der dort beschäftigten Arbeiter, Unbefugte Besucher vor den auf Baustellen lauernden mannigfachen Gefahren zu schützen, ist weder der Zweck der UnfallverhS-tungsvorschrif ten noch dem Bauherrn oder den beteiligten Unt nehmern allgemein möglich und zu demutbar« Ob unter besonderen Verhältnissen, etwa wenn häufig Kinder in der Bähe einer Baustelle spielen, höhere Anforderungen zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es sich bei der Kläger um eine erwachsene Person handelte, die den Sinn der vor der Baustelle aufgestellten Wamt&feln erfassen konnte und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts trotz ihrer angeblichen Unbeholfenheit auch erfaßt hat« forderlich gewesen sei, weil der erste Stock bewohnt gewesen sei, also auch nicht am Bau beschäftigte Personen das Gebäude hätten betreten müssen, und weil für diese Personen aus den vor dem Haus auf gestellten Warnschildern nicht ersichtlich gewesen sei, wo die Baustelle beginne. Bas Berufungsgericht hat indes mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen dargelegt, daß eine diesbezügliche Unterlassung für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich war, weil diese zu dem mindesten vor dem Betreten des Zimmers, in dem sie verunglückt ist, erkannt hat, daß.sie Bich nunmehr auf der Baustelle, deren Betreten ihr verboten war, befand. Eine Pflicht zur Absperrung einer Baustelle sieht $ 17 Abs 1 der Unfallverhütungsvorschriften im übrigen nicht einmal für den Zugang von außen vor. Aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen würde es, wie in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt ist, auch an der Ursächlichkeit einer etwaigen unsachgemäßen Aufstellung der Warnschilder vor dem Gasthaus fehlen, durch die in der Klägerin zunächst der Eindruck erweckt worden sein könnte, das Betretungsverbot gelte nur für die Baustelle im Hebengebäude. f) Bie Meinung der Hevision, das Berufungsgericht habe ^ den Klägern, die Beweislast dafür aufgebürdet, daß sich die • Klägerin durch weitere Sicherungen, insbesondere eine Ab-Sperrung, von dem Vorhaben, ihren Mann aufzusuchen, hätte ... Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß die Klägerin von einem Arbeiter zu ihrem Mann gewiesen worden sei, ohne von diesem auf die möglichen Gefahren des Betretens der Baustelle aufmerksam gemacht worden zu sein. 3« Bas Berufungsgericht ist demnach aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen zu dem Ergebnis gekommen, die Xläger hätten keinen Rachweis dafür erbracht, daß dem Beklagten eine für den Unfall der Klägerin ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last fällt. eine an sich gegebene Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer bewußten Übernahme der mit dem Betreten der Baustelle verbundenen Gefahren durch die Klägerin oder eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin*verneint werden müßte« Ber Revision ist vielmehr der Erfolg

Zitierte Normen: § 845 BGB § 286 ZPO
GefahrBerufungsgerichtPersonBetretenKlägerBaustelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Kir das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz« BGB § 823	r
Rechtssatz:	Britten	gegenüber wird der Verkehrssicherungs- '
• N £
Pflicht an Baustellen im allgemeinen durch An-bringung von Betretungsverboten genügt. Die für * -V Baustellen geltenden Unfallverhütungsvorschrif- , ten dienen dem Schutz der Personen, die die Bau— v stelle befugterweise betreten,
»
Aktenzeichen« YI ZR. 20/56 Urteil des BGH vom 11, Dezember 1956
OLG KUnoheh
?)
VI ZR 20/§6
Äündet am 11. Dezember 1956 Bi Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts-' stelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2»
des Maurerpoliers Thaddäus, dessen Ehefrau Helene S
beide wohnhaft in
 strafle
Kläger, Berufungskläger und Revisions kläger,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt

gegen
 den
gwerksbesitzer Otto itraße i
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI.- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndllohe Verhandlung vom 11, Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr« Engels, Martin, Hanebeck und Dr, Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 5» November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen
• • J
•
I
♦ •
- 2
Tatbestand*
Die Klägerin zu 2) suchte am 29. September 1992 den Kläger zu 1), ihren Ehemann, der damals in dem im Umbau
 beiten* ausführte, auf der Baustelle auf, um mit ihm zu sprechen. Sie traf ihren Hann in einem Zimmer des zweiten Stockwerks an, in dem der Bodenbelag entfernt war. Als die Klägerin auf ihren Hann zuging und dabei den frei liegenden Fehlboden betrat, brach sie durch und stürzte in das darunter liegende erste Stockwerk. Sie zog sich Verletzungen an beiden Beinen zu; ein Bein mußte abgenommen werden»
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, Sie haben beantragt, ihn zu dem Ersatz von Krankheitsauslagen im Gesamtbetrag von DM 599,-, zur Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Rente nach $ 84? BGB und eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Klägerin sowie zur Zahlung einer ebenfalls vom Gericht festzusetzenden Rente nach § 845 BGB .an den Kläger zu verurteilen; sie haben ferner um die Feststellung gebeten, dafi der Beklagte zu dem Ersatz allen der Klägerin in Zukunft noch aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
begriffenen Gasthof "Zum
 in
Maurerar-
 
Ehtscheidungsgründe:
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, die einschlägigen Unfallv e rhli tungsvor Schriften der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft seien trotz ihrer bindenden Wirkung keine Schutz, gesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BOB und gewährten deshalb keine Schadensersatzansprüche aus dieser Vorschrift, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über die Rechtsnatur von Unfallverhti-tungsvorschriften. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß. Die von der Revision für die gegenteilige Meinung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Königsberg in JW 1933, 788 Hr 14- besagt zu der aufgeworfenen Präge nichts.
2.	Im Rahmen der Prüfung, ob der Beklagte den Klägern aue § 823 Abs 1 B6B auf Schadensersatz haftet, geht das Berufungsgericht - zutreffend - von dem Grundsatz aus, daß jeder von mehreren an einem Bau beteiligten Unternehmern rechtlich verpflichtet ist, die für seinen Arbeitsbereich gebotenen Sicherungen selbständig zu treffen, und daß sich deshalb der Beklagte nicht darauf berufen kann, die mit den Maurer- und Ver- • putzarbeiten beauftragte Pirma Sflmfc habe als erste am Umbau zu arbeiten begonnen und sei daher allein für die ordnungsmäßige Absperrung und Beschilderung der Baustelle verantwortlich gewesen. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß durch die Anbringung gut sichtbarer Warnschilder mit dem Verbot, die Baustelle zu betreten, dem § 17 der angeführten Unfallverhütungsvorschriften auch für den Beklagten G* nüge getan war.
/
a)	Hiergegen wendet sich die Revision. Sie behauptet, ? die auf gestellten Warnschilder auf das Uebengebäude, nicht aof
 
das Hauptanv/esen, in dem das Unglück geschehen ist» hingewiesen hätten. Sie trägt ferner vor, daß 3ich schon vor der Klägerin andere Personen in das gefährdete zweite Stockwerk hinaufbegehen hätten» weil am Treppenaufgang weder ein Warnschild noch eine Absperrung vorhanden gewesen sei. Dieser tatsächlichen Verhältnisse sei sich das Berufungsgericht nicht klar bewußt geworden» weil es den von den Klägern gestellten Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung» Erholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen übergangen habe (Verletzung des § 286 ZPO).
b)	Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage der Zeugin MsO festgestellt» daß sowohl am Zugang von der MiHHHBstraße (an der Außenwand der Gaststätte) wie am rückwärtigen Eingang (am Tor zur Mälzerei) je ein Warnschild der genannten Art aufgestellt war und daß die Klägerin an dem vor der Gaststätte angebrachten Schild vorbeigegangen ist. Daß es diese Feststellung in verfahrenswidriger Weise getroffen hat, ist nicht ersichtlich.
Einen Antrag auf Ortsbesichtigung haben die Kläger in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 17. August 1955 nicht gestellt. Sie haben nur beanstandet, daß sich das Landgericht "überhaupt nicht mit der Örtlichkeit der Baustelle vertraut gemacht" habe und daß "anscheinend" nicht einmal der im Armenrechtsverfahren gehörte Gutachter eine Ortsbesichtigung vorgenommen habe.
Ein Sachverständiger sollte zu der Behauptung gehört werden, "aus der Tatsache, daß zur Zeit des Unfalls für
 
den Aussenstehenden die Baustelle linke von dem Durchgang ersichtlich war, könne darauf geschlossen werden, daß sich die Wamtafeln, die angebracht waren, auch auf die sichtbare Baustelle bezogen", die Klägerin habe daher nicht annehmen können und müssen, daß sich eine weitere Baustelle im zweiten Stock des Hauses befinde. Zur Beantwortung dieser Beweisfrage bedurfte das Berufungsgericht, wie es in den Entsoheidungsgründen zutreffend bemerkt hat, keines Sachverständigen, da es sich hierbei nicht um eine Trage technischen • Wissens, sondern um eine solche des natürlichen Urteilsvermögens handelte.
Zeugenbeweis haben die Kläger im Schriftsatz vom 17. August 1955 dafür angeboten, daß der Durchgang von der
 zur T0H|^|straße auch noch während der Umbauarbeiten von der Bevölkerung benutzt wurde und daß vor dem Unfall der Klägerin auch schon andere Personen, insbesondere Kinder, von dem Aufgang ln den ersten und zweiten Stock der Gastwirtschaft abgehalten werden mußten, was dem Beklagten mitgeteilt worden sei. Auf diese Beweisbehauptungen kam es in-des nach der - wie noch darzulegen sein wird, rechtsirrtumsfreien - Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
ft.
T
c)	Das Berufungsgericht bezeichnet die Darstellung der ; Kläger, daß sich die Warnschilder, durch die das Betreten der Baustelle verboten war, nur auf die von außen sichtbare
♦
Baustelle im Nebengebäude des CteBthofes ,:Zum	bezogen	•
hätten, als unrichtig. Im übrigen ist es der Meinung, daß selbst ein dahingehendes Versäumnis für den Unfall der Klä- . gerin nicht ursächlich gewesen wäre; die Klägerin könne
 
sich nämlich schon deshalb nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß (auch) im Hauptgebäude des Gasthofes eine Baustelle sei, weil ihr Hann, den sie dort auf gesucht habe, selbst an den Umbauarbeiten beteiligt gewesen sei» Darüber hinaus habe die Klägerin ohne weiteres an dem baulichen Zustand des ZlmmerB,' das sie betreten habe, erkannt, daß sie sich auf einer Baustelle befinde. Die Gedankenverbindung mit den unten am Haus aufgestellten Warnschildern sei so klar und naheliegend gewesen, daß sie auch von der als unbeholfen hingestellten Klägerin, die immerhin die Frau eines Maurerpoliers sei, habe gesogen werden können»
Diese Darlegungen lassen keinen Bechtsirrtum erkennen, Hach § 17 Abs 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Bayerischen Bau-Berufsgen'o'ssenschaft nach dem damals maßgebenden Stand vom 1. Juli 194-1 war Unbefugten das Betreten von Baustellen durch Anschlag zu verbieten. Das ist nach der Feststellung des Landgerichts im vorliegenden Fall geschehen. Damit haben die am Umbau beteiligten Unternehmer ihrer Verkehrssioherungspflicht gegenüber dritten Personen, die nicht auf der Baustelle beschäftigt waren, genügt« Durch die Warnschilder brachten sie in üblicher und für jedermann verständlicher Weise zu dem Ausdruck, daß die im Umbau befindlichen Gebäudeteile v/egen der mit den Bauarbeiten verbundenen Gefahren für jeden Zutritt "Unbefugter" gesperrt sei«
Als Uiibsfi^tc in diesem Sinne war auch die Klägerin anzuse-hen, wenngleich sie ihren am Bau beschäftigten JShemann aufsuchen wollte. Das ergibt sich eindeutig aus § 17 Abs ?. der UnfallverhÜtungsvorscbriften, wonach selbst Versicherten das Betreten von Baustellen nur gestattet ist, soweit dies zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist«
 
1
d)	In anderer Weise als durch Aufstellung von Warnschildern an den Zugängen brauchte die Baustelle nach dem angeführten § 17 Abs 1 der phfallverhütungsvorschriften vor dem Zutritt Dritter nicht gesichert zu werden.» Insbesondere bedurfte es keiner Kennzeichnung der einzelnen im Umbau befindlichen Säume und keiner Anzeige der besonderen Gefahren, die unbefugten Besuchern drohten, weil diese bei Beachtung des allgemeinen Betretungsverbots Überhaupt nicht in den Gefahrenbereich gelangten« Die Kläger können daher ihre Ansprüche auch nicht auf § 70 der Unfallverhütungsvorschriften stützen, der besondere Sicherungsmaßnahmen für Bäume mit nicht tragfghigen Decken, Fehlböden uew« verlangt; diese Vorschriften dienen dem Schutz der Personen, die durch das befugte Betreten der Bäume in Gefahr kommen, also in erster Linie dem Schutz der dort beschäftigten Arbeiter, Unbefugte Besucher vor den auf Baustellen lauernden mannigfachen Gefahren zu schützen, ist weder der Zweck der UnfallverhS-tungsvorschrif ten noch dem Bauherrn oder den beteiligten Unt nehmern allgemein möglich und zu demutbar« Ob unter besonderen Verhältnissen, etwa wenn häufig Kinder in der Bähe einer Baustelle spielen, höhere Anforderungen zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es sich bei der Kläger um eine erwachsene Person handelte, die den Sinn der vor der Baustelle aufgestellten Wamt&feln erfassen konnte und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts trotz ihrer angeblichen Unbeholfenheit auch erfaßt hat«
e)	Die Kläger machen nun allerdings geltend, daß am Aufgang vom ersten zu dem zweiten Stock des im Umbau befindlichen Gasthofes eine zusätzliche Sicherung in Form einer Absperrung oder wenigstens eines nochmaligen Anschlags er-
 
forderlich gewesen sei, weil der erste Stock bewohnt gewesen sei, also auch nicht am Bau beschäftigte Personen das Gebäude hätten betreten müssen, und weil für diese Personen aus den vor dem Haus auf gestellten Warnschildern nicht ersichtlich gewesen sei, wo die Baustelle beginne. Bas Berufungsgericht hat indes mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen dargelegt, daß eine diesbezügliche Unterlassung für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich war, weil diese zu dem mindesten vor dem Betreten des Zimmers, in dem sie verunglückt ist, erkannt hat, daß.sie Bich nunmehr auf der Baustelle, deren Betreten ihr verboten war, befand. Eine Pflicht zur Absperrung einer Baustelle sieht $ 17 Abs 1 der Unfallverhütungsvorschriften im übrigen nicht einmal für den Zugang von außen vor.
Aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen würde es, wie in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt ist, auch an der Ursächlichkeit einer etwaigen unsachgemäßen Aufstellung der Warnschilder vor dem Gasthaus fehlen, durch die in der Klägerin zunächst der Eindruck erweckt worden sein könnte, das Betretungsverbot gelte nur für die Baustelle im Hebengebäude.
f)	Bie Meinung der Hevision, das Berufungsgericht habe ^ den Klägern, die Beweislast dafür aufgebürdet, daß sich die • Klägerin durch weitere Sicherungen, insbesondere eine Ab-Sperrung, von dem Vorhaben, ihren Mann aufzusuchen, hätte ... abhalten lassen, beruht auf einem Irrtum. In dem angefoch-tenen Urteil ist - zugunsten der Kläger - beiläufig nur bemerkt, daß ein solcher Beweis kaum zu führen sein würde. Außfj dem kommt es, da eine Pflicht des Beklagten zur Absperrung des Zugangs zu dem zweiten Stock grundsätzlich nicht bestand (vgl vorstehend unter d),hierauf überhaupt nicht an. Ent-
 
sprechendes gilt für den Angriff der Revision, das Berufungs gericht habe zu Unrecht angenommen, es sei den an der Baustelle beschäftigten Unternehmern wegen der Behinderung der Arbeitsvorgänge nicht zu demutbar gewesen, den Zugang zu dem zweiten Stock abzusperren.
Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß die Klägerin von einem Arbeiter zu ihrem Mann gewiesen worden sei, ohne von diesem auf die möglichen Gefahren des Betretens der Baustelle aufmerksam gemacht worden zu sein. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausdrücklich Stellung genommen und - rechtsirrtumsfrei - ausgeführt, daß die Auskunft des Arbeiters nach der zutreffenden Barlegung des Landgerichts für den Beklagten keine Haftung begründen könne.
Eine Verletzung des § 137 Abs 3 ZPO, die von der Revision vorsorglich ebenfalls gerügt ist, liegt offensichtlich nicht vor*
3« Bas Berufungsgericht ist demnach aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen zu dem Ergebnis gekommen, die Xläger hätten keinen Rachweis dafür erbracht, daß dem Beklagten eine für den Unfall der Klägerin ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last fällt. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob und in welchem Umfang . eine an sich gegebene Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer bewußten Übernahme der mit dem Betreten der Baustelle verbundenen Gefahren durch die Klägerin oder eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin*verneint werden müßte« Ber Revision ist vielmehr der Erfolg
- 10-
schon mangels eines Haftungsgrundes zu versagen.
Der Kostenausspruch rechtfertigt sich aus den §§ 97 Ahs 1, 100 Ahs 1 ZPO.
Dr. Kleinewefers Dr. Engels	Martin
 Hanebeck	Dr.	Hauß