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BGH

Gericht: BGH

Im Sommer 1951 besuchte der Kläger .auf Grund einer Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamtes die in von ProfoDr» äem Leiter der Universitäts-Hautklinik in MflU* abgehaltene öffentliche Sprechstunde für Hautkranke* Dieser stellte ebenfalls beim Kläger Lupus erythema-bodes fest und richtete an den Beklagten Dr* ein Schreiben, in dem er eine Nicofol-Neo-Uliron-Kur vorechlüg und zwar 10 bis 12 Tage lang täglich eine Injektion Nicofol und dreimal täglich zwei Tabletten Neo-Uliron« gers* Am 19* September 1951 stellte sich beim Kläger leichtes Fieber ein, das aber nach drei Tagen verschwand* Die wegen des Fiebers unterbrochene Kur wurde am 26*• September 1951 wieder aufgenommen* An diesem Tage bekam der Kläger hohes Bieber* In den nächsten Tagen traten in seinen Füßen und Beinen starke Lähmungserscheinungen auf* Anfang Oktober Uliron schon häufig Lähmungen hervorgerufen habe0 Deshalb' hätte er ihn, den Kläger, vor der Anwendung auf die damit f verbundenen Gefahren aufmerksam machen und seine Zustimmung einholen müssen» Prof«Dr« Ef|| treffe das gleiche ) Verschulden« Für ihn hafte das beklagte Land, als dessen , Beauftragter er tätig geworden sei« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« / Sie haben behauptet, Neo-Uliron sei das einzige Heilmittel gewesen, das dem Kläger noch habe helfen können« Die Behandlung damit hg.be daher den Hegeln der ärztlichen Kunst* entsprochen« Die beim Kläger aufgetretenen Lähmungen stell--* ten in ihrer Art eine außergewöhnliche seltene Nebenwir-kung des Neo-TJlirons dar, mit der nicht zu rechnen gewe- / Ben sei und über deren möglichen Eintritt der Kläger daher. 1* Das Landgericht hat, gestützt auf die beiden Gutachten des Direktors der Universitäts-Hautklinik in B^^, Prof.Dr, voln 2^° Oktober 1955 und 8* November 1954, Damit ist ein Kunstfehlcr des Prof "Dr*Kjm| bei der Beratung und des Beklagten Dr. H^^bei der Anwendung des Neo-Ulirons, das die Lähmung des Klägers verursacht hat, ohne Rechtsverstoß verneint. Dr* Hfm und ebenso des ?rof*I)r,K^^ vemeint, den Kläger vor Durchführung der Neo-Uliron-Kur auf die Möglichkeit ihrer schädlichen Folgen aufmerksam zu machen* Der Umfang und das Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten wird mitbestimmt von dem Grade der Gefährlichkeit des Eingriff^ ln die körperliche Integrität a Der Arzt i3t nach der Recht:- kommen ist, -erklärt sich nach dem Gutachten des Prof.Dr-GJp^nur durch eine besondere, nicht zu vermutende tlber- -empfindlichkeit des Klägers gegenüber diesem Heilmittel, Die eingetretene Lähmung war deshalb eine ganz ungewöhnli- ; che, nicht vorauszusehende Erscheinung, zu demal auch Prof »Br/ KJBHB und der Beklagte Dr.H^j^ schon seit Jahren Keo- ? 3. Liegt somit auf Seiten beider Ärzte weder ein Kunst-fehler noch eine Verletzung der ärztlichen Auflclärungs-pflioht vor, so entfallen alle Ansprüche de3 Klägers gegen die Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung, Auch eitlen Aufopferungaanspruch des Klägers (§75 EinlALR) hat das Landgericht mit Recht verneint.

BehandlungNeo-UlironLähmungProfärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2352 084
0
VI. ZR 20/55	J
Verkündet am 1L0 April 1956 Fieser, JustoAngest0 als Urkundsbeamter der Geschäfts-stellee
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Invaliden Philipp B
Qmmammm straß
 in B|
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmäohtigteri Rechtsanwalt Dr« flB -
gegen
 lo
2«
das land Rheinlands Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, dieser vei’treten durch den Herrn Innenminister ln M|j^,
den_Pacharzt Dr0med, istraße
 Friedrich
Beklagten, Berufimgsbeldagten und Revisionsbeklagten,
.. prozeßbevollmächtigter zu l)s •• Prozeßbevollmächtigter zu 2)*
Rechtsanwalt Dr0 Rechtsanwalt Dr«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlxmg vom 10d April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfaDr„ Meiß und der Bundesrichter Dr«Engels, Hanebeck, Dr«Hauß und Erbel
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 16# Dezember 195* wird zurück* ■ gewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf« • erlegb*
Von Rechts wegen
o
/
. 2 -
Tatbestands
 Der Kläger hat seit November 1946 wegen lupus erythematodes in Behandlung des Beklagten Br«	gestanden«
Mit Salben und Röntgenbestrahlungen konnte sein Zustand nicht gebessert werden® Im Frühjahr 1947 wurde er in die Universitäta-Hautklinik in HjmHB ausgenommen und dort 16 Wochen lang versucht, die Hautkrankheit durch Spi-itzen, Salben und Tabletten zu heilen* Danach hat ihn der Beklagte Dr* H^^bls Ende September 1951 weiterbehandelt o Eine Besserung trat jedoch nicht ein*
Im Sommer 1951 besuchte der Kläger .auf Grund einer Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamtes die in von ProfoDr»	äem	Leiter der Universitäts-Hautklinik
 in MflU* abgehaltene öffentliche Sprechstunde für Hautkranke* Dieser stellte ebenfalls beim Kläger Lupus erythema-bodes fest und richtete an den Beklagten Dr*	ein
 Schreiben, in dem er eine Nicofol-Neo-Uliron-Kur vorechlüg und zwar 10 bis 12 Tage lang täglich eine Injektion Nicofol und dreimal täglich zwei Tabletten Neo-Uliron«
Am IO® September 1951 begann der Beklagte Dr* Hf|| die von ?rof*Dr»	vor geschlagene Behandlung des Klä-
gers* Am 19* September 1951 stellte sich beim Kläger leichtes Fieber ein, das aber nach drei Tagen verschwand* Die wegen des Fiebers unterbrochene Kur wurde am 26*• September 1951 wieder aufgenommen* An diesem Tage bekam der Kläger hohes Bieber* In den nächsten Tagen traten in seinen Füßen und Beinen starke Lähmungserscheinungen auf* Anfang Oktober
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1951 befand ersLch zwei Wochen lang in der Universitäts-Hautklinik und anschließend bis zu dem 20* Dezember 1951 in der Uni^ersitäbs-Nervenlclinik in HJHHB» Danach wurde er ent-lassen, ohne daß die Lähmung behoben war« %r bezog Invaliden«
rente« Die Lähmung ist erst im Laufe der folgenden Jahre £ abgeklungen« Das Lupusleiden ist infolge der Behandlung mit Neo-Uliron abgeheilt«
Der Kläger hat behauptet, Neo-TJliron sei ein veral- \ tetes Heilmittel, die Behandlung damit stelle einen Kunst-"' fehler dara Jedenfalls habe Dr.	gewußt,	daß	Neo-
Uliron schon häufig Lähmungen hervorgerufen habe0 Deshalb' hätte er ihn, den Kläger, vor der Anwendung auf die damit f verbundenen Gefahren aufmerksam machen und seine Zustimmung einholen müssen» Prof«Dr« Ef|| treffe das gleiche ) Verschulden« Für ihn hafte das beklagte Land, als dessen , Beauftragter er tätig geworden sei«
Der Kläger hat beantragt,
 lc die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Lohnausfalls von 6 295,97 DU nebst Zinsen,
2« den Beklagten Dr«,	darüber	hinaus zur Zahlung/
eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes
 zu verurteilen,	*•
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Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« / Sie haben behauptet, Neo-Uliron sei das einzige Heilmittel gewesen, das dem Kläger noch habe helfen können« Die Behandlung damit hg.be daher den Hegeln der ärztlichen Kunst* entsprochen« Die beim Kläger aufgetretenen Lähmungen stell--* ten in ihrer Art eine außergewöhnliche seltene Nebenwir-kung des Neo-TJlirons dar, mit der nicht zu rechnen gewe- / Ben sei und über deren möglichen Eintritt der Kläger daher. nicht habe belehrt werden müssen«
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesene Der Kläger hat ^prungrevision eingelegt mit dem Antrag, den Zahlungsanspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach fUr gerechtfertigt 'zu erklären*
Entacheidimg sgründ e $
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Die Revision ist nicht begründet*
1* Das Landgericht hat, gestützt auf die beiden Gutachten des Direktors der Universitäts-Hautklinik in B^^, Prof.Dr,	voln 2^° Oktober 1955 und 8* November 1954,
festgestellt, daß nach den langjährigen, teile ambulant, teils stationär durchgeführten, erfolglos gebliebenen Hei« iungsversuchen am Kläger nach gesicherter ärztlicher Erfahrung nur noch eine Behandlung des hartnäckigen Hautleidens mit Neo-Uliron Erfolg versprach und daher geboten war* Auch die Durchführung der Kur, namentlich die vorsichtige Dosierung des Neo-Ulirons und die Unterbrechung der Kur, als sich das erste Fieber beim Kläger zeigte, waren sachgemäß und entsprachen den Regeln der ärztlichen Kunst*
Damit ist ein Kunstfehlcr des Prof "Dr*Kjm| bei der Beratung und des Beklagten Dr. H^^bei der Anwendung des Neo-Ulirons, das die Lähmung des Klägers verursacht hat, ohne Rechtsverstoß verneint. Auch die Revision greift insoweit das angefochtene Urteil nicht an«
2* Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, wenn es eine Verpflichtung des Beklagten. Dr* Hfm und ebenso des ?rof*I)r,K^^ vemeint, den Kläger vor Durchführung der Neo-Uliron-Kur auf die Möglichkeit ihrer schädlichen Folgen aufmerksam zu machen* Der Umfang und das Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten wird
 mitbestimmt von dem Grade der Gefährlichkeit des Eingriff^ ln die körperliche Integrität a Der Arzt i3t nach der Recht:-
* t
spree hung de9 Reichsgerichts nicht verpflichtet; den Kran« ken auf alle möglichen Folgen einer Behandlung, insbeson-.* dere nicht hei geringfügigen Eingriffen auf die Möglich- • keit schädlicher Folgen unter nicht voraussehbaren ungünstigen Umständen hinzuweisen (RGZ 78, 452 /?34/f RG WemRap 1920 Kr 109? RGZ 168, 206	*	Ebenso ist in dem von der
 Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats vom • 10. Juli 1954 - VI ZR 45/54 - (VersR 1954, *96) nur von ; einer Aufklärungspflicht des Arztes hinsichtlich dor mit einer Behandlung verbundenen typischen Gefahren die Rede« .
Die besondere läge des zur Entscheidung stehenden Falles rechtfertigt nicht die Annahme einer Verpflichtung’ des Beklagten Br. H^^oder des Prof Dr, K^D, den K1&» ger auf die Gefahr einer Lähmung als Folge der Neo-Uliron--Kur hinzuweisen0 Zwar ist in der ärztlichen Wissenschaft \ bekannt, daß die Behandlung mit Neo-Uliron, wie überhaupt mit Sulfonamiden zu .vorübergehenden schädlichen Nebenwir- f kungen auf das Nervensystem, u.a, auch zu Lähmungserschei-j' nungen führen kann, die jedoch bei vorsichtiger Dosierung L zu vermeiden sind« Daß es beim Kläger trotz vorsichtiger Anwendung des Neo-Ulirons zu der schweren Schädigung ge- *. kommen ist, -erklärt sich nach dem Gutachten des Prof.Dr-GJp^nur durch eine besondere, nicht zu vermutende tlber- -empfindlichkeit des Klägers gegenüber diesem Heilmittel,
 Die eingetretene Lähmung war deshalb eine ganz ungewöhnli- ; che, nicht vorauszusehende Erscheinung, zu demal auch Prof »Br/ KJBHB und der Beklagte Dr.H^j^ schon seit Jahren Keo- ? Uliron verordnet haben, ohne damit schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Daß der Beklagte Dr.	dieses	Heil-	^
mlttel bis dahin nicht bei Lupus erythematodes, sondern bei* anderen Hautkrankheiten angewandt hatte, ist dabei ohne BeJ deutung.
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3. Liegt somit auf Seiten beider Ärzte weder ein Kunst-fehler noch eine Verletzung der ärztlichen Auflclärungs-pflioht vor, so entfallen alle Ansprüche de3 Klägers gegen die Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung, Auch eitlen Aufopferungaanspruch des Klägers (§75 EinlALR) hat das Landgericht mit Recht verneint. Davon, daß der Kläger als einzelner zu dem Wohle und Besten der Allgemeinheit ein Sonderopfer zu bringen genötigt gewesen wäre (RGZ 156, 305 /3ll79 BGHZ 9» 85 /ߣ/) 9 kann keine -dede sein.
Hach § 97 Z£0 hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Meiß	Engels
 Dr.Hauß
 Erbel
Hanebeck